Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. In seiner am 13. September 2004 zur Post gegebenen, am 15. d.M. beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der Landesschulrat für Niederösterreich habe mit Bescheid vom 12. November 2003 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Schuljahr 2001/2002 keine Mehrdienstleistungsvergütung nach § 50 LDG 1984 oder eine sonstige Abgeltung gebühre. Über die dagegen erhobene Berufung vom 1. Dezember 2003 habe die belangte Behörde bisher nicht entschieden.
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof legte die belangte Behörde mit Erledigung vom 19. Oktober 2004 die Ablichtung ihres Bescheides vom 3. September d.J., mit dem über die Berufung vom 1. Dezember 2003 abgesprochen wurde, sowie die Ablichtung eines Nachweises über die Zustellung dieses Bescheides am 13. September 2004 vor. Sie brachte in ihrer Erledigung vor, die Säumnisbeschwerde sei am 15. September d.J. beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Es werde daher beantragt, die Säumnisbeschwerde - unter Zuspruch von Kostenersatz - zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegen steht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von der Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Wird über einen Parteiantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde (Einlangen derselben beim Verwaltungsgerichtshof) bescheidmäßig abgesprochen, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/17/0268, sowie vom 2. Oktober 1997, Zl. 95/18/0769, jeweils mwN).
Die vorliegende Säumnisbeschwerde langte am 15. September 2004 beim Verwaltungsgerichtshof ein (zur Maßgeblichkeit des Einlangens bei nach Ablauf der Frist des § 27 VwGG zur Post gegebenen Beschwerden vgl. den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0147). Zu diesem Zeitpunkt war der genannte Berufungsbescheid der belangten Behörde unstrittig bereits zugestellt. Damit ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig, dem in der Säumnisbeschwerde gestellten Antrag, über die Berufung selbst zu erkennen, zu entsprechen.
Die Säumnisbeschwerde war infolge dessen wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. Dezember 2004
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