VwGH 2002/02/0077

VwGH2002/02/007725.1.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde 1. der X Transport in E, Belgien, und

2. des LM in V, Deutschland, beide vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 4. Februar 2002, Zl. uvs-2001/11/092-4, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Angelegenheit der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art89 Abs1;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z7a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
B-VG Art89 Abs1;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z7a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Februar 2002 wurden an diese gerichteten Beschwerden der beiden Beschwerdeführer wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar gegen die von einem Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostenkommandos Nauders am 7. September 2001 vorgenommene Anhaltung des Zweitbeschwerdeführers als Fahrer eines Sattelzugfahrzeuges (dessen Eigentümerin die Erstbeschwerdeführerin ist) und die in weiterer Folge ausgesprochene Untersagung der Weiterfahrt, kostenpflichtig als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit Beschluss vom 19. November 2004 gab der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu folgender vorläufiger Rechtsansicht zu äußern.

"Die belangte Behörde hat ihre Rechtsansicht, dass die von den Beschwerdeführern bekämpfte Maßnahme ... nicht rechtswidrig gewesen sei, auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19. Juni 2000, Zl. 3-4265, (betreffend einen bestimmten Abschnitt der B 180 Reschen Straße) gestützt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings im Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2002/02/0302, einen Bescheid der selben belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die Bestrafung des damaligen Beschwerdeführers wegen einer am 29. Juni 2001 begangenen Tat auf die zitierte Verordnung vom 19. Juni 2000 gestützt, diese Verordnung allerdings nicht gehörig kundgemacht wurde, sodass sie auch keine Rechtswirkungen entfalten konnte.

Es scheint daher der im vorliegenden Beschwerdefall bekämpfte Bescheid aus dem selben Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet zu sein."

Eine fristgemäße Äußerung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte dazu nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof erhebt seine im zitierten Beschluss vom 19. November 2004 vertretene vorläufige Rechtsansicht zu seiner endgültigen.

Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG - ohne dass in das Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste - aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere dessen § 3 Abs. 2. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Ersatz für Schriftsatzaufwand gemäß der am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Verordnung BGBl. Nr. 501/2001 nur in der Höhe von EUR 908,-- gebührte und die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG (vgl. den gleichfalls am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen Art. 2 des Euroumstellungsgesetzes-Bund, BGBl. Nr.136/2001) nur EUR 180,-- betrug, wobei bemerkt wird, dass die vorliegende Beschwerde erst im Jahre 2002 eingebracht wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2002/02/0002).

Wien, am 25. Jänner 2005

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