VwGH 2004/16/0056

VwGH2004/16/005625.3.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des V in W, vertreten durch Dr. Helmut Heiger, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Mariahilferstraße 149, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. August 2003, Zl. Jv 3213-33a/03, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §2 Z1 litc;
GGG 1984 TP3;
GGG 1984 §2 Z1 litc;
GGG 1984 TP3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren samt Einhebungsgebühr richtet - als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 4. April 2003 wurden dem Beschwerdeführer Sachverständigengebühren von EUR 1.912,09 und EUR 2.592,24 sowie die Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 2 des Gerichtsgebührengesetzes in der Höhe von EUR 770,33 (Einbringung einer Berufung) zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 7,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag, soweit er sich gegen die vorgeschriebenen Sachverständigengebühren richtete, zurück und gab ihm im Übrigen keine Folge.

Der gegen diesen Bescheid zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 8. Oktober 2003, B 1326/03-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Senat 17 insoweit zuständig, als mit dem angefochtenen Bescheid Sachverständigengebühren vorgeschrieben wurden; soweit über die Vorschreibung einer Pauschalgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz und einer Einhebungsgebühr abgesprochen wurde, hat der hiefür zuständige Senat 16 zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/17/0299, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverständigengebühren als unbegründet abgewiesen; das vorliegende Erkenntnis hat die - weitere - Beschwerde hinsichtlich der Pauschalgebühr und der Einhebungsgebühr zum Gegenstand:

Zur Begründung der Entscheidung über die Pauschalgebühr führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass dem Berichtigungsantrag nicht Folge zu geben gewesen sei, weil der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. September 2000 Berufung gegen das Urteil vom 28. August 2000 erhoben habe. Durch die Überreichung dieses Rechtsmittels sei die Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 2 des Gerichtsgebührengesetzes in der Höhe von S 10.600,-

- (EUR 770,33) entstanden. Für diese sei der Beschwerdeführer nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG zahlungspflichtig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt in der Ergänzung der Beschwerde vor, er habe noch vor Erhebung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil in dem genannten Zivilverfahren am 28. September 2000 "Beschwerde eingebracht und auf Mängel bei der Urteilsfindung ... hingewiesen, was mit Beschluß vom 11.10.00 als Ablehnungsantrag gegen den Richter angesehen wurde... . Die Berufung meines Anwalts ... vom 28.9.00 ist später eingelangt."

Die Befangenheitsanzeige sei über Auftrag des Gerichtes durch Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes verbessert, weshalb der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht gelte. Trotzdem sei nicht in der Sache entschieden worden, sondern der Antrag sei wegen angeblicher Verspätung zurückgewiesen worden. Wäre die Befangenheitsanzeige ordnungsgemäß behandelt worden, hätte sie möglicherweise zu einer Feststellung der Befangenheit des Verhandlungsrichters geführt, womit das Urteil weggefallen und Pauschalgebühren für eine Berufung nicht angefallen wären. Mit 3. Oktober 2002 sei ein Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingeleitet worden. Es gebe kein "gültiges" Urteil, daher könne es auch keine "gültige" Berufung geben.

Gemäß § 2 Z 1 lit. c) GGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 75/2002 wird für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, begründet.

Zahlungspflichtig ist nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren grundsätzlich der Kläger bzw. der Rechtsmittelwerber.

Schon der Wortlaut der Bestimmung des § 2 Z 1 lit. c) GGG lässt keinen Raum für die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, der Gebührenanspruch hinge vom hypothetischen Ausgang des Ablehnungsverfahrens ab; der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird nach dieser Bestimmung mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet (vgl. das Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2003/16/0040). Auf andere Umstände, etwa auf das Ergebnis von Zwischenverfahren, kommt es dabei nicht an. Der Pauschalgebühr unterliegt allein die Rechtsmittelschrift (vgl. das Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl.2003/16/0042).

Nachdem der Beschwerdeführer nie bestritten hat, die Berufung eingebracht zu haben und keine den Gebührenanspruch vernichtenden Tatsachen vorgebracht hat, lässt schon der Beschwerdeinhalt erkennen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet

abzuweisen. Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Wien, am 25. März 2004

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