Normen
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Regionalkläranlage Linz-Asten (als bevorzugter Wasserbau) wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. März 1976 wasserrechtlich bewilligt und mit Bescheid vom 22. August 1984 wasserrechtlich überprüft.
Entsprechend dem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Oktober 1991 erteilten wasserpolizeilichen Auftrag beantragte in der Folge die SBL-Stadtbetriebe Linz Ges.m.b.H. als Betreiberin dieser Anlage unter Vorlage eines entsprechenden Projektes die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung.
Zu der für den 6. Juli 1993 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG durch Anschlag in der Gemeinde anberaumten mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin am 23. Juni 1993 auch persönlich geladen.
Trotz eines von der Beschwerdeführerin bei der Behörde am 29. Juni 1993 eingelangten Vertagungsantrages unter Hinweis auf die kurze Vorbereitungsfrist wurde die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung am 6. Juli 1993 durchgeführt. Der zur mündlichen Verhandlung für die Beschwerdeführerin erschienene Rechtsvertreter hielt den Vertagungsantrag ausdrücklich aufrecht und wendete für die Beschwerdeführerin ein, nicht nur die Abwasserreinigung, sondern auch der bestehende Anlagenbestand müsse an den neuesten Stand der Technik angepaßt werden, die Einreichunterlagen seien in wesentlichen Punkten unvollständig und ergänzungsbedürftig, weshalb eine Beurteilung der Emissionssituation nicht möglich sei. Im übrigen schloß sich die Beschwerdeführerin der Stellungnahme des Umweltanwaltes vollinhaltlich an.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. September 1993 wurde der SBL-Stadtbetriebe Linz Ges.m.b.H. antragsgemäß "die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Verbesserung der Reinigungswirkung der mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 15. März 1976, ..., wasserrechtlich genehmigten Regionalkläranlage Linz-Asten (3. Reinigungsstufe) gemäß dem von den Verfassern ... ausgearbeiteten "Einreichprojekt für die Anpassung an den Stand der Technik" sowie zur Ableitung der vorgereinigten Abwässer in die Donau" unter Nebenbestimmungen erteilt. Die "Forderungen des Vertreters" der Beschwerdeführerin, wie in der Verhandlungsschrift protokolliert, wurden "mangels Parteistellung zurückgewiesen". In der Begründung führte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz entscheidungswesentlich aus, auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei "mangels Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nicht näher einzugehen" gewesen. Dieser Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich wurde laut Zustellverfügung jedoch auch der Beschwerdeführerin zugestellt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei Partei des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Ihre Parteistellung ergebe sich aus der Tatsache, daß sie ausdrücklich zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei, aber auch daraus, daß sie fristgerecht Einwendungen gegen das geplante Projekt erhoben habe, und aufgrund des "§ 102 in Verbindung mit § 111a WRG". Sie sei auch Inhaberin von wasserrechtlich geschützten Rechtspositionen, welche die Parteistellung begründeten (nähere Ausführungen hiezu erfolgten in der Berufung nicht). Infolge der ihr zukommenden Parteistellung hätte die Behörde erster Instanz auf die von ihr erhobenen Einwendungen inhaltlich eingehen müssen. Ein Verfahrensmangel läge darin, daß die Verhandlung unangemessen kurz anberaumt worden sei. Die Verhandlung hätte aufgrund ihres Antrages vertagt werden müssen. Die Projektsunterlagen seien unvollständig, die darauf basierenden Gutachten daher auch nicht schlüssig. Das Projekt sei hinsichtlich der Adaptierung der Schlammdeponie ergänzungsbedürftig.
Mit Schreiben vom 4. Juli 1994 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf mitzuteilen, welche "Rechtspositionen" gemeint seien, in welchen sich die Beschwerdeführerin für verletzt erachte.
In ihrer Stellungnahme vom 30. August 1994 führte die Beschwerdeführerin hiezu aus, sie sei "Inhaber von Fischereirechten am Ipfbach sowie am Mitterwasser an der Donau". Darüber hinaus bestünde im Gemeindegebiet "eine Reihe von Hausbrunnen, deren Nutzung durch die Errichtung der geplanten Anlage gefährdet werden könnte". Dies könnte auch zu einer Gefährdung der Wasserversorgung innerhalb der Gemeinde führen. Ebenso sei eine Gefährdung der von der Gemeinde bzw. einzelnen Ansiedlungen im Sinne des § 13 Abs. 3 WRG 1959 vorzunehmenden Wassernutzungen zu befürchten.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. November 1994 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. September 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Die Fischereirechte am Ipfbach würden - führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus - durch die gegenständliche Anpassung der Kläranlage in keiner Weise verändert, da weder Einleitungen noch sonstige Maßnahmen am Gerinne im Projekt vorgesehen seien. Ebenso würden die Fischereirechte am Mitterwasser durch das gegenständliche Projekt nicht beeinträchtigt werden. Bei der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung handle es sich nicht um eine Grundsatzgenehmigung nach § 111a WRG 1959, sodaß eine Parteistellung der Beschwerdeführerin nach dieser Gesetzesstelle ausscheide. § 31c Abs. 3 WRG 1959 betreffe die Vorsorge gegen die Wassergefährdung im Zusammenhang mit der Gewinnung von Sand und Kies und könne diese Gesetzesstelle zur Begründung von Parteirechten in diesem Verfahren nicht herangezogen werden. § 13 Abs. 3 WRG 1959 bestimme wiederum, daß das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen dürften, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen werde. Diesbezüglich habe der Amtssachverständige nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, daß die Hausbrunnen bzw. die Brunnen der Marktgemeinde Asten durch das verfahrensgegenständliche Projekt nicht beeinträchtigt würden und eine solche Beeinträchtigung auch nicht zu befürchten sei. Im übrigen habe die Beschwerdeführerin eine Gefährdung der Wasserversorgung ihrer Gemeindebewohner auch nicht dargelegt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten "auf Parteistellung und Nichterteilung wasserrechtlicher Genehmigungen unter Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Positionen (§ 13, § 102 WRG) verletzt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie wäre grundsätzlich dem Verwaltungsverfahren beizuziehen gewesen und hätten ihre Einwendungen bzw. Anträge Berücksichtigung finden müssen. Die belangte Behörde bestreite zwar nicht ihre "wasserrechtlich geschützten Positionen (Nachbarrechte)" im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt, vermeine jedoch, daß Gefährdungen im Sinne des § 13 Abs. 3 WRG 1959 nicht gegeben seien. Eine schlüssige Aussage des Sachverständigen zu dieser verfahrensrelevanten Frage liege jedoch nicht vor. Gleiches gelte für die Fischereirechte und die Beeinträchtigung von Hausbrunnen bzw. Brunnen der Beschwerdeführerin. Den diesbezüglichen Sachverständigengutachten lasse sich keine hinreichende Begründung entnehmen. Hätte die belangte Behörde ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht entsprochen, wäre sie zu einem anders lautenden Bescheid gekommen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wer Partei des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist, wird in § 102 Abs. 1 WRG 1959 näher umschrieben. Gemäß Abs. 1 leg. cit. kommt Parteistellung u.a. zu
b) denjenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie den Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und den Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103; sowie
d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches.
Die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 102 Abs. 1 lit. b und d WRG 1959 setzt voraus, daß eine Berührung geltend gemachter wasserrechtlich geschützter Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 92/07/0159). Die Behandlung als Partei in einem Verfahren ohne Vorliegen der Voraussetzungen für die Parteistellung vermag eine solche nicht zu begründen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 94/07/0191).
Aus der Umschreibung jener Umstände, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b und d WRG 1959 im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 93/07/0174). Solche Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 1994, Zl. 91/07/0139, und vom 24. Oktober 1995, Zl. 94/07/0062). Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 95/05/0056).
Für die Frage des Eintrittes der Präklusion gelten im Hinblick auf die Verweisung im § 107 Abs. 1 WRG 1959 die Regelungen des § 42 Abs. 1 AVG. Nach dieser Gesetzesstelle finden Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht wurden, keine Berücksichtigung und wird angenommen, daß die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, zustimmen, wenn die mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung - von den Voraussetzungen einer persönlichen Verständigung der bekannten Beteiligten gemäß § 41 Abs. 1 AVG abgesehen - bekannt gemacht wurde.
Die Beschwerdeführerin hat im Sinne der oben dargestellten Rechtslage in der mündlichen Verhandlung weder die Tatsachen umschrieben, aus welchen sich ihre Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 WRG 1959 ableiten läßt, noch wurden von ihr Einwendungen erhoben, die sich auf die Verletzung eines vom Beschwerdepunkt umfaßten subjektiven öffentlichen Rechtes, beziehen. Auch wenn die Wasserrechtsbehörde erster Instanz in Verkennung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Parteistellung nach § 102 Abs. 1 WRG 1959 einerseits und den Präklusionswirkungen infolge nicht rechtzeitig erhobener Einwendungen andererseits ohne nähere Prüfung Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der Beschwerdeführerin offensichtlich abgesprochen hat, vermag die Beschwerdeführerin in der Beschwerde eine Verletzung eines ihr im gegenständlichen Verfahren zukommenden subjektiven Rechtes schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil ihr sowohl von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz als auch von der belangten Behörde die aus der Parteistellung sich ergebenden prozessualen Rechte jedenfalls eingeräumt worden sind, mangels rechtzeitig erhobener konkretisierter Einwendungen mit Bezug auf eine im § 102 Abs. 1 WRG 1959 umschriebene Parteistellung und der damit eingetretenen Präklusion eine Verletzung der im Beschwerdepunkt umschriebenen subjektiven materiellen Rechte der Beschwerdeführerin jedoch nicht eingetreten ist.
Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit im Hinblick auf die eingetretene Präklusion nicht vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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