Normen
GGG 1984 §2 Z1 litc;
GGG 1984 TP3;
GGG 1984 §2 Z1 litc;
GGG 1984 TP3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin erhob im Verfahren 11Cg19/01h des HG Wien als beklagte Partei gegen den Beschluss des OLG Wien vom 18. September 2002, 3R159/02b, eine "außerordentliche Revision". Die Pauschalgebühr dafür wurde im Einzugsweg entrichtet.
Die "außerordentliche Revision" wurde vom Erstgericht mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes nur ein Rekurs zulässig sei, und zwar nur in den Fällen des § 519 ZPO.
Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Rückzahlung der Pauschalgebühr.
Diesem Antrag gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Jänner 2003 im Wesentlichen unter Hinweis auf die Anm. 2 zur TP 3 GGG nicht statt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Rückzahlung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Z. 1 lit. c GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.
Nach der Anm. 1 zur TP 3 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach dieser Tarifpost Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z. 2 ZPO.
Die Anm. 2 zur zitierten TP (in der seit BGBl. I 1997/130 bestehenden Fassung) lautet:
"Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird."
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Juli 1999, Zl. 99/16/0162, klargestellt, dass der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG nicht eine Amtshandlung, sondern die Rechtsmittelschrift unterliegt.
Kern der Beschwerdeausführungen ist die Behauptung, es sei im vorliegenden Fall gar keine Revision erhoben worden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach dem eigenen, wiederholten Vorbringen der Beschwerdeführerin sehr wohl eine "außerordentliche Revision" erhoben wurde und dass nach dem in der Beschwerde wiedergegebenen Wortlaut des Zurückweisungsbeschlusses des HG Wien mit diesem die Zurückweisung der "außerordentlichen Revision" als unzulässig vorgenommen wurde.
Da im Gerichtsgebührenrecht wegen der möglichst einfachen Handhabung an formale, äußere Tatbestände anzuknüpfen ist (vgl. z. B. dazu die bei Tschugguel/Pötscher, MGA, Gerichtsgebühren7 unter E 67ff zu § 1 GGG referierte hg. Judikatur) und weil die das Gerichtsgebührenrecht vollziehenden Justizverwaltungsorgane an die Entscheidung der Gerichte gebunden sind (Tschugguel/Pötscher a.a.O. E 9 zu § 1 GGG) musste die belangte Behörde im Beschwerdefall davon ausgehen, dass eine Revision erhoben worden war. Damit versagt aber auch der Hinweis der Beschwerde auf den mit hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1991, Zl. 90/16/0100 (= Tschugguel/Pötscher a.a.O. E 1 zu TP 3 GGG) abzuleitenden Fall, weil es dort um ein Rechtsmittel ging, das nicht als Revision behandelt wurde.
Da des weiteren die Argumente der Beschwerde, mit denen versucht wird, eine Unsachlichkeit der von der belangten Behörde angewendeten Norm aufzuzeigen, schon deshalb ins Leere gehen, weil sie sich auf eine Fassung der Norm beziehen, die seit der Novelle BGBl. I Nr. 130/1997 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, und weil der Verwaltungsgerichtshof mit dem bereits oben zitierten Erkenntnis Zl. 99/16/0162, klargestellt hat, dass auch eine dem OGH gar nicht vorgelegte (weil in unterer Instanz zurückgewiesene) Revision der Gebührenpflicht nach TP 3 GGG unterliegt (von welcher Rechtsprechung abzugehen auch der Beschwerdefall keinerlei Anlass bietet) ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Wien, am 30. April 2003
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