VwGH 2004/20/0340

VwGH2004/20/03404.11.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des P in G, gegen den Bundesminister für Justiz, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges, den Beschluss gefasst:

Normen

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §3;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §3;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Fragen jenem, der dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2004/20/0316, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG wird daher auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen (vgl. auch den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2004/20/0293).

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 4. November 2004

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