VwGH 2002/03/0304

VwGH2002/03/030420.7.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der t GmbH in W, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen den Bescheid der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vom 7. Oktober 2002, Zl. TRVP0309-005-2002, betreffend Zuteilung einer Auswahlkennzahl, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §58 Abs2;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuteilung der Auswahlkennzahl 80 im Nummernbereich 118 für Telefonauskunftsdienste gemäß "§ 57 Abs 1 und 2 Telekommunikationsgesetz BGBl I Nr. 100/1999 (TKG) idgF iVm § 14 Abs 1 und 2 sowie § 7 Nummerierungsverordnung BGBl II Nr. 416/1997 (NVO) idgF iVm lit E Z 3 der Anlage 2 zur NVO sowie weiters iVm § 109 TKG" abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie gemäß § 57 Abs. 2 TKG i.V.m.

§ 14 Abs. 1 und 2 NVO verpflichtet sei, Adressierungselemente an Anbieter von Telekommunikationsdiensten in objektiver, nicht diskriminierender und nachvollziehbarer Weise zur Nutzung zuzuteilen. Nach den auf Grund dieser Vorgaben erstellten Vergabekriterien erfolge die Zuteilung von Auswahlkennzahlen für Telefonauskunftsdienste in den Bereichen "118 20" bis "118 69" und "118 800" bis "118 899". Der Beschwerdeführerin sei die Auswahlkennzahl "800" zugeteilt worden; eine Zuteilung der von der Beschwerdeführerin beantragten Auswahlkennzahl "80" habe im Sinne einer effizienten Nummernverwaltung nicht zugeteilt werden können, da in dem von der Beschwerdeführerin beantragten Bereich Auswahlkennzahlen nur dreistellig zur Vergabe gelangen würden.

2. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, in ihrem Recht auf Zuteilung einer Auswahlkennzahl nach dem TKG und der NVO unter Berücksichtigung der einschlägigen europarechtlichen Regelungen verletzt zu sein.

3. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass ihr auf Basis der mittlerweile geänderten Rechtslage - nach Erlassung der Kommunikationsparameter- , Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung - mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Mai 2004 die Betreiberkennzahl "80" hinter der Zugangskennzahl "118" zugeteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe damit materiell das erreicht, was Gegenstand der vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde gewesen sei, und sei "klaglos im Sinne des § 33 Abs. 1 1. Satz VwGG" gestellt.

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im formellen Sinn (nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch eine Verwaltungsbehörde oder durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof) vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei - wie hier - nach ihrem eigenen Vorbringen kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. den hg. Beschluss vom 20. September 1995, Zl. 95/03/0184).

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt.

Wien, am 20. Juli 2004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte