VwGH 2001/12/0221

VwGH2001/12/022116.3.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerden des Ing. B in G, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

I. vom 18. Dezember 2000, Zl. 2245.100244/11-III/D/16/2000 (hg. Zl. 2001/12/0221 - betrifft das Schuljahr 1999/2000), und II. vom 26. September 2000, Zl. 2245.100244/6-III/D/16/2000 (hg. Zl. 2001/12/0225 - betrifft die Schuljahre 1993/94 bis einschließlich 1996/97), betreffend die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 1993/256;
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 2000/I/142;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §5 Abs1 Z6 idF 1978/547;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §5 Abs3 idF 1978/547;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §5 idF 1978/547;
B-VG Art139;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §61 Abs1;
SchUG 1986 §53 idF 1992/455;
StGG Art2;
VwRallg;
AVG §56;
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 1993/256;
BLVG 1965 §9 Abs3 idF 2000/I/142;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §5 Abs1 Z6 idF 1978/547;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §5 Abs3 idF 1978/547;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §5 idF 1978/547;
B-VG Art139;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §61 Abs1;
SchUG 1986 §53 idF 1992/455;
StGG Art2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.345,76 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1944 geborene Beschwerdeführer stand seit 1. Jänner 1979 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2003 als Fachlehrer der Verwendungsgruppe L2A2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Höhere Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt M (kurz: HTL), bei der er (soweit hier von Interesse jedenfalls) ab dem Schuljahr 1993/94 zusätzlich zur Unterrichtserteilung auch als Werkstättenleiter tätig war.

Mit Antrag vom 16. März 1994 an den Landesschulrat für Niederösterreich (kurz: LSR) begehrte er, bescheidmäßig über die Einrechnung der Werkstättenleitertätigkeit in die Lehrverpflichtung im Schuljahr 1993/94 zu entscheiden. Durch die von ihm zu betreuenden (näher dargestellten) Werkstätten ergebe sich ein Anspruch auf einrechenbare Nebenleistungen von 8 Wochenstunden (0,5 Wochenstunden für 16 Werkstätten).

In den folgenden Jahren stellte er - mit unterschiedlichen Werkstättenzahlen - gleichartige Anträge für die folgenden Schuljahre (bis einschließlich 1996/97) und zuletzt mit Eingabe vom 19. November 1999 für das Schuljahr 1999/2000, in der er die Einrechnung für 19 Werkstätten als Werkstättenleiter forderte.

Mit Bescheid vom 23. Juni 1994 sprach der LSR für das Schuljahr 1993/94 aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973, BGBl. Nr. 346, 3,4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II aus dem Titel "Werkstätten" in die Lehrverpflichtung einzurechnen seien. Die Begründung lautet (zusammengefasst) dahin, der Beschwerdeführer habe den Begriff der von ihm betreuten "Werkstätten" zu eng interpretiert und gelange (u.a.) dadurch zu mehr Werkstätten als in den für die HTL zur Anwendung kommenden Lehrplänen enthalten seien.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte, den bekämpften Bescheid im Sinn einer antragsgemäßen Erledigung hinsichtlich der "geforderten Gesamtzahl der Abschlagsstunden" abzuändern.

Mit Bescheid vom 16. September 1994 setzte die belangte Behörde das Berufungsverfahren bis zur hg. Entscheidung über die in einer vergleichbaren Angelegenheit anhängigen Verwaltungsgerichtshofbeschwerden (vgl. dazu z.B. die hg. Zlen. 94/12/0172 und zum fortgesetzten Verfahren unter 98/12/0120) aus. (Das entsprechende Erkenntnis zur zweitgenannten Zahl ist am 26. Jänner 2000 ergangen. Es entspricht seinem Inhalt nach dem hg. Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. 98/12/0125.)

Im Umfang der Anträge für die Schuljahre 1994/95 bis einschließlich 1996/97 war die belangte Behörde infolge von Devolutionsanträgen zur Entscheidung zuständig geworden.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 26. September 2000 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nur teilweise Folge und änderte den Bescheid des LSR vom 23. Juni 1994 dahin ab, dass für das Schuljahr 1993/94 3,4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung aus dem Titel "Werkstätte und Werkstättenlaboratorium" einzurechnen seien. Das über dieses Ausmaß hinausgehende Begehren auf Einrechnung (der Werkstättenleitung) wurde abgewiesen (Punkt 1.).

Für die Schuljahre 1994/95, 1995/96 (Punkt 2.) und 1996/97 (Punkt 3.) sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer für Werkstätten und Werkstättenlaboratorien 3,4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung einzurechnen seien.

Der Bescheid endet mit dem Ausspruch, es werden dem Beschwerdeführer die Werkstätten "Grundausbildung", "mechanische Werkstätten", "Schweißerei", "Montage", "Modelltischlerei und Gießerei", "Werkzeug- und Vorrichtungsbau", "Arbeitsvorbereitung" und "Blechbearbeitung" (jeweils aliquot in näher bezeichnetem Ausmaß) in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Die Werkstättenlaboratorien "programmgesteuerte Werkzeugmaschinen" und "Fertigungsmesstechnik und Qualitätssicherung" seien mit jeweils 0,5 je Jahrgang (Klasse) zu berücksichtigen, womit dem Beschwerdeführer aus diesen Titeln in Summe aufgerundet 3,4 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung eingerechnet würden.

Nach Darstellung der Anträge, des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung über die Einrechnung in die Lehrverpflichtung entsprechend den näher dargestellten im hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/12/0125, aufgestellten Grundsätzen. Danach komme es für die Beurteilung des Vorliegens einer "Werkstätte" nicht auf die interne Bezeichnung von Räumen und Raumgruppen an. Als Ausgangspunkt der Überlegungen sei vielmehr der jeweils maßgebende Lehrplan anzusehen. Davon ausgehend seien zusammenhängende und miteinander verflochtene Sachgebiete zu "Werkstätten" zusammengefasst worden, wogegen die Interpretation des Beschwerdeführers von einem zu engen Werkstättenbegriff ausgehe. Die Aliquotierung von Einrechnungsstunden folge aus § 5 Abs. 3 der Einrechnungsverordnung, der festlege, dass die zur Verfügung stehenden Einrechnungen aufzuteilen seien, wenn mehrere Lehrer die Werkstättenleitung inne haben. Dies treffe im Beschwerdefall auf die Werkstätten "Grundausbildung", "Montage", "Werkzeug- und Vorrichtungsbau" und "Arbeitsvorbereitung" zu, sodass das Arbeitsvolumen des einzelnen Lehrers entsprechend gemindert und demnach auch die Einrechnung zu aliquotieren sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. September 2001, B 2131/00-7, ablehnte, sie jedoch dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der zur hg. Zl. 2001/12/0225 protokollierten ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

In dem erstangefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2000 hat die auf Grund eines Devolutionsantrages zuständig gewordene belangte Behörde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für das Schuljahr 1999/2000 aus dem Titel "Werkstätte" (nach den einzelnen Werkstätten aliquot aufgeschlüsselt) 2,4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung einzurechnen seien. Die Begründung entspricht inhaltlich im Wesentlichen der des angefochtenen Bescheides vom 26. September 2000.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. September 2001, B 177/01-7, ablehnte, sie jedoch antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der zur hg. Zl. 2001/12/0221 protokollierten ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965 (BLVG), regelt im § 2 das Ausmaß der Lehrverpflichtung. Im § 9 BLVG ist die Einrechnung von zusätzlichen Belastungen des Lehrers (Nebenleistungen) in die Lehrverpflichtung vorgesehen. So ist nach Abs. 1 der genannten Bestimmung die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte in die Lehrverpflichtung als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II einzurechnen; Abs. 2 regelt die Berücksichtigung der von einem Lehrer als Kustos erbrachten Nebenleistungen.

§ 9 Abs. 3 BLVG in der Fassung des Kompetenzbereinigungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 256/1993, lautete:

"(3) Inwieweit Nebenleistungen, die

1. vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und

2. durch die Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind, in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der

zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen."

§ 9 Abs. 3 BLVG idF BGBl. I Nr. 142/2000 lautete:

"(3) Inwieweit Nebenleistungen, für die keine Vergütungen vorgesehen sind und die

1. vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und

2. durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erfasst sind,

in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angeführten Leistungen."

Auf Grundlage des § 9 Abs. 3 BLVG ist die (seit 1978 unverändert gebliebene) Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346, ergangen. § 5 Abs. 1 der Einrechnungsverordnung in der Fassung BGBl. Nr. 547/1978 lautet:

"(1) Die Tätigkeit der Werkstättenleiter (Bauhofleiter) an technischen Lehranstalten sowie am Werkschulheim Felbertal in Ebenau ist je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

1. 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Werkstätte, sofern sich diese innerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet;

2. 0,75 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Werkstätte, sofern sich diese außerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet, für die Dauer des Einsatzes;

3. 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse), für den der Unterricht im Pflichtgegenstand 'Werkstätte' durchgeführt wird;

4. an Stelle der in Z. 3 vorgesehenen Einrechnung 0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse), für den (die) im Bauhof (Werkstätten der Bautechnik) der Pflichtgegenstand 'Bautechnisches Praktikum' bzw. 'Praktische Bauarbeiten' sowie im Bereich der Holzverarbeitung der Pflichtgegenstand 'Werkstätte' durchgeführt wird;

5. 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse) für den Unterricht im Pflichtgegenstande 'Werkstättenlaboratorium', sofern für den betreffenden Jahrgang (die betreffende Klasse) eine Berücksichtigung auf Grund der Z. 3 oder 4 nicht erfolgt;

6. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Fachrichtung bis einschließlich drei Fachrichtungen, 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II für jede die Zahl 3 übersteigende Fachrichtung, sofern in den betreffenden Fachrichtungen ein Unterricht im Sinne der Z. 3 bis 5 durchgeführt wird."

Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Werkstättenleitung betraut, so ist nach Abs. 3 der genannten Bestimmung die nach Abs. 1 Z. 1 bis 6 sowie Abs. 2 Z. 1 und 2 zu bestimmende Gesamteinrechnung auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die Anzahl der von diesen zu leitenden Werkstätten und auf die Anzahl der Jahrgänge (Klassen), für die die betreffenden Werkstätten in Betracht kommen, aufzuteilen.

§ 53 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), der die Werkstättenleiter und Bauhofleiter betrifft, lautet (in der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung gemäß BGBl. Nr. 455/1992) auszugsweise:

"An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter Lehrer mit der Leitung der Werkstätten (des Bauhofes) zu betrauen. Sie haben für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im Werkstättenunterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen. ..."

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zeitraumbezogene Ansprüche geltend macht, die die Schuljahre 1993/94 bis 1996/97 und 1999/2000 betreffen. In diesem Zeitraum hat er - soweit aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich ist - seine Lehrverpflichtung voll erfüllt, ohne dass die hier strittige Werkstättenleitertätigkeit im vollen von ihm jeweils gewünschten Ausmaß berücksichtigt worden wäre.

Ein Antrag auf gesonderte Feststellung einer sich (unmittelbar) aus dem Gesetz (BLVG) bzw. einer Verordnung (hier: § 5 der dargestellten Einrechnungsverordnung) ergebenden Einrechnung von Nebenleistungen ist in dieser Fallkonstellation unzulässig, weil ein anderes Verfahren zur Verfügung steht, in dem diese Frage geklärt werden kann. Im Beschwerdefall kommt dafür das besoldungsrechtliche Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit der Mehrdienstleistung nach § 61 Abs. 1 GehG in Betracht. Nur ein darauf gerichteter Antrag des Beschwerdeführers wäre somit zulässig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058 = Slg. N.F. Nr. 14.928/A, und vom 1. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0135). Ein in der Sache ergehender Abspruch über die Einrechnung der strittigen Nebenleistungen ist damit jedenfalls verfehlt und hat die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, die der gerügten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht.

Im fortgesetzten Verfahren wird zunächst der Inhalt der Anträge des Beschwerdeführers klarzustellen sein. Nur wenn er erklärt, er wünsche eine Einrechnung der in den genannten Schuljahren von ihm erbrachten strittigen Tätigkeiten als Nebenleistungen, läge ein unzulässiger Antrag vor, den die belangte Behörde entweder als Berufungsbehörde in Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides oder als im Devolutionsweg zuständig gewordene Behörde zurückzuweisen hätte.

Für den Fall, dass die Klarstellung das Vorliegen zulässiger Anträge ergibt, wird von der zuständigen Behörde im Verfahren nach § 61 GehG zu klären sein, in welchem Ausmaß in den genannten Schuljahren nach § 9 BLVG einzurechnende Nebenleistungen (hier nach § 9 Abs. 3 BLVG iVm § 5 der Einrechnungsverordnung) bzw. sonstige nach § 61 Abs. 1 GehG für die Ermittlung der Mehrdienstleistung relevante Tätigkeiten vorliegen.

Zu den beiden im Beschwerdefall strittigen Themen (Werkstättenbegriff und Aliquotierung im Sinn des § 5 Abs. 3 der Einrechnungsverordnung) wird auf Folgendes hingewiesen:

Beim Ermitteln der an der HTL eingerichteten Werkstätten im Sinn der Einrechnungsverordnung, die diesen Begriff nicht definiert, ist - wie bereis in den hg. Erkenntnissen vom 26. Jänner 2000, Zlen. 98/12/0120, 98/12/0121, 98/12/0123 und 98/12/0125, klargestellt wurde - von dem im allgemeinen Sprachgebrauch verwendeten Begriff (Zusammenfassung unterschiedlicher Produktionsabläufe mit unterschiedlichen Maschinen und Verfahren) in Verbindung mit dem mit Schulwerkstätten verbundenen Ausbildungsziel auszugehen. Deshalb ist zunächst vom jeweiligen Lehrplan der in Betracht kommenden Fachrichtungen auszugehen: Aus dessen Vorgaben ist abzuleiten, welche (inhaltlich verwandte) Arbeitsprozesse jeweils von der im Lehrplan (zur Erreichung eines bestimmten Ausbildungszieles) vorgesehenen Werkstätte erfasst sind. Im Beschwerdefall bedeutet dies, dass alle in Betracht kommenden Lehrplaninhalte darzustellen sein werden, um solcherart die Zusammenfassung verschiedener Arbeitsprozesse in einer Werkstätte nachvollziehen zu können.

Der Umsetzung dieser durch den Lehrplan bestimmten für alle erfassten Schultypen gleichen Vorgaben an einer bestimmten Schule kommt insofern Bedeutung zu, als sich deren Relevanz aus den rechtlichen Vorgaben der Einrechnungsverordnung (allenfalls aus dem BLVG) selbst ergibt, der (denen) allein für den besoldungsrechtlichen Anspruch Bedeutung zukommt (zukommen). Darauf wurde bereits in den obzitierten Erkenntnissen hingewiesen, wenn darin zum einen ausgeführt wurde, dass die Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse in der Verordnung insofern vorgesehen sei, als zwischen Werkstätten innerhalb und außerhalb der Schulliegenschaften differenziert werde und daher darauf Bedacht zu nehmen sei. Solches ergibt sich auch aus der Anzahl der eine Einrichtung nutzenden Fachrichtungen, die für das Ausmaß der für die Einrechnung zur Verfügung stehenden Werteinheiten von Bedeutung ist (vgl. § 5 Abs. 1 Z. 6 der Einrechnungsverordnung) und schließlich nach der Aliquotierungsregel des § 5 Abs. 3 leg. cit. Davon ausgehend wurde anderen Kriterien für die Ermittlung der an einer Schule (im Sinn der Einrechnungsverordnung) zu berücksichtigenden Anzahl von Werkstätten (wie der Trennung von vom Lehrplan als Einheit zusammengefassten Arbeitsprozessen z. B. nach sicherheitstechnischen, ausstattungsmäßigen oder baulichen (räumlichen) Gesichtspunkten), die der Beschwerdeführer für relevant erachtet, für das Besoldungsrecht keine rechtserhebliche Bedeutung beigemessen. Dies gilt auch für die sich aus anderen Vorschriften ergebende Gruppengröße (Anzahl der zu unterrichtenden Schüler).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Dem Einwand in der Beschwerde, dass § 5 Abs. 1 der Einrechnungsverordnung die bisherige Einrechnungspraxis (Ermittlung des Ausmaßes der Werkstätten nach der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung) "festgeschrieben" und die in den (späteren) strittigen Zeiträumen unveränderte Bestimmung bis zum Schuljahr 1993/94 auch so vollzogen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass es nicht auf die tatsächlichen Umstände, sondern auf den Inhalt der anzuwendenden Norm ankommt; aus einer allenfalls rechtwidrigen Vollzugspraxis in früheren Jahren kann nichts für die Auffassung des Beschwerdeführers gewonnen werden.

Was die gleichheitsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers (im Wesentlichen keine dem Betrauungsaufwand adäquate Entlohnung) betrifft, die er im Ergebnis mit einer verfassungskonformen Auslegung der besoldungsrechtlichen Vorschriften ausräumen möchte, ist er zunächst auf die Ablehnung seiner in der Sache beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden hinzuweisen. Dazu kommt, dass der Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verhalten ist, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten, der etwa an einer besonders großen HTL tätig ist, Zug um Zug abzugelten. Das Sachlichkeitsgebot fordert lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht (vgl. dazu zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2003/12/0095, mwH auf die ständige Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes). Vor diesem Hintergrund bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der Einrechnungsverordnung, die zu einer Anfechtung nach Art. 139 Abs. 1 B-VG zu führen hätten; es besteht daher auch kein Anlass für die vom Beschwerdeführer geforderte verfassungskonforme Auslegung.

Was das zweite im Beschwerdefall strittige Thema (Aliquotierung nach § 5 Abs. 3 der Einrechnungsverordnung) betrifft, ist der Beschwerdeführer insofern im Recht, als sich aus der Begründung der angefochtenen Bescheide nicht nachvollziehen lässt, wie die belangte Behörde zu der aliquoten Berücksichtigung einiger (anerkannten) Werkstättenleitungen zu seinen Gunsten gekommen ist. Unklar ist auch geblieben, ob dafür auch § 5 Abs. 1 Z. 6 der Einrechnungsverordnung (Mehrfachnutzung durch mehrere Fachrichtungen) eine Rolle gespielt hat.

Auf Grund der eingangs dargestellten rechtlichen Fehlbeurteilung waren die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Umrechnung des für die Gebühr noch verzeichneten Schillingbetrages gründet sich auf § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.

Wien, am 16. März 2005

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