Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit der zur hg. Zl. 2004/10/0233 protokollierten Beschwerde bekämpft der beschwerdeführende Verein die Genehmigung bzw. Erlassung des Statuts für die von ihm in Wien 7 betriebene Montessori-Sekundarschule in Abweichung von dem vom beschwerdeführenden Verein gestellten Antrag. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit der Maßgabe zuzuerkennen, dass bis zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde das mit der bekämpften Entscheidung erlassene Statut im Sinne des (im Verwaltungsverfahren gestellten) Eventualantrages bloß hinsichtlich des Lehrplanes in Bezug auf die Stundenzahl nach Maßgabe des einen integrierenden Bestandteil der bekämpften Entscheidung bildenden Anlage 1 wirksam sei, im Übrigen aber das am 28. September 1999 erlassene Organisationsstatut Gültigkeit habe.
Begründet wird dieser Antrag unter Hinweis darauf, dass der Stadtschulrat für Wien mit Inspektionen der Schule begonnen habe und dabei das bekämpfte Organisationsstatut seinen Überprüfungen zu Grunde lege, obwohl dies in wesentlichen Punkten dem Willen des Schulerhalters widerspreche. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf die einjährige Probezeit für auch während des Schuljahres eintretende Schüler, das Wiederholen für Schüler, die die AHS-Reife während der Probezeit nicht nachweisen können, an der Montessori-Sekundarschule und die Abhaltung des Leibesübungs-Unterrichts am Universitätssportzentrum Schmelz, auf die Frage der Orientierung am Lehrplan oder der genauen Einhaltung des Lehrplans der AHS und die Frage der '"Nachholung von Lernzielen" und die vorgängige Festlegung, welche Lernziele schriftlich bzw. mündlich geprüft werden müssten. Sollte der beschwerdeführende Verein nicht alle Punkte des erlassenen Organisationsstatuts einhalten, wäre die Verleihung des beantragten Öffentlichkeitsrechts gefährdet.
Damit sei ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin (gemeint: den beschwerdeführenden Verein), aber auch ihre (seine) Schüler verbunden, weil damit die von den Schülern abgelegten Prüfungen - im Nachhinein - wertlos würden, die Schüler die Prüfungen extern ablegen müssten und unter Umständen - etwa wenn die externe Prüfung nicht bestanden werde - die von ihnen gewählte Privatschule nicht mehr besuchen dürften.
Der Weiterführung der Schule nach dem bisher geltenden Organisationsstatut stünden indes keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, weil auch in der Vergangenheit "wiederholt das Öffentlichkeitsrecht auf der Basis dieses Statuts" erteilt worden sei.
2. Die belangte Behörde hat demgegenüber in der Äußerung zum Antrag darauf verwiesen, dass die Interessen der die Schule besuchenden Schüler und Schülerinnen dem Aufschub des Vollzuges des neuen Statuts massiv entgegen stünden. Gleichzeitig bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass an Schulen, die nach dem Privatschulgesetz konstituiert seien und das Öffentlichkeitsrecht anstreben, kontinuierliche Unterrichtsarbeit nach einem für die Öffentlichkeit einsehbaren Konzept (Organisationsstatut) stattfinde.
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Schule im ersten Halbjahr des laufenden Schuljahres nicht nach dem rechtskräftigen neuen Statut, sondern nach dem alten Statut geführt worden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde einen Bruch mitten im Schuljahr bewirken, welcher für die Schüler und Schülerinnen, die darauf vertrauen müssten, dass eine kontinuierliche Unterrichtsarbeit stattfinde, eine unzumutbare Situation darstellte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei auch die Zuerkennung des Öffentlichkeitsrechts auf der Grundlage des alten Statutes nicht vorstellbar. Hingewiesen wird beispielsweise auf die Vorschriften betreffend den Besuch des Pflichtgegenstandes Französisch nach dem alten Statut und die Wahlmöglichkeit zwischen "2. lebender Fremdsprache", "Latein", und "Naturwissenschaftliche Vertiefung". Da von dieser Wahlmöglichkeit von etlichen Schülern Gebrauch gemacht worden sei, sei eine Rückkehr zum starren alten System nicht mehr denkbar und könnte eine Öffentlichkeitsrechtsverleihung schon aus diesem Grund nicht erfolgen.
Die Neuformulierung des angefochtenen Statuts komme dem Beschwerdeführer auch insoweit entgegen, als nicht mehr die strikte Einhaltung, sondern lediglich die Orientierung am Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schulen vorgesehen sei. Dies mache die praktische Umsetzung leichter und vereinfache die Erlangung des Öffentlichkeitsrechts, welche im vergangenen Jahr an der mangelnden Einhaltung des Lehrplanes der allgemeinbildenden höheren Schulen gescheitert sei.
Der Einwand betreffend die einjährige Probezeit für unter dem Jahr eintretende Schüler gehe insoweit ins Leere, als eine Aufnahme schulpflichtiger Kinder während des laufenden Schuljahres auf Grund des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idgF, in die Montessori-Sekundarschule als Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ohnedies nicht zulässig sei.
Zum Einwand, dass dem Punkt des Organisationsstatuts betreffend die Bekanntgabe der Sportstätten und der Termine für den Turnunterricht aus zeitlichen Gründen nicht entsprochen hätte werden können, wird ausgeführt, dass auch auf der Grundlage das alten Statuts jedenfalls ein taugliches Raum-/Zeitkonzept für den Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen zu erstellen gewesen wäre. Auf Grund der Erfahrungen im Vorjahr (der Turnunterricht hätte in weiten Bereichen weder belegt noch nachvollzogen werden können; Räumlichkeiten und Sportstätten wären der Schulaufsicht nicht hinlänglich bekannt) sei ein entsprechender Passus, der die für eine Inspektion notwendige Transparenz sicherstelle, ins Statut aufgenommen worden. Dass die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts sicherlich nicht an der Nichtbekanntgabe (gemeint offenbar: der Sportstätten und Unterrichtszeiten) vor Schuljahresbeginn, sondern eher an der Qualität des tatsächlichen Unterrichts in diesem Pflichtgegenstand scheitern könnte, möge dem beiliegenden Inspektionsbericht des zuständigen Fachinspektors entnommen werden (der Bericht ist der Stellungnahme angeschlossen und stellt das an der Schule praktizierte Kurssystem, die Qualifikationen der eingesetzten Lehrkräfte sowie den wesentlichen Inhalt des sogenannten Pensenbuches dar und führt aus, dass die Schule keine umfassende Darstellung der sog. Präsentationen vorgelegt habe und die konkrete Durchführung der Leistungsbeurteilung nicht eruiert habe werden können).
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
4. Im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof keine Prognose über die Erfolgsaussichten der Beschwerde anzustellen. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen (vgl. unter anderem die hg. Beschlüsse vom 21. Mai 1985, Zl. AW 85/04/0037, vom 21. Jänner 1988, Zl. AW 87/06/0037, vom 29. Juni 1994, Zl. AW 94/17/0021, oder vom 31. Jänner 2005, Zl. AW 2005/17/0012). Es sind vielmehr, soweit keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung entgegen stehen, die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Nachteile mit dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung des angefochtenen Bescheides abzuwägen.
Diese Abwägung führt im vorliegenden Fall auch unter Bedachtnahme auf die vom Verfassungsgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zum aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Gebot eines Mindestmaßes an faktischer Effizienz von Rechtsmitteln (vgl. VfSlg. Nr. 11.196/1986, 16.245/2001, 16.460/2002, 16.772/2002) nicht dazu, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides anzunehmen wäre. Abgesehen von den von der belangten Behörde genannten praktischen Problemen einer Umstellung von einem Organisationsstatut auf ein anderes während des Schuljahres, die bei der Abwägung ins Kalkül zu ziehen sind, zeigt der Antrag mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit, die Schule entsprechend einem Statut führen zu müssen, welches nicht in allen Punkten dem Willen des Schulerhalters entspreche, auch keine derartigen Nachteile aus der Anwendung des erlassenen Organisationsstatuts für den beschwerdeführenden Verein auf, die zu einem unverhältnismäßigen Nachteil führen würden.
5. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auf die Frage einzugehen war, ob die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gründe zwingende öffentliche Interessen konstituieren.
6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 13. Mai 2005
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