VwGH 95/18/0769

VwGH95/18/07692.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, in der Beschwerdesache des M, in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neubaugasse 12-14, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §27;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erstattet in seiner am 14. April 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde vom 13. April 1995 gegen den Bundesminister für Inneres folgendes Vorbringen: Er habe am 31. Juli 1992 bei der Bundespolizeidirektion Wien als der zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde einen Antrag auf Sichtvermerksverlängerung eingebracht. Diese habe den Antrag an den Magistrat der Stadt Wien abgetreten. Der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 73 AVG sei am 10. Oktober 1994 an die belangte Behörde gerichtet worden und sei dort spätestens am 12. Oktober 1994 eingelangt. Eine Entscheidung sei "bis dato" nicht erfolgt.

Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, wonach u.a. in Erledigung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers durch den Bundesminister für Inneres der Bescheid vom 31. Jänner 1995, dem Beschwerdeführer zugestellt am 6. Februar 1995, ergangen sei.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden u.a. dann ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen, wenn ihnen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht.

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluß nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Wird über einen Parteiantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde (Einlangen derselben beim Verwaltungsgerichtshof) bescheidmäßig abgesprochen, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 31. Oktober 1985, Zl. 85/06/0034 = ZfVB 1986/3/1385, und vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/17/0268).

Die vorliegende Säumnisbeschwerde wurde am 13. April 1995 zur Post gegeben und langte am 14. April 1995 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Zu diesem Zeitpunkt war der ausständige Bescheid des Bundesministers für Inneres dem Beschwerdeführer bereits (durch Hinterlegung am 6. Februar 1995) zugestellt.

Mit diesem Bescheid, der zum einen gemäß § 73 AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz auf den Bundesminister für Inneres feststellte und zum anderen den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Juli 1992 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG abwies, wurde eine das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abschließende bescheidförmige Erledigung getroffen. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zuständig, dem in der Säumnisbeschwerde gestellten Antrag, über den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Juli 1992 selbst zu erkennen, zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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