Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §67a Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
KFG 1967 §123 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §67a Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
KFG 1967 §123 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen im Betrag von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 15. März 1993 Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, mit dem ihm seine Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen wurde. Wegen Säumigkeit des im Devolutionsweg zuständig gewordenen Landeshauptmannes von Tirol brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde am 14. Dezember 1993 einen Devolutionsantrag ein. Der Antrag wurde mit dem angefochtenen, laut Rückschein am 22. Dezember 1993 zugestellten Bescheid wegen sachlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 23. Dezember 1993 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 24. Dezember 1993) entschied der Landeshauptmann von Tirol über die Vorstellung des Beschwerdeführers, wies diese ab und traf eine mit dem erstinstanzlichen Mandatsbescheid inhaltsgleiche Entscheidung. Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß dagegen eine Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zulässig sei.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid und gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1993 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser trat beide Beschwerden nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 26. August 1994, B 15/94 und B 16/94, gemäß § 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluß vom 21. Oktober 1994, Zl. 94/11/0256, die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. Dezember 1993 wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurück.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben. Sie vertritt die Auffassung, daß bereits mit der Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. Dezember 1993 die Beschwer weggefallen sei. Der gegenständlichen Beschwerde stehe daher das Prozeßhindernis der mangelnden Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen.
Die belangte Behörde ist damit im Recht.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Sachentscheidung verletzt. Er verfolgt damit sein Interesse, zu einer Sachentscheidung über seine Vorstellung zu gelangen, in einem vorerst auf die Zuständigkeitsfrage eingeschränkten Rechtsstreit. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides und vor Einbringung der vorliegenden Beschwerde vom 3. Jänner 1994 hat zwar nicht die belangte Behörde, wohl aber der säumige Landeshauptmann von Tirol die vom Beschwerdeführer erstrebte Sachentscheidung getroffen. Mit dessen Bescheid vom 23. Dezember 1993 hat der Beschwerdeführer somit jenes Ziel schon erreicht, das er mit dem (durch den angefochtenen Bescheid zurückgewiesenen) Devolutionsantrag anstrebte. Demgegenüber könnte er durch das Obsiegen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren noch nicht die von ihm angestrebte Sachentscheidung erreichen, sondern es wäre damit nur die prozessuale Voraussetzung für eine Entscheidung durch die belangte Behörde geschaffen (vgl. den in der Gegenschrift genannten, einen gleichgelagerten Sachverhalt betreffenden hg. Beschluß vom 26. Jänner 1981, Zl. 2888/80).
Dazu kommt, daß der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. Dezember 1993 dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnete, die Angelegenheit im Wege einer Berufung an die belangte Behörde heranzutragen (siehe zu deren Zuständigkeit das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1994, Zl. 94/11/0119) und damit eine meritorische Entscheidung der belangten Behörde zu erlangen, also eben jenes Ziel zu erreichen, das er mit der vorliegenden Beschwerde anstrebt. Diese auf Verwaltungsebene offenstehende Rechtschutzmöglichkeit schließt die Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde aus. Der Rechtsschutz durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist nach der Bundesverfassung insofern subsidiär, als er erst nach Erschöpfung der auf Verwaltungsebene gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten in Betracht kommt ("nach Erschöpfung des Instanzenzuges" - Art. 131 Abs. 1 Z. 1 und Art. 144 Abs. 1 B-VG). Diese in der Verfassung angelegte Subsidiärität des höchstgerichtlichen Rechtsschutzes bewirkt im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer das angestrebte Ziel auch durch eine Berufung erreichen konnte, den Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Daß der Beschwerdeführer tatsächlich keine Berufung erhoben hat, ist ohne Belang, da es im gegebenen Zusammenhang auf die Möglichkeit einer Berufung ankommt.
Die Beschwerde war somit - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen mangelnder Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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