VwGH 2005/07/0006

VwGH2005/07/000628.4.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der K GesmbH in E, vertreten durch Dr. Christian Strobl, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Ferd.-Leihs-Straße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. November 2004, Zl. FA13A- 30.40-706-04/1, in der Fassung des Berichtigungsbescheides derselben Behörde vom 3. Dezember 2004, Zl. FA13A-30.40-706-04/2, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Wasserrechtsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: V OEG in D, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §42 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs2 litb;
AVG §42 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs2 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 28. April 2003 beantragte der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei bei der Bezirkshauptmannschaft G (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Neubau einer Kleinwasserkraftanlage.

Über dieses Ansuchen beraumte die BH für 18. März 2004 eine mündliche Verhandlung an. Diese Verhandlung wurde durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch persönliche Verständigung der Parteien und bekannten Beteiligten kund gemacht.

In der Verhandlung vom 18. März 2004 wurde von der beschwerdeführenden Partei folgende Stellungnahme abgegeben:

"Der Wasserrechtserteilung betreffend dem Ansuchen V wird grundsätzlich zugestimmt, dies mit der Bedingung, dass die Modalitäten über die Wartung und Instandhaltung der Druckrohrleitung und des Unterwasserkanales sowie eventuell auftretende Entschädigungsfragen Einigkeit zwischen V und K herrscht."

Mit Bescheid der BH vom 28. Juni 2004 wurde unter Spruchabschnitt I der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der unter Postzahl 270 im Wasserbuch des Bezirkes G eingetragenen Wasserkraftanlage in Form einer Neuerrichtung eines Krafthauses mit den erforderlichen Zu- und Ableitungen erteilt und in Spruchabschnitt II festgestellt, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 24. November 1993 erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage, eingetragen im Wasserbuch des Bezirkes G unter Postzahl 270 erloschen ist.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit Bescheid vom 25. November 2004 wies die belangte Behörde die Berufung von "Ing. F" als unzulässig zurück.

In der Begründung heißt es, die mündliche Verhandlung sei ordnungsgemäß kund gemacht worden. Ing. F habe an der mündlichen Verhandlung im Beisein seines Rechtsvertreters teilgenommen, jedoch keine Einwendung im Rechtssinn, welche geeignet gewesen wäre, die Parteistellung aufrecht zu erhalten, erhoben.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 berichtigte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 25. November 2004 dahingehend, dass die Wortfolge "von Ing. F" nunmehr ersetzt wird durch "der K GmbH" (der beschwerdeführenden Partei).

Gegen den Bescheid des LH vom 25. November 2004 richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, sie betreibe eine Wasserkraftanlage, die mit jener der mitbeteiligten Partei "in ursächlichem Zusammenhang stehe".

Die Wasserkraftanlage der beschwerdeführenden Partei liege am Übach. Es handle sich um ein Ausleitungskraftwerk, dessen Anlagenteile in vier Bereiche untergliedert werden könnten, nämlich eine Wehranlage, eine Druckrohrleitung, ein Krafthaus und einen Unterwasserkanal.

Als Wasserberechtigte an der Wehranlage seien im Wasserbuch unter Postzahl 158 die beschwerdeführende Partei und der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei eingetragen.

Das Fortleiten des mit der Wehranlage dem Übach entnommenen Wassers erfolge über eine rund 645 m lange Druckrohrleitung bis zum Krafthaus des Kraftwerkes der mitbeteiligten Partei. Für diesen Anlagenteil sei im Wasserbuch unter Postzahl 807 die beschwerdeführende Partei als Wasserberechtigte eingetragen. Gleiches gelte für das Krafthaus der beschwerdeführenden Partei.

Der Unterwasserkanal sei wie die Wehranlage unter Postzahl 158 des Wasserbuches eingetragen. Dieser Anlagenteil diene der Zuleitung des Triebwassers für den Betrieb der Wasserkraftanlage der mitbeteiligten Partei.

Mit Bescheid des LH vom 7. Juli 1986 sei festgestellt worden, dass die beabsichtigte Wiederherstellung der im Wasserbuch unter Postzahl 158 eingetragenen Wasserfassung am Übach dem früheren Zustand entspreche. Im Zuge der am 28. April 1986 stattgefundenen Wasserrechtsverhandlung sei ein zwischen dem Rechtsvorgänger der beschwerdeführenden Partei und dem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei getroffenes Übereinkommen gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet worden. Dieses Übereinkommen regle die gemeinsame sowie alleinige Erhaltungspflicht der oben angeführten Wasserbenutzungsanlagen, die Beitragsquoten, die Durchführung der Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen sowie die Verständigungspflicht im Falle der Durchführung von Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten. Dieser Vertrag enthalte jedoch keine Regelung betreffend den Ersatz von Schäden am Vermögen der beschwerdeführenden Partei, die durch die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung zur Weiterleitung des Betriebswassers an den Unterlieger (die mitbeteiligte Partei) entstünden.

Es sei unzutreffend, dass die beschwerdeführende Partei im Verfahren vor der BH keine Einwendung erhoben und dadurch die Parteistellung verloren habe.

Die beschwerdeführende Partei sei nämlich auf Grund eines Vertrages vom 12. Juli 1877 betreffend die Errichtung der "P Wasserwerksgesellschaft" verpflichtet, das Betriebswasser für die unterliegende Wasserkraftanlage (nunmehr: der mitbeteiligten Partei) zur Verfügung zu stellen.

Weder der Vertrag über die Errichtung der "P Wasserwerksgesellschaft" noch das Übereinkommen vom 28. April 1986 enthielten eine Regelung über den Ersatz von Schäden am Vermögen der beschwerdeführenden Partei, welche dadurch entstünden, dass im Falle eines durch ein technisches Gebrechen verursachten Betriebsstillstandes der Wasserkraftanlage der beschwerdeführenden Partei in Erfüllung der oben erwähnten vertraglichen Verpflichtung eine Wassermenge von maximal 900 l/sec. über eine bestehende Guss-Entlehrungsleitung im Krafthaus der beschwerdeführenden Partei der Wasserkraftanlage der mitbeteiligten Partei zugeführt werden müsse. Die Auslassgeschwindigkeit dieses nicht abgearbeiteten Wasserstrahls sei um ein 14-faches größer als beim Maximalbetrieb des Kraftwerks der beschwerdeführenden Partei. Da diese Ausleitung unmittelbar im Nahbereich des Krafthausfundaments erfolge, sei, da derzeit weder bauliche noch technische Maßnahmen zur Vernichtung dieser Energie im Bereich der Rohrausleitung vorhanden seien, mit einer Unterspülung des Krafthausfundamentes und in der Folge mit dem Einsturz des betroffenen Bauteils zu rechnen. Darüber hinaus sei eine dem wasserrechtlichen Konsens entsprechende Stauzielhaltung an der Wehranlage und in der Folge die vom Stauziel abhängige Dotierung der Fischaufstiegshilfe der beschwerdeführenden Partei nicht mehr möglich.

Diese die wirtschaftliche Existenz der beschwerdeführenden Partei bedrohende Problematik könne nur dadurch gelöst werden, dass an der Druckrohrleitung vor dem Krafthaus der beschwerdeführenden Partei eine Absperreinrichtung mit einem Sicherheitsventil einschließlich Regulierklappe installiert und im Anschluss ein Energievernichtungsbecken eingebaut werde.

Die Kostentragung für die Errichtung, den Betrieb, die Wartung und die Instandhaltung dieser Einbauten bzw. der Ersatz jener Schäden am Vermögen der beschwerdeführenden Partei, die dadurch entstünden, dass die Zuleitung des Triebwassers an die mitbeteiligte Partei über das bestehende Guss- Entleerungsrohr erfolge, sei Gegenstand einer zwischen der beschwerdeführenden Partei einerseits und der mitbeteiligten Partei andererseits zu treffenden Vereinbarung. Genau darauf aber habe die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung vor der BH hingewiesen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Bescheid der belangten Behörde vom 25. November 2004 wurde mit Bescheid derselben Behörde vom 3. Dezember 2004 gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt. Diese Berichtigung blieb unangefochten.

Der unangefochten gebliebene Berichtigungsbescheid wirkt auf den berichtigten Bescheid zum Zeitpunkt von dessen Erlassung zurück und bildet mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit. Der angefochtene Bescheid ist somit in der Fassung des Berichtigungsbescheides Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 2004, 2004/16/0041 u.a.).

§ 42 AVG lautet auszugsweise:

"§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben."

Zum Verlust der Parteistellung kommt es auch dann, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Umstände geltend gemacht werden, die kein subjektives Recht begründen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 2003, 2002/06/0084).

Die beschwerdeführende Partei wurde persönlich von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2004 verständigt. Sie hat daher gemäß § 42 Abs. 2 AVG ihre Parteistellung - falls eine solche überhaupt gegeben war - verloren, wenn sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben hat.

Die beschwerdeführende Partei hat bei der mündlichen Verhandlung am 18. März 2004 eine in die Form einer Bedingung gekleidete Zustimmungserklärung zum Vorhaben der mitbeteiligten Partei abgegeben.

Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, weil dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung in bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird.

Einem Vorbringen, das in Bedingungsform gekleidet ist, ist nicht von vornherein und in jedem Fall der Charakter als Einwendung abzusprechen. Soweit im Zusammenhang mit Einwendungen "bloß Bedingungen formuliert werden, die nicht den Charakter von Einwendungen im Rechtssinn haben", sind diese unbeachtlich. Daraus folgt aber, dass Bedingungen den Charakter von Einwendungen haben können. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2002, 2002/07/0084).

§ 102 WRG 1959, der die Parteistellung im wasserrechtlichen

Bewilligungsverfahren regelt, lautet auszugsweise:

"Parteien und Beteiligte.

§ 102. (1) Parteien sind:

  1. a) der Antragsteller
  2. b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;"

    Bei den im § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 angeführten Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 leg. cit. handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.

    Aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Oktober 1996, 95/07/0005).

    Die Erklärung der beschwerdeführenden Partei, der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die mitbeteiligte Partei grundsätzlich mit der Bedingung zuzustimmen, dass hinsichtlich der Modalitäten über die Wartung und Instandhaltung der Druckrohrleitung und des Unterwasserkanales sowie eventuell auftretende Entschädigungsfragen Einigkeit zwischen der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Partei herrscht, stellt keine den Verlust der Parteistellung verhindernde Einwendung dar.

    Das Vorhaben der mitbeteiligten Partei sieht keine Einbeziehung oder sonstige Berührung der Druckrohrleitung und des Unterwasserkanales der beschwerdeführenden Partei vor. Aus der Erklärung der beschwerdeführenden Partei ist daher nicht zu ersehen, in welchen wasserrechtlich geschützten Rechten sie durch die Verwirklichung dieses Vorhabens verletzt werden könnte.

    Selbst bei Einbeziehung der Ausführungen in der Beschwerde - sie entsprechen im Wesentlichen jenen in der Berufung - ergibt sich nichts Anderes.

    Die von der beschwerdeführenden Partei behaupteten möglichen Schäden an ihrem Krafthaus bzw. die Notwendigkeit der Errichtung von diese Schäden hintanhaltenden Anlagen sind die Folge einer Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, auch im Falle des Stillstandes ihres Kraftwerkes Wasser an das unterliegende Kraftwerk der mitbeteiligten Partei abzugeben.

    Diese Verpflichtung resultiert aber nicht aus der Errichtung und dem Betrieb der von der mitbeteiligten Partei geplanten und mit dem erstinstanzlichen Bescheid bewilligten Kraftwerksanlage, sondern aus einer vertraglichen Vereinbarung.

    Mit ihrem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren hat die beschwerdeführende Partei daher keine aus der Verwirklichung des geplanten Kraftwerkes der mitbeteiligten Partei resultierende Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte geltend gemacht.

    Zu Recht ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die beschwerdeführende Partei keine ihre Parteistellung wahrenden Einwendungen erhoben hat.

    Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

    Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

    Wien, am 28. April 2005

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