Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §64a idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
DSt Rechtsanwälte 1990 §18;
RAO 1868 §5a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §63 Abs1;
AVG §64a idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
DSt Rechtsanwälte 1990 §18;
RAO 1868 §5a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 10. Juli 2001 (vgl. auch den zu diesem Bescheid ergangenen hg. Beschluss vom 16. Dezember 2002, Zl. 2001/10/0179, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückwies) wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte, geführt bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass die dreijährige Sperrfrist im Sinne des § 18 DSt 1990 zum Zeitpunkt des Ansuchens auf Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte noch nicht abgelaufen und daher das Wiedereintragungsansuchen als verfrüht zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer (neben den Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof; vgl. den bereits zitierten Beschluss vom 16. Dezember 2002) Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Plenum des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die Berufung als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid nicht eine Verweigerung gemäß § 5 Abs. 2 RAO ausgesprochen worden sei. Die inhaltliche Frage sei mit dem angefochtenen Bescheid nicht geprüft worden. Das Ansuchen sei bereits deshalb zurückgewiesen worden, weil die formalrechtliche Voraussetzung des Ablaufes der dreijährigen Sperrfrist nach § 18 DSt 1990 noch nicht vorgelegen sei.
Das Berufungsrecht nach § 5a RAO an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission sei daher nicht gegeben gewesen.
In der Rechtsmittelbegründung führte die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid lediglich die Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof offen stünde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter anderem die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht wird.
Parallel zu der gegenständlichen Beschwerde stellte der Beschwerdeführer vorsichtshalber auch gemäß § 64a AVG den Antrag, die belangte Behörde möge seine Berufung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vorlegen. In eventu erhob er gegen den angefochtenen Bescheid abermals Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 wies die belangte Behörde sowohl den Vorlageantrag als auch die Berufung als unzulässig zurück.
Eine zu § 64a AVG analoge Verfahrensbestimmung gebe es in der RAO nicht. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei Beachtung der Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens ein hinlänglicher Grund für die analoge Anwendung dieser Bestimmung im Verfahren vor dem Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer bestehe.
Gegen den angefochtenen Bescheid stehe dem Beschwerdeführer ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu. Es sei auch keine Verfahrensbestimmung ersichtlich, welche auch nur im Ansatz eine derartige Möglichkeit eröffnen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter anderem die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zu dem im Beschwerdefall gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2002, Zl. 2001/10/0179, ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde gegen den Bescheid vom 10. Juli 2001 das Recht auf Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission zustand.
Von diesem Recht hat der Beschwerdeführer in dem gegenständlichen Verfahren auch Gebrauch gemacht und fristgerecht Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission erhoben. Jedoch wurde seine Berufung von der belangten Behörde, welche auch den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid erlassen hatte, mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung, eine solche Berufungsmöglichkeit wäre vom Gesetz nicht vorgesehen, als unzulässig zurückgewiesen.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Erschöpfung des Instanzenzuges allein davon abhängig ist, ob gegen die Zurückweisung seiner Berufung gegen den Bescheid vom 10. Juli 2001 durch die Behörde erster Instanz (und nicht die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission) noch ein Rechtsmittel offen stand oder nicht (Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG; vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. November 2001, Zl. 2000/03/0292, vom 21. März 1995, Zl. 94/11/0255, sowie vom 23. Mai 1990, Zl. 90/17/0104).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten hat, hat über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels grundsätzlich die als Rechtsmittelinstanz in Betracht kommende Behörde zu entscheiden (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, unter E 4 zu § 66 Abs. 4 AVG wiedergegebene Rechtsprechung bzw. zu den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen von diesem Grundsatz die a. a.O. unter E 2 zu § 66 Abs. 4 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Im Anwendungsbereich des AVG könnte auch die Behörde erster Instanz gemäß § 64a AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 in einer Berufungsvorentscheidung die Berufung als unzulässig zurückweisen. Wie die belangte Behörde jedoch zutreffend festgestellt hat, kann § 64a AVG insofern nicht als ein allgemeiner Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen werden, der auch von der belangten Behörde anzuwenden gewesen wäre.
Damit ergibt sich, dass die belangte Behörde an sich zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig war. Wenngleich der angefochtene Bescheid somit von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, stand gegen ihn gleichwohl das Rechtsmittel der Berufung nach § 5a RAO, RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. Nr. 474/1990, offen. Der Instanzenzug gegen verfahrensrechtliche Bescheide richtet sich in Ermangelung einer ausdrücklichen anderen Regelung nach dem Instanzenzug in der Sache (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 60 ff zu § 63 AVG). Auch wenn eine unzuständige Behörde einschreitet, steht grundsätzlich das in der Sache offen stehende Rechtsmittel zu. Dies muss auch im vorliegenden Fall gelten, in dem die Behörde erster Instanz ohne diesbezügliche gesetzliche Grundlage die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat (vgl. auch die Rechtsprechung, welche zu Fällen, in denen eine unzuständige Behörde eingeschritten ist, für den Instanzenzug auf den "Behördenbereich" abstellt, in dem der Bescheid ergangen ist, und nicht auf jenen, in dem der Bescheid ergehen hätte sollen, mit den Nachweisen bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 43 zu § 63 AVG; im Beschwerdefall ist es zu keinem derartigen Wechsel des "Behördenbereiches" gekommen, es hat jedoch unzuständiger Weise die Behörde erster Instanz die Zurückweisung des Rechtsmittels vorgenommen, wobei die anwendbare Materienregelung des § 5a RAO den Instanzenzug eröffnet).
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall auch tatsächlich Berufung gegen den angefochtenen Bescheid erhoben. Dass diese Berufung (neuerlich ohne gesetzliche Grundlage für diese Zuständigkeit durch die belangte Behörde, also die Behörde erster Instanz) zurückgewiesen wurde, ändert nichts daran, dass die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 28. Februar 2005
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