Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
GdO Bgld 1965 §27 Abs2 Z2;
GdO Bgld 1965 §29 Abs1;
GdO Bgld 1965 §37;
KanalabgabeG Bgld §4 Abs1 idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §5;
KanalanschlußG Bgld 1989 §1 Abs4;
RPG Bgld 1969 §14 Abs2 idF 2000/064;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
GdO Bgld 1965 §27 Abs2 Z2;
GdO Bgld 1965 §29 Abs1;
GdO Bgld 1965 §37;
KanalabgabeG Bgld §4 Abs1 idF 1990/037;
KanalabgabeG Bgld §5;
KanalanschlußG Bgld 1989 §1 Abs4;
RPG Bgld 1969 §14 Abs2 idF 2000/064;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 103,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit vier Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde jeweils vom 20. Dezember 2001 wurden dem Beschwerdeführer Erschließungsbeiträge für die Grundstücke Nr. 7219, 7045 (Teilfläche), 7218 und 7302 der KG Großpetersdorf unter Hinweis auf § 4 Kanalabgabegesetz iVm der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 16. Dezember 2000 vorgeschrieben.
In den dagegen erhobenen Berufungen führte der Beschwerdeführer aus, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke stellten landwirtschaftliche Nutzflächen dar. Bei der Erlassung des Flächenwidmungsplanes habe keine Notwendigkeit bestanden, in der mitbeteiligten Marktgemeinde Industriegebiet und Bauland in derartigem Ausmaß zu schaffen und die verfahrensgegenständlichen Grundstücke in Bauland bzw. Industriegebiet umzuwidmen. Offensichtlich hätten damit lediglich Einnahmen für die Gemeinde im Wege von Erschließungsbeiträgen geschaffen werden sollen. Gemäß § 2 Kanalanschlussgesetz bestehe für unbebaute Grundstücke, im Beschwerdefall für Grundstücksflächen, die ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dienten und die hinsichtlich der Niederschlagswässer keine nachteiligen Auswirkungen auf andere Grundstücke hätten, die Möglichkeit der Ausnahme von einer Anschlussverpflichtung. Mangels einer Anschlussverpflichtung für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke sei die Vorschreibung von Erschließungsbeiträgen nicht gerechtfertigt. Da die Grundstücke nur Aufschließungsgebiet gemäß § 14 Abs. 2 Raumplanungsgesetz seien, sei auch aus diesem Grunde die Vorschreibung von Erschließungsbeiträgen nicht rechtens.
Mit Berufungsentscheidungen jeweils vom 6. August 2002 wurden die genannten Berufungen unter Hinweis auf die §§ 212 ff LAO, § 77 Gemeindeordnung und den Beschluss des Gemeinderates vom 23. März 2002 abgewiesen. Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens wurde in diesen Bescheiden jeweils ausgeführt, der Gemeinderat habe mit Beschluss vom 23. März 2002 festgestellt, das Betriebsgrundstück Nr. 7219 sei im Rahmen einer umfassenden Widmung und Erschließung in der Ried K bebaubar gemacht worden und liege inmitten von teilweise schon bebautem Betriebsgebiet. Die als Bauland-Wohngebiet gewidmeten Grundstücke Nr. 7045 (Teilfläche) und Nr. 7302 lägen inmitten von verbautem Gebiet und das Betriebsgrundstück Nr. 7218 sei im Rahmen einer umfassenden Widmung und Erschließung in der Ried K bebaubar gemacht worden und liege inmitten von teilweise schon bebautem Betriebsgebiet.
Sämtliche Widmungen seien im Einklang mit dem laufenden Kommassierungsverfahren und mit Zustimmung der Raumordnungsstelle des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei im Verlaufe der Zuteilung der Abfindungsgrundstücke bekannt gewesen, dass sich die Grundstücke im Bauland-Wohn- bzw. -Betriebsgebiet befänden und er hätte durch anderweitige Dispositionen an einer anderen Stelle rein landwirtschaftlich gewidmete Flächen erhalten.
Die Erledigungen weisen die Fertigungsklausel: "Der Bürgermeister:" auf.
Der Beschwerdeführer erhob jeweils Vorstellung in welcher er neben der Wiederholung seines bisherigen Vorbringens die "Nichtigkeit" der Berufungsbescheide geltend machte, weil der Gemeinderat und nicht der Bürgermeister hätte entscheiden müssen. In der Begründung fehle weiters die Feststellung, dass die gegenständlichen Grundstücke ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dienten. Den Bescheiden lasse sich ferner nicht entnehmen, wann die Raumordnungsstelle des Amtes der Burgenländischen Landesregierung bzw. auf Grund welchen Rechtsaktes die Umwidmung vorgenommen habe.
Mit Schreiben vom 24. April 2003 an die belangte Behörde gab die mitbeteiligte Marktgemeinde ua. die Verordnungen der mitbeteiligte Marktgemeinde bekannt, mit welchen die Widmungen der verfahrensgegenständlichen Grundstücke erfolgte. Zur Teilfläche des Grundstückes Nr. 7045 wurde ausgeführt, dass diese inmitten von verbautem Gebiet liege und im Zuge der erstmaligen Erstellung des endgültigen Flächenwidmungsplanes mit Verordnung des Gemeinderates vom 10. Dezember 1983 als "BW-Bauland-Wohngebiet" gewidmet worden sei. Das Grundstück Nr. 7302 grenze direkt an die Gemeindestraße "Hobelweg", liege mitten im verbauten Gebiet und sei im Zuge der 2. Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Verordnung des Gemeinderates vom 11. Juni 1993 als "BW-Bauland-Wohngebiet" gewidmet worden. Die Betriebsgrundstücke Nr. 7218 und 7219 in der Ried K lägen an der L 272 Großpetersdorfer Ortsstraße und seien im Zuge der 8. Änderung des Flächenwidmungsplanes mit Verordnung des Gemeinderates vom 30. Juli 1999 als "BB-Bauland-Betriebsgebiet" gewidmet worden. Sie lägen im "Z-Gebiet" Großpetersdorf, weshalb in der Verordnung noch die vor der Neuzuteilung der Abfindungsgrundstücke gültigen Grundstücksnummern angeführt seien.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2003 an die belangte Behörde teilte das Amt der Burgenländischen Landesregierung, LAD Raumordnung, mit, dass "Teilflächen des Grundstückes Nr. 7045 als BW bzw. AW, das Grundstück Nr. 7302 als BW und die Grundstücke Nr. 7218 und 7219 als BB gewidmet" seien.
Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 2003 die Ablichtungen der genannten Schreiben der mitbeteiligten Marktgemeinde und der Burgenländischen Landesregierung.
In seiner Stellungnahme vom 5. August 2003 führte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Grundstückes Nr. 7045 (Teilfläche) aus, links und rechts desselben befänden sich auf mehrere hundert Meter unbebaute und landwirtschaftlich genutzte Grundfläche mit Ausnahme eines vor 60 Jahren errichteten Hauses. Die Grundstücke Nr. 7218 und 7219 lägen in der Nähe eines Gewerbebetriebes. Es sei evident, dass in diesem Bereich keine Wohnbauten bestünden, sondern es sich um ein rein landwirtschaftlich genutztes Grundstück handle. Da die beiden Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen seien, sei schon begrifflich klargestellt, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienten und daher keine Anschlussverpflichtung bestehen könne. Zum Grundstück Nr. 7302 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich auch dieses inmitten eines landwirtschaftlich genutzten Gebietes befände. Erst in weiterer Umgebung befänden sich maximal fünf Wohnhäuser, die aber bereits vor mehr als zwanzig Jahren errichtet worden seien, sodass ersichtlich sei, dass die Umwidmung durch die Gemeinde lediglich fiskalischen Charakter gehabt, nicht aber der Befriedigung eines Wohn- und Baubedarfes gedient hätte. Aufgrund der Lage der Grundstücke bestehe keine Anschlussverpflichtung.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages hinsichtlich des Grundstückes Nr. 7219 keine Folge gegeben. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgeführt, das 2.356 m2 große Grundstück Nr. 7219 der KG Großpetersdorf sei mit Verordnung des Gemeinderates vom 30. Juli 1999 als Bauland-Betriebsgebiet gewidmet worden. Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung beginne am 12. März 2001. Die Betriebsfertigstellung des maßgeblichen Straßenkanals für die gegenständliche Anschlussgrundfläche sei am 4. April 2001 erfolgt. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde habe sich daher zu Recht auf die Verordnung vom 16. Dezember 2000 berufen.
Dem Argument des Beschwerdeführers, die Grundstücke würden ausschließlich landwirtschaftlich genutzt, sei entgegen zu halten, dass das Kanalabgabegesetz auf die Widmung des Grundstückes und nicht auf die tatsächliche Verwendung desselben abstelle.
Mit der Behauptung, der Bürgermeister hätte über die Berufungen entschieden, könne eine Rechtswidrigkeit des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht aufgezeigt werden. Die Aktenlage stelle klar, dass der Gemeinderat in der Sitzung am 23. März 2002 über die Berufung vom 30. Jänner 2002 entschieden habe. Diese Berufungsentscheidung des Gemeinderates sei dem Beschwerdeführer in Bescheidform mitgeteilt worden. Der Bescheid lasse eindeutig erkennen, dass die Erledigung vom Gemeinderat erfolgt sei. Es werde im Bescheid auch auf den Beschluss des Gemeinderates vom 23. März 2002 hingewiesen. Dieser sei somit dem Gemeinderat zuzurechnen.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung gegen die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages hinsichtlich der Grundstücke Nr. 7045 (Teilfläche), 7218 und 7302 keine Folge gegeben. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgeführt, eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 7045 der KG Großpetersdorf im Ausmaß von
2.410 m2 sei mit Verordnung des Gemeinderates vom 10. Dezember 1983 als Bauland-Wohngebiet gewidmet worden. Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung beginne am 30. April 1985. Die Betriebsfertigstellung des maßgeblichen Straßenkanals für dieses Grundstück sei am 9. November 2000 erfolgt.
Das 2.474 m2 große Grundstück Nr. 7218 der KG Großpetersdorf sei mit Verordnung des Gemeinderates vom 30. Juli 1999 als Bauland-Betriebsgebiet gewidmet worden. Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung beginne am 12. März 2001. Die Betriebsfertigstellung des maßgeblichen Straßenkanals für diese Anschlussgrundfläche sei am 4. April 2001 erfolgt.
Das 728 m2 große Grundstück Nr. 7302 der KG Großpetersdorf sei mit Verordnung des Gemeinderates vom 11. Juni 1993 als Bauland-Wohngebiet gewidmet worden. Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung beginne am 8. April 1994. Die Betriebsfertigstellung des maßgeblichen Straßenkanals für dieses Grundstück sei am 30. Mai 1997 erfolgt.
Die zu den genannten Zeitpunkten der Betriebsfertigstellung des maßgeblichen Straßenkanals geltenden Verordnungen des Gemeinderates vom 28. Februar 1998 bzw. 16. Dezember 2000 seien maßgebend. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde habe sich daher zu Recht auf diese Verordnungen berufen.
Mit der Behauptung, der Bürgermeister hätte über die Berufungen entschieden, könne eine Rechtswidrigkeit des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht aufgezeigt werden. Die Aktenlage stelle klar, dass der Gemeinderat in der Sitzung am 23. März 2002 über die Berufung vom 18. Jänner 2002 entschieden habe. Diese Berufungsentscheidung des Gemeinderates sei dem Beschwerdeführer in Bescheidform mitgeteilt worden. Der Bescheid lasse eindeutig erkennen, dass die Erledigung vom Gemeinderat erfolgt sei. Es werde im Bescheid auch auf den Beschluss des Gemeinderates vom 23. März 2002 hingewiesen. Dieser sei somit dem Gemeinderat zuzurechnen.
Gegen diese Bescheide richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich erkennbar in seinem Recht, keinen Erschließungsbeitrag vorgeschrieben zu bekommen, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde und stellte einen allgemeinen Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung - erwogen:
Strittig ist zunächst, ob die Berufungsentscheidungen jeweils vom 6. August 2003 dem Bürgermeister oder dem Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde zuzurechnen sind.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, den mit Vorstellung angefochtenen Bescheiden sei eindeutig zu entnehmen, dass der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde über die Berufungen entschieden habe, weil er ausdrücklich als Bescheid erlassende Behörde angeführt worden sei und die Bescheide eigenhändig als Bürgermeister unterfertigt sowie das Gemeindesiegel gesetzt habe.
Durch § 2 Abs. 1 des Burgenländischen Kanalabgabegesetzes (im Folgenden: Bgld KanalAbgG), LGBl. Nr. 41/1984, werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Kanalisationsbeiträge (u.a. Erschließungsbeiträge) zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage zu erheben.
Nach § 14 leg. cit. sind die in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Sowohl gemäß § 76 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 37/1965 idF vor der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 55/2003 (im Folgenden: Bgld GdO 1965) als auch gemäß § 48 Bgld LAO geht der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, an den Gemeinderat, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist.
Gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 Bgld GdO 1965 ist dem Bürgermeister die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse vorbehalten.
Gemäß § 29 Abs. 1 Bgld GdO 1965 hat der Bürgermeister die vom Gemeinderat und Gemeindevorstand gesetzmäßig gefassten Beschlüsse durchzuführen.
Gemäß § 37 Bgld GdO 1965 führt der Bürgermeister im Gemeinderat den Vorsitz.
Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, 96/06/0111, mwN, ausgeführt hat, ist bei der Erlassung von Bescheiden durch Kollegialorgane, deren Bescheide regelmäßig nicht durch das Kollegium selbst ausgefertigt werden, zu beachten, dass die bloße Beisetzung der Funktionsbezeichnung des Ausfertigenden noch nicht zur Annahme berechtigt, dass dieser den Bescheid als monokratisches Organ im eigenen Namen erlassen wollte, auch wenn er in dieser Funktion im Übrigen (sachlich oder funktionell in anderen Angelegenheiten) behördliche Aufgaben wahrzunehmen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bei Bescheiden von Gemeindeorganen dann eine Zurechnung zu dem den Bescheid fertigenden Bürgermeister vorgenommen, wenn dem Bescheid jeglicher Hinweis fehlte, dass er auf einem Beschluss des Gemeinderates beruhe. Wenn der Bürgermeister (wie dies nach § 29 Abs. 1 Bgld GdO 1965 der Fall ist) zur Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates berufen ist und die Gemeindeordnung auch keine ausdrückliche Bestimmung für die Ausfertigung von Beschlüssen des Gemeinderates in individuellen behördlichen Angelegenheiten (bei der Erlassung von Bescheiden) enthält, kann davon ausgegangen werden, dass der Bürgermeister zur Ausfertigung der Bescheide des Gemeinderates berufen ist (vgl. im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 29. März 2004, Zl. 2003/17/0209).
Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde durch die von ihm verwendete Fertigungsklausel im Zusammenhang damit, dass er sich im Vorspruch und in der Begründung des jeweils mit Vorstellung angefochtenen Bescheides auf die Beschlüsse des Gemeinderates jeweils vom 23. März 2002 berief, zum Ausdruck gebracht hat, er wolle als hiezu berufenes Organ einen Beschluss des Kollegialorganes Gemeinderat ausfertigen. Dass ausdrücklich der Bürgermeister als die die Bescheide erlassende Behörde genannt wäre, ist auch aufgrund der in den Verwaltungsakten einliegenden Berufungsentscheidungen, die übrigen im Kopf lediglich die mitbeteiligte Marktgemeinde anführen, nicht ersichtlich. Der Vorwurf, der Bescheid wäre durch ein unzuständiges Organ erlassen worden, geht daher ins Leere.
Der Beschwerdeführer vertritt auch in seiner Beschwerde die Auffassung, für die in Rede stehenden Grundstücke bestehe eine Anschlussverpflichtung nach § 2 Bgld KanalAbgG nicht, weil es sich um Grundstücke handle, die ausschließlich land- und fortwirtschaftlich genützt würden und von denen hinsichtlich der Niederschlagswässer keine nachteiligen Auswirkungen auf andere Grundstücke ausgingen.
Gemäß § 2 Abs. 3 Bgld KanalAbgG idF LGBl. Nr. 37/1990 ist Abgabenschuldner hinsichtlich des Erschließungsbeitrages der Eigentümer der Anschlussgrundfläche.
Gemäß § 2 Abs. 9 Bgld KanalAbgG idF LGBl. Nr. 37/1990 sind Anschlussgrundflächen Flächen im Sinne des § 1 Abs. 4 Bgld Kanalanschlussgesetz 1989.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bgld Kanalanschlussgesetzes 1989, LGBl. Nr. 27/1990, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) ...
...
(4) Anschlussgrundflächen im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute oder unbebaute Grundflächen, die aus einem oder mehreren benachbarten Grundstücken bestehen, welche eine funktionelle oder wirtschaftliche Einheit bilden.
...
Anschlusspflicht
§ 2. (1) Die Eigentümer von Anschlussgrundflächen sind verpflichtet, die Abwässer (Schmutzwässer oder Niederschlagswässer) in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage (§ 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuleiten. ...
(2) Diese Verpflichtung besteht nicht
- 1. für Grundflächen, die dem öffentlichen Verkehr dienen,
- 2. für unbebaute Anschlussgrundflächen, wenn darauf keine Schmutzwässer anfallen und die Niederschlagswässer ohne nachteilige Auswirkungen und ohne Anlagen auf eigenem Grund versickern oder verrieseln können,
..."
§ 4 Bgld KanalAbgG idF LGBl. Nr. 37/1990 lautet:
"Erschließungsbeitrag
§ 4. (1) Für die Erschließung unbebauter Anschlussgrundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet sind und deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Straßenkanals entfernt ist, ist ein Erschließungsbeitrag zu erheben. Einfriedungen gelten nicht als Bebauung.
(2) Die Berechnungsfläche hat 10 v.H. der als Bauland gewidmeten Anschlussgrundfläche zu betragen.
(3) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Straßenkanals. Erfolgt die Betriebsfertigstellung jedoch vor der Widmung der betreffenden Anschlussgrundfläche als Bauland, so entsteht der Abgabenanspruch mit der Rechtswirksamkeit der Widmung.
(4) Zum Bauland gemäß Abs. 1 bis 3 zählt nicht das Aufschließungsgebiet (§ 14 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969)."
Der Abgabentatbestand nach § 4 Abs. 1 Bgld KanalAbgG (Erschließungsbeitrag) stellt - im Unterschied zum Anschlussbeitrag nach § 5 leg. cit. - nicht auf das Bestehen einer Anschlusspflicht ab, sondern lediglich darauf, dass es sich bei den betroffenen Grundflächen um unbebaute Anschlussgrundflächen (iSd § 1 Abs. 4 Bgld KanalanschlussG) handelt, die als Bauland gewidmet sind und deren nächstgelegene Grenze nicht mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Straßenkanals entfernt ist, wobei Aufschließungsgebiete im Sinne des § 14 Abs. 2 Bgld Raumplanungsgesetz (im Folgenden: Bgld RPG) bei Anwendung dieser Bestimmung nicht zum Bauland zählen. Somit kommt es ausschließlich auf die Lage der Grundstücke und deren Widmung im Sinne des Bgld RPG, nicht aber auf deren tatsächliche Nutzung - etwa als landwirtschaftliche Grundflächen - an. Dass die in Rede stehenden Grundstücke des Beschwerdeführers nicht als Bauland gewidmet bzw. weiter als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Straßenkanals entfernt sind, wird in der Beschwerde - wie auch im Verwaltungsverfahren - nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer rügt jedoch, die belangte Behörde habe sich mit seinem Einwand, die in Rede stehenden Grundstücke seien Aufschließungsflächen im Sinne des § 14 Abs. 2 Bgld RPG, weswegen ein Erschließungsbeitrag nicht vorzuschreiben gewesen sei, nicht auseinandergesetzt.
§ 14 Abs. 1 Bgld RPG, LGBl. Nr. 18/1969 idF
LGBl. Nr. 64/2000, lautet:
"Bauland
§ 14. (1) Als Bauland sind nur solche Flächen vorzusehen, die sich auf Grund natürlicher Voraussetzungen für die Bebauung eigenen und den voraussichtlichen Baulandbedarf der Gemeinde zu decken im Stande sind. Gebiete, deren Erschließung unwirtschaftliche Aufwendungen für die Wasserversorgung, die Abwässerbeseitigung, die Stromversorgung oder für den Verkehr erforderlich machen würde oder die sich wegen der Grundwasserverhältnisse, der Bodenverhältnisse oder der Hochwassergefahr für die Bebauung nicht eignen, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden.
(2) Innerhalb des Baulandes können Flächen, deren widmungsgemäßer Verwendung zur Zeit der Planerstellung wegen mangelnder Erschließung öffentliche Interessen entgegenstehen, als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet und, wenn eine bestimmte zeitliche Reihenfolge der Erschließung zweckmäßig ist, in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden. Mängel in der Grundstücksstruktur, die einer geordneten und flächensparenden Bebauung und entsprechenden Erschließung entgegenstehen, sind durch Zusammenlegungsübereinkommen (§ 11a Abs. 4) zu beseitigen."
Die belangte Behörde hat zur Frage der Widmung der in Rede stehenden Grundstücke bzw. Teilflächen nicht nur ein eingehendes Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchgeführt, sondern - entgegen dem Beschwerdevorbringen - dazu in den angefochtenen Bescheiden ausführliche Feststellungen getroffen. Dass diese Feststellungen, es liege jeweils Bauland-Wohngebiet bzw. Bauland-Betriebsgebiet vor, unrichtig wären, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Die Rüge, die belangte Behörde habe sich mit dem Einwand, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke befänden sich im noch anhängigen Zusammenlegungsverfahren der Agrarbehörde erster Instanz, nicht auseinandergesetzt, geht schon deswegen ins Leere, weil dieses Vorbringen in der Vorstellung nicht erstattet wurde. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung der für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke bzw. Teilflächen relevanten Straßenkanäle nicht Eigentümer dieser Grundstücke bzw. Teilflächen gewesen sei, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem in der vorliegenden Abgabenangelegenheit nicht entgegensteht, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung angesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 2 Z 2 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Mangels Vorlage von Gegenschriften waren Kosten für den Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 7. Oktober 2005
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