VwGH 2004/03/0162

VwGH2004/03/016228.2.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der A S.R.L. in S, Rumänien, vertreten durch Mag. Karl Peter Resch, Rechtsanwalt in 8720 Knittelfeld, Gaalerstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 13. Juli 2004, Zl. E 078/07/2004.001/007, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit des Kraftfahrlinienverkehrs, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art130 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art130 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erhobene Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin behauptet habe, dass drei Bussen, die im internationalen Kraftfahrlinienverkehr im Einsatz gewesen wären und entsprechende Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für die österreichische Wegstrecke nach dem Kraftfahrliniengesetz gehabt hätten, "infolge Kontrolle die Einreise in das österreichische Staatsgebiet verwehrt worden sei". Die Einreiseverweigerung des Grenzkontrollorgans sei auf eine zweistündige Fahrplanverspätung gestützt worden, die auf schlechte Witterungsverhältnisse zurückzuführen gewesen wäre. Erst infolge von Interventionen wäre zehn Stunden später eine Weiterfahrt erlaubt worden. Dadurch sei das Recht der Beschwerdeführerin auf Durchführung und Aufrechterhaltung eines internationalen Kraftfahrlinienverkehrs verletzt worden. Die eingesetzten Reisebusse, die dem Kennzeichen nach bestimmt gewesen seien, seien an der Einreise bzw. am Transit durch die Republik Österreich gehindert worden.

Der Schriftsatz sei von der Beschwerdeführerin, welche eine juristische Person sei, gezeichnet worden. Parteien allfälliger Beschwerdeverfahren wegen Zurückweisung an der Grenze könnten lediglich die davon betroffenen natürlichen Personen, wie Buschauffeure und allenfalls die Passagiere sein, nicht jedoch die Beschwerdeführerin als Kapitalgesellschaft. Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liege nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen werde. Ein derartiger Eingriff liege im Allgemeinen nur dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt werde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls drohe. Unverzichtbares Inhaltsmerkmal einer faktischen Amtshandlung sei der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion - so etwa eine Festnahme oder Vorführung - angedroht werde. Sowohl ein Befehl als auch Zwang könne nur gegen eine natürliche Person gerichtet sein, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Kostenersatz begehrt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Gemäß § 67c Abs. 1 AVG sind Beschwerden nach § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

Die Zurückweisung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Maßnahmenbeschwerde durch die belangte Behörde stützt sich allein darauf, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person handle, Adressaten von Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt jedoch nur natürliche Personen sein könnten.

Für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde im Sinne des § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG berechtigt ist, ist darauf abzustellen, ob konkret in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen wurde. Die Beschwerdeführerin ist nach ihrem Vorbringen Inhaberin einer Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz, welche ihr die Berechtigung verleihe, Kraftfahrlinien im Verkehr durch Österreich zu führen. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche in Übereinstimmung mit den von der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vorgelegten Unterlagen steht, erfolgte die Verweigerung der Einreise ausschließlich auf Grund des Umstandes, dass die "Nachlaufzeit" gegenüber dem Fahrplan der Kraftfahrlinie überschritten war.

Werden Reisebusse an der Einreise gehindert, so nimmt dies der Beschwerdeführerin als Inhaberin der Kraftfahrlinienkonzession die Möglichkeit zum Betrieb der Kraftfahrlinie. Die Maßnahme, die den Gegenstand der Beschwerde bildet, stellt daher die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 22. März 1995, Zl. 91/03/0089). Die Maßnahme greift unmittelbar in die subjektiven Rechte des Inhabers der Kraftfahrlinienkonzession ein, da ihm dadurch die Möglichkeit genommen wird, die ihm aus der Konzession erwachsenen Rechte auszuüben. Ob es sich beim Kraftfahrlinienunternehmer um einen Einzelunternehmer oder - wie im vorliegenden Fall - um eine Kapitalgesellschaft handelt, kann diesbezüglich keinen Unterschied machen, wobei im letzteren Fall eine etwa gegen einen Beschäftigten der Gesellschaft gesetzte Maßnahme als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Gesellschaft selbst qualifiziert werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0077).

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher, da er die Maßnahmenbeschwerde allein auf Grund des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person handelt, zurückgewiesen hat, als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. Februar 2005

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