Normen
AVG §18 Abs4;
B-VG Art94;
LStG Tir 1989 §63 Abs3;
LStG Tir 1989 §70 Abs2 lite;
LStG Tir 1989 §71 Abs4;
LStG Tir 1989 §74 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
AVG §18 Abs4;
B-VG Art94;
LStG Tir 1989 §63 Abs3;
LStG Tir 1989 §70 Abs2 lite;
LStG Tir 1989 §71 Abs4;
LStG Tir 1989 §74 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Enteignungsentschädigung richtet, zurückgewiesen, im Übrigen
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Jänner 2003 wurde eine über ein Grundstück des Beschwerdeführers im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde führende "bestehende Privatstraße" gemäß § 13 Abs. 3 lit. a und b des Tiroler Straßengesetzes zur Gemeindestraße erklärt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 8. Oktober 2003 wurde der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 44 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes für die verfahrensgegenständliche "R-Gasse" die Straßenbaubewilligung nach Maßgabe der eingereichten Planunterlagen unter näher bestimmten Auflagen erteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 2004 wurde gemäß § 68 und § 75 des Tiroler Straßengesetzes I. "entschieden", dass für die Ausführung des näher dargestellten Bauvorhabens der Gemeindestraße im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde die Notwendigkeit der lastenfreien Enteignung von 282 m2 eines näher angeführten Grundstücks im Eigentum des Beschwerdeführers "gemäß dem zu Grunde liegenden Enteignungsoperat gegeben ist". In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Gesamtvergütungsbetrag für die beanspruchte Fläche für den Beschwerdeführer mit EUR 423,-- festgesetzt. (Weitere derartige Aussprüche enthält der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich von Grundflächen eines anderen Grundstückseigentümers.)
Der angefochtene Bescheid wurde wie folgt begründet:
"Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde M vom 8.10.2003, Zl. 612/2003 wurde der Gemeinde M die straßenrechtliche Bewilligung für den Ausbau der R-Gasse erteilt. Im Zuge des Bewilligungsverfahrens konnte mit fast allen berührten Grundeigentümer ein Grundbenützungsübereinkommen abgeschlossen werden. Ein solches war jedoch mit den Herren L und R nicht möglich. Es wurde daher die Enteignung der benötigten Grundstücksflächen bei der Tiroler Landesregierung beantragt.
Bei der am 30.6.2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass der gegenständliche Weg bereits in der Natur schon seit Jahren vorhanden ist und von der Allgemeinheit benützt wird. Es handelte sich um eine bestehende Privatstraße die nach Bestehen der Servitutsvereinbarungen nur unterschiedlich befahren werden durfte. Ein Teil der Berechtigten durfte nur den linken, der andere Teil der Berechtigten nur den rechten Fahrbahnteil benützen, was zu gefährlichen Situationen für die Straßenbenützer führte, da in der Natur die beiden Straßen nicht getrennt waren. Es wurde daher seitens der Gemeinde M mittels Verordnung die gegenständliche Straße zur Gemeindestraße erklärt und im Flächenwidmungsplan auch als solche ausgewiesen. Bei der Straßenrechtsverhandlung konnte nur mit den beiden Eigentümern L und R kein Grundbenützungsübereinkommen abgeschlossen werden, was zum Enteignungsantrag führte.
Der Sachverständige zur Schätzung von Baugrundstücken führte zum Grundstück von Herrn L aus wie folgt: 'Die betroffenene Teilfläche 5 laut Einlöseplan im Ausmaß von 264 m2 aus Grundstück 710/1 EZ. 90003, L, ist laut Grundbuchsauszug mit mehreren Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens sowie mit Versorgungsleitungen belastet. Die betroffene Fläche liegt im gewidmeten Bereich - Wohngebiet. In Anlehnung an ähnliche und gleich geartete Fälle, wird diese Fläche als Straße angesehen und daher mit einem m2-Preis von EUR 1,50 bewertet und als angemessen angesehen.
Ing. K eh.
Sowohl seitens der Gemeinde M als auch von Herrn L wurde
dieses Gutachten zustimmend zur Kenntnis genommen.
Herr R führt im Zuge der Verhandlung aus, dass er sich gegen die Enteigung ausspreche, da Teile der zur Enteignung vorgesehenen Fläche eine landwirtschaftlich genutzte Wiese darstellten, die nicht mit Dienstbarkeiten belastet sei. Durch die Errichtung der baubewilligten Weganlage erfolge eine Erschwernis der Bewirtschaftung seines Grundstückes 735. Weiters sei die Auspflockung der Trasse erst zwischen 8 und 9 Uhr des Verhandlungstages erfolgt.
Seitens des Verhandlungsleiters wurde ein Einigungsversuch durchgeführt, der leider nicht erfolgreich war.
Das Grundstück 735 ist im gültigen Flächenwidmungsplan als Freiland ausgewiesen. Nach Aussage des Sachverständigen bzw. auch in Übereinstimmung mit den anwesenden Parteien ist im Gemeindegebiet von M für landwirtschaftliche Grundstücke in diesem Bereich ein Preis von EUR 20,-- zu erzielen. Das ggst. Grundstück ist jedoch mit zahlreichen Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens belastet. Es ist sohin von den gleichen Voraussetzungen wie bei Herrn L auszugehen und sind die Flächen mit EUR 1,50 m2 zu bewerten. Laut Plan ist neben dem eingetragenen Asphaltrand noch ein im Mittel 30 cm breiter Grünstreifen vorhanden. Laut Aussage des straßenbautechn. Amtssachverständigen ist dieser Streifen für die Schneeräumung und für die Herstellung von Leiteinrichtungen nötig und tirolweit auch üblich.
Wenn seitens von Herrn R darauf verwiesen wurde, dass die Auspflockung der Trasse am Tag der Verhandlung stattgefunden habe, ist darauf zu verweisen, dass selbst er nicht behauptet, den Umfang der benötigten Grundflächen nicht zu kennen. Nachdem in der Natur der Weg bereits errichtet ist und die Linienführung auch auf Grund des Asphaltrandes genau erkennbar ist, konnte er durch die behauptete verspätete Auspflockung in seinem Recht nicht verletzt werden. Dass durch die Errichtung des Weges eine Wirtschaftserschwernis bei seinem Grundstück eintreten könne, vermag nicht zu überzeugen, da ganz im Gegenteil erst durch den Weg eine Zufahrt zu seinem Grundstück ordnungsgemäß möglich wird. Die Errichtung des Weges stellt daher keine Erschwernis dar.
Auf Grund des durchgeführten Verfahrens ergibt sich somit, dass die benötigten Grundstücksteile für die Durchführung des bewilligten Gemeindestraßenprojektes notwendig sind. Die Höhe der Entschädigung ergab sich auf Grund der Gutachten der Sachverständigen."
In der gegen diesen Bescheid erhobenen, zunächst beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten und von diesem mit Beschluss vom 29. November 2004, B 1086/04-9, abgelehnten und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, lauten:
"§ 2
...
(1) Eine Straße ist eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.
...
(9) Schutzinteressen der Straße sind:
a) die Sicherung der möglichst gefahrlosen
Benützbarkeit der Straße im Rahmen des Gemeingebrauches,
b) die Sicherung des ordnungsgemäßen Bestandes und
Erhaltungszustandes der Straße,
...
§ 3
Bestandteile der Straße
(1) Bestandteile der Straße sind:
a) die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie
Fahrbahnen, Radwege, Reitwege, Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Schutzinseln, Haltestellenbuchten, Parkflächen sowie der Grenzabfertigung und der Einhebung von Benützungsentgelten dienende Flächen und dergleichen;
b) die unmittelbar dem Bestand der in der lit. a genannten Verkehrsflächen dienenden Anlagen, wie Dämme, Böschungen, Brücken, Tunnels, Durchlässe, Über- und Unterführungen, Stützmauern, Gräben, Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal und dergleichen;
c) die im Zuge der Straße gelegenen, den
Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a und b dienenden
Anlagen sowie die Zufahrtsstraßen zu diesen Anlagen, sofern sie
nicht öffentliche Straßen sind;
d) die im Zuge der Straße gelegenen, ihrer Erhaltung
dienenden Anlagen, wie Straßenmeistereien, Bauhöfe, Gerätehöfe, Lagergebäude, Silos, Lagerplätze und dergleichen, sowie die Zufahrtsstraßen zu diesen Anlagen, sofern sie nicht öffentliche Straßen sind;
e) die im Zuge der Straße gelegenen, dem Schutz der Nachbarn vor Gefahren oder Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße dienenden Anlagen;
f) der Luftraum über den in den lit. a und b genannten Verkehrsflächen und Anlagen.
...
§ 61
Zweck der Enteignung
(1) Enteignet werden kann
a) für den Bau einer Straße, deren Verlauf nach der
Anlage 3 bestimmt ist,
b) für den Neubau einer Straße und für bauliche
Änderungen einer Straße,
c) für den Neubau von Begleitstraßen und
Sammelanschlüssen (§ 11) und für den Bau von Ersatzverbindungen,
zu deren Schaffung der Straßenverwalter nach § 38 verpflichtet ist,
d) für die Errichtung von Anlagen, die zur Ausführung
von Bauvorhaben nach lit. a bis c erforderlich sind, wie
Zufahrten, Lagerplätze und dergleichen,
e) für den Erwerb des Eigentums an einer privaten
Straße oder an einer öffentlichen Privatstraße, die zur
Landesstraße, Gemeindestraße oder öffentlichen Interessentenstraße
erklärt wurde,
f) für den Erwerb des Eigentums an dem im Eigentum
einer Straßeninteressentschaft stehenden Straßengrund einer
öffentlichen Interessentenstraße, die zur Landesstraße erklärt wurde,
g) für Maßnahmen zur Durchsetzung des Schutzinteresses
der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a sowie
h) für die Schaffung von Ablagerungsplätzen für das
bei der Ausführung von Bauvorhaben nach lit. a bis d anfallende Material.
(2) Eine Enteignung zu Gunsten einer öffentlichen Privatstraße ist nur zulässig, wenn die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid festgestellt hat, dass das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.
§ 62
Notwendigkeit der Enteignung
(1) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
a) für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die
Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im
öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist,
b) der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der
zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu
dienen,
c) der Gegenstand der Enteignung nicht anders als
durch Enteignung beschafft werden kann und
d) durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar
verwirklicht werden kann.
(2) Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.
(3) Bei Bauvorhaben, die der Verwirklichung einer Straße dienen, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a als nachgewiesen.
...
§ 70
Enteignungsbescheid
(1) Die Behörde hat über einen Enteignungsantrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Wird dem Enteignungsantrag stattgegeben, so hat der Enteignungsbescheid jedenfalls zu enthalten:
a) eine genaue Beschreibung des Vorhabens, dessen
Verwirklichung die Enteignung dient;
b) bei einer Enteignung für Vorhaben, die nicht einer
Straßenbaubewilligung bedürfen, eine angemessene Frist für die
Ausführung des Vorhabens;
c) die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der
Enteignung;
d) die Festsetzung der den Enteigneten bzw. den
Nebenberechtigten zustehenden Vergütung, sofern nicht ein
zulässiges Übereinkommen zwischen dem Enteigner und den
Enteigneten bzw. den Nebenberechtigten über die Vergütung vorliegt;
e) bei einer Enteignung durch Einräumung des Eigentums
an einem Grundstück die Feststellung, welche Rechte nach § 71 Abs. 4 erlöschen.
...
§ 71
...
...
(4) Bei einer Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück erlöschen zugleich alle im Privatrecht begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte an diesem Grundstück, soweit sie dem Zweck der Enteignung entgegenstehen. Der Enteignete hat nach der Zahlung bzw. Hinterlegung des Vergütungsbetrages das enteignete Grundstück dem Enteigner zu überlassen.
§ 74
Gerichtliche Festsetzung der Vergütung
(1) Der Enteigner sowie die Enteigneten und die Nebenberechtigten können, sofern nicht ein Übereinkommen nach § 69 bzw. nach § 73 Abs. 3 abgeschlossen wurde, innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Vergütung bzw. der Rückerstattungsbetrag festgesetzt wurde, deren (dessen) Neufestsetzung bei dem Bezirksgericht beantragen, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet.
(2) Mit der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt der Bescheid hinsichtlich des Ausspruches über die Vergütung bzw. über den Rückerstattungsbetrag außer Kraft. ..."
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid zunächst mit dem Vorbringen, dass die Fertigung der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entgegen § 18 AVG erfolgt sei, weil weder die Urschrift des Bescheides, noch die ihm zugestellte Ausfertigung eine Genehmigung enthalte. Dieser Einwand trifft jedoch nicht zu, weil die in den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens einliegende Urschrift des angefochtenen Bescheides rechts unten sehr wohl die Unterschrift des genehmigenden Organwalters enthält. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 4. September 2000, Zl. 98/10/0013) ist eine "Unterschrift" im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein "individueller Schriftzug" sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 91/10/0009). Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Diesen Anforderungen genügt noch die Unterfertigung des angefochtenen Bescheides.
Soweit sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid dadurch in seinen Rechten verletzt erachtet, dass ihm für die enteigneten Grundflächen eine zu geringe Enteignungsentschädigung zuerkannt worden sei, ist er auf § 74 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes hinzuweisen, wonach der Enteignete binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Vergütung festgesetzt wird, deren Neufestsetzung beim örtlich zuständigen Bezirksgericht beantragen kann. Gemäß § 74 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz tritt der Bescheid mit Anrufung des Bezirksgerichtes hinsichtlich des Ausspruches über die Vergütung außer Kraft. Auf Grund dieser damit eingeräumten Möglichkeit, im Wege der so genannten sukzessiven Kompetenz eine Entscheidung des Gerichtes über die Entschädigung zu erlangen, ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, hinsichtlich der Entschädigungsfrage eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/06/0148, m.w.N.).
Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil der Enteignungsbescheid entgegen § 70 Abs. 2 lit. c des Tiroler Straßengesetzes keine genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Enteignung enthalte und darin nicht ausreichend genau festgehalten sei, welche nach Ausmaß und Lage definierten Flächen enteignet würden.
Diese Rüge ist nicht begründet, weil mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf das "zu Grunde liegende Enteignungsoperat" hingewiesen wird, zu dem den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens zufolge auch die Darstellung der enteigneten Fläche in einem - ausdrücklich als Bezugsgegenstand für den angefochtenen Bescheid gekennzeichneten - Katasterlageplan im Maßstab von 1:200 dargestellt ist.
Die Verfahrensrüge, dass die - unbestritten weitgehend dem bestehenden Straßenverlauf entsprechenden - enteigneten Grundflächen in der Natur nicht rechtzeitig ausgepflockt worden seien, ist schon deshalb nicht relevant, weil der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern ein derartiger allfälliger Verfahrensmangel zu einem rechtswidrigen, für ihn ungünstigeren Bescheid geführt hätte.
Gemäß § 63 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, ist die Behörde gehalten, vor jeder Enteignung des Eigentums zu prüfen, ob nicht eine geringere Maßnahme zur Verwirklichung des Vorhabens ausreicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Enteignung für Gemeindestraßen wiederholt ausgesprochen hat, ist es im öffentlichen Interesse gelegen, dass eine öffentliche Verkehrsfläche dauernden Bestand hat und dass die Besitzverhältnisse daran schon im Hinblick auf die erforderlichen Bau- und Erhaltungsmaßnahmen unstrittig sind. Es bedürfe daher keiner näheren Erörterung, dass in einem solchen Fall eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums am Weggrundstück erforderlich sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/06/0112). Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die gegenständliche Straße mit Verordnung zur Gemeindestraße erklärt worden ist, und dass für sie mit Bescheid vom 18. Oktober 2003 eine straßenrechtliche Bewilligung erteilt wurde.
Eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, dass neben der Asphaltfläche der bestehenden Straße auch ein im Mittel 30 cm breiter Grünstreifen enteignet worden sei, der weder unter die Begriffsbestimmungen des § 3 des Tiroler Straßengesetzes falle noch von der zu Grunde liegenden Straßenbaubewilligung umfasst sei, diese decke nur die bestehende ausgebaute Straße. Der Grünstreifen sei auch kein Bestandteil der Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a des Tiroler Straßengesetzes, da er nicht unmittelbar dem Verkehr diene und keine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a bis e des Tiroler Straßengesetzes darstelle. Eine Enteignung im Umfang dieses Grünstreifens sei sohin nicht zulässig und daher auch nicht im öffentlichen Interesse gelegen.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der vom angefochtenen Bescheid miterfasste "Grünstreifen" ist nämlich bereits von der Straßenbaubewilligung vom 8. Oktober 2003 umfasst, wie sich aus dem dem Bauprojekt zu Grunde liegenden Plan des Amtes der Tiroler Landesregierung Nr. 2152/1998 ergibt. Dieser Plan ist derselbe wie der, auf den sich die Enteignung bezieht.
Damit ist auch hinsichtlich des Grünstreifens ein Bedarf im Grunde des § 62 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes gegeben. Für rechtswidrig hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid auch deswegen, weil darin entgegen § 70 Abs. 2 lit. e des Tiroler Straßengesetzes nicht festgestellt worden sei, welche an dem enteigneten Grundstück bestehenden Rechte nach § 71 Abs. 4 des Tiroler Straßengesetzes erlöschen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der enteignete Beschwerdeführer hinsichtlich eines fehlenden Ausspruches nach § 70 Abs. 2 lit. e iVm § 71 Abs. 4 Tiroler Straßengesetz nicht in seinen Rechten verletzt sein kann, weil er nicht mehr Eigentümer des enteigneten Grundstückes ist und die Enteignungsbehörde nicht berechtigt ist, über das Erlöschen von Servituten auf nicht von der Enteignung betroffenen Grundstücken (bzw. -teilen) abzusprechen.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde im dargestellten Umfang zurückzuweisen, im Übrigen aber abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 27. September 2005
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