VwGH 2005/12/0109

VwGH2005/12/010921.10.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der G in N, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. April 2005, Zl. K4-L-1390, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle (mitbeteiligte Partei: H in K, vertreten durch Mag. Erich Allinger, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 10), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
LDG 1984 §26 Abs1 idF 1996/329;
LDG 1984 §26 Abs7 idF 1996/329;
LDG 1984 §26a Abs1 idF 1996/329;
LDG 1984 §26a Abs2 idF 1996/329;
LDG 1984 §4 Abs1 idF 1996/329;
LDG 1984 §4 Abs6 idF 1996/329;
LDG 1984 §8 Abs2 idF 1996/329;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
LDG 1984 §26 Abs1 idF 1996/329;
LDG 1984 §26 Abs7 idF 1996/329;
LDG 1984 §26a Abs1 idF 1996/329;
LDG 1984 §26a Abs2 idF 1996/329;
LDG 1984 §4 Abs1 idF 1996/329;
LDG 1984 §4 Abs6 idF 1996/329;
LDG 1984 §8 Abs2 idF 1996/329;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

Nach Ausschreibung der schulfesten Leiterstelle an der Volksschule N. im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich bewarben sich u.a. die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte.

Auf dem Vorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates wurde die Beschwerdeführerin an erster Stelle, die Mitbeteiligte an dritter Stelle, auf dem Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich wurde die Beschwerdeführerin an erster Stelle und die Mitbeteiligte an zweiter Stelle gereiht.

Mit Bescheid vom 14. Mai 2004 verlieh die Niederösterreichische Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen die schulfeste Leiterstelle an die Beschwerdeführerin (Spruchpunkt I), die Bewerbung der Mitbeteiligten und einer weiteren gereihten Bewerberin wurden abgewiesen (Spruchpunkt II). Als Rechtsgrundlagen waren § 26 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) sowie § 3 des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes (NÖ LDHG) angegeben.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Mitbeteiligten gab die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom 13. April 2005 Folge, behob den erstbehördlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz. Als Rechtsgrundlagen waren §§ 26 und 26a LDG 1984, § 7 NÖ LDHG, § 1 DVG und § 66 Abs. 2 AVG angegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens (unvollständig, die Berufung der Mitbeteiligten fehlt) vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des LDG 1984 (insbesondere die §§ 4 Abs. 6, 26 Abs. 7 und 26a) wurden durch die Novelle BGBl. Nr. 329/1996 maßgeblich gestaltet. Die einschlägigen Bestimmungen lauten (auszugsweise):

"§ 4.

...

(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Ernennungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind.

...

§ 8.

...

(2) Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der

Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden wird, ist auf

§ 26 Bedacht zu nehmen.

...

§ 26. (1) Schulfeste Stellen dürfen nur Landeslehrern im

definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen.

...

(7) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach Abs. 1 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.

...

§ 26a. (1) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 7 sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten der Betrauung mit der Funktion eines Schulleiters einzurechnen.

..."

1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes lauten in der Fassung vor der 6. Novelle, LGBl. 2600-6, (auszugsweise):

"§ 3

Zuständigkeit der Landeslehrerkommission

(1) Der Landeslehrerkommission (§§ 8 bis 12) obliegt

...

b) Die Verleihung von schulfesten Stellen (§ 26 LDG 1984), erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung.

(2) Vor Maßnahmen nach Abs. 1 für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen ist ein Vorschlag des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium) einzuholen.

(3) Die Landeslehrerkommission kann die Ernennung im Dienstverhältnis oder die Verleihung einer schulfesten Stelle nur an einem Bewerber vornehmen, der sowohl im Vorschlag des Bezirksschulrates als auch im Vorschlag des Landesschulrates enthalten ist.

...

§ 6

Ausübung des Vorschlags(Anhörungs)rechtes

Die Abgabe des Vorschlages und die Äußerung bei Anhörung ist an eine Frist zu binden. Diese darf nicht kürzer als drei und nicht länger als sechs Wochen sein. Wird innerhalb dieser Frist kein Vorschlag erstattet oder im Falle der Anhörung keine Äußerung abgegeben, so kann die Behörde ihrer Entscheidung ohne Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes oder des Gewerblichen Berufsschulrates treffen.

§ 7

Instanzenzug

(1) Bei Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer geht der Instanzenzug vom Bezirksschulrat an den Landesschulrat und von diesem oder von der Landeslehrerkommission an die Landesregierung.

..."

2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem die Bestellung zum Leiter einer unter § 1 Abs. 1 LDG 1984 fallenden Schule in Niederösterreich betreffenden Beschluss vom 13. Juni 2003, Zl. 2003/12/0013, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat, kommt einem Bewerber um die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle mangels rechtlicher Verdichtung Parteistellung auf Grund eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG nicht zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten hg. Beschluss vom 13. Juni 2003 ebenfalls ausgeführt hat, kommt zwar einem in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber im Licht des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu als allfälligen sonstigen, nicht im Vorschlag berücksichtigten Bewerbern, das daraus ableitbare Recht des aufgenommenen Bewerbers erschöpft sich aber darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Eine Änderung der Rechtslage ist in der Zwischenzeit nicht eingetreten.

Im Beschwerdefall waren sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mitbeteiligte in beide Dreiervorschläge aufgenommen. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Landeslehrerkommission wurde die Leiterstelle der Beschwerdeführerin verliehen, somit einer der in die Dreiervorschläge aufgenommenen Bewerberinnen. Angesichts dieses Umstandes (Verleihung an eine im Dreiervorschlag aufscheinende Bewerberin) stand der mitbeteiligten Partei als abgewiesener Bewerberin nach den bisherigen Ausführungen kein rechtliches Interesse zu, das mit Berufung gegen den erstinstanzlichen Verleihungsbescheid verfolgt werden konnte. Mangels rechtlichen Interesses der Mitbeteiligten hätte die belangte Behörde die Berufung der Mitbeteiligten daher zurückzuweisen gehabt (vgl. dazu das zu einer ähnlichen Fallkonstellation zum LDG 1984 vor der Novelle BGBl. Nr. 329/1996 ergangene hg. Erkenntnis vom 13. April 1994, Zl. 93/12/0321 = SlgNF Nr. 14.030/A).

Indem sie dies unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. Oktober 2005

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