Normen
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §56;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §14 Abs2 Z4;
VwGG §41 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §56;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §14 Abs2 Z4;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die zweitmitbeteiligte Partei (in der Folge: Bauwerberin) beantragte mit Eingabe vom 14. Mai 2003 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 31 Wohnungen und 46 Parkplätzen (in der Folge korrigiert auf 53 Parkplätze) auf dem im Bauland-Wohngebiet liegenden Grundstück Nr. 336/1, KG Markersdorf. Projektsgemäß soll das im ungeregelten Baulandbereich liegende Bauvorhaben in einem Abstand von rd. 5 m zur nordöstlich gelegenen ca. 15 m breiten öffentlichen Verkehrsfläche Lindenstraße errichtet werden. Der 45-gradige Lichteinfall des an der Lindenstraße projektierten Gebäudeteiles reicht bis zu einer Entfernung von über 6 m vom Bauvorhaben.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des dem Baugrundstück - getrennt durch die Lindenstraße - gegenüberliegenden Baugrundstückes Nr. 337/29. Sie sprachen sich gemeinsam mit anderen Nachbarn gegen die beantragte Bewilligung des Bauvorhabens aus und wendeten ein, dass das geplante Wohnhaus zu hoch sei und die Belichtung ihres Grundstückes beeinträchtige, der Abstand zur Grundstücksgrenze zu gering sei, die im Flächenwidmungsplan vorgegebene Wohndichte überschritten werde, das Bauvorhaben dem Ortsbild widerspreche und auf Grund der geplanten 53 Parkplätze ein Verkehrskonzept zu erstellen sei.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 18. September 2003 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, dass durch das bewilligte Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan mit 50 Einwohnern/ha vorgegebene Wohndichte um ein Vielfaches überschritten werde, im "Baulandwohngebiet höchstens" Bauklasse II zulässig sei, die Baubehörde jedoch ein der Bauklasse III zuzuordnendes Bauwerk bewilligt habe und das im ungeregelten Bauland liegende Bauvorhaben mit seiner Gebäudelänge von ca. 73 m im Widerspruch zur vorhandenen Bebauung stehe. Ein allenfalls vorhandenes Sachverständigengutachten sei ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 17. November 2003 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen das bereits in der Berufung enthaltene Vorbringen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte in der Begründung hiezu (soweit dies für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung ist) aus, im Beurteilungsgebiet bestehe kein Bebauungsplan, Bauklassen seien nicht verordnet. Das Bauvorhaben stehe mit der vorherrschenden Bebauung im Umgebungsbereich im Einklang. Der gesetzlich geforderte Lichteinfall auf mögliche Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche liegenden Grundstücken sei eingehalten. Weder Fragen des Ortsbildes noch Fragen der Wohndichte seien Nachbarrechte. Den Nachbarn stünde auch kein Anspruch darauf zu, dass sich durch ein Bauvorhaben die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Straßen nicht ändern.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Nichterteilung einer Baubewilligung verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsauffassung auch zur im Beschwerdefall anzuwendenden Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) bereits mehrfach vertreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0110).
Die Beschwerdeführer waren im hier zu beurteilenden Baubewilligungsverfahren Parteien auf Grund ihrer Eigenschaft als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 BO.
Nachbarn sind nach § 6 Abs. 1 zweiter Satz BO nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
§ 6 Abs. 2 leg. cit. hat folgenden Wortlaut:
"(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."
Für das zu bebauende Grundstück besteht kein Bebauungsplan, sodass § 54 BO maßgeblich ist. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Neu- oder Zubau eines Bauwerks unzulässig, wenn für ein als Bauland gewidmetes Grundstück kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält und das neue oder abgeänderte Bauwerk in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder Höhe von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken auffallend abweicht (1. Fall) oder den Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigen würde (2. Fall). Zur Wahrung des Charakters der Bebauung dürfen hievon Ausnahmen gewährt werden, wenn dagegen keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2000/05/0272, (siehe auch die dort zitierten weiteren hg. Erkenntnisse) dargelegt hat, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber damit dem Nachbarn vom Prinzip her weiter gehende Mitspracherechte hätte einräumen wollen, als im § 6 Abs. 2 BO umschrieben (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0110). Das heißt, die Beschwerdeführer als Nachbarn können auch diesbezüglich nur eine Verletzung von Nachbarrechten im Sinne der letztgenannten Bestimmung geltend machen.
Die Beschwerdeführer können daher in keinem ihnen als Nachbarn durch die BO gewährten subjektiven-öffentlichen Recht verletzt sein, wenn das bewilligte Bauvorhaben auf Grund seiner Größe und Gliederung in einem auffallenden Widerspruch zur sonstigen bestehenden Verbauung stehen sollte, der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf ihrem Nachbargrundstück aber nicht beeinträchtigt wird. Eine Verletzung des den Beschwerdeführern zukommenden Rechtes auf Einhaltung des Lichteinfalls unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf ihrem Baugrundstück gemäß § 54 BO haben die Behörden im Hinblick auf die projektierte Gebäudehöhe und die Entfernung des bewilligten Bauvorhabens zum Grundstück der Beschwerdeführer zutreffend verneint; dies wird auch in der Beschwerde nicht mehr behauptet.
Insoweit sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die § 120 Abs. 2 und 3 der NÖ Bauordnung 1976 und die hiezu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehen, verkennen sie, dass gemäß § 78 Abs. 1 BO dieses Gesetz mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten ist und gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die NÖ Bauordnung 1976 außer Kraft getreten ist. Gemäß § 77 Abs. 1 BO sind nur die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen gewesen. Die Einleitung des beschwerdegegenständlichen Bauverfahrens erfolgte aber nach Inkrafttreten der BO, sodass für die Beurteilung der Beschwerdesache nur die Regelungen der BO - hier insbesondere über die Errichtung der Bauwerke im ungeregelten Baulandbereich - maßgeblich sind.
Die Behauptung, durch das Bauvorhaben, insbesondere durch die Benützung der bewilligten Parkplätze, entstünde für die Nachbarn eine unzumutbare Immissionsbelastung durch Lärm, Geruch, Staub und Abgase, wird von den Beschwerdeführern erstmals in der Beschwerde vorgetragen und stellt damit eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung im Sinne des § 41 VwGG dar.
Mit ihrem Vorbringen, die Behörden wären verpflichtet gewesen sie darauf hinzuweisen, dass sie entsprechende Angaben über die Beeinträchtigung ihrer Rechte erstatten, zeigen die Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG nicht so weit geht, dass eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müsste (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. März 1995, Zl. 93/05/0246, und vom 22. November 2001, Zl. 2000/06/0039). Immissionsbelastungen, die im Zuge der Ausführung des Bauvorhabens entstehen, begründen im Übrigen keine zulässigen Einwendungen, weil die Bauausführung grundsätzlich nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2004/05/0139).
Auch hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen steht dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 6 Abs. 2 BO zu (siehe die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, Seiten 316 f., wiedergegebene ständige hg. Rechtsprechung; sowie das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259).
Dem Nachbarn steht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte nicht zu, weil die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 BO abschließend ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/05/0631, und vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/0769).
Schon im Hinblick auf die taxative Aufzählung der subjektivöffentlichen Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 BO ist dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Nachbarbeschwerde auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines im Instanzenzug ergangenen Baubewilligungsbescheides zu Fragen des Ortsbildes gemäß § 56 NÖ Bauordnung 1996 und der Wohndichte gemäß § 14 Abs. 2 Z. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 entzogen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/0769, und vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0110).
Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich) unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (vgl. insbesondere EGMR 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen/Schweiz, Series A no. 263, S. 19, § 58; 25. April 2002, Zl. 64336/01, Varela Assalino/Portugal; 5. September 2002, Zl. 42057/98, Speil/Österreich), dargelegt, dass die Anforderungen des Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all), erfüllt wären, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" (im Originaltext: highly technical) Fragen betrifft; als "highly technical issue" sah der Gerichtshof im betreffenden Fall die Frage der Feuerbeständigkeit einer Garagenwand an, die im Verwaltungsverfahren auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen gelöst worden war. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2001/10/0178). Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. April 2005
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