Normen
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §3;
B-VG Art132;
StVG §119;
StVG §122;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §3;
B-VG Art132;
StVG §119;
StVG §122;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der bis 18. Februar 2004 in der
Justizanstalt Sonnberg in Strafhaft angehalten wurde, erhob eine
von ihm selbst verfasste, mit 25. August 2004 datierte Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof, und zwar 1. "gegen den
Bundesminister für Justiz ... wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht und Säumigkeiten ... in Angelegenheiten des
Strafvollzuges" und 2. "gegen den Anstaltsleiter der Justizanstalt
Sonnberg ... wegen Versagung der Erteilung einer Auskunft nach dem
Auskunftpflichtgesetz".
Zur Begründung des ersten Anliegens bezog sich der Beschwerdeführer auf zwei an die Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien gerichtete Beschwerden vom 5. Jänner 2004 und vom 15. Jänner 2004, die "zuständigkeitshalber" an das Bundesministerium für Justiz weitergeleitet worden seien. Das Bundesministerium für Justiz habe bezüglich der zweitgenannten Beschwerde zur "GZ: 412.531/37-V.4/2004 eine völlig unzureichende und lapidare Stellungnahme (keinen Bescheid) über die Beschwerdepunkte abgegeben." Trotz Urgenz habe das Bundesministerium für Justiz "diese Angelegenheiten bislang keiner Erledigung zugeführt und ist (mit) eine(r) Entscheidung darüber säumig."
Zum zweiten Punkt verwies der Beschwerdeführer auf ein an den Leiter der Justizanstalt Sonnberg gerichtetes Ersuchen vom 18./19. April 2004 auf Erteilung einer Auskunft nach dem Auskunftpflichtgesetz "hinsichtlich der weiteren Veranlassung seitens der Behörde I. Instanz" im Zusammenhang mit "Anträgen und Beschwerden" des Beschwerdeführers und seiner dazu erfolgten niederschriftlichen Vernehmung. Da der Anstaltsleiter dem Ersuchen nicht "fristgemäß" nachgekommen sei, müsse der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass er ihm die Auskunft versage.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Zur angeblichen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundesministerin für Justiz:
Aus den vom Bundesministerium für Justiz beigeschafften Verwaltungsakten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer bemängelte, seine Beschwerde vom 15. Jänner 2004 betreffende Erledigung vom 25. Februar 2004, wie folgt lautet:
"Die Beschwerde des nunmehr seit 18.2.04 in der JA Wien-Josefstadt angehaltenen StG vom 15.1.04 wg vorgebrachter unzureichender Betreuung durch den Psychologischen und den Sozialen Dienst während seiner Anhaltung in der JA Sonnberg bietet zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen durch das BMJ nicht Anlaß. Das BMJ bedauert, dass das umfangreiche Betreuungsangebot der JA Sonnberg vom StG nicht angenommen werden konnte. Es wird ersucht, den StG von diesem Erlaß in Kenntnis zu setzen."
Dieser Erledigung ist zu entnehmen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Jänner 2004 als Aufsichtsbeschwerde im Sinne des § 122 StVG gewertet wurde. Dem kann schon im Hinblick auf die in dieser Beschwerde formulierten Anträge - "1. Zur Prüfung des Beschwerdevorbringens, sich alle bisher gestellten Ansuchen (§ 119 StVG) an den psychologischen und sozialen Dienst vorlegen zu lassen, 2. Stellungnahmen ... hiezu abzufordern,
3. eine dienst- und aufsichtsrechtliche Prüfung wegen offensichtlicher Dienstpflichtverweigerung ... zu veranlassen." - nicht entgegen getreten werden.
Gleiches trifft auf die Beschwerde vom 5. Jänner 2004 zu, in der vom Beschwerdeführer das Verhalten der Anstaltsleitung in Bezug auf die Gewährung von Vollzugslockerungen an andere namentlich genannte Strafgefangene kritisiert, seine eigene diesbezügliche Behandlung für "gleichheitswidrig" erachtet und eine umfassende Prüfung beantragt wurde, ob bestimmte Straftatbestände verwirklicht worden seien. Auch dieses Schreiben war somit erkennbar auf die Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen gerichtet.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die beiden erwähnten Schreiben in seiner Eingabe an den Leiter der Justizanstalt Sonnberg vom 18. April 2004 auch selbst als "Aufsichtsbeschwerden" bezeichnet.
Wurden die gegenständlichen Beschwerden aber zulässig als Aufsichtsbeschwerden angesehen, so liegt die geltend gemachte Säumnis nicht vor. Auf solche gemäß § 122 StVG erhobenen Ansuchen oder Beschwerden braucht dem Strafgefangenen nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung nämlich kein Bescheid erteilt zu werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat der Strafgefangene kein subjektives Recht auf Ausübung dieses Aufsichtsrechtes und daher keinen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0293, mit weiteren Nachweisen).
Schon mangels Verletzung einer Entscheidungspflicht war somit insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit einer Beschwerdezurückweisung vorzugehen.
2. Zur geltend gemachten Unterlassung der Auskunfterteilung durch den Anstaltsleiter:
Das vom Beschwerdeführer erwähnte - vom Verwaltungsgerichtshof beigeschaffte - Ersuchen an den Leiter der Justizanstalt Sonnberg vom 18. April 2004 wurde ausdrücklich "unter Hinweis auf die Bestimmungen des Auskunftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987 idgF. BGBl. I 1998/158" gestellt und betrifft die Beantwortung mehrerer Fragen, welche die Ermittlungsschritte, den Inhalt von Stellungnahmen und die vom Anstaltsleiter ergriffenen (dienstrechtlichen) Maßnahmen im Zusammenhang mit den erwähnten Aufsichtsbeschwerden vom 5. Jänner 2004 und vom 15. Jänner 2004 betreffen, wobei der Beschwerdeführer insoweit eine "bescheidmäßige Erledigung" verlangte.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits im Verfahren zur Zl. 2004/20/0254 mit einem ähnlichen auf das Auskunftpflichtgesetz gestützten - allerdings dort an den Bundesminister für Justiz und nicht wie hier an einen Anstaltsleiter gerichteten - Auskunftsersuchen eines Strafgefangenen zu befassen und hat mit Beschluss vom 30. September 2004 die diesbezügliche, eine Säumigkeit der Behörde geltend machende Beschwerde zurückgewiesen. Im Hinblick auf das gleichartige Anliegen in der vorliegenden Beschwerdesache war die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde schon aus den im erwähnten Beschluss angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, auch insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. auch die Beschlüsse vom heutigen Tag, Zl. 2004/20/0316, und Zl. 2004/20/0340).
Mit Rücksicht auf dieses Ergebnis erübrigte sich die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens. Über den gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Verfahrenshilfeantrag wird eine gesonderte Erledigung des gemäß § 14 Abs. 2 VwGG zuständigen Berichters ergehen.
Wien, am 4. November 2004
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