VwGH 93/05/0246

VwGH93/05/024628.3.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der F in K, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. September 1993, Zl. BauR - 011034/1 - 1993 Pe/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. MS, 2. MS, beide in K, 3. Marktgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1976;
BauRallg;
AVG §13a;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1976;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligten Bauwerber suchten am 20. Jänner 1992 um die Baubewilligung für die Vornahme von Um- und Zubauten beim bestehenden Wohn- und Gasthaus und für die Errichtung einer Einfriedung auf ihren Grundstücken Nr. 121 und 147/1, EZ 131, KG K, an. Dem vorgelegten Grundrißplan "Tiefgeschoß-Keller" ist zu entnehmen, daß die geplante Einfriedungsmauer von der nordöstlichen Ecke des bestehenden Hauses, welche 4,65 m von der Grundgrenze zur Beschwerdeführerin entfernt ist, bis auf 45 cm an die Grundgrenze zu den Beschwerdeführern heranreichen soll, in der Folge die Grundgrenze erreicht und an ihr weiterverläuft.

Die Beschwerdeführerin wurde zur Verhandlung vom 13. Februar 1992 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen und die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Bauplan geladen. Den mitbeteiligten Bauwerbern wurde aufgetragen, den Grundriß auszupflocken oder sonst in geeigneter Weise ersichtlich zu machen und die höhenmäßige Ausdehnung des Bauvorhabens durch Konturgerüste, Ballone oder ähnliche Hilfsmittel darzustellen.

Der bei der Verhandlung anwesende Sachverständige führte aus, daß die Einfriedungsmauer zur Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin einen Abstand von 45 cm bis 0 cm aufweise. Die Beschwerdeführerin wendete bei der Bauverhandlung unter Hinweis auf ein ihr in einem gerichtlichen Vergleich eingeräumtes Fahrrecht ein, daß durch die geplante Einfriedungsmauer die ungehinderte Zu- und Abfahrt für Lkw erheblich erschwert bzw. unmöglich gemacht werde. Andere Einwendungen erhob sie nicht, sie rügte auch nicht, daß die vorgelegten Planunterlagen nicht ausgereicht hätten, sich umfassend über das Bauvorhaben zu informieren.

Mit Bescheid vom 23. März 1993 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde die beantragte Baubewilligung. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

In ihrer dagegen gerichteten Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, die Erstbehörde habe es unterlassen, die beabsichtigten Baumaßnahmen an Ort und Stelle anläßlich des Lokalaugenscheines "einzumessen" und durch geeignete Vorrichtungen hinsichtlich Verlauf und Höhe vor Ort ersichtlich zu machen.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde gab mit Bescheid vom 10. Mai 1993 der Berufung kein Folge. Die Beschwerdeführerin habe in der Bauverhandlung hinsichtlich der Ersichtlichmachung des Bauvorhabens nichts vorgebracht, sondern die Mauer in der in der Verhandlung beschriebenen Form insgesamt abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung. Es wäre Aufgabe der Baubehörde gewesen, die unvertretene Beschwerdeführerin über ihre Rechte betreffend die Ersichtlichmachung des Bauvorhabens zu belehren. Den Bauwerbern sei nicht die Vorlage eines dem Gesetz entsprechenden Lageplanes aufgetragen worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge. Da sich die Beschwerdeführerin bei der Verhandlung am 13. Februar 1992 gegen die Errichtung der Einfriedung nur mit der Behauptung einer dem Bauvorhaben entgegenstehenden privatrechtlichen Vereinbarung gewehrt habe, sei sie mit ihrer Einwendung der unterbliebenen "Einmessung und Ersichtlichmachung der Baumaßnahme vor Ort" und dem Vorbringen betreffend die Mangelhaftigkeit des eingereichten Lageplanes präkludiert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Marktgemeinde eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus der beschränkten Parteistellung des Nachbarn folgt, daß seine prozessualen Rechte nicht weitergehen können als seine materiellen Rechte; Verfahrensmängl können nur dann zu einer Rechtsverletzung des Nachbarn führen, wenn bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften der Nachbar in einem Recht verletzt sein könnte (Hauer, Der Nachbar im Baurecht3, 76). Die in der Vorstellung behaupteten Planmängel bezüglich der Abstände zu den öffentlichen Verkehrsflächen und den anderen Nachbargrenzen berühren Rechte der Beschwerdeführerin nicht.

Dem von der Beschwerdeführerin in der Berufung erstatteten Vorbringen, die Erstbehörde hätte die "Einmessung" der Baumaßnahmen und die Ersichtlichmachung des Bauvorhabens veranlassen müssen und die Beschwerdeführerin habe mangels einer entsprechenden Ersichtlichmachung des Bauvorhabens nicht genau feststellen können, ob und bejahendenfalls in welchen Bereich es infolge der Errichtung der Einfriedungsmauer zu einer Beeinträchtigung (ihres Fahrtrechtes) käme, ist zu erwidern, daß im Grundrißplan des Tiefgeschosses die Situierung der geplanten Mauer an der Grundgrenze zur Beschwerdeführerin genau zu entnehmen ist, sodaß der Beschwerdeführerin jene Informationen vermittelt wurden, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte gebraucht hat. Haben aber die von einem Bauwerber vorgelegten Planunterlagen ausgereicht, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht, dann steht ihm kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, daß diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen (siehe Hauer, Der Nachbar im Baurecht3, 228 f mit einem weiteren Nachweis). Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG geht nicht so weit, daß eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 Abs. 1 AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müßte (siehe Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, E 6 zu § 13a AVG).

Die Beschwerde erwies sich somit insgesamt als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung vom 7. Juni 1994, BGBl. Nr. 416, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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