VwGH 2001/17/0181

VwGH2001/17/018125.5.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des AA in X, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat V der Region Linz mit Sitz in Graz) vom 10. August 2001, Zl. ZRV 168/1- L5/00, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:

Normen

31977L0504 Zuchtrinder-RL Art1 lita;
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art11 Abs1 idF 31994R2945;
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art11 Abs1 litb idF 31994R2945;
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art11 idF 31994R2945;
31992L0102 Tierkennzeichnung-RL Art5;
31992R2342 Zuchtrinder reinrassige Art1;
31992R2342 Zuchtrinder reinrassige Art3 lita;
31994R2945 Nov-31987R3665;
62002CO0446 Gouralnik VORAB;
AEG 1994 §1 Abs5;
BAO §115 Abs2;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §182;
BAO §183 Abs4;
BAO §87;
BAO §88;
EURallg;
FinStrG §8 Abs1;
StGB §5;
TierkennzeichnungsV 1990 §1;
VStG;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
31977L0504 Zuchtrinder-RL Art1 lita;
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art11 Abs1 idF 31994R2945;
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art11 Abs1 litb idF 31994R2945;
31987R3665 AusfErstLwErz DV Art11 idF 31994R2945;
31992L0102 Tierkennzeichnung-RL Art5;
31992R2342 Zuchtrinder reinrassige Art1;
31992R2342 Zuchtrinder reinrassige Art3 lita;
31994R2945 Nov-31987R3665;
62002CO0446 Gouralnik VORAB;
AEG 1994 §1 Abs5;
BAO §115 Abs2;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §182;
BAO §183 Abs4;
BAO §87;
BAO §88;
EURallg;
FinStrG §8 Abs1;
StGB §5;
TierkennzeichnungsV 1990 §1;
VStG;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Am 29. September 1995 meldete der Beschwerdeführer beim Zollamt Innsbruck unter der WE-Nr. 800/00/802864/01/5 mit Angabe des Verfahrenscodes 1000 9 in Feld 37 in der schriftlichen Anmeldung die Ausfuhr von 25 Rindern (lebend, reinrassige Zuchttiere, Kühe, mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr, bis zum Alter von 60 Monaten) mit dem Produktcode 0102 10 30 120 mit einem Gesamtgewicht von 16.387 kg sowie die Ausfuhr von 8 Rindern (lebend, reinrassige Zuchttiere, Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben), mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr, bis zum Alter von 36 Monaten) mit dem Produktcode 0102 10 10 120 mit einem Gesamtgewicht von 5.241 kg nach Bosnien Herzegowina an.

1.1.2. Am selben Tag meldete der Beschwerdeführer beim Zollamt Innsbruck unter der WE-Nr. 800/000/802864/03/5 unter Angabe des Verfahrenscodes 1000 9 in Feld 37 in der schriftlichen Anmeldung die Ausfuhr von 19 Rindern (lebend, reinrassige Zuchttiere, Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben), mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr, bis zum Alter von 36 Monaten) mit dem Produktcode 0102 10 10 120 mit einem Gesamtgewicht von 9.853 kg, sowie die Ausfuhr von 15 Rindern (lebend, reinrassige Zuchttiere, Kühe, mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr, bis zum Alter von 60 Monaten) mit dem Produktcode 0102 10 30 120 mit einem Gesamtgewicht von 9.021 kg sowie die Ausfuhr von einem Rind (lebend, reinrassiges Zuchttier, andere, mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder mehr) mit dem Produktcode 0102 10 90 120 mit einem Gesamtgewicht von 595 kg nach Bosnien Herzegowina an.

1.1.3. Diesen Ausfuhranmeldungen waren die erforderlichen Abfertigungsunterlagen für die Inanspruchnahme des Ausfuhrerstattungsverfahrens, insbesondere auch die Ausfuhrlizenzen der Agrarmarkt Austria, eine zweiseitige Rechnung über die gegenständlichen Rinder für deren Käufer in Bosnien Herzegowina vom 29. September 1995 sowie für alle Tiere jeweils ein Abstammungs- und Leistungsnachweis diverser Zuchtverbände, mit welchem unter anderem die Rasse, der Name, das Geburtsdatum, eine allfällige Eigenleistung, die Vorfahren, Züchter und Vorbesitzer des jeweiligen Tieres ausgewiesen wurden, angeschlossen.

Die Ausfuhranmeldungen mit Erstattungswaren wurden von der Ausfuhrzollstelle angenommen. Das Annahmedatum wurde im Feld D der Ausfuhranmeldungen mit 29. September 1995 vermerkt. Zudem wurde die Warensendung durch die Ausstellung eines Kontrolldokumentes "T- 5" unter Zollkontrolle gestellt.

1.1.4. Am Vormittag des 29. September 1995 erfolgte vor dem Betrieb des Beschwerdeführers im Beisein des Beamten M die Verladung der gegenständlichen Rinder auf zwei vom Käufer der Tiere bereitgestellte LKW.

1.1.5. Im Beschauvermerk des Abfertigungsbeamten am 29. September 1995 ist festgehalten, dass 8 Stück Färsen ("5 Fleck, 1 Braun, 2 Pinzgauer"), 16 Stück Kühe Fleckvieh, 7 Stück Kühe Braunvieh und 2 Stück Kühe Grauvieh sowie 19 Stück Färsen ("16 St. Fleckvieh, 3 St. Braune"), 10 Stück Kühe Fleckvieh, 1 Stück Pinzgauer, 4 Stück Kühe Braunvieh und 1 Stier (braun) verladen und die Abstammungs- und Leistungsnachweise sowie Ohrmarkennummern vollständig überprüft worden seien und dass diese mit den vorgelegten Unterlagen übereingestimmt hätten. Darüber hinaus sei eine vollständige Verwiegung durchgeführt und ein Gesamtgewicht von 21.628 kg beziehungsweise 19.469 kg festgestellt worden.

Vorgelegt wurde anlässlich der Ausfuhr auch eine Rechnung an den Empfänger der Sendung, in der die Tiere nach Ohrmarkennummer und mit Gewicht angeführt sind.

1.1.6. Eine durch Beamte des Hauptzollamtes Innsbruck durchgeführte Observation bis zur Ausgangszollstelle Spielfeld ergab, dass im Zollgebiet keine Umladung stattgefunden habe.

1.1.7. Die Warensendung wurde von Organen des Hauptzollamtes Innsbruck am 29. September 1995 bei der Ausgangszollstelle Spielfeld einer Kontrolle unterzogen. Hiezu wurden die Tiere in einem Schlachthof entladen und dort von Mitarbeitern des Schlachthofes sowie von den anwesenden Zollbeamten überprüft.

Die Ohrmarkennummern und Tätowierungen der Rinder wurden unter Verwendung einer starken Taschenlampe abgelesen (und zum Teil fotografiert) und in einer Liste eingetragen (vgl. Punkt 1.8.).

Im Zuge dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass nur bei 13 von insgesamt 68 Rindern eine Übereinstimmung von Tätowierung und Ohrmarkennummer gegeben gewesen sei.

Der die Überprüfung durchführende, seit 32 Jahren in dem Schlachthof tätige Schlachtmeister J hielt weiters fest, dass bei sieben Tieren augenscheinlich das angegebene Gewicht bei weitem das tatsächliche Gewicht der verladenen Tiere überstiegen habe.

Eine genaue Verwiegung der einzelnen Tiere erfolgte nicht, da die bei der Kontrolle verfügbare Waage des Schlachtbetriebes nicht für Lebendvieh geeignet war.

1.1.8. Das Ergebnis dieser Kontrolle wurde in folgender Liste festgehalten:

"Fa. A. Kontrolle vom 29.09.1995

LKW Kennz. MM, Aufl. MN

Nmr.

Ohrmarke

Tätowierung

Rasse

lt. Liste

Art

Foto

sonstiges

        

1

5445657

keine

braun

ok

Kuh

1

 

2

481152

keine

fleck

ok

Kuh

1

 

3

4605975

60597

fleck

ok

Kuh

ohne

Übereinst

4

5245427

15431

braun

ok

Kuh

2

 

5

5040917

60946

fleck

ok

Färse

1

 

6

5146358

1483?

braun

ok

Kuh

ohne

 

7

5124521

12452

fleck

ok

Färse

ohne

Übereinst

8

998661

?4586

grau

ok

Kuh

2

 

9

4559957

??995

fleck

ok

Kuh

ohne

 

10

5472418

keine

grau

braun

Kuh

1

 

11

4899403

keine

fleck

ok

Färse

1

 

12

5035512

keine

fleck

ok

Färse

1

 

13

4560926

54166

fleck

ok

Färse

1

 

14

5028251

keine

fleck

ok

Kuh

1

Weindl l. Ohr

15

6083058

??951

pzg

ok

Färse

1

 

16

5360894

79814

braun

ok

Kuh

1

 

17

4510947

51094

fleck

ok

Kuh

ohne

Übereinst

18

4765797

???79

fleck

ok

Kuh

1

2 letzten Nr.st

19

4730556

81796

fleck

ok

Kuh

1

 

20

5565777

keine

braun

ok

Färse

1

 

21

4724081

??203

fleck

ok

Färse

1

 

22

5221769

22176

braun

ok

Kuh

ohne

Übereinst

23

4818552

63200

fleck

ok

Kuh

1

 

24

990525

962??

grau

ok

Kuh

1

1Nr.fehltPlak

25

4975438

97543

fleck

ok

Kuh

ohne

Übereinst

26

5367538

76501

grau

braun

Kuh

1

 

27

4805487

80548

fleck

ok

Kuh

ohne

Übereinst

28

4938821

keine

fleck

ok

Kuh

1

 

29

4797978

?6274

fleck

ok

Kuh

1

 

30

4711666

keine

fleck

ok

Kuh

1

 

31

5081427

68892

fleck

ok

Kuh

1

 

32

5019897

??655

fleck

ok

Kuh

1

 

33

6083069

47516

pzg

ok

Färse

1

 

LKW Kennz. NN, Aufl. NO

Nmr.

Ohrmarke

Tätowierung

Rasse

lt. Liste

Art

Foto

sonstiges

        

34

5384368

38436

braun

ok

Färse

ohne

Übereinst

35

5243206

25217

fleck

ok

Färse

1

Gew.418/260

36

5103695

25210

fleck

ok

Färse

1

gew.411/280

37

5110331

ohnePlastm186

fleck

ok

Färse

1

Gew.420/300

38

5109863

25212

fleck

ok

Färse

 

Gew.407/260

39

5271416

25221

fleck

ok

Färse

1

Gew.429/250

40

5281954

25864

fleck

ok

Färse

1

Gew.409/200

41

5229686

25220

fleck

ok

Färse

1

Gew.438/260

42

4829976

ohne

fleck

ok

Färse

1

 

43

5200855

70018od6

braun

ok

Kuh

ohne

 

44

5414648

ohne

grau

braun

Kuh

ohne

 

45

5075076

ohne

fleck

ok

Färse

ohne

 

46

5164509

16450

braun

ok

Kuh

ohne

Übreinst

47

4899391

ohne

fleck

ok

Färse

ohne

 

48

4900825

???47

fleck

ok

Kuh

ohne

 

49

1197273

ohne

pzg

fleck

Färse

ohne

 

50

5085171

?25??

fleck

ok

Färse

ohne

 

51

5431855

43431

braun

ok

Färse

ohne

 

52

4504791

ohne

fleck

ok

Kuh

ohne

 

53

4779032

77903

fleck

ok

Kuh

ohne

Übereinst

54

5231831

66414

grau

braun

Kuh

ohne

 

55

5717508

71750

fleck

ok

Kuh

ohne

 

56

5109269

4542?

fleck

ok

Färse

ohne

 

57

4913205

91320

fleck

ok

Kuh

ohne

Übereinst

58

4946034

ohne

fleck

ok

Kuh

ohne

 

59

4904363

28106

fleck

ok

Färse

ohne

 

60

5468039

46803

pzg

ok

Kuh

ohne

 

61

5064494

?296?

fleck

ok

Färse

ohne

 

62

5411942

ohne

braun

ok

Bulle

ohne

 

63

4754715

ohne

fleck

ok

Kuh

ohne

 

64

4754145

75414

fleck

ok

Kuh

ohne

Übereinst

65

4901529

53868

fleck

ok

Kuh

ohne

 

66

5045263

ohne

fleck

ok

Färse

ohne

 

67

4962808

ohne

fleck

ok

Kuh

ohne

 

68

5497228

49722

braun

ok

Färse

ohne

Übereinst

"

1.1.9. Zum Ergebnis der Kontrolle befragt, hat der Beschwerdeführer am 5. Oktober 1995 und am 9. Oktober 1995 im Wesentlichen bemerkt, dass er beim Ankauf der Tiere nur die Ohrmarken begutachtet habe und dass es ihm unmöglich erscheine und nicht den Tatsachen entsprechen könne, dass von 68 auf zwei LKW verladenen Tieren nur 13 mit den vorgelegten Papieren übereinstimmten. Vermutlich hätten es die Beamten nicht verstanden, die Tätowierungen richtig zu überprüfen. Dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst gewesen, dass Ohrmarken und Tätowierungen zu überprüfen seien. Ferner sei ihm unbekannt gewesen, dass Tiere ohne Zollabfertigung verladen worden seien. Er sehe im Nachhinein betrachtet ein, dass er seine Aufsichtspflicht verletzt habe, was aber auf keinen Fall vorsätzlich geschehen sei. Die Zuchtnachweise seien derart beschaffen gewesen, dass beim jeweiligen Zuchtverband angerufen und die Ohrmarke bekannt gegeben worden sei, um in der Folge den Zuchtnachweis zu erhalten. Auch vom Verband sei nie verlangt worden, die Tätowierungen zu überprüfen beziehungsweise bekannt zu geben. Es sei auch auszuschließen, dass bei sieben Rindern das angegebene Gewicht bei weitem nicht erreicht worden sei. Bei der Abfertigung in seinem Betrieb sei sein Sohn ständig anwesend gewesen.

1.1.10. Der Sohn des Beschwerdeführers gab bei seiner Einvernahme am 9. Oktober 1995 im Wesentlichen an, er sei der Meinung gewesen, dass die Ohrmarken immer mit den Tätowierungen übereinstimmten, er sohin die Tätowierungen nicht überprüft habe und dass es bei 68 Tieren sehr schwierig sei, den Überblick zu behalten. Die Tiere seien einzeln zur Waage geführt worden. Er selbst habe die Ohrmarkennummer abgelesen und sie dem Zollbeamten genannt. Er habe bei einigen Kälbern nur ein Schätzgewicht angegeben und dabei (um mit den Ausfuhrbestimmungen keine Schwierigkeiten zu bekommen, weil ein Mindestgewicht von 250 kg vorgeschrieben gewesen sei) entsprechende Durchschnittswerte, die dem Gewicht der übrigen Kälber entsprachen, angegeben. Diese Kälber seien auch zu einem Zeitpunkt verladen worden, zu dem der Zollbeamte nicht an der Waage gestanden sei.

1.1.11. Am 5. Oktober 1995 gab der Abfertigungsbeamte M bei seiner Befragung an, dass es im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse im Zuge der Abfertigung für ihn keine Möglichkeit gegeben habe, die Rinder vom Stall über die Verwiegung bis hin zur Verladung auf die LKW lückenlos zu kontrollieren. Die Abfertigung im Betrieb des Beschwerdeführers werde derart durchgeführt, dass dem Abfertigungsbeamten in einem ersten Schritt von einem Mitglied der Familie des Beschwerdeführers die für die Abfertigung vorgesehenen Tiere gezeigt würden. Danach würde an der Waage das Gewicht ermittelt und würden ihm die Ohrmarken der entsprechenden Tiere entweder von einem Angestellten des Beschwerdeführers oder von dessen Sohn angegeben. Dann werde das verwogene und kontrollierte Tier entweder direkt auf den LKW verladen oder wieder in den Stall geführt, da aus verladungstechnischen Gründen zuerst alle Tiere zu kontrollieren seien und die Verladung so zu erfolgen habe, dass diverse Tiergruppen nur in zusammengestellter Form verladen werden könnten.

Wenn das Tier von der Waage weggeführt werde, verliere es der Abfertigungsbeamte aus den Augen. Jene Tiere, die nicht direkt auf den LKW verladen würden, würden im Stall zur Verladung bereit gestellt; deren Beladung werde vom Abfertigungsbeamten nach Abschluss der Verwiegung überwacht. Bei diesen Tieren habe der Abfertigungsbeamte keine zusätzliche Kontrolle der Ohrmarken vorgenommen, weil er der Meinung gewesen sei, dass beim Beschwerdeführer nur jene Tiere verladen werden würden, die auch kontrolliert und verwogen worden seien.

Bei der gegenständlichen Hausbeschau sei zudem auf eine rasche Abwicklung gedrängt worden. Der Abfertigungsbeamte habe weiters die Waage mehrmals verlassen müssen, weil ihm nie die vollständigen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. In dieser Zeit sei es sicherlich möglich gewesen, die abgefertigten Tiere gegen andere auszutauschen. Er gehe davon aus, dass er immer wieder absichtlich abgelenkt worden sei, um eine lückenlose und ordnungsgemäße Kontrolle zu vereiteln, und dass "der Vertrauensgrundsatz verletzt" worden sei.

1.1.12. Am 9. Oktober 1995 (Eingangsstempel auf beiden Anträgen vom 10. Oktober 1995) beantragte der Beschwerdeführer für die in den Ausfuhranmeldungen angegebenen Rinder mit den unter 1.1.und 1.2. genannten Produktcodes unter Verwendung der hiefür vorgesehenen Formulare die Zahlung von Ausfuhrerstattungen für reinrassige Zuchtrinder.

1.1.13. Am 3. November 1995 legte der Beamte S des Zollamtes Innsbruck folgenden Aktenvermerk an:

"Bei einem geführten Gespräch mit Kollegen M nach der geführten Zeugeneinvernahme erklärte dieser, dass A sen. (der Beschwerdeführer) ihm gegenüber am Montag nach der erfolgten Überprüfung in Spielfeld am Telefon erklärte, nachdem er MW anrief und nach den Umständen fragte, dass es schon sein kann, dass bei einigen Tieren die Tätowierung mit den Ohrmarken nicht übereingestimmt habe.

Hr. M erklärte weiter, dass er beim Transport vom 27.09.1995 (sic) die Tiere nicht selbst verwogen habe, sondern dies durch die Arbeiter der Fa. A geschehen sei. Dies deshalb, um die Abfertigung zu beschleunigen, da er zwischenzeitlich die Papiere fertig machen konnte.

Bei einem während der Vernehmung mit A sen. geführten Telefongespräch mit Wö erklärte dieser zum Vorhalt, dass er bei der Verladung am 29.09.1995 Kühe von seinem Anhänger direkt auf den LKW verladen habe, ohne dies vorher dem Zollbeamten anzuzeigen, (da er) bei der Abfertigung keinen Zollbeamten gesehen habe."

1.1.14. Der als Zeuge vernommene Zollwachebeamte B gab am 17. Jänner 1996 zu der unter 1.7. beschriebenen Kontrolle ergänzend an, dass bei dieser festgestellt worden sei, dass bei den 68 Rindern nur bei 13 Stück eine Übereinstimmung von Ohrmarke und Tätowierung gegeben gewesen sei. Bei 21 Tieren habe eine Ohrtätowierung nicht festgestellt werden können, bei 34 Tieren habe die Ohrmarke nicht mit der Tätowierung übereingestimmt. Bei jenen Tieren, die keine oder eine falsche Tätowierung aufgewiesen hätten, sei auch das linke Ohr wegen allfälliger Nachtätowierungen überprüft worden. Aber auch dort habe man die tatsächlichen Nummern nicht feststellen können.

1.1.15. Zur Sache wurde auch einer der Lenker der beiden LKW befragt, der im Wesentlichen angab, dass er ausschließlich den Auftrag gehabt habe, die Tiere mit seinem Kollegen abzuholen, zu transportieren und bei der Beladung der Tiere lediglich auf die Stückzahl zu achten.

1.1.16. Am 18. Jänner 1996 wurde der Fleischhauermeister J, welcher die Kontrolle am 29. September 1995 durchgeführt hatte, zu dem unter 1.1.7. beschriebenen Vorgang vernommen. Dieser bestätigte sowohl die Durchführung als auch die Art und Weise der Überprüfung.

1.1.17. Am 5. Februar 1996 erschien der Beschwerdeführer am Hauptzollamt Innsbruck, wo eine Niederschrift über die Vernehmung als Beschuldigter aufgenommen wurde. Der Beschwerdeführer gab Folgendes an:

"Nach reiflicher Überlegung möchte ich nun klarstellen, warum es zur Verladung der verfahrensgegenständlichen Rinder gekommen ist. Voraussetzen möchte ich aber, dass nicht ich oder jemand meiner Firma die falschen Ohrmarken an den Tieren angebracht hat. Nachdem ich als Viehhändler nicht nur Zuchttiere, sondern auch Schlachttiere ankaufe, ergibt es sich, dass ich in meinen Stallungen alle Gattungen von Rindtieren habe. Nachdem bei Viehhändlern das Geschäft meistens, insbesondere bei Schlachttieren, mittels Handschlag abgewickelt wird, kann heute nicht mehr festgestellt werden, von wem welches Tier, bei welcher Auktion oder ab Hofkauf erworben wurde. Im gegenständlichen Fall wurden zum Teil Schlachttiere verladen. Die Zusammenstellung der zu verladenden Tiere habe ich vorgenommen. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt einen Engpass an tatsächlichen Zuchttieren. Nachdem ich meinen Vertrag mit der Firma L. (...) erfüllen musste, ich jedoch für diese beiden Transporte zuwenig reinrassige Zuchtrinder (13 Stück) zur Verfügung hatte und auch keine Ausfuhrbewilligungen für die Schlachttiere (55 Stück) zur Verfügung standen, nahm ich jene Tiere zur Verladung, die ich zur Verfügung hatte. Diese entsprachen jedoch nicht den Richtlinien von Zuchttierexporten. Nachdem mir bekannt war, wie die Abwicklung einer Hausbeschau ablief, der Beamte die Ohrtätowierungen nicht überprüft, konnten die verfahrensgegenständlichen Tiere ohne größere Probleme abgefertigt werden. Ich teilte auch meinen Mitarbeitern nicht mit, dass die Tiere den Richtlinien nicht entsprachen.

Betonen möchte ich, dass ich dies nur aus den oben genannten Gründen in diesem Fall gemacht habe. Ich habe aber weder vor dieser Abfertigung noch danach Schlachttiere als Zuchttiere angemeldet. Klarstellen möchte ich auch, dass meine Angestellten nichts von dieser Vorgangsweise gewusst haben und im Glauben waren, Zuchttiere dem Abfertigungsbeamten vorzuführen.

Ich sehe heute meinen Fehler ein und bitte bei der Durchführung eines Finanzstrafverfahrens meine Mitwirkung zur Aufklärung bzw. Klarstellung dieser Umstände mildernd zu bewerten."

1.1.18. In dem Aktenvermerk vom 12. Februar 1996 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer um einen Gesprächstermin in der gegenständlichen Angelegenheit ersucht habe und am 5. Februar 1996 am Hauptzollamt Innsbruck erschienen sei. Dort habe er angegeben, die Angelegenheit so gut wie möglich erledigen zu wollen. Um weitere Ermittlungsschritte abzukürzen, würde er den tatsächlichen Hergang der Verladung beziehungsweise der Ausfuhr der gegenständlichen Rinder schildern. Nach seiner unter Punkt 1.1.17. wiedergegebenen Aussage habe der Beschwerdeführer erklärt, aus Termingründen die Aufnahme der Niederschrift nicht abwarten zu können, am 12. Februar 1996 aber wiederzukommen, um dann die Niederschrift zu unterfertigen und den Einleitungsbescheid entgegenzunehmen. Am 12. Februar 1996 habe der Beschwerdeführer nach Durchlesen der Niederschrift diese ohne Einwand und ohne Zusatz unterfertigt.

1.1.19. Mit Schreiben vom 29. Februar 1996 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm am 12. Februar 1996 eine bereits vorgeschriebene Niederschrift über seine Aussage vom 5. Februar 1996 zur Unterschrift vorgelegt worden sei und diese Niederschrift nicht den Anforderungen des § 87 Abs. 3 BAO entspreche. Der Inhalt der Niederschrift könne ohne weitere Erläuterungen Missverständnisse über den Ablauf des Geschehens bewirken, weshalb der Beschwerdeführer die tatsächliche Abwicklung der gegenständlichen Transporte vom 29. September 1995 schildern wolle.

Er habe bei der Zusammenstellung der Transporte nicht gewusst, dass auch Schlachttiere exportiert worden seien. Er habe vielmehr alle gegenständlichen Rinder als Zuchtrinder gekauft und sei daher zum Zeitpunkt der Transporte am 29. September 1995 der Meinung gewesen, Zuchtrinder zu exportieren. Erst nach der Feststellung angeblicher Mängel durch die Zollbehörden am Grenzübergang habe er erfahren, dass wahrscheinlich nicht alle Tiere Zuchttiere gewesen seien. Das Protokoll vom 12. Februar 1996 sei so zu verstehen, dass er für die Abwicklung der Transporte vom 29. September 1995 keine anderen Rinder als die tatsächlich transportierten zur Verfügung gehabt habe und er deshalb alle verfügbaren Tiere exportieren habe müssen, weil andernfalls sein Vertrag mit der Firma L nicht erfüllbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe sich in einer Zwangslage befunden, die als Entschuldigungsgrund für die Ausfuhr von nicht den Richtlinien entsprechenden Rindern selbst dann berücksichtigt werden müsste, wenn dem Beschwerdeführer die unrichtige Deklarierung bekannt und bewusst gewesen wäre. Er sei aber stets der Meinung gewesen, den Richtlinien entsprechende Zuchtrinder zu exportieren. Dass die exportierten Rinder angeblich nicht den Richtlinien entsprochen hätten, sei also sein Informationsstand vom 12. Februar 1996 und nicht jener vom 29. September 1995 gewesen. Andererseits beweise die Tatsache, dass am 29. September 1995 alle verfügbaren Rinder an die Firma L geliefert worden seien, dass der Beschwerdeführer die angeblich nicht den Richtlinien entsprechenden Rinder keinesfalls bewusst aus einer größeren Zahl von Rindern ausgewählt habe.

Die im Protokoll aufscheinende Zahl von 55 Schlachttieren sei bereits in der vorgeschriebenen Protokollausfertigung, die der Beamte mitgebracht gehabt habe, enthalten gewesen. Diese Zahl sei unrichtig und sei vom Beschwerdeführer nie anerkannt worden. Er sei daher nach wie vor der Auffassung, nur den Richtlinien entsprechende Zuchtrinder exportiert zu haben. Die Zahl von 55 Schlachttieren stimme selbst mit den Feststellungen des Zollamtes nicht überein. Das in der Aufstellung (vgl. Punkt 1.1.8.) unter der Nummer 60 ausgewiesene Tier sei trotz Übereinstimmung von Ohrmarke und Tätowierung als Schlachtrind und nicht als Zuchtrind gewertet worden. Auch bei den unter Nummer 6 und 9 aufgezählten Tieren sei eine Übereinstimmung höchstwahrscheinlich, weil die festgestellten vier beziehungsweise drei Stellen der Tätowierungszahl mit den entsprechenden Stellen der "Ohrmarkentätowierungszahl" übereinstimmten. Bereits diese Beispiele zeigten, dass die gegenständlichen Transporte keinesfalls 55 Schlachtrinder hätten umfassen können. Der diesbezügliche Hinweis im Protokoll vom 12. Februar 1996 sei daher falsch.

Der Leiter der Amtshandlung habe sich am 12. Februar 1996 dem Beschwerdeführer gegenüber sinngemäß dahingehend geäußert, dass er eine mildere Strafe bekommen werde, wenn er die in der Niederschrift enthaltenen Entschuldigungsgründe deutlich mache. Sollte aus dem Protokoll nunmehr abgeleitet werden, dass er vorsätzlich gehandelt habe, so sei diese Schlussfolgerung falsch und stehe im Widerspruch zur Absicht seiner Darlegungen im Protokoll vom 12. Februar 1996. 1.2.1. Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 28. März 1996 wurde der unter 1.1.2. dargestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen für Rinder gemäß § 2 Ausfuhrerstattungsgesetz abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ein Betrag in der Höhe von S 344.166,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

1.2.2. Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 1. April 1996 wurde der unter 1.1.1. dargestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen für Rinder gemäß § 2 Ausfuhrerstattungsgesetz abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ein Betrag in der Höhe von S 394.586,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

1.3. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. Mai 1996 Berufung, in der er unter anderem vorbrachte, dass bei dem in der am 29. September 1995 erstellten Liste unter Nummer 60 genannten Tier die Ohrmarken- mit der Tätowierungsnummer übereingestimmt habe.

1.4.1. Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. März 1997 wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die gegen den Bescheid vom 1. April 1996 gerichtete Berufung des Beschwerdeführers ab.

1.4.2. Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. März 1997 gab das Zollamt Salzburg/Erstattungen der gegen den Bescheid vom 28. März 1996 gerichteten Berufung des Beschwerdeführers teilweise statt und setzte den Sanktionsbetrag mit S 320.778,-- neu fest, da sich auch für das in der unter 1.1.8. wiedergegebenen Liste unter Nummer 60 genannte Rind eine Übereinstimmung der Ohrmarkennummer mit der Tätowierungsnummer ergeben habe.

Hinsichtlich der angenommenen Vorsätzlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers verwies das Zollamt auf die Niederschrift vom 12. Februar 1996, welcher eine größere Glaubwürdigkeit zukomme als den übrigen Aussagen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hätte als langjähriger und erfahrener Viehhändler wissen müssen, dass nur die in den Abstammungsnachweisen beschriebenen und mit Ohrmarke und Tätowierung versehenen Tiere als reinrassige Zuchtrinder gälten und nur diese für die jeweilige Ausfuhrerstattung in Betracht gekommen seien.

1.5.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingaben vom 3. April 1997 die Entscheidung über seine Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

1.5.2. Infolge von Ungereimtheiten hinsichtlich der Eigentümer beziehungsweise der Halter der Tiere führte die belangte Behörde zusätzliche Sachverhaltsermittlungen betreffend den Ankauf der gegenständlichen Rinder durch den Beschwerdeführer und die Vorbesitzer dieser Tiere durch.

Eine Prüfung des Betriebes des Beschwerdeführers im Jahre 1997 über den Prüfungszeitraum von 1. Jänner 1995 bis 31. August 1997 ergab, dass zahlreiche Schlussscheine von ausgeführten Rindern, für die Ausfuhrerstattungen beantragt worden waren, offensichtlich manipuliert oder nicht korrekt ausgestellt worden waren (die Schlussscheine wurden, da von den Verkäufern keine Rechnungen ausgestellt wurden, vom Unternehmen zur Beurkundung des jeweiligen Kaufgeschäfts und als Unterlage für die Buchhaltung ausgestellt). Nach dem Prüfbericht vom 2. Oktober 1997 waren von diesen Manipulationen auch Schlussscheine von acht von den gegenständlichen Ausfuhren erfassten Rindern betroffen.

Es wurden in der Folge mehrere Personen, die als Vorbesitzer der Tiere mit den in den vorgelegten Unterlagen angegebenen Ohrmarkennummern ausgewiesen waren, vernommen, die sich zum Teil nicht mehr konkret erinnern konnten und zum Teil im Wesentlichen (auch eidesstattlich) bestätigten, das jeweilige Tier besessen und an den Beschwerdeführer verkauft zu haben.

1.5.3. Am 26. März 2001 erklärte der Beamte S, der Beamte M habe ihm im Vertrauen den tatsächlichen Abfertigungshergang geschildert, diese Aussage aber nicht als Zeuge formulieren wollen. Diese Aussagen hätten Vorhalte an den Beschwerdeführer ermöglicht und letztlich dazu geführt, dass der Beschwerdeführer Anfang Februar 1996 um einen Einvernahmetermin ersucht habe, um dort die Angelegenheit endgültig zu klären. Dieser Termin sei mit 5. Februar 1996 beim Hauptzollamt festgelegt worden. Der Beschwerdeführer sei pünktlich erschienen. Die Einvernahme sei so verlaufen, dass der Beschwerdeführer vor Beginn der schriftlichen Aufnahme der Niederschrift seine Version des Tatherganges schildern habe können. Dies habe ca. 30 bis 40 Minuten in Anspruch genommen. Anschließend seien die persönlichen Daten des Beschwerdeführers aufgenommen worden und es sei mit der schriftlichen Festhaltung des Tatherganges in der Niederschrift begonnen worden, als der Beschwerdeführer erklärt habe, noch einen weiteren Termin wahrnehmen zu müssen und daher nicht mehr auf die Endausfertigung der Niederschrift warten zu können. Er habe erklärt, am 12. Februar 1996 wieder zurückzukommen und dann wie besprochen die vorbereitete Niederschrift zu unterfertigen. Die Niederschrift sei am 5. Februar 1996 begonnen worden und mit dem Datum des 12. Februar 1996 versehen worden. Hinsichtlich dieser Vorgangsweise sei ein Aktenvermerk aufgenommen worden.

1.5.4. Mit Schreiben vom 4. April 2001 wurde dem Beschwerdeführer vom Hauptzollamt Innsbruck mitgeteilt, dass ihm Gelegenheit geboten werde, nach vorheriger Terminvereinbarung in die Ermittlungsakten Einsicht zu nehmen, davon Abschriften anzufertigen und eine allfällige Stellungnahme binnen drei Wochen ab Akteneinsicht direkt an den Berufungssenat zu richten.

In der Folge wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Reihe von Urkunden in Kopie übergeben. Die Möglichkeit zur weiteren Akteneinsicht wurde nicht wahrgenommen.

1.5.5. Mit Eingabe vom 2. Mai 2001 nahm der Beschwerdeführer zu den Aussagen der Zeugen Stellung. Die Zeugeneinvernahmen hätten ergeben, dass die exportierten Tiere tatsächlich Zuchtrinder österreichischer Abstammung gewesen seien und dass die von ihm im Abfertigungsverfahren gemachten Angaben daher richtig gewesen seien. Auch sei seitens des Ausfuhrzollamtes letztlich kein Einwand gegen die Ausfuhr der gegenständlichen Rinder erhoben worden. Die Rinder seien auch tatsächlich ausgeführt worden. Mit der Bewilligung der Ausfuhr habe die zuständige Behörde die Richtigkeit der Angaben im Ausfuhransuchen zugestanden, da einer Ausfuhr anderenfalls nicht zugestimmt werden hätte dürfen.

1.5.6. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen teilte im Zuge des Berufungsverfahrens zu den ergänzend durchgeführten Ermittlungen (vgl. oben, Punkt 1.26) unter anderem mit, dass der Verkauf der Tiere, zu denen die Zeugen befragt worden seien und hinsichtlich derer eidesstattliche Erklärungen vorlagen, an den Beschwerdeführer in den seltensten Fällen schriftlich dokumentiert sei, da bei den Landwirten kaum diesbezügliche Unterlagen (Schlussscheine) vorgefunden beziehungsweise von diesen vorgelegt worden seien. Diese Unterbrechung in der Beweismittelkette berge die Unsicherheit in sich, ob die angemeldeten Tiere tatsächlich zum Export gelangt seien. Diese Vermutung dränge sich im Hinblick auf die massiven Manipulationen an den Buchhaltungsunterlagen und im Hinblick auf die ebenfalls stattgefundenen Manipulationen an den Ohrmarken der Tiere auf. Diese Manipulationen an den Ohrmarken hätten die Agrarmarkt Austria am 29. Dezember 1998 zur Verhängung einer vorübergehenden Sperre des Betriebes des Beschwerdeführers veranlasst. In diesem Licht seien auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Beschauen zu sehen.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen die Berufungsvorentscheidung vom 6. März 1997 gerichtete (Administrativ‑)Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab und gab der gegen die Berufungsvorentscheidung vom 7. März 1997 gerichteten (Administrativ‑)Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise statt und setzte den in der Berufungsvorentscheidung vom 7. März 1997 vorgeschriebenen Sanktionsbetrag nach § 2 Ausfuhrerstattungsgesetz in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/1987 mit S 298.041,-- neu fest.

Die belangte Behörde führte begründend aus, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 , sofern in ihr nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unmittelbar anzuwenden sei.

Für die im Warenkreis des Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 angeführten Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch unterlägen, könne unter Einhaltung der hiefür festgesetzten Voraussetzungen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden.

Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung sei unter anderem, dass die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt würden und dass es sich um Erzeugnisse handle, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft hätten.

Weiters könnten bei Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 bei Ausfuhren von weiblichen reinrassigen Zuchtrindern besondere Ausfuhrerstattungen gewährt werden.

Als reinrassiges Zuchtrind gelte jedes Rind, dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse, das von einer nach dem jeweiligen Landestierzuchtgesetz anerkannten Züchtervereinigung geführt werde, eingetragen sei.

Zum Nachweis der Reinrassigkeit beziehungsweise der Zuchtfähigkeit sei bei der Abfertigung unter anderem ein Abstammungsnachweis (= Zuchtbescheinigung) vorzulegen, welcher alle Daten über die Abstammung und die Leistung des reinrassigen Zuchttieres enthalte und von einer anerkannten Züchtervereinigung ausgestellt werde.

Im Beschwerdefall sei im Wesentlichen die Frage zu lösen, welche Tiere exportiert und von wem diese Tiere bezogen worden seien sowie, ob deren Reinrassigkeit und Zuchtfähigkeit beziehungsweise deren Ursprung nachgewiesen worden seien.

Gemäß § 120 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz seien die Bestimmungen der §§ 85a bis f leg. cit. auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet hätten.

Die gegenständlichen Ausfuhren seien solche Sachverhalte, sodass die jeweils als Vorlageantrag im Sinne des § 276 BAO bezeichneten Eingaben des Beschwerdeführers als Beschwerden gegen die Berufungsvorentscheidungen im Sinne des § 85c Zollrechts-Durchführungsgesetz an den sachlich und örtlich zuständigen Berufungssenat zu werten seien.

Der Zweck der Sanktionsbestimmung des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ergebe sich insbesondere aus der

23. Begründungserwägung zur gegenständlichen Verordnung, in der es heiße "... zur Vermeidung von Missbrauch muss die Rückzahlung einen Zuschlag umfassen ...". Diese Begründungserwägung deute auf den Willen des Verordnungsgebers hin, jeglichen Missbrauch des Verfahrens zu verhindern.

Die Ohrmarkennummern der Tiere, für die die Ausfuhrerstattung letztendlich zuerkannt worden sei, seien der anlässlich der Kontrolle am 29. September 1995 erstellten Liste entnommen worden.

Eine Ausfuhrerstattung stehe nur für jene Tiere zu, bei denen die bei der Überprüfung in Spielfeld festgestellte Tätowierungsnummer mit der im zugehörigen Abstammungsnachweis angegebenen Tätowierungsnummer vollständig übereinstimme.

Von einer vollständigen Übereinstimmung sei dann auszugehen, wenn die Tätowierungsnummer als Nämlichkeitszeichen von der zweiten bis zur sechsten Stelle mit der Ohrmarke übereinstimme, wobei sich Tätowierungen grundsätzlich am rechten Ohr eines Tieres befänden. In den Ausnahmefällen einer Nachtätowierung befänden sich die Tätowierungsnummern ausschließlich am linken Ohr. In allen zur Abfertigung vorgelegten Abstammungsnachweisen sei neben der Lebensnummer auch die Tätowierungsnummer eingetragen. Durch das Hauptzollamt Innsbruck und im Berufungsverfahren sei festgestellt worden, dass die Tätowierungen und Ohrnummern nur bei den Tieren mit den Nummern 3, 7, 17, 22, 25, 27, 34, 46, 53, 55, 57, 60, 64 und 68 (vgl. die Liste unter Punkt 1.1.8. - insgesamt somit bei 14 Tieren) vollständig übereinstimmten und dass damit nur diese Tiere mit den in den Abstammungsnachweisen angeführten ident seien.

Die Verpflichtung, die damals mit Messingohrmarken gekennzeichneten reinrassigen Zuchtrinder zusätzlich zu tätowieren, habe nur für weibliche Zuchtrinder gegolten und habe einer internationalen Anordnung der ZAR, der Dachorganisation der österreichischen Zuchtverbände, entsprochen.

Der Beschwerdeführer habe 67 weibliche reinrassige Zuchtrinder zur Ausfuhr angemeldet. Bei insgesamt 54 Tieren sei eine vollständige Übereinstimmung der Tätowierung mit der Ohrmarkennummer der Tiere nicht gegeben, sodass bezüglich dieser 54 Tiere die beantragte Ausfuhrerstattung dem Beschwerdeführer nicht zustehe, da der von den anerkannten Züchtervereinigungen ausgestellte Abstammungsnachweis mit den im Beschwerdefall tatsächlich zur Ausfuhr gelangten Tieren nicht eindeutig habe zur Deckung gebracht werden können, insbesondere auch nicht bei der vom Beschwerdeführer eingewendeten teilweisen Übereinstimmung von Tätowierungen und Ohrnummern (vgl. die Nummern 6, 8, 9, 18, 43 und 51 der unter 1.1.8. angeführten Liste).

Im Hinblick auf den Bullen mit der Ohrmarkennummer 541.194.273 sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bei diesem Tier darauf vertrauen habe können, dass nur weibliche Tiere tätowiert würden, sodass ihm diesbezüglich die Ausfuhrerstattung zustehe, weshalb die Berufungsvorentscheidung vom 7. März 1997 hinsichtlich des genannten Bullen abzuändern gewesen sei.

Dem Einwand, dass bei insgesamt 20 Tieren keine Tätowierungen gefunden worden seien und dass dies möglicher Weise auf eine ungenaue Überprüfung zurückzuführen gewesen sei, sei mit dem Hinweis auf die Ausführungen des Zeugen J vom 18. Jänner 1996 und des Beamten B vom 17. Jänner 1996 zu begegnen.

Der Beschwerdeführer wende zu Recht ein, dass die Niederschrift vom 12. Februar 1996 nicht den Erfordernissen des § 87 Abs. 3 BAO entspreche. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verliere aber eine dem § 87 BAO nicht zur Gänze entsprechende Niederschrift nicht jeglichen Beweiswert. Sie bleibe Beweismittel, habe aber nicht die mit mängelfreien Niederschriften zu verbindende Beweiskraft, sondern unterliege der freien Beweiswürdigung.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO habe der Berufungssenat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei.

Es gebe keine festen Beweisregeln. Eine nachvollziehbar begründete Überzeugung des Berufungssenates habe zur Sachverhaltsfeststellung zu führen. Hierbei müsse es oft genügen, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließe oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lasse.

Das Beweisverfahren (insbesondere die Einvernahme der Zeugen, des die Beschau vornehmenden Beamten und des Beamten, der die Niederschrift aufgenommen hatte) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer Anfang Februar 1996 um einen Einvernahmetermin ersucht habe, um die Sache endgültig zu klären. Der Beschwerdeführer habe dabei Gelegenheit gehabt, seine Version des Herganges zu schildern. Im Hinblick auf einen weiteren Termin des Beschwerdeführers habe die schriftliche Festhaltung unterbrochen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe angeboten, am 12. Februar zur Unterfertigung der Niederschrift zu kommen. Er habe die Niederschrift am 12. Februar 1996, nachdem er sie durchgelesen habe, ohne Einwand, Änderung oder Zusatz unterfertigt.

Die in der Niederschrift vom 12. Februar 1996 festgehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers seien auch lebensnah und stünden im Einklang mit der Aussage des Zeugen M. Der Beschwerdeführer arbeite seit fünfzig Jahren als Viehhändler und Viehexporteur und es sei aus diesem Grund unwahrscheinlich, zumindest aber weniger wahrscheinlich, dass er nicht gewusst habe, dass als reinrassige Zuchttiere nur jene weiblichen Rinder gelten, die in Abstammungsnachweisen von Zuchtverbänden mit Ohrmarke und Tätowierung beschrieben worden seien und dass für diese nur dann die dafür festgelegte besondere Ausfuhrerstattung in Betracht komme, wenn Ohrmarke und Tätowierung übereinstimmten.

In diesem Zusammenhang sei auch zu bedenken, dass von Beamten des Hauptzollamtes Innsbruck festgestellt worden sei, dass die Tiere - wie dies auch auf den Polaroidfotos ersichtlich sei - großteils mit neuen glänzenden Messingohrmarken versehen gewesen seien. Tatsache sei, dass sich die damals verwendeten Messingohrmarken einerseits relativ leicht hätten öffnen lassen und dass deren Nachprägung andererseits kein großes Problem gewesen sei. Dass weibliche Tiere mit vorhandenen Ohrmarken von Zuchttieren - von wem auch immer - versehen worden seien, liege auf der Hand, wenn die Tätowierungen einerseits fehlten beziehungsweise andererseits mit den Ohrmarkennummern nicht übereinstimmten. Zudem habe auch die Färse mit der Ohrmarkennummer 522.968.671 das Mindestgewicht nicht erreicht und die Färse mit der Ohrmarkennummer 472.408.171 sei im Zeitpunkt der Ausfuhr älter als 36 Monate gewesen.

Den Einwendungen des Beschwerdeführers, sein diesbezüglicher Informationsstand am 29. September 1995 sei nicht jener vom 12. Februar 1996 gewesen, könne daher keine überwiegende Bedeutung zukommen, auch nicht im Hinblick darauf, dass Erstaussagen erfahrungsgemäß höheres Gewicht hätten.

Ob dem Beschwerdeführer die interne Verwaltungsverordnung MO- 8407/32-III/12a/95 vom 11. September 1995 bekannt gewesen sei oder nicht, sei im Hinblick auf seine Verpflichtung als Wirtschaftsbeteiligter, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausfuhrerstattung zu schaffen, zu gewährleisten und zu erweisen, nicht maßgeblich.

Wie sich aus der dem tatsächlichen Sachverhalt mit höherer Wahrscheinlichkeit näher kommenden Niederschrift vom 12. Februar 1996 ergebe, habe der Beschwerdeführer, um seinen Verbindlichkeiten mit dem Abnehmer nachkommen zu können, hinsichtlich jener weiblichen Tiere, bei denen die Ohrmarkennummern nicht mit den Tätowierungen übereingestimmt hätten beziehungsweise bei denen Tätowierungen gefehlt hätten, vorsätzlich falsche Angaben gemacht und damit zumindest in Kauf genommen beziehungsweise es ernstlich für möglich gehalten, dass die für die betreffenden Ausfuhren beantragte Erstattung nicht der jeweils zustehenden Erstattung entspreche. Um vorsätzlich zu handeln, müsse sich der Täter nicht aller mit seinen Handlungen verbundenen Rechtsfolgen bewusst sein.

Auch wenn für den Beschwerdeführer die Erfüllung des Vertrages mit seinem Kunden im Vordergrund gestanden haben sein möge, habe er gewollt und bewusst weibliche Tiere als Zuchttiere angemeldet, von denen er gewusst habe, dass sie nicht den Richtlinien für Zuchttiere entsprächen.

Aus den ergänzenden Einvernahmen diverser Zeugen hinsichtlich bestimmter Schlussscheine im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2001 möge sich zwar eventuell ergeben, dass diese Tiere österreichischer Abstammung gewesen seien. Dass sie gleichzeitig aber auch Zuchttiere gewesen seien, ergebe sich daraus jedoch nicht. Es folge daher daraus aber auch nicht, dass die vom Beschwerdeführer im Zuge des Abfertigungsverfahrens gemachten Angaben richtig gewesen seien.

Für das Verständnis des Erstattungssystems sei grundlegend, dass es zwei verschiedene, aber miteinander vernetzte Verwaltungsverfahren gebe, nämlich einerseits das erstattungsrechtliche Subventionsverfahren (Ausfuhrerstattungsverfahren) und andererseits das erstattungsrechtliche Zollverfahren. Das Erstattungssystem baue auf dem Zollrecht, in erster Linie also auf dem zollrechtlichen Ausfuhrverfahren auf und sei gleichzeitig ein Bestandteil desselben.

Die Sendung habe im Beschwerdefall zollrechtlich überlassen werden müssen, da der beantragten Ausfuhr der gegenständlichen Tiere keine Beschränkungen und Verbote entgegengestanden seien. Dies präjudiziere aber nicht die in die Zuständigkeit des Zollamtes Salzburg/Erstattung fallende Überprüfung, ob alle Voraussetzungen für die Erlangung der Ausfuhrerstattung erfüllt worden seien.

Die Verhängung der in Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vorgesehenen Sanktion erfolge nicht im Grunde des nationalen Rechts, sondern im Rahmen der Ausfuhrerstattung nach dem Marktordnungsrecht der Europäischen Gemeinschaft. In Österreich erfolge dieser Vollzug auf Grund des Ausfuhrerstattungsgesetzes. Mit dem Vollzug dieses Gesetzes sei der Bundesminister für Finanzen betraut. Gemäß § 14 Abs. 4 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz sei die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes dem Zollamt Salzburg/Erstattungen übertragen worden, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Zollamt Salzburg/Erstattungen sei im Beschwerdefall unzuständig gewesen, erweise sich daher zweifelsfrei als unzutreffend.

1.7. Gegen diesen Bescheid - soweit durch ihn die Berufungsvorentscheidungen vom 6. März 1997 und vom 7. März 1997 bestätigt wurden - richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und Kostenersatz beantragt wird.

1.8. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insofern in seinen Rechten verletzt, als ihm Ausfuhrerstattungen in der von ihm beantragten Höhe trotz Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 nicht zuerkannt beziehungsweise ihm Sanktionsbeträge entgegen der Bestimmung des Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vorgeschrieben worden seien.

2.2. Gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation von Rindfleisch, ABl. L Nr. 148 vom 28. Juni 1968, S 0024, idF der Verordnung (EWG) Nr. 3661/92 der Kommission vom 18. Dezember 1992 zur Änderung bestimmter Rechtsakte mit Durchführungsvorschriften zur gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch auf Grund der Änderung bestimmter KN-Codes der Kombinierten Nomenklatur, ABl. L Nr. 370 vom 19. Dezember 1992, S 0016 - 0042, galt die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch unter anderem für Erzeugnisse mit dem KN-Code 0102 10 (Rinder, lebend).

Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968, idF der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte, ABl. L Nr. 349 vom 31. Dezember 1994, S 0105 - 0200, lautete auszugsweise:

"(1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 228 des Vertrags geschlossenen Übereinkünften durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

...

(6) Die Erstattung wird nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

...

(9) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass

(1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen.

(2) Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ist maßgebend für

a) den anzuwendenden Erstattungssatz, wenn die Erstattung nicht im voraus festgesetzt wurde,

b) die gegebenenfalls vorzunehmenden Berichtigungen des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im voraus festgesetzt wurde.

(3) Der Annahme der Ausfuhranmeldung ist jede andere Handlung gleichgestellt, die die gleiche Rechtswirkung wie diese Annahme hat.

(4) Der Tag der Ausfuhr ist maßgebend für die Feststellung von Menge, Art und Eigenschaften des ausgeführten Erzeugnisses.

(5) Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:

a) die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur,

b) die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die zur Berechnung der Ausfuhrerstattung zu berücksichtigende und in den entsprechenden Mengeneinheiten ausgedrückte Menge,

c) die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung, sofern dies zur Berechnung der Ausfuhrerstattung erforderlich ist.

Handelt es sich bei dem in diesem Absatz bezeichneten Dokument um die Ausfuhranmeldung, so muss diese ebenfalls alle Angaben und den Vermerk Erstattungscode enthalten.

...

Artikel 11

(1) Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe

a) des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,

b) des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 25 Absatz 2 berechnet wird. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der Bestimmung, während ihr variabler Teil anhand der Angabe gemäß Artikel 47 zu berechnen ist.

Die unter Buchstabe a) genannte Sanktion entfällt:

(1) Die Erstattung wird nur auf spezifischen Antrag des Ausführers von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhranmeldung angenommen wurde.

Der Erstattungsantrag erfolgt

a) entweder schriftlich; die Mitgliedstaaten können hierfür ein besonderes Formblatt vorsehen;

b) oder unter Einsatz von Informatikverfahren nach den von den zuständigen Behörden festgelegten Modalitäten und nach Zustimmung der Kommission.

Bei der Anwendung dieses Absatzes gelten die Bestimmungen des Artikels 199 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 222 bis 224 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993, S. 1, entsprechend."

Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EWG) 3665/87 betrifft zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit einer Verarbeitung oder Lagerung von Waren vor der Ausfuhr.

Die Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. L. Nr. 077 vom 19. März 1997, S 0012 - 0013, lautete auszugsweise:

"Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2a erhält der vorhandene Text die Absatznummer 1 und werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung auch für die Ausfuhr eines Erzeugnisses gültig, dessen zwölfstelliger Erzeugniscode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen Erzeugniscode abweicht, wenn beide Erzeugnisse

a) derselben Kategorie nach Artikel 13a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission angehören, oder

b) derselben Erzeugnisgruppe angehören, soweit diese hierzu nach dem Verfahren von Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 oder den entsprechenden Artikeln der übrigen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen festgelegt wurde.

In diesen Fällen gilt folgendes:

a) Ist der Erstattungssatz für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis gleich dem oder höher als der Erstattungssatz für das in Feld 16 der Lizenz angegebene Erzeugnis, so ist der letztere Satz anzuwenden;

b) ist der Erstattungssatz für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis niedriger als der Erstattungssatz für das in Feld 16 der Lizenz angegebene Erzeugnis, so ist der Satz für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis anzuwenden, der, außer im Falle höherer Gewalt, verringert wird um 20 % der Differenz zwischen der Erstattung für das in Feld 16 der Lizenz angegebene Erzeugnis und der Erstattung für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis.

Finden Unterabsatz 2 Buchstabe b) und Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b) Anwendung, so wird die Erstattung, die dem tatsächlich ausgeführten Erzeugnis und der tatsächlichen Bestimmung entspricht, gekürzt um die Differenz zwischen der Erstattung für das in der Lizenz angegebene Erzeugnis und die in der Lizenz angegebene Bestimmung und der Erstattung die dem tatsächlich ausgeführten Erzeugnis und der tatsächlichen Bestimmung entspricht.

Zur Anwendung dieses Absatzes werden die Erstattungssätze vom Tag der Antragstellung der Lizenz zugrunde gelegt.

Erforderlichenfalls werden diese Sätze am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung bzw. der Zahlungserklärung angepasst.

(3) Finden Absatz 1 oder 2 und Artikel 11 auf denselben Ausfuhrvorgang Anwendung, so wird der Betrag, der sich nach Absatz 1 oder 2 ergibt, um den Betrag der gemäß Artikel 11 anwendbaren Sanktion gekürzt.

...

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für Ausfuhren, für die die in Artikel 3 bzw. Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 genannten Förmlichkeiten an oder ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung erfüllt werden. Auf spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellenden Antrag des Interessenten findet Artikel 1 Nummer 1 Anwendung bei Vorgängen, für die diese Förmlichkeiten am 1. Juli 1995 oder später erfüllt wurden."

Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 über die auf Grund des Beitrittes Österreichs, Finnlands und Schwedens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. L Nr. 328 vom 20. Dezember 1994, S 0042 - 0044, lauteten:

"Artikel 6

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Nicht-Anhang-II-Waren, für die die Ausfuhranmeldung zur Ausfuhr aus den neuen Mitgliedstaaten nach Drittländern zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 1995 angenommen wird, kann eine Ausfuhrerstattung gewährt oder eine der Regelungen gemäß den Artikeln 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 angewandt werden, sofern nachgewiesen wird, dass für diese Erzeugnisse oder ihre Bestandteile bzw. jener der Nicht-Anhang-II-Waren noch keine Ausfuhrerstattung gewährt wurde.

Artikel 7

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von Nicht-Anhang-II-Waren darf keinesfalls eine Ausfuhrerstattung zweimal gewährt werden."

Die Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 der Kommission vom 7. August 1992 über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern, die Gewährung von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1544/79 , ABl. L Nr. 227 vom 11. August 1992, S 0012 - 0013, deren deutschsprachige Fassung im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3224/92 der Kommission vom 4. November 1992, ABl. L Nr. 320 vom 5. November 1992, S 0030 verlautbart wurde (Art. 1 und 2 idF der Verordnung (EWG) Nr. 3661/92 der Kommission vom 18. Dezember 1992, ABl. L Nr. 370 vom 19. Dezember 1992, S. 0016 - 0042), lautet auszugsweise:

"Artikel 1

Zum Zwecke der Erhebung von Einfuhrabschöpfungen und der Gewährung von Ausfuhrerstattungen gelten lebende Rinder als reinrassige Zuchtrinder des KN-Kodes 0102 10, wenn sie der Definition gemäß Artikel 1 der Richtlinie 77/504/EWG entsprechen. Als weibliche reinrassige Zuchttiere gelten nur Tiere, die nicht älter als sechs Jahre sind.

Artikel 2

(1) Bei der Abfertigung reinrassiger Zuchtrinder des KN-Kodes 0102 10 zum freien Verkehr legt der Einführer den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats für jedes Tier folgendes vor:

  1. a) die Zuchtbescheinigung;
  2. b) das für reinrassige Zuchtrinder vorgeschriebene Tiergesundheitszeugnis.

(2) Darüber hinaus legt der Einführer den Zollbehörden eine schriftliche Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass das betreffende Tier - außer im Falle höherer Gewalt - nicht vor Ablauf einer Frist von 12 Monaten ab dem Tag seiner Einfuhr geschlachtet wird.

(3) Spätestens nach Ablauf des 15. Monats nach dem Monat der Abfertigung zum freien Verkehr weist der Einführer den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach, dass das betreffende Tier

a) nicht vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 geschlachtet wurde oder

b) vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 aus gesundheitlichen Gründen geschlachtet wurde bzw. infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet ist.

Der Nachweis gemäß Buchstabe a) wird durch Bescheinigung der das Zuchtbuch führenden Vereinigung, Organisation oder amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, der Nachweis gemäß Buchstabe b) durch eine Bescheinigung erbracht, die von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten amtlichen Stelle ausgestellt ist.

(4) Außer bei Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b) hat die Nichteinhaltung der Zwölfmonatsfrist die Einreihung des betreffenden Tieres in den KN-Kodes 0102 90 sowie die Nacherhebung der nicht erhobenen Einfuhrabgaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 zur Folge.

(5) Die Bestimmungen bezüglich - der Altersgrenze gemäß

Artikel 1 und - der Verpflichtungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 gelten nicht für die Einfuhr reinrassiger Zuchttiere mit Ursprung in und Herkunft aus Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und der Schweiz.

...

Artikel 3

Die Ausfuhrerstattung für reinrassige weibliche Zuchtrinder ist für jedes einzelne Tier an die Vorlage - im Rahmen der Ausfuhrzollförmlichkeiten - des Originals und einer Kopie folgender Papiere gebunden:

a) die Zuchtbescheinigung, die von der das Zuchtbuch führenden Vereinigung, Organisation oder amtlichen Stelle des Mitgliedstaats ausgestellt ist und in der insbesondere die Ergebnisse der Leistungsprüfungen und (unter Angabe der Quelle) die Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen des betreffenden Tieres, seiner Eltern und Großeltern vermerkt sind. Diese Ergebnisse können der Zuchtbescheinigung auch beiliegen;

b) das für reinrassige Zuchtrinder vom Bestimmungsdrittland verlangte Tiergesundheitszeugnis.

Abweichend von Buchstabe b) können die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, dass für Tierpartien jeweils nur eine Bescheinigung vorgelegt wird.

Das Original der beiden Papiere wird dem Ausführer zurückgeschickt, während die von den Zollbehörden beglaubigte Kopie der beiden Papiere dem Erstattungsantrag beigefügt wird."

Gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder, ABl. L Nr. 206 vom 12. August 1977, S 0008 - 0010, idF der Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG, ABl. L Nr. 085 vom 5. April 1991, S 0037 - 0038, ist im Sinne dieser Richtlinie ein reinrassiges Zuchtrind jedes Rind sowie jeder Büffel, dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind und das dort selbst entweder eingetragen ist oder vermerkt ist und eingetragen werden könnte.

Im Anhang der gemäß ihres Art. 2 ab 1. Jänner 1995 geltenden Verordnung (EG) Nr. 836/95 der Kommission vom 18. April 1995 zur Änderung des Anhanges der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen, ABl. L Nr. 189 vom 10. August 1995, S 0034, wurden für lebende Rinder folgende Produktcodes festgesetzt:

Für reinrassige Zuchttiere, Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben) mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr, der Code 0102 10 10 120, für reinrassige Zuchttiere, Kühe mit einem Lebendgewicht von 250 kg oder mehr, der Code 0102 10 30 120, für reinrassige Zuchttiere, andere mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder mehr, der Code 0102 10 90 120.

Im Anhang der gemäß ihres Art. 2 am 21. September 1995 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 2223/95 der Kommission vom 20. September 1995 zur Änderung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor, ABl. L Nr. 224 vom 21. September 1995, S. 0020, wurden die Erstattungsbeträge für die oben genannten Produktcodes (Erzeugniscodes) mit 95,00 ECU/100 kg Lebendgewicht festgesetzt.

Abs. 1 und 2 des Art. 5 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, ABl. L Nr. 355 vom 5. Dezember 1992, S 0032 - 0036, lauten:

"(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende allgemeine Grundsätze eingehalten werden:

a) Die Kennzeichen sind anzubringen, bevor die Tiere den Betrieb, in dem sie geboren sind, verlassen.

b) Ein Kennzeichen darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt oder ersetzt werden. Ist ein Kennzeichen unlesbar geworden oder verlorengegangen, so wird den Vorschriften dieses Artikels entsprechend ein neues Kennzeichen angebracht.

c) Der Halter hat jedes neue Kennzeichen in das Register nach

Artikel 4 einzutragen, so dass eine Verbindung zu dem Kennzeichen, mit dem das Tier vorher versehen war, hergestellt werden kann.

d) Die in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehene Ohrmarke muss einem von der zuständigen Behörde genehmigten Muster entsprechen; sie muss fälschungssicher sein und während der Lebenszeit des betreffenden Tieres lesbar bleiben. Eine Mehrfachverwendung darf nicht möglich sein; die Marke muss so beschaffen sein, dass sie, ohne das Wohlbefinden des Tieres zu beeinträchtigen, an ihm befestigt bleibt.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in bezug auf die Rinder

a) alle Tiere gemäß Artikel 2 der Richtlinie 64/432/EWG , die sich in einem Betrieb befinden, durch eine Ohrmarke mit einem alphanumerischen Code von nicht mehr als 14 Zeichen gekennzeichnet werden, aufgrund dessen jedes einzelne Tier sowie der Betrieb, in dem es geboren wurde, identifiziert werden können, und dass Stiere, die an kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen - mit Ausnahme von Messen und Ausstellungen - teilnehmen sollen, nach einem von der Kommission anerkannten System gekennzeichnet werden, das gleichwertige Garantien bietet.

Die Ohrmarken gemäß Unterabsatz 1 sind spätestens neun Monate nach dem Zeitpunkt anzubringen, zu dem Maßnahmen im Hinblick auf die Identifizierung des Mitgliedstaats und des Ursprungsbetriebs nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG angenommen worden sind. Die Kennzeichnung von Tieren vor Ablauf dieses Neunmonatszeitraums muss gemäß den einzelstaatlichen Regelungen des Unterabsatzes 3 oder durch das in Unterabsatz 1 genannte Kennzeichen erfolgen.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird dieser Neunmonatszeitraum nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG bis zum 1. Juli 1994 verlängert.

Tiere, die vor Ablauf der vorgenannten Zeiträume gemäß den geltenden und der Kommission mitgeteilten einzelstaatlichen Regelungen gekennzeichnet worden sind, unterliegen jedoch weiterhin der Kontrolle auf der Grundlage dieser Regelungen;

b) die Zuteilung der Kennzeichen an die Betriebe, ihre Verteilung und ihre Anbringung an den Tieren in einer von der zuständigen Behörde festgelegten Weise erfolgt;

c) die Kennzeichen spätestens dreißig Tage nach der Geburt des Tieres angebracht werden.

Die zuständige Behörde kann diese Kennzeichnung jedoch bis zum Alter von höchstens sechs Monaten aufschieben, sofern das Tier vor Erreichen des Alters von dreißig Tagen vom Halter mit einem von der zuständigen Behörde anerkannten vorläufigen Kennzeichen, mit dem es seinem Ursprungsbetrieb zugeordnet wird, versehen worden ist und es den Betrieb nicht verlässt, es sei denn, es soll, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen, in einem Schlachthof des Gebiets der zuständigen Behörde, die das vorläufige Kennzeichen anerkannt hat, geschlachtet werden.

..."

Die Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1986 zur Festlegung des Musters und der Angaben für die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtrinder, 86/404/EWG, ABl. L Nr. 233 vom 20. August 1986, S. 0019 - 0021, lautet auszugsweise:

"Artikel 1

(1) Eine Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtrinder muss folgende Angaben enthalten:

(2) Die Ergebnisse der Leistungsprüfungen und die Ergebnisse - mit Angabe des Ursprungs - der Feststellung des Zuchtwertes des Tieres und seiner Eltern und Großeltern sind klar anzugeben oder der Zuchtbescheinigung beizufügen.

Artikel 2

Die Angaben nach Artikel 1 können erfolgen:

  1. 1. in einer Zuchtbuchbescheinigung nach dem Muster im Anhang,
  2. 2. in den Begleitunterlagen des betreffenden reinrassigen Zuchttiers, die folgenden Vermerk der zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats tragen müssen:

    'Der Unterzeichnende bestätigt hiermit, dass die vorliegenden Unterlagen die Angaben nach Artikel 1 der Entscheidung 86/404/EWG der Kommission enthalten'

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet."

    Art. 65 und 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex), ABl. L Nr. 302 vom 19. Oktober 1992, S 0001 - 0050, lauten:

    "Artikel 65

    Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.

    Eine Berichtigung wird jedoch nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Zollbehörden

    a) den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,

    b) festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind oder

    c) die Waren dem Anmelder bereits überlassen haben. Artikel 78

(1) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen.

...

(3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln."

§ 1 der Tierkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 92/1990,

lautete:

"Kennzeichnung von Rindern

§ 1. (1) Rinder, die in Verkehr gebracht werden, sind vom Tierbesitzer oder durch einen von ihm Beauftragten mittels einer Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen, sofern sie nicht bereits eine amtliche oder von einer anerkannten Produzentenvereinigung angebrachte Kennzeichnung aufweisen.

(2) Die Ohrmarken haben aus Metall oder Kunststoff zu bestehen und eine Zahlenkombination oder eine Zahlen-Buchstabenkombination zu enthalten.

(3) Der Landeshauptmann hat die Kennzeichen gemäß Abs. 2 so festzulegen, daß das jeweilige Bundesland und der Herkunftsbestand eindeutig festgestellt sowie jedes einzelne Rind identifiziert werden kann."

Das Bundesgesetz über die Durchführung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes der Europäischen Gemeinschaft (Ausfuhrerstattungsgesetz), BGBl. Nr. 660/1994 (§ 1 idF BGBl. Nr. 516/1995), lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) Auf Erstattungen, die auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen (gemeinschaftliches Marktordnungsrecht) bei der Ausfuhr von Waren vorgesehen sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Rechtsakte nach Abs. 1 sind insbesondere

1. die Verordnungen des Rates über die gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen,

2. die Verordnungen des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr,

3. die Verordnungen der Kommission über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen,

4. die Verordnungen der Kommission zur Festsetzung der Erstattungssätze.

(3) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. 'Erstattung' alle Geldleistungen, die wegen der Ausfuhr der im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht bestimmten Waren zum Ausgleich des Unterschiedes zwischen den Preisen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft gewährt werden;

2. 'Ausfuhr' das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft und die der Ausfuhr durch Gemeinschaftsrecht gleichgestellten Lieferungen.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Auf die Erstattungen sind die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

...

§ 2. (1) Die Erstattung ist auf Antrag des Ausführers im Sinn des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zu gewähren. Über den Antrag ist mit Bescheid abzusprechen."

Gemäß § 87 Abs. 3 lit. a BAO sind Niederschriften derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Amtshandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Außerdem hat jede von einer Abgabenbehörde aufgenommene Niederschrift Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere, darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des dermaligen Standes der Sache zu enthalten.

In der an alle Finanzlandesdirektionen und Zolldokumentationsstellen (zur Weiterleitung an die Zollämter) gerichteten (verwaltungsinternen) Zolldokumentation-Information vom 11. September 1995, Gz MO-8047/32-III/12a/95, wurde in Bezug auf die Ausfuhrabfertigung von reinrassigen Zuchtrindern als spezifische Vorgangsweise festgelegt, dass dann, wenn die Anlegung eines Raumverschlusses aus bestimmten Gründen nicht möglich sei, die Nämlichkeit anhand der Ohrtätowierungen festgehalten werden müsse. Bei Fehlen dieser Tätowierung beziehungsweise wenn diese nicht ident sei mit der in der Zuchtbescheinigung genannten Nummer, müsse angenommen werden, dass es sich bei dem in Rede stehenden Rind entweder um kein reinrassiges Zuchtrind handle oder dass dieses nicht mit dem in der Zuchtbescheinigung beschriebenen Rind ident sei. Dieses Tier dürfte dem Ausführer nicht zur Ausfuhr überlassen werden. In der Ausfuhranmeldung und den sonstigen Unterlagen sei das betroffene Rind zu streichen und das erstattungsfähige Gewicht zu vermindern.

Nach dem speziellen Beschluss Nr. 05 der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (ZAR) vom 12. April 1978 waren alle Kälber, die ab 1. Juli 1978 in Kontrollbetrieben geboren und gekennzeichnet wurden, neben der bisher erforderlichen Lebensmarke zusätzlich mit einer Tätowierung zu versehen. Diese Tätowierung hatte im selben Ohr wie die Ohrmarke (rechts) zu erfolgen und umfasste die letzten fünf Stellen (zweite bis sechste Stelle) der laufenden Nummer, Lebensnummer. Die Hundertausenderstelle der laufenden Nummer, die Prüfziffer und die Gebietsziffer wurden nicht tätowiert. Bei Zugangstieren und bei Rindern in neu beitretenden Betrieben war analog zu verfahren.

Der in den Vorstandssitzungen vom 10. Februar 1995 und vom 2. Juni 1995 neu gefasste spezielle Beschluss Nr. 07 der ZAR sah vor, dass alle anfallenden Kälber der kontrollierten Kühe und alle neuzugehenden Rinder in Kontrollbetrieben durch eine Lebensnummer zu identifizieren waren, sofern diese Tiere nicht schon eine österreichische Lebensnummer hatten. Diese Nummer behielt das Tier bis zum Tod. Die Lebensnummer bestand aus einer sechsstelligen laufenden Nummer, einer Prüfziffer und einer zweistelligen Gebietsnummer. Die Marken waren in das linke Ohr einzuziehen. Zusätzlich waren bei allen weiblichen Kälbern im rechten Ohr die letzten fünf Stellen (zweite bis sechste Stelle) der laufenden Nummer der Lebensnummer zu tätowieren. Die Tätowierung durfte nur durch Kontrollorgane erfolgen. Bei Ausstellung eines Abstammungsnachweises war auch diese Tätowierungsnummer unter der entsprechenden Rubrik anzuführen.

2.3. Zur Behördenzuständigkeit:

2.3.1. Gemäß § 14 Abs. 4 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG), BGBl. Nr. 18/1975 idF BGBl. Nr. 681/1994, obliegt die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts, wenn der Antragsteller im Anwendungsgebiet seinen normalen Wohnsitz, satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder dauernde Niederlassung hat und die Ausfuhranmeldung bei einer Zollstelle im Anwendungsgebiet angenommen worden ist, dem Zollamt Salzburg/Erstattungen.

§ 85c Abs. 1 Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz), BGBl. Nr. 659/1994 idF BGBl. I Nr. 13/1998, lautete:

"Gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat (§ 85d Abs. 5) zulässig. Die Beschwerde ist - im Fall der Anfechtung von Berufungsvorentscheidungen innerhalb der Beschwerdefrist - bei einer der Finanzlandesdirektionen einzubringen; Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen können auch bei jener Behörde eingebracht werden, die diese Entscheidung erlassen hat. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Zur Einbringung der Beschwerde ist jeder befugt, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist, bei Verletzung der Entscheidungspflicht derjenige, über dessen Berufung nicht fristgerecht entschieden wurde. Im übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die Einbringung der Beschwerde die §§ 50 Abs. 1, 245 Abs. 3 und 4, 250, 255 und 256 BAO sinngemäß. Für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gilt § 85b Abs. 1 letzter Satz."

§ 120 Abs. 1c Zollrechts-Durchführungsgesetz idF BGBl. I Nr. 126/1998 lautete:

"Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; ..."

2.3.2. Gemäß § 14 Abs. 4 AVOG war somit das Zollamt Salzburg/Erstattungen zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens für Ausfuhrerstattungen in erster Instanz und gemäß § 85c Abs. 1 in Verbindung mit § 120 Abs. 1c Zollrechts-Durchführungsgesetz die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig.

2.4. Zu den Feststellungen betreffend die mangelnde Identität zwischen den angemeldeten und den tatsächlich ausgeführten Rindern:

Das Beschwerdevorbringen richtet sich zunächst gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen der belangten Behörde, wonach lediglich fünfzehn von den 68 "Zuchtrindern", für die Ausfuhrerstattungen beantragt worden waren, tatsächlich mit den Rindern, für die die entsprechenden Zuchtbescheinigungen vorgelegt worden waren, ident gewesen seien, und gegen die daraus folgende rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, wonach für 53 weibliche Rinder die Ausfuhrerstattung für reinrassige weibliche Zuchttiere nicht zuzuerkennen, sondern der entsprechende Sanktionsbetrag vorzuschreiben gewesen sei.

2.4.1. In Art. 1 in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 wurde festgelegt, dass unter anderem auch für lebende Rinder Ausfuhrerstattungen gewährt werden können, wenn es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelte und die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden waren.

Ferner musste gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 nachgewiesen werden, dass für diese Erzeugnisse oder ihre Bestandteile noch keine Ausfuhrerstattung gewährt worden war.

Entsprechende Ausfuhrerstattungen wurden für reinrassige Zuchtrinder in der Verordnung (EG) Nr. 2223/95 der Kommission vom 20. September 1995 auch vorgesehen.

Gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 der Kommission vom 7. August 1992 in Verbindung mit Art. 1 lit. a der Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 ist auch für die Zwecke der Ausfuhrerstattung als reinrassiges Zuchtrind jedes Rind zu verstehen, dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind und das dort selbst entweder eingetragen ist oder vermerkt ist oder eingetragen werden könnte.

Art. 3 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 sah weiters vor, dass die Ausfuhrerstattung für reinrassige weibliche Zuchtrinder für jedes einzelne Tier an die Vorlage - im Rahmen der Ausfuhrzollförmlichkeiten - des Originals und einer Kopie der Zuchtbescheinigung gebunden ist.

Die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 bestimmte, dass Rinder grundsätzlich durch eine Ohrmarke zu kennzeichnen waren.

Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1986, 86/404/EWG, ließ hingegen offen, welche Art der Kennzeichnung in der Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtrinder vermerkt wird.

2.4.2. Voraussetzung für die Gewährung der Ausfuhrerstattung ist nach den genannten Bestimmungen die Ausfuhr reinrassiger Zuchtrinder. Eine Ausfuhrerstattung steht grundsätzlich nur zu, wenn die in der Ausfuhranmeldung angegebene Bezeichnung der Ware zutreffend ist (vgl. zu diesem Grundsatz etwa den Beschluss des EuGH vom 30. April 2004, Rs. C-446/02 , Gouralnik & Partner GmbH, Rdnr. 21 und 35). Von einem Nachweis der Ausfuhr reinrassiger Zuchtrinder kann nur dann ausgegangen werden, wenn die tatsächlich zur Ausfuhr gelangten Tiere auch mit den in den Zuchtbescheinigungen ausgewiesenen reinrassigen Zuchtrindern ident sind, weil andernfalls nicht vom Vorliegen einer entsprechenden Zuchtbescheinigung für das konkrete Tier ausgegangen werden kann.

2.4.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, sowie die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/17/0372, und vom 13. September 2004, Zl. 2002/17/0141), ist in Fragen der Beweiswürdigung die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes darauf eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind, wobei es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Es ist daher zunächst diese - eingeschränkte - Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, ob die Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu den ihrer Beweiswürdigung zu Grunde gelegten Ermittlungsergebnissen gelangt und auf Grund schlüssiger Denkvorgänge zu ihrer Beweiswürdigung gekommen ist.

2.4.4. Auf Grund des Systems der Zuteilung und der Erstellung der Lebens-, Ohrmarken- und Tätowierungsnummern kann davon ausgegangen werden, dass reinrassige weibliche Zuchtrinder im Bemessungszeitpunkt auch eine Tätowierung aufwiesen und - außer in den Fällen eventueller Fehltätowierungen oder sonstiger Irrtümer bei der Kennzeichnung der Tiere - die Ohrmarkennummer grundsätzlich von der zweiten bis zur sechsten Stelle mit der Tätowierungsnummer des jeweiligen weiblichen Zuchtrindes übereinstimmte.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zuchtbescheinigungen enthielten entsprechend der Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1986, 86/404/EWG, neben der Lebensnummer (die wiederum die Ohrmarkennummer beinhaltete) die Tätowierungsnummer der jeweiligen Tiere.

Die grundsätzliche Annahme der belangten Behörde, dass von der Identität der zur Ausfuhr angemeldeten und der tatsächlich zur Ausfuhr gelangten Rinder nur dann ausgegangen werden könne, wenn der Ohrmarkennummer auch eine Tätowierungsnummer entspricht, ist daher zulässig.

Dass eine eindeutige Übereinstimmung im Beschwerdefall nur bei vierzehn der 68 zur Ausfuhr angemeldeten Rinder gegeben war, ergab sich aus der anlässlich der Kontrolle am 29. September 1995 angefertigten Liste. Von der belangten Behörde wurde festgestellt, dass bei 21 Tieren (davon ein Bulle, der von der belangten Behörde für die Gewährung der Ausfuhrerstattung aber letztlich anerkannt wurde) keine Tätowierung vorlag und dass bei den übrigen Tieren die Tätowierung mit der Ohrmarkennummer nicht übereinstimmte. Auch bei jenen Tieren, bei denen die Tätowierung nur teilweise lesbar war, stimmten die abgelesenen Ziffern zumeist nicht mit den Ziffernfolgen der Ohrmarkennummern überein. In drei Fällen (bei den Tieren mit den Nummern 6, 9 und 18 in der auf Grund der Kontrolle am 29. September 1995 angelegten Liste) wurden Reste einer Tätowierung festgestellt, bei welcher die lesbaren Ziffern Teilen der Ohrmarkennummer entsprachen.

Die belangte Behörde hat weiters festgestellt, dass bei einigen Tieren die angegebene Rasse nicht mit der tatsächlichen Rasse übereinstimmte, das angegebene Gewicht in einigen Fällen offensichtlich bei weitem nicht dem tatsächlichen Gewicht entsprach und bei drei Tieren Manipulationen an Schlussscheinen vorlagen. Dass lediglich eine Schätzung der offensichtlichen Gewichtsdifferenz durch den Schlachtmeister J und keine genaue Verwiegung der Tiere bei der Kontrolle im Schlachtbetrieb am 29. September 1995 erfolgte, fällt im vorliegenden Zusammenhang der Beurteilung der Beweiswürdigung nicht ins Gewicht, da es sich einerseits um (nach der Einschätzung des Schlachtmeisters) große Gewichtsdifferenzen von mindestens 100 kg handelte und die Gewichtsdifferenzen andererseits nur in Verbindung mit den nicht übereinstimmenden Ohrmarken- und Tätowierungsnummern der betroffenen Rinder zur Feststellung der belangten Behörde führten, dass es sich bei diesen Tieren nicht um die in der Ausfuhranmeldung angegebenen und in den Zuchtbescheinigungen ausgewiesenen Zuchtrinder handeln konnte. Die belangte Behörde stützte ihre Beweiswürdigung hinsichtlich der Feststellung der Identität der einzelnen Tiere somit nicht allein auf die Angaben des Schlachtmeisters hinsichtlich der auffallenden Gewichtsdifferenzen.

Wenn die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung den Aussagen des Beschwerdeführers, dass die mangelnde Übereinstimmung der Tätowierungen und Ohrmarken auf eine ungenaue Überprüfung zurückzuführen sein müsste, keine ausschlaggebende Bedeutung zumaß, ist dies angesichts der vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht rechtswidrig. Die Kontrolle der Ohrmarken und Tätowierungen erfolgte durch einen erfahrenen Schlachtmeister in Anwesenheit der Zollbeamten. Die belangte Behörde durfte zu Recht das Ergebnis dieser Kontrollen ihren Feststellungen zugrundelegen.

Diese Feststellungen hinsichtlich der mangelnden Identität der in der Anmeldung genannten Tiere und der tatsächlich ausgeführten Tiere begegnen somit in allen jenen Fällen, in denen die Ohrmarkennummer nicht mit der Tätowierung übereinstimmt, in denen keine Tätowierung vorhanden ist oder bei welchen nur eine teilweise Tätowierung festgestellt werden konnte und die entsprechenden Ziffern auch nicht Teile der Ohrmarkennummern bildeten - es handelt sich dabei um alle von der belangten Behörde nicht anerkannten Tiere mit Ausnahme jener mit den Nummern 6, 9 und 18 - keinen Bedenken.

Zu den Tieren mit den Nummern 6, 9 und 18 in der auf Grund der Kontrolle am 29. September 1995 angelegten Liste siehe unten Punkt 2.4.7.

2.4.5. Dass für den Beschwerdeführer keine öffentlichrechtliche Verpflichtung bestand (eine solche nach außen wirksame öffentlich-rechtliche Norm stellen weder die verwaltungsinterne Zolldokumentation-Information vom 11. September 1995 noch die "Anordnung der ZAR" dar), die von ihm exportierten Zuchtrinder zu tätowieren, ändert an der grundsätzlichen Beurteilung der Beweiswürdigung der belangten Behörde nichts.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde hält vielmehr vor dem Hintergrund, dass die Tätowierungen im Zusammenhang mit der Registrierung der Tiere als reinrassige Zuchtrinder von den Zuchtvereinen in der Praxis tatsächlich vorgenommen wurden und daher alle Rinder, die nach den vorgelegten Zuchtbescheinigungen angeblich österreichischen Ursprungs und reinrassig waren, mit einer Tätowierung gekennzeichnet sein hätten müssen, der nachprüfenden Kontrolle grundsätzlich stand (zu den Tieren Nr. 6, 9 und 18 siehe Punkt 2.4.7.). Der Beschwerdeführer hat keine Umstände geltend gemacht, die die von der belangten Behörde ihrer Beweiswürdigung zu Grunde gelegten Prämissen in Zweifel zu ziehen geeignet wären.

Vor dem Hintergrund des Abfertigungsvorganges, bei dem die Tiere - wie sich aus den Zeugenvernehmungen ergeben hat - keiner genauen Kontrolle unterzogen wurden, sowie der Aussage des Beschwerdeführers vom 5. Februar 1996 und des Vorliegens unvollständiger beziehungsweise manipulierter Unterlagen betreffend die Herkunft einzelner Tiere war es nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde die Übereinstimmung der Ohrmarkennummern mit den in den Zuchtbescheinigungen angegebenen Lebens- und Tätowierungsnummern allein nicht als Nachweis der Identität der Tiere gelten ließ, sondern auf die Übereinstimmung von Ohrmarkennummer und Tätowierung abstellte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für einzelne Tiere auf Grund der Zeugenaussagen der Verkauf an den Beschwerdeführer zumindest als sehr wahrscheinlich anzusehen ist, wird doch auch durch den Nachweis des Erwerb eines Tieres nicht nachgewiesen, dass sich dieses Tier unter den am 29. September 1995 ausgeführten Tieren befand.

2.4.6. Zu weiterem Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung betreffend die Identität der Tiere ist noch Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch darin, dass er nicht der Kontrolle des Rindertransportes am 29. September 1995 zugezogen worden sei.

Diesem Einwand ist zu erwidern, dass es sich bei dieser Kontrolle nicht um einen "Augenschein" im verfahrenstechnischen Sinn (vgl. § 182 BAO), welcher grundsätzlich auch in Abwesenheit der Partei durchgeführt werden dürfte, sondern um eine zollamtliche Überprüfung der ausgeführten Waren handelte, bei der die Zollbeamten nicht veranlasst waren, den Beschwerdeführer beizuziehen.

Das Parteiengehör des Beschwerdeführers wurde jedenfalls dadurch gewahrt, dass er von den Ergebnissen dieser Überprüfung in Kenntnis gesetzt wurde und ihm ausreichend Gelegenheit geboten wurde, zu diesen Stellung zu nehmen.

Auch die Ausführungen, wonach sich aus der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die Ausfuhr der gegenständlichen Rinder von den Zollbehörden nicht untersagt worden sei, zwingend ergebe, dass diese Rinder auch mit den in den Zuchtbescheinigungen ausgewiesenen Tieren ident gewesen seien, gehen ins Leere.

Die Nichtuntersagung der Ausfuhr der Rinder hat - unabhängig davon, ob diese rechtmäßig erfolgte oder nicht - keinerlei Einfluss auf die Beurteilung der Identität der Rinder im beschwerdegegenständlichen Verfahren, in dem über die für diese Tiere zu gewährende Ausfuhrerstattung zu entscheiden ist.

2.4.7. Bei den Tieren mit den Nummern 6, 9 und 18 in der auf Grund der Kontrolle am 29. September 1995 angelegten Liste waren die Tätowierungen nicht mehr vollständig ablesbar. Die lesbaren Ziffern stimmten jedoch mit den letzten drei bzw. zwei Stellen der Ohrmarke überein bzw. wurde im Fall des Tieres mit der Nr. 6 die Ziffernfolge "1483" festgestellt (wobei ein danach angeführtes Fragezeichen darauf hindeutet, dass es sich dabei nicht um die letzten Stellen der Tätowierung handelte). Da nach der Ohrmarkennummer die Tätowierung mit den Ziffern 1463 beginnen hätte müssen, kann auch ein Ablesefehler bzw. eine Undeutlichkeit der offenbar nicht mehr deutlich erkennbaren Tätowierung nicht ausgeschlossen werden (Ablesung von "8" statt "6" an der dritten Stelle); die übrigen drei Stellen stimmen jedenfalls mit der Tätowierung überein.

Wenngleich eine teilweise Übereinstimmung dieser Ziffern auch zufällig sein könnte, ist im Fall einer solchen teilweisen Übereinstimmung ohne weitere Feststellungen, die den Zweifel an der Identität bestätigen können (wie etwa eine fehlende Übereinstimmung von angegebenem Gewicht und tatsächlichem Gewicht, andere Rasse des Tieres als in der Zuchtbescheinigung angegeben oder Nachweis, dass das Tier mit der entsprechenden Ohrmarke nicht vom Beschwerdeführer erworben wurde), der Schluss auf die mangelnde Identität noch nicht gerechtfertigt. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Unlesbarkeit der Tätowierung für sich allein noch nicht zum Nachteil des Ausführers gereichen kann, zumal, wie die belangte Behörde selbst festgestellt hat, diesen keine Verpflichtung zur Tätowierung traf. Wenngleich somit das Fehlen der Tätowierung bzw. die Nichtübereinstimmung von Tätowierung und Ohrmarkennummer bei der Beweiswürdigung im Ausfuhrerstattungsverfahren grundsätzlich herangezogen werden kann, ist der von der belangten Behörde gezogene Schluss vom Fehlen einer vollständig lesbaren Tätowierung auf die Nichtübereinstimmung von angegebenem und tatsächlich ausgeführtem Tier unzulässig. Dies selbst in einem Fall wie dem vorliegenden, da die hinsichtlich einzelner Tiere festgestellten Unregelmäßigkeiten bei den Schlussscheinen oder der Umstand, dass hinsichtlich einer großen Zahl von Tieren der Nachweis der mangelnden Identität als erbracht anzusehen ist, es nicht rechtfertigt, auch in diesen Fällen der mangelnden vollständigen Lesbarkeit der Tätowierungen bereits aus dem Fehlen einer vollständigen Übereinstimmung der Tätowierung und der Ohrmarkennummer vom Nachweis des Fehlens der Identität auszugehen und damit im Ergebnis vom Beschwerdeführer für den Nachweis der Identität eines der Ohrmarke nach gekennzeichneten Tieres weitere Nachweise zu verlangen. Es liegt hiebei nämlich nicht der Fall vor, dass sich die Nummern unterschieden, sondern es konnte in diesen Fällen lediglich nicht die ganze tätowierte Nummer abgelesen werden.

Die belangte Behörde hat jedoch hinsichtlich der Tiere mit den Nummern 6, 9 und 18 keine weiteren Feststellungen getroffen, sondern auf Grund der übrigen Feststellungen betreffend Manipulationen an Schlussscheinen und hinsichtlich des Nichtübereinstimmens des Gewichts oder der Rasse bei anderen Tieren angenommen, dass auch bei diesen drei Tieren keine Identität zwischen angegebenem Tier und tatsächlich ausgeführtem Tier bestanden habe. Konkrete Feststellungen, dass auch bei diesen drei Tieren weitere Beweisergebnisse gegen die Identität von angemeldetem und tatsächlich ausgeführtem Tier sprächen, hat die belangte Behörde nicht getroffen.

Die (auch) hinsichtlich dieser Tiere getroffene Sachverhaltsfeststellung, dass es sich nicht um die in der Ausfuhranmeldung angegebenen reinrassigen Tiere gehandelt habe, ist daher nicht in einem mängelfreien Verfahren zu Stande gekommen.

Dieser Mangel ist auch wesentlich, weil die belangte Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

2.5. Zur Frage des Vorsatzes im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 :

Gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 idF der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 vermindert sich in einem Fall, in dem der Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, die für die tatsächliche Ausfuhr geltende Erstattung um einen Betrag in der Höhe des doppelten Unterschiedes zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

Die Sanktion nach Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 idF der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 ist eine Leistung, die nach näherer Regelung in den Abgabenvorschriften erhoben wird.

2.5.1. Gemäß § 1 Abs. 5 Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994 (im Beschwerdefall noch in der Stammfassung), sind auf die Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Demnach sind auch auf die Sanktionen die für Zölle maßgebenden Rechtsvorschriften anzuwenden. Die Sanktionen sind daher in einem Abgabenverfahren zu erheben.

Die beantragte Ausfuhrerstattung wird bei Verhängung einer Sanktion gekürzt oder es kommt auf Grund der Berechnung nach Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 idF der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 allenfalls auch zu einer Zahlungsverpflichtung des Ausführers. Diese Sanktion ist der im nationalen Abgabenrecht bisher schon bekannten, in bestimmten Bereichen normierten Abgabenerhöhung ähnlich, und wie diese ist auch die Sanktion nach Art. 11 der genannten Verordnung keine nach dem Finanzstrafverfahren zu ahndende Strafe, sondern eine in der Verordnung vorgesehene, näher begründete objektive Unrechtsfolge, die unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann (z.B. bei höherer Gewalt) und bei festgestelltem Vorsatz zu einer Erhöhung der Sanktion führt. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (in der Folge: EuGH) in seinem Urteil vom 11. Juli 2001, Rs C-210/00 , Champignon Käserei, Rdnr. 38, festgestellt hat, dient das System der Zuschläge, die nach dem Betrag einer unrechtmäßig gewährten Beihilfe berechnet werden, der Bekämpfung der zahlreichen Unregelmäßigkeiten, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Beihilfen begangen werden, und die durch die von ihnen verursachte erhebliche Belastung des Gemeinschaftshaushalts die Maßnahmen beeinträchtigen können, die die Gemeinschaftsorgane auf diesem Gebiet ergriffen haben, um die Märkte zu stabilisieren, die Lebenshaltung der Landwirte zu stützen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Der EuGH verweist in diesem Zusammenhang auf die neunte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2988/95 , der zu Folge die "gemeinschaftlichen Maßnahmen und Sanktionen zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik ... Bestandteil der Beihilferegelungen sind und einen eigenen Zweck" hätten (EuGH 11. Juli 2001, Rs C-210/00 , Champignon Käserei, Rdnr. 39). Nach Ansicht des EuGH stellt die Sanktion, die bei Nichtbeachtung der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen verhängt wird, eine spezifische Handhabe für die Verwaltung dar, die Bestandteil der Beihilferegelung ist und dazu dient, die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel der Gemeinschaft sicherzustellen (aaO, Rdnr. 41).

Sie hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen "strafrechtlichen Charakter" und es ergeben sich im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vorsätzlichkeit des dem Beschwerdeführer zurechenbaren Verhaltens keine speziellen Beweiswürdigungsregeln, insbesondere auch keine erhöhten Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit, mit der die Behörde zur Überzeugung zu gelangen hat, ob in einem bestimmten Fall ein Verhalten vorsätzlich gesetzt wurde oder nicht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl. 98/17/0257).

2.5.2. Der in Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 verwendete Begriff "vorsätzlich" wird in der Verordnung nicht näher definiert. Da es sich dabei um einen Begriff in einer Kommissionsverordnung und somit um einen von allen Mitgliedstaaten anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Begriff handelt, sind bei der Auslegung dieses Begriffes nicht die nationalen Bestimmungen (insbesondere etwa die Strafbestimmungen des StGB, FinStrG oder VStG) maßgebend.

In den Begründungserwägungen zur Verordnung (EG) Nr. 2945/94 heißt es zu Art. 11 der Ausfuhrerstattungsverordnung, der mit der genannten Verordnung geändert wurde:

"Bewusst falsche Angaben sollten billigerweise noch schärfer geahndet werden."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dementsprechend vorsätzliches Handeln im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung vor, wenn wissentlich und gewollt falsche Angaben gemacht wurden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1999, Zl. 98/17/0226, sowie vom 17. September 2001, Zl. 99/17/0222, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Die belangte Behörde stützte sich bei der Beurteilung, ob die unrichtigen Angaben durch den Beschwerdeführer vorsätzlich erfolgten, vor allem auf dessen in der Niederschrift vom 12. Februar 1996 festgehaltene Aussage vom 5. Februar 1996.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Mangelhaftigkeit dieser Niederschrift im Hinblick auf den Umstand, dass die darin festgehaltene Aussage des Beschwerdeführers nicht - wie es nach der Niederschrift den Anschein hat - am 12. Februar erfolgte, sondern am 5. Februar gemacht wurde, ist in diesem Zusammenhang nicht zielführend, weil selbst eine dem § 87 BAO nicht voll entsprechende Niederschrift ein taugliches Beweismittel bleibt. Sie verliert nicht jeglichen Beweiswert, hat aber nicht die mit mängelfreien Niederschriften zu verbindende Beweiskraft; sie unterliegt vielmehr der freien Beweiswürdigung (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, §§ 87, 88, 883).

Dem Beschwerdeführer ist angesichts der Klarstellung des EuGH in seinem Urteil vom 14. April 2005, Rs C-385/03 , Käserei Champignon Hofmeister, dass die Sanktionen des Artikels 11 Abs. 1 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingreifen, wenn in dem anlässlich der Ausfuhr verwendeten Dokument falsche Angaben gemacht werden, ungeachtet des Umstandes, ob der Ausführer danach tatsächlich einen Antrag auf Ausfuhrerstattung stellt, grundsätzlich dahin gehend zu folgen, dass es bei der Beurteilung der Vorsätzlichkeit der Angaben auf den Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung ankommt. Unzutreffend ist aber die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung, dass eine Vorsätzlichkeit erst nach der Kenntnis des Beschwerdeführers von den Ergebnissen der Überprüfung durch die Zollbehörden vorgelegen wäre.

Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig und es gibt keine Beweisregeln. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Die Behörde ist bei der Entscheidung über die Frage, ob einem Beweismittel gegenüber einem anderen größere Bedeutung zukommt, auch nicht gehindert, sich dabei von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen leiten zu lassen (vgl. das bereits unter Punkt 2.4.3. zitierte hg. Erkenntnis vom 13. September 2004, Zl. 2002/17/0141). In diesem Sinne kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie aus den Beweisergebnissen darauf geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer bewusst Tiere zur Ausfuhr angemeldet und für diese die Ausfuhrerstattung beantragt habe, bei denen zwar die Ohrmarkennummer mit den Nummern in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Zuchtbescheinigungen übereinstimmte, das mit der entsprechenden Ohrmarke versehene Tier aber, wie durch die Kontrolle der Tätowierung, die nicht mit den Ohrmarkennummern übereinstimmte bzw. nicht vorhanden war, festgestellt wurde, nicht mit dem in der Zuchtbescheinigung dokumentierten Tier übereinstimmte. Dieses bewusste Handeln begründet Vorsätzlichkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 .

Im Beschwerdefall kommt überdies hinzu, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausfuhrerstattung am 9. Oktober 1995 gestellt hat und dabei bei seinen Angaben hinsichtlich der ausgeführten Tiere geblieben ist.

2.5.3. Die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers, so wie sie in der Niederschrift vom 12. Februar 1996 festgehalten wurde, steht im Einklang mit den übrigen Ermittlungsergebnissen und fügt sich in das Gesamtbild, das die sonstigen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde vom Ablauf der gegenständlichen Ausfuhrvorgänge zeichnen. Dass der Beschwerdeführer die in der Niederschrift wiedergegebenen Aussagen auch tatsächlich zu Protokoll gegeben hat, erscheint durch die Aussagen der hiezu einvernommenen Beamten hinreichend abgesichert. Die aus diesen Aussagen zu ziehenden Schlussfolgerungen zu entkräften ist dem Beschwerdeführer durch seine als Schutzbehauptungen zu wertenden nachfolgenden Stellungnahmen nicht gelungen.

2.5.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die belangte Behörde auf Grund der ihr vorliegenden Beweisergebnisse, ohne gegen die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu verstoßen, zur rechtlichen Beurteilung gelangt ist, dass vorsätzliches Verhalten vorlag.

Die Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 erfolgte daher grundsätzlich zu Recht.

2.6. Was das Beschwerdevorbringen zur Berechnung des Sanktionsbetrages anlangt, ist auf Folgendes zu verweisen:

2.6.1. Dem Einwand des Beschwerdeführers, man hätte bei der Berechnung des Sanktionsbetrages - wenn man schon davon ausginge, dass es sich bei den im Beschwerdefall exportierten Rindern nicht ausschließlich um reinrassige Zuchtrinder gehandelt hätte - zumindest den für Schlachtrinder geltenden Ausfuhrerstattungsbetrag in Ansatz bringen müssen, ist zu entgegnen, dass gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (vgl. auch Art. 13 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 ) Erstattungen nur auf spezifischen Antrag gezahlt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1999, Zl. 99/17/0383, und vom 17. Dezember 2002, Zl. 2002/17/0047) und der Beschwerdeführer einen solchen Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattung für Schlachtrinder nicht gestellt hat. Als beantragte Erstattung gilt nach Art. 11 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 idF der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Art. 3 bzw. Art. 25 Abs. 2 (betrifft zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit einer Verarbeitung oder Lagerung vor der Ausfuhr) berechnet wird. Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der genannten Fassung sieht die Berechnung der Erstattung demnach derart vor, dass die Differenz zwischen der sich aus den Angaben ergebenden Erstattung und (nach lit. b bei vorsätzlichem Handeln) dem doppelten Unterschiedsbetrag zwischen der beantragten und der tatsächlich zustehenden Erstattung gebildet wird (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl. 99/17/0383).

Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss gemäß Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 unter anderem die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattungen verwendeten Nomenklatur enthalten. Die Erzeugnisse wurden im Beschwerdefall mit dem für reinrassige Zuchtrinder vorgesehenen Produktcode bezeichnet. Eine nachträgliche Berichtigung der Ausfuhranmeldung durch den Beschwerdeführer gemäß Art. 65 Zollkodex beziehungsweise durch die Zollbehörden gemäß Art. 78 Abs. 3 Zollkodex erfolgte nicht (ganz abgesehen davon, dass offensichtlich ein Ausschließungsgrund für die Anwendung des Art. 65 Zollkodex vorlag).

Zudem ist gemäß Art. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1384/95 der Ausfuhrerstattungsanspruch vom Vorliegen einer entsprechenden Ausfuhrlizenz abhängig. Eine solche Lizenz lag nur für die Ausfuhr von den zur Ausfuhr angemeldeten, in den Zuchtscheinen ausgewiesenen reinrassigen Zuchtrindern, nicht aber für die Ausfuhr von Schlachtrindern mit dem Produktcode 0102 90 41 100, 0102 90 51 000, 0102 90 61 000 beziehungsweise 0102 90 71 000 vor. Die Anrechnung des für Schlachtrinder vorgesehenen Erstattungsbetrages bei der Berechnung der Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 scheiterte daher schon am Nichtvorliegen einer gültigen Lizenz für die Ausfuhr von Schlachtrindern (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 5. November 2003, Zl. 2002/17/0299, und vom 25. November 2003, Zl. 2002/17/0301, sowie für die spezifische Situation auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung für Zucker das Urteil des EuGH vom 10. Jänner 2002, Rs C-101/99 , British Sugar Plc, in dem aus den für diese Gemeinsame Marktordnung gegebenen speziellen Gründen die Möglichkeit der rückwirkenden Annahme einer Ausfuhrerklärung zur Erlangung von Ausfuhrerstattungen für Zuckermengen, die keinen C-Zucker darstellen, verneint wurde, wenn ein Unternehmen eine Ausfuhrlizenz für C-Zucker beantragt hatte und aus diesem Grund die Ausfuhrerstattungen, auf die es Anspruch gehabt hätte, wenn der Zucker als A- oder B-Zucker ausgeführt worden wäre, weder beantragt noch erhalten hat).

2.6.2. Art. 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wurde erst durch Art. 1 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 eingefügt. Gemäß Art. 3 dieser Verordnung trat diese am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, somit am 26. März 1997, in Kraft. Sie galt für Ausfuhren, für die die in Artikel 3 beziehungsweise Art. 25 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 genannten Förmlichkeiten an oder ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung erfüllt wurden. Auf spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellenden Antrag des Interessenten fand Art. 1 Nr. 1 auch Anwendung bei Vorgängen, für die diese Förmlichkeiten am 1. Juli 1995 oder später erfüllt worden waren. Ein entsprechender Antrag wurde vom Beschwerdeführer aber jedenfalls nicht innerhalb dieser Jahresfrist gestellt, weshalb - worauf die belangte Behörde zutreffend verwies - die Verordnung (EG) Nr. 495/97 der Kommission vom 18. März 1997 im Beschwerdefall schon aus diesem Grund nicht anzuwenden war.

Die vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeführten Tiere waren zu einem großen Teil nicht mit den in seinem Antrag auf Ausfuhrerstattung genannten ident (wobei nach dem Vorgesagten die belangte Behörde jedoch nur bei 50 Tieren ohne Verfahrensmangel von dieser Feststellung ausgegangen ist, hinsichtlich der genannten drei Tiere dieser Sachverhalt nicht als erwiesen gelten kann). Die Anrechnung eines allfälligen Erstattungsbetrages für Schlachtrinder für jene Rinder, bei denen von mangelnder Identität ausgegangen werden konnte, kam daher im Beschwerdefall nicht in Betracht. Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung war insoweit nicht rechtswidrig.

2.6.3. In dem Urteil vom 21. Jänner 1999, Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rs C- 54/95 , (Rdnr. 69 bis 80), führte der EuGH aus, dass von den nationalen Behörden gezahlte Ausfuhrerstattungen nicht als nach den Gemeinschaftsvorschriften gewährt angesehen werden könnten, wenn die tatsächlich ausgeführte Ware infolge eines dem Ausführer zurechenbaren Verhaltens nicht der angemeldeten Ware entsprochen habe. Hätten die Ausführer, um in den Genuss des höheren Erstattungssatzes zu kommen, bewusst angegeben, die ausgeführten Tiere seien reinrassige Zuchtrinder, während es sich in Wirklichkeit um Schlachtvieh gehandelt habe, sei eine Übernahme der von den nationalen Behörden geleisteten Zahlungen durch den EAGFL in Höhe des für Schlachtvieh vorgesehenen niedrigeren Satzes daher nur möglich, wenn die unzutreffenden Zollanmeldungen auf Vorlage der nach der Gemeinschaftsregelung für die Ausfuhr der tatsächlich ausgeführten Waren erforderlichen Unterlagen nachträglich berichtigt worden wären. Eine solche Berichtigung fand im Beschwerdefall nicht statt (und hätte auch an Art. 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 scheitern müssen).

2.6.4. Im Gegensatz zu dem dem Beschluss des EuGH vom 30. April 2004, Rs C-446/02 , Gouralnik & Partner GmbH, zu Grunde liegenden Sachverhalt ist im Beschwerdefall - abgesehen davon, dass in der Rs C-446/02 die Rechtslage vor der Novellierung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 durch die Verordnung (EWG) Nr. 2945/94 anzuwenden war (vgl. Punkt 3. des Tenors der Entscheidung) - eine Berichtigung der Ausfuhranmeldung weder vom Beschwerdeführer noch von den Zollbehörden erfolgt. Der dem genannten Beschluss des EuGH zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich daher maßgeblich von dem hier vorliegenden, weshalb die dort getroffenen Aussagen auf den Beschwerdefall nicht übertragbar sind.

2.7.1. Aus den Ausführungen unter Punkt 2.4. und 2.5. folgt, dass die belangte Behörde hinsichtlich 50 Tieren zutreffend davon ausgegangen ist, dass mangelnde Identität zwischen den angemeldeten und den ausgeführten Tieren vorlag und dass vom Beschwerdeführer vorsätzlich falsche Angaben im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 gemacht wurden.

2.7.2. Aus Punkt 2.6. folgt, dass die belangte Behörde hinsichtlich dieser 50 Tiere den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang auch durch die Bemessung des Sanktionsbetrages nicht mit der behaupteten und auch mit keiner vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet hat.

2.7.3. Da die Berechnung der Sanktion nach des Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 unter Berücksichtigung der "für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung" zu erfolgen hat, bewirkt allerdings der unter Punkt 2.4.7. festgestellte Verfahrensmangel hinsichtlich dreier Tiere, dass die belangte Behörde zwangsläufig von einem durch das Ermittlungsverfahren nicht gedeckten Gesamtbetrag für die geltende Erstattung ausgegangen ist. Der festgestellte Verfahrensmangel haftet somit der Berechnung des insgesamt festgesetzten Sanktionsbetrages an, weil eine Teilbarkeit des Spruches des angefochtenen Bescheides insoweit nicht gegeben ist.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

2.9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die vom Beschwerdeführer entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von S 2.500,-- war dabei gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Euro-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, mit EUR 181,68 in Ansatz zu bringen.

Wien, am 25. Mai 2005

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