Normen
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG-GV 1997 §14 Abs1;
FSG-GV 1997 §14 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG-GV 1997 §14 Abs1;
FSG-GV 1997 §14 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Vorstellungsbescheid vom 1. August 2005 forderte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Beschwerdeführer auf, sich innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem 17. Juni 2005 (Zustellung des Mandatsbescheides), bei einem Amtsarzt untersuchen zu lassen, ob die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B noch gegeben ist, und die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens allenfalls geforderten Befunde und/oder Stellungnahmen zu erbringen (Spruchpunkt I). Unter einem wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde ausgeführt, laut einer Anzeige des Gendarmeriepostens B. vom 8. Juni 2005 sei der Beschwerdeführer geständig, seit Sommer 2004 ein bis zwei Mal pro Woche Cannabis zu konsumieren. Laut Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz bestünden Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, die abklärungsbedürftig seien. Die Behörde hege Bedenken, ob beim Beschwerdeführer die geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sei.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nicht geständig, seit Sommer 2004 ein bis zwei Mal pro Woche Cannabis zu konsumieren. Diese Annahme sei aktenwidrig. In seinem Vernehmungsprotokoll vom 24. März 2005 habe er präzisiert, dass er seit dem Sommer 2004 etwa 20 Mal Cannabis konsumiert habe. Auf einen Zeitraum von ca. 8 Monaten (Juli 2004 bis März 2005) aufgeteilt ergebe dies einen durchschnittlichen Konsum etwa alle 12 Tage. Im Vernehmungsprotokoll sei richtig gestellt, dass die Einschätzung, er habe zwei Mal pro Woche konsumiert, zu viel sei. Er habe im betroffenen Zeitraum die Gelegenheitskonsumschwelle nicht überschritten.
In der vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (UVS) durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 7. September 2005 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei mit Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 12. August 2005 gemäß § 12 des Suchtmittelgesetzes zu einer amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen worden. Er habe sich am 5. September 2005 dieser Untersuchung unterzogen, bei der er auch Harn abgegeben habe. Im Harn hätten keinerlei Spuren von Cannabis-Gebrauch festgestellt werden können. Auch daraus sei ersichtlich, dass keine Bedenken in gesundheitlicher Sicht begründet seien. Er beantrage die Einholung der entsprechenden Akten der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz.
Mit Bescheid vom 15. September 2005 gab der UVS der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG insoweit Folge, als der Spruchpunkt II. aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde der erstbehördliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruchpunkt I. statt "gerechnet ab dem 17.06.2005 (Zustellung des Mandatsbescheides)" zu lauten habe: "gerechnet ab der Rechtskraft dieses Bescheides". Die im Spruchpunkt I. enthaltenen Worte "und die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens allenfalls geforderten Befunde und/oder Stellungnahmen zu erbringen" hätten zu entfallen. Begründend führte der UVS nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Berufungsvorbringens aus, es stehe fest, dass der Gendarmerieposten B. in der Anzeige vom 8. Juni 2005 der Staatsanwaltschaft Feldkirch mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer geständig sei, seit der letzten Anzeige wiederum illegal Suchtgift besessen und konsumiert zu haben. Seit Sommer 2004 konsumiere er ein bis zwei Mal pro Woche Cannabis, zuletzt am 20. März 2005. Mit Urteil des Bezirksgerichts B. vom 11. Juli 2005 sei über den Beschwerdeführer eine (unbedingte) Geldstrafe von 100 Tagessätzen verhängt worden. Das Gericht habe es als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Sommer 2004 bis zum 20. März 2005 den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich unbekannte geringe Mengen Cannabis-Produkte, erworben, besessen und anderen zum Mitkonsum überlassen habe. Es habe in diesem Verhalten ein Vergehen des Suchtmittelmissbrauchs nach § 27 SMG erblickt. Das Urteil sei rechtskräftig. Im gegenständlichen Fall gehe es um die Frage, ob die Erstbehörde auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostens B. vom 8. Juni 2005 Bedenken haben konnte, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B noch gegeben seien. Aus der Sicht des UVS müsse diese Frage bejaht werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0092, zwar zum Ausdruck gebracht, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berühre. Aus diesem Erkenntnis ergebe sich aber auch, dass dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet sei oder wenn die Gefahr bestehe, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, ein Grund vorliege, unter dem Aspekt eines festgestellten, wenn auch verbotenen, Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen. Nach Ansicht des UVS habe die Erstbehörde auf Grund des Inhalts der Anzeige vom 8. Juni 2005 davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer seit Sommer 2004 Cannabis konsumiere. Der Beschwerdeführer habe vor dem Gendarmerieposten angegeben, dass er seit dem Sommer 2004 ca. 20 Mal Cannabiskraut konsumiert habe. Die Erstbehörde habe daher jedenfalls von einem regelmäßigen Konsum durch den Beschwerdeführer ausgehen können. Es sei aus der Sicht des UVS die Gefahr gegeben, dass durch diesen regelmäßigen Konsum des genannten Suchtgiftes eine Abhängigkeit von diesem entstehe bzw. dass der Beschwerdeführer durch die Regelmäßigkeit des Konsums dieses Suchtgiftes über kurz oder lang nicht mehr in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass seine Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt ist. Nach Ansicht des UVS hätten daher die Bedenken der Erstbehörde im Sinn des § 24 Abs. 4 FSG zu Recht bestanden, sodass diese den Beschwerdeführer auch zu Recht aufgefordert habe, sich innerhalb einer bestimmten Frist bei einem Amtsarzt untersuchen zu lassen. Wenn der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass er von der Erstbehörde mit Ladungsbescheid vom 12. August 2005 gemäß § 12 SMG zu einer amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen worden sei, welcher er sich am 5. September 2005 unterzogen habe - bei dieser Untersuchung hätten in seinem Harn keinerlei Spuren von Cannabisgebrauch festgestellt werden können -, so ändere das an den Bedenken der Erstbehörde im Sinn des § 24 Abs. 4 FSG nichts. Bei einer Untersuchung gemäß § 12 SMG solle nämlich abgeklärt werden, ob bei der untersuchten Person gesundheitsbezogene Maßnahmen im Sinn des § 11 Abs. 2 SMG erforderlich seien, wogegen es bei einer Untersuchung gemäß § 8 FSG um die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen gehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der ua. Folgendes ausgeführt wird:
"Entgegen der Auffassung der belangten Behörde begründet der Umstand, dass eine Person vom Sommer 2004 bis März 2005 etwa 20- Mal Cannabis konsumiert hat (das entspricht auf einen Zeitraum von 8 Monaten (Juli 2004 bis März 2005) aufgeteilt einem durchschnittlichen Konsum etwa alle 12 Tage), bei zwischenzeitlich begonnener Komplettabstinenz im September 2005 keine Bedenken an der gesundheitlichen Lenkeignung."
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Dass der Beschwerdeführer auch nach dem Urteil des Bezirksgerichts B. vom 11. Juli 2005 noch Suchtgift in unbekannter Menge und Art konsumiert habe, gehe aus der gegenständlichen Beschwerde hervor, in welcher der Beschwerdeführer ua. anführe, dass eine Komplettabstinanz im September 2005 begonnen worden sei.
Der Beschwerdeführer erstattete hiezu eine Äußerung nach § 36 Abs. 8 VwGG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.
...
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
..."
1.2. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen der FSG-GV lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
...
... . Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.
...
Gesundheit
§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
...
4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
- a) Alkoholabhängigkeit oder
- b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
...
Alkohol, Sucht- und Arnzeimittel
§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
...
(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wieder zu erteilen."
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1. In ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG seien begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei gehe es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Im Zusammenhang mit einem Suchtmittelkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung wäre ein Aufforderungsbescheid rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestünden, dem Betreffenden fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit (oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2004, Zl. 2003/11/0310, mit ausführlicher Darstellung der hg. Judikatur).
Ebenfalls in ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, wie sich aus § 14 FSG-GV ergebe, berühre ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eigung (noch) nicht. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet sei oder wenn die Gefahr bestehe, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt sei, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (vgl. auch hiezu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2004, mit weiteren Hinweisen auf die hg. Judikatur zu gelegentlichem Cannabiskonsum).
Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass ein Aufforderungsbescheid nur dann zulässig sei, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen (vgl. den hg. Beschluss vom 13. August 2004, Zl. 2004/11/0063).
2.2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid, wie oben wieder gegeben, wiederholt die Auffassung zum Ausdruck gebracht, die Erstbehörde habe auf Grund der Anzeige des Gendarmeriepostens B. vom 8. Juni 2005 Bedenken haben können, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B noch gegeben sind. Damit hat die belangte Behörde freilich, wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 13. August 2004) ergibt, verkannt, dass die Rechtmäßigkeit ihres im Instanzenzug ergangenen Aufforderungsbescheides davon abhing, ob noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers bestanden.
Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob der vom Beschwerdeführer eingeräumte Suchtmittelkonsum seit dem Sommer 2004 noch als gelegentlicher Konsum im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu qualifizieren ist. Entscheidend ist im Beschwerdefall nämlich, dass die belangte Behörde keine schlüssigen Feststellungen getroffen hat, dass der Beschwerdeführer nach dem 20. März 2005 neuerlich Suchtgift konsumiert hat. Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vermeint, der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, erst im September 2005 mit einer Komplettabstinenz begonnen zu haben, so hat sie offenkundig den Sinn des oben wieder gegebenen Satzes aus der Beschwerde missverstanden. In diesem Satz bringt der Beschwerdeführer - durchaus im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - vor, sein Suchtmittelkonsum in der Zeit von Sommer 2004 bis März 2005 begründete bei zwischenzeitlich begonnener Komplettabstinenz zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mithin im September 2005, keine Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Da diese vom Beschwerdeführer behauptete Komplettabstinenz, zu der er auch ein ärztliches Untersuchungsergebnis vorgelegt hat, im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig als unzutreffend festgestellt wurde - ein Suchtmittelkonsum nach dem 20. März 2005 ergibt sich auch nicht aus dem von der Behörde herangezogenen strafgerichtlichen Urteil -, durfte die Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (mithin knapp sechs Monate nach dem 20. März 2005), wie vom Beschwerdeführer zutreffend erkannt, nicht davon ausgehen, dass begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers bestehen.
2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 13. Dezember 2005
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