VwGH 2004/12/0044

VwGH2004/12/004410.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in E, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Rathausplatz 1-4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Februar 2004, Zl. 133.033/5-I/1/e/04, betreffend Endgültigkeit der Kürzung von Bezügen nach § 13 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 und Ruhen von Nebengebühren nach § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §112 Abs4 idF 1987/237;
GehG 1956 §13 idF 2002/I/087;
GehG 1956 §13 Z1 idF 2002/I/087;
GehG 1956 §15 Abs5 idF 1972/214;
GehG/OÖ 1956 §15 Abs5 impl;
BDG 1979 §112 Abs4 idF 1987/237;
GehG 1956 §13 idF 2002/I/087;
GehG 1956 §13 Z1 idF 2002/I/087;
GehG 1956 §15 Abs5 idF 1972/214;
GehG/OÖ 1956 §15 Abs5 impl;

 

Spruch:

Der in seinen Spruchabschnitten A. 1. und A. 3. angefochtene Bescheid wird im jeweiligen Abspruch über den Zeitraum vom 1. Juni 1992 bis 31. Dezember 1993 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, der verbleibende Teil Spruchabschnitt A. 1. (Zeitraum 1. Jänner bis 31. Oktober 1994) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen den verbleibenden Teil des Spruchabschnittes 3 (Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 30. September 2002) richtet, als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2002 als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle, an der er zuletzt Dienst versehen hatte, war der Gendarmerieposten L.

Nachdem der Beschwerdeführer vorerst mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandanten für die Steiermark vom 2. April 1992 wegen des Verdachtes verschiedener Dienstpflichtverletzungen gemäß § 112 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979 mit sofortiger Wirkung (vorläufig) vom Dienst suspendiert worden war, sprach die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 23. April 1992 gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 seine Suspendierung mit sofortiger Wirkung und gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 die Kürzung seines Monatsbezuges (unter Ausschluss der Haushaltszulage) während der Dauer der Suspendierung auf zwei Drittel aus. Begründend führte sie aus, der Suspendierung mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandanten für die Steiermark vom 2. April 1992 sei zu Grunde gelegt worden,

"Sie (gemeint: der Beschwerdeführer) werden verdächtigt,

1. am 1. April 1992 gegen 09.00 Uhr die Vorstandsdirektoren der S Sparkasse Mag. MB, Prok. GS, OH und HH ungerechtfertigt unter Anwendung psychischen Zwanges im Dienst-Kfz vom Objekt der Sparkasse in L wegen angeblicher Untreueerhebungen zum Gendarmerieposten L gebracht zu haben. Auf der Dienststelle drohten Sie den Vorstandsdirektoren mit dem 'Einsperren', wenn sie miteinander Gespräche führen würden.

2. Sie sollen am 1. April 1992 vorerst der Weisung durch den Postenkommandanten AbtInsp JL des Gendarmeriepostens L auf Herausgabe der Unterlagen, deren Kenntnis für die Beurteilung Ihrer Vorgangsweise im Zusammenhang mit dem Festhalten der vier Vorstandsdirektoren der S Sparkasse notwendig war, nicht nachgekommen sein.

3. Sie werden weiters verdächtigt, die Anzeige der Fachärztin Dr. CS vom 17. Oktober 1991, gerichtet an die Staatsanwaltschaft Graz, seit deren Einlagen auf dem Gendarmerieposten L weder dem Postenkommandanten vorgelegt noch in das Protokollbuch eingetragen zu haben. Aus diesem Grunde konnten die eventuell notwendigen Erhebungen nicht eingeleitet werden. Die erteilte 'Spezialvollmacht' vom 14. Oktober 1991 lässt darauf schließen, dass Sie Kenntnis vom Sachverhalt hatten.

4. Am 25. März 1992 haben Sie ohne dienstliche Notwendigkeit eine SA-Auskunft (Vorstrafenanfrage) über MM, geb. 16.9.1940 in S, unter der GZ P-1900/92 veranlasst, obwohl diese Geschäftszahl erst am 26. März 1992 unter dem Eingangsvermerk AP, Einvernahmeersuchen, im Protokollbuch aufscheint. Außerdem hätten Sie dieses Auskunftsergebnis dem Betroffenen mitgeteilt.

5. Am 24. März 1992 sollen Sie Erhebungen hinsichtlich einer Amtshandlung mit Widerstand gegen die Staatsgewalt als unmittelbar betroffener Gendarmeriebeamter selbst geführt, Niederschriften aufgenommen und die Anzeige verfasst sowie die Einlieferung des Täters in das Landesgericht für Strafsachen Graz durchgeführt haben. Außerdem hatten Sie Ihre unmittelbaren Vorgesetzten davon nicht in Kenntnis gesetzt. Aus diesem Grunde konnten die erforderlichen Meldungen an die vorgesehenen Stellen erst zu einem späteren Zeitpunkt abgesetzt werden.

6. In der Vormundschaftsangelegenheit der minderjährigen MK aus N sollen Sie laut Schreiben der Bezirkshauptmannschaft L vom 14. Februar 1992, GZ 9.74/11-92, als Gendarmeriebeamter behindernde Beratungen durchgeführt haben, und gegen die Interessen der Behörde (Jugendamt) tätig geworden sein."

Das Landesgendarmeriekommando wäre der Ansicht, der Beschwerdeführer hätte durch sein Verhalten das Ansehen der Gendarmerie, aber auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Außerdem erschiene durch das von ihm gesetzte Verhalten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in hohem Maße nicht mehr gegeben. Seine weitere Belassung im Dienst wäre daher nicht vertretbar. Bei der Prüfung des Sachverhaltes durch die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres sei auch die vom Landesgendarmeriekommando für Steiermark vom 22. April 1992 (inzwischen) übermittelte Disziplinaranzeige des Gendarmeriepostens L vom 14. April 1992 einbezogen worden, in der unter "Sachverhaltsdarstellung" ausgeführt sei:

"Der Beschwerdeführer ist verdächtig, durch nachangeführte Tathandlungen Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben:

I)

Die ihm als Gendarmerieorgan zustehende Amtsbefugnis dadurch missbräuchlich verwendet zu haben, dass er in seiner Eigenschaft als Gendarmeriebeamter des Gendarmerieposten L in einer zivilrechtlichen Angelegenheit im Interesse einer Privatperson Erhebungen durchführte.

Konkret führte er im Zusammenhang mit einer Kreditangelegenheit der Dr. CS aus G seit Oktober 1991 wiederholt bei der S Sparkasse L Erhebungen durch, obwohl hiezu weder eine rechtliche oder dienstliche Kompetenz, noch ein gerichtlicher Auftrag vorlag. Der Beschwerdeführer sprach zwar in der betreffenden Sache im Oktober 1991 bei der Staatsanwaltschaft Graz vor, es wurde ihm aber erklärt, dass es sich im gegenständlichen Falle um einen rein privatrechtlichen Sachverhalt handle und kein Erhebungsauftrag vorliege.

II)

Weiters hat der Beschwerdeführer, im Zusammenhang mit dem unter I) angeführten Sachverhalt während der Ausübung seines Dienstes die Vorstandsmitglieder der S Sparkasse, Mag. MB, Prok. GS, OH und HH am 1. April 1992, gegen 09.00 Uhr, unter Androhung 'Wenn Sie nicht freiwillig mitkommen, wird der nächste Schritt der Amtshandlung gesetzt', gegen ihren Willen mit dem Dienstkraftfahrzeug zum Gendarmerieposten L verbracht und sie dort ohne Rechtsgrund bis 10.35 Uhr festgehalten. Während dieser Zeit gestattete ihnen der Beamte keinerlei Fragen und verbot ihnen auch, miteinander zu sprechen. Auch die Verständigung eines Rechtsbeistandes wurde ihnen untersagt. Den unbeteiligten Journaldienst-Beamten Insp KR beauftragte er, dieses Verbot zu überwachen, wobei er den angehaltenen Personen in Aussicht stellte, dass sie im Falle der Missachtung der Anweisung im Keller in Einzelhaft genommen würden.

III)

Der Beschwerdeführer hat während eines Nachtdienstes am 24. März 1992, um ca. 01.30 Uhr auf dem Gendarmerieposten L mittels Fernschreiber über die Person des Dr. M aus G (Lebensgefährte der Dr. S) beim Strafregisteramt eine Strafregisterauskunft (SA-Anfrage) eingeholt, obwohl die hiefür geforderten gesetzlichen Bedingungen (Vorliegen eines Gerichtsdeliktes) nicht vorlagen. Um diese SA-Anfrage den Vorgesetzten zu verheimlichen, wurde eine fiktive Geschäftszahl (GZ P-1900/92) verwendet, die einen ganz anderen Sachverhalt betraf. Die um 01.39 Uhr erhaltene Strafregisterauskunft wurde von dem Beschwerdeführer im Journaldienst-Raum in Anwesenheit des Insp EH dem anwesenden Dr. M gezeigt und mit ihm besprochen. Dem Gespräch wohnte auch die Sekretärin des Dr. M, namens N. P bei. Die Strafregisterauskunft war somit offensichtlich im privaten Interesse des Dr. M von dem Beamten eingeholt worden.

IV)

Der Beschwerdeführer ist am 1. April 1992, gegen

10.15 Uhr in einer Kanzlei des Gendarmeriepostens L der mündlichen Weisung des Postenkommandanten AbtInsp JL die dem Sachverhalt bezogene Anzeige sowie den behaupteten Gerichtsauftrag der Staatsanwaltschaft Graz auszuhändigen mit der Bemerkung: 'Ich handle im Auftrag der Staatsanwaltschaft und gebe die Anzeige nach Abschluss der Vorerhebungen nur der Kriminalabteilung', nicht nachgekommen.

Diese Weisung wurde mit den Worten, ich verweigere den Befehl, abgelehnt.

Um 10.20 Uhr wurde dem weiteren mündlichen Befehl des Bezirksgendarmeriekommandanten AbtInsp JH des Bezirksgendarmeriekommandos L, im Beisein des Postenkommandanten, die Anzeige und den Gerichtsauftrag der Staatsanwaltschaft auszuhändigen, nochmals keine Folge geleistet.

V)

Der Beschwerdeführer hat die von der Anzeigerin Dr. CS aus G erhaltene schriftliche Anzeige vom 17. Oktober 1991, gerichtet an die Staatsanwaltschaft Graz, betreffend die S Sparkasse L, weder dem Postenkommandanten des Gendarmeriepostens L vorgelegt oder gemeldet noch im Protokollbuch eingetragen.

Die Eintragung im Protokollbuch erfolgte erst am 1. April 1992, nachdem dem Beamten bei dem unter Punkt I) bis III) angeführten Sachverhalt die weitere Erhebungstätigkeit vorläufig untersagt worden war.

VI)

Am 24. März 1992, um 20.20 Uhr kam es gegenüber dem Beschwerdeführer im Verlaufe einer Erhebung über eine Sachbeschädigung und Ordnungsstörung zu einem Widerstand gegen die Staatsgewalt.

Der Beschwerdeführer führte ohne Verständigung seiner unmittelbaren Vorgesetzten die niederschriftliche Befragung des Verdächtigen durch, verfasste die Stellungsanzeige und veranlasste die Einlieferung des Verdächtigen in das Gefangenenhaus des Landesgerichtes Graz durch die Funkpatrouille. Die Meldung an den Postenkommandanten AbtInsp L erfolgte erst am 25. März 1992 nach dessen Dienstbeginn um 07.00 Uhr.

VII)

Der Beschwerdeführer hat weiters entgegen den Interessen des Fürsorgereferates der Bezirkshauptmannschaft L, offensichtlich unter Ausnützung seiner Amtsstellung als Gendarmeriebeamter, Ende des Jahres 1991 bzw. Anfang des Jahres 1992, in der Vormundschaftsangelegenheit der minderjährigen MK in G Beratungen und Interventionen vorgenommen sowie eine durch ihn zur Verfügung gestellte Wohnmöglichkeit versprochen.

Durch diese unangebrachten Tätigkeiten seitens des Beschwerdeführers wurden die behördlichen Maßnahmen bezüglich des Entwicklungsstandes des unter Fürsorgeaufsicht stehenden Kindes erschwert.

VIII)

Der Beschwerdeführer wird außerdem verdächtigt, im gemeinsamen Zusammenwirken mit Dkfm. Dr. MM aus G, im Zusammenhang mit den unter Punkt I) und II) gesetzten Tathandlungen, entgegen den Bestimmungen des Medienerlasses eine Verständigung des Kurier vorgenommen zu haben, um das Einsteigen der drei Vorstandsdirektoren und des Prokuristen in das Dienst-Kfz am Hauptplatz in L sowie deren Aussteigen vor der Dienststelle bildlich festzuhalten."

Aus den Ausführungen der vorangeführten vorläufigen Suspendierung und der Disziplinaranzeige ergebe sich der Verdacht des Missbrauches der Amtsgewalt bzw. der Freiheitsbeschränkung gemäß der gegen den Beschwerdeführer am 4. April 1992 vom Abteilungskommando L an die Staatsanwaltschaft Graz erstatteten Gerichtsanzeige. Weil die Voraussetzungen für eine vorläufige Suspendierung im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorgelegen hätten, sei die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 von der Disziplinarkommission zu verfügen gewesen. Wegen der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verletzungen von Dienstpflichten (§ 43 Abs. 1 und 2, § 44 BDG 1979) seien das Ansehen der Gendarmerie und auch wesentliche Interessen des Dienstes im besonderen Maße gefährdet, weshalb die Weiterbelassung des Beschwerdeführers im Dienst nicht möglich sei. Die Bezugskürzung sei durch die Bestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 begründet und in ihrer Höhe gerechtfertigt, da die Haushaltszulage davon nicht betroffen sei.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit Bescheid vom 13. August 1992 teilweise Folge und änderte den Erstbescheid dahingehend ab, dass die Kürzung des Monatsbezuges - unter Ausschluss der Haushaltszulage - auf 10 v.H. vermindert werde. Begründend führte sie zusammengefasst aus, der Auffassung der Disziplinarkommission erster Instanz, wonach durch die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der Art der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes und auch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden, werde von der Disziplinaroberkommission vollinhaltlich beigepflichtet. Auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen im Erstbescheid werde verwiesen.

In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer das Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes weiterer Dienstpflichtverletzungen eingeleitet.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2. Juni 1993 wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt. Dem Urteilstenor zufolge habe er

"1. Ende März/Anfang April 1992 in L als Beamter ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich gewordenes Geheimnis geoffenbart, dessen Offenbarung geeignet war, ein berechtigtes privates Interesse der nachgenannten Angestellten bzw. des angeführten Geldinstitutes zu verletzen, indem er als Revierinspektor des Gendarmeriepostens L 'behördenfremde' Personen in Kenntnis gesetzt hat, dass er am 1.4.1992 die Vorstandmitglieder der S Sparkasse Mag. MB, OH und HH sowie den Prokuristen GS vernehmen und zu diesem Zweck die Genannten mit einem Gendarmeriedienstfahrzeug zum Posten L bringen werde.

2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum 17.8.1992 bis 12.11.1992 im Bezirk L als Beamter ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich gewordenes Geheimnis geoffenbart, dessen Offenbarung geeignet war, ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, indem er Dr. CS Ablichtungen der Dienstvorschreibungen des Gendarmeriepostens L mit den Nr. 675 und 693, aus denen auch dienstliche Tätigkeiten gegenüber außenstehenden Personen, wie beispielsweise Vorführungen zu Behörden, Anzeigenerstattungen im Zusammenhang mit wilder Mülldeponie, Erhebungen bei Verkehrsunfällen bzw. Einziehung eines Zulassungsscheines ersichtlich sind, zur Verfügung gestellt."

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 6. Dezember 1993 nur hinsichtlich des Privatbeteiligtenzuspruches Folge und wies sie im Übrigen als unbegründet zurück.

Mit Bescheid vom 27. September "1992" (richtig: 1994) hob die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres die mit Bescheid vom 23. April 1992 verfügte Suspendierung mit sofortiger Wirkung mit der Begründung auf, die diesem Suspendierungsbescheid zugrundeliegenden Anschuldigungspunkte seien gemäß § 94 Abs. 1 BDG 1979 verjährt, weil die fristgerechte Zustellung des sich auf die sachgleichen Vorwürfe beziehenden Einleitungsbeschlusses unterlassen worden sei. Der Freispruch von diesen Anschuldigungen erfolgte mit Bescheid der genannten Disziplinarkommission vom 25. Oktober 1994.

Mit einem weiteren Bescheid der Disziplinarkommission vom 27. September 1994 wurde der Beschwerdeführer neuerlich gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 mit sofortiger Wirksamkeit vom Dienst suspendiert und gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 sein Monatsbezug - unter Ausschluss der Haushaltszulage - während der Dauer der Suspendierung auf 90 v.H. gekürzt. Begründend führte die Disziplinarkommission hiezu aus, im Zuge des noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahrens werde der Beschwerdeführer verdächtigt, durch nachangeführte Tathandlungen Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben:

"I. (zu GZ ... vom 27. August 1992)

Sie seien am 28. April 1992, um 18.45 Uhr, im Bereich des Hauptplatzes in L, vor dem Sparkassengebäude, mit Uniform und Tellerkappe adjustiert gewesen und haben sich dort vom Fotoreporter DS aus P für die Tageszeitung 'TÄGLICH ALLES' mehrmals fotografieren lassen, obwohl Ihnen mit Bescheid über die vorläufige Suspendierung des LGK f Stmk, GZ 6531/1-2/92, vom 02. April 1992, unter 'Hinweis - außerhalb des Bescheides' das Tragen der Uniform untersagt worden ist.

II. (zu GZ ... vom 16. März 1993)

Sie haben bei einer gegen Sie am 13.11.1992 beim Landesgericht für Strafsachen Graz anberaumten Hauptverhandlung, zu der Sie als Angeklagter geladen waren, Aufforderungen des verhandelnden Richters und des Staatsanwaltes in einer widersprüchlichen und provokanten Weise nicht zur Kenntnis genommen und den Verhandlungssaal nach etwa dreistündiger Verhandlungsdauer ungerechtfertigt und widerrechtlich verlassen.

Sie haben weiters durch das Mitführen einer weißen Gendarmerie-Tellerkappe bei der genannten Hauptverhandlung eine Weisung im Bescheid über Ihre vorl Suspendierung vom 02.04.1992, GZ 6531/1-2/92, nicht befolgt, da darin ein Uniformtrageverbot ausgesprochen worden war.

III. (zu ... vom 24. Mai 1993)

1. Am 31.03.1993, als Sie auf Grund eines gegen Ihre Person gerichteten Vorführungsbefehles des LG f Strafsachen Graz von GendBeamten der GP E und G von Ihrem Wohnort in E nach Graz in die Pgasse Nr 16 dem Sachverständigen des LG f Strafsachen Graz, Dr AL, vorgeführt werden mussten, sich der Vorführung sowohl in E als auch in Graz passiv widersetzt zu haben, sodass die GendBeamten zur ordnungsgemäßen Durchführung der Amtshandlung Handschellen anlegen und Körperkraft anwenden mussten,

2. während der gesamten Dauer der Vorführung eine weiße Gendarmerietellerkappe unter dem Arm getragen und dadurch gegen das mit LGK-Befehl vom 02.04.1992, GZ ... (vorl Suspendierung) angewiesene Uniformtrageverbot verstoßen zu haben.

IV. (zu GZ ... v 27. September 1994)

Sie haben sich am 26. September 1994, um 13.00 Uhr, zu Fortführung der gegen Sie gerichteten mündlichen Disziplinarverhandlung vor der Disziplinarkommission beim BMI, Senat 47, mit dem Tagungsort beim Landesgendarmeriekommando für Steiermark in Graz, Straßgangerstraße 280, Schultrakt, Zimmer 401, nicht mehr eingefunden, obwohl der Vorsitzende, Obstlt FH, Ihnen mitteilte, dass die mündliche Verhandlung von 11.45 bis 13.00 Uhr nur unterbrochen sei und diese dann gegen Sie fortgeführt werde."

Der Beschwerdeführer wurde - nachdem die jeweils von der Disziplinarkommission bestätigte, sich auf die dem zweiten Suspendierungsbescheid vom 27. September 1994 im Verdachtsbereich vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gestützte Entlassung zweimal vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden war (vgl. dazu näher die hg Erkenntnisse vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/09/0153, und vom 4. April 2001, Zl. 98/09/0137) - auch von diesen disziplinarrechtlichen Vorwürfen mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 24. Juli 2001 gemäß § 126 Abs. 2 und § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 "im Zweifel zur Gänze" freigesprochen. Mit der Zustellung dieses Bescheides (am 13. August 2001) endete kraft Gesetzes (§ 112 Abs. 5 BDG 1979) die (zweite) Suspendierung des Beschwerdeführers.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2002 wurde der Beschwerdeführer über seinen Antrag gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 30. September 2002 in den Ruhestand versetzt.

Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz vom 7. November 2002 beantragte der Beschwerdeführer, die ihm entsprechend seinem "Einstufungsstand" für den Bezugszeitraum von 1. November 1994 bis 1. November 2002 zustehenden Bezüge der Höhe nach bescheidmäßig festzustellen. Er habe in der Zeit vom 25. Oktober 1994 bis 1. November 2002, sohin für den Zeitraum von acht Jahren, zwar einige Male Bezüge ausbezahlt erhalten, diese Beträge entsprächen jedoch in Summe in keiner Weise dem Bezug, den der Antragsteller in Anbetracht seines Einstufungsstandes und seiner dortigen Verwendung für den entsprechenden Zeitraum hätte bekommen müssen.

Die belangte Behörde übermittelte diesen Schriftsatz "zuständigkeitshalber" dem Landesgendarmeriekommando für Steiermark (der Dienstbehörde erster Instanz).

Mit Bescheid vom 11. Juni 2003 sprach die Erstbehörde hierüber folgendermaßen ab:

"Auf Ihr Bescheidbegehren vom 7. November 2002 ... wird festgestellt, dass Sie nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes vom 29. Februar 1956, BGBl Nr 54/1956 in der derzeitigen Fassung, Anspruch auf die in den Beilagen angeführten Monatsbezüge und Zulagen sowie Nebengebühren für den Bezugszeitraum von 01.01.1994 bis 30.09.2002 hatten. Die ausgewiesenen Nettobeträge wurden auf Ihr Gehaltskonto bei ... überwiesen."

Begründend führte sie zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei am 2. April 1992 mit sofortiger Wirkung vom Dienst vorläufig suspendiert worden. Die Suspendierung sei "bestehen geblieben" und habe mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 24. Juli 2001 am 13. August 2001 geendet. Damit sei auch die Bezugskürzung weggefallen. Die in der Zwischenzeit eingestellten pauschalierten Nebengebühren nach § 15 GehG und die pauschalierte Reisekostenvergütung nach § 39 RGV seien mit Wirksamkeit vom 1. September 2001 nach § 15 Abs. 5 GehG wieder angewiesen worden. Da der Beschwerdeführer nach der Konsumierung seines Urlaubes die Dienstfähigkeit nicht wiedererlangt habe, seien die vorangeführten pauschalierten Nebengebühren und die pauschalierte Reisekostenvergütung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 eingestellt worden. Am 31. Juli 2002 sei der Beschwerdeführer von der Dienstbehörde erster Instanz in Kenntnis gesetzt worden, dass sein Monatsbezug ab 10. Mai bis 24. Juli d.J. gemäß § 13c GehG auf 80 % habe gekürzt werden müssen. Seit 1. Oktober 2002 befinde sich der Beschwerdeführer im Ruhestand, sodass ihm seit diesem Zeitpunkt keine Monatsbezüge und auch keine Nebengebühren gebührten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Juli 2003 Berufung; einerseits rügte er darin die Mangelhaftigkeit des erstbehördlichen Bescheides, der nicht dem Bestimmtheitserfordernis nach § 59 Abs. 1 AVG genüge und den Zeitraum vom 1. Oktober bis 1. November 2002 formal nicht erledige, andererseits den Umstand, dass er lediglich auf Grund der ungerechtfertigten, rechtswidrigen Entlassung in der Zeit vom 1. Juni 1992 bis 31. August 2001 seinen Dienst als Gendarmeriebeamter nicht habe versehen können, jedoch jederzeit dienstfähig und -bereit gewesen sei. Die hier in Frage stehenden Zeiträume seien als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeiten festzustellen und dem Beschwerdeführer seien daher auch die Erschwernis- und Gefahrenzulage zuzuerkennen und sämtliche Vorrückungen zu berücksichtigen.

In seiner Stellungnahme an die belangte Behörde vom 13. November 2003 hielt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt aufrecht und brachte (u.a.) vor, dass sämtliche zu Unrecht einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen seien. Allein auf die Feststellung dieser Bezüge sei der Antrag vom 7. November 2002 gerichtet gewesen. Da seine Suspendierung bzw. Entlassung ungerechtfertigt und rechtswidrig erfolgt und nie wirksam geworden sei, seien ihm "sämtliche Bezüge für den Zeitraum vom 01.06.1992 bis 31.08.2001 nachzuzahlen".

Mit Bescheid vom 15. Jänner 2003 hatte die Dienstbehörde erster Instanz anlässlich der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand gemäß § 83a Abs. 4 GehG seine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von 194 Monaten festgestellt. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, und zwar - wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist - am (richtig:) 30. Jänner 2003.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde folgendermaßen ab:

"A. Aufgrund Ihrer Berufung vom 1.7.2003 wird der Bescheid des Landesgendarmeriekommandos Steiermark vom 11.6.2003, Zahl ... gem. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz i.V. mit § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

1. Gem. § 13 Zif. 1 GehG wird für den Zeitraum vom 1.6.1992 bis 31.10.1994 die Kürzung der Bezüge auf 90 v.H. endgültig.

2. Gem. § 13 GehG wird für den Zeitraum vom 1.11.1994 bis 31.8.2001 festgestellt, dass die Kürzung der Bezüge nicht eintritt, die Differenz von 10 von Hundert ist nachzuzahlen.

3. Gem. § 15 Abs. 5 GehG ruhen die Nebengebühren vom 1.6.1992 bis 30.9.2002, dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand.

B. Ihre Berufung vom 10.12.2002 gegen den Bescheid des Landesgendarmeriekommandos Steiermark vom 15.01.2003, Zl. ... betreffend Feststellung der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit gem. § 83a Gehaltsgesetz 1956 wird ... als unbegründet abgewiesen und der Spruch des bezeichneten Bescheides mit der folgenden Abänderung bestätigt:

Gem. § 83a Abs. 3 GehG ist der Zeitraum vom 1.6.1992 bis 30.9.2002 nicht zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegen Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 und 2 des § 83a GehG zu zählen. Ihre tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Zeit beträgt demnach 190 Monate."

Nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung der §§ 3, 13, 15 und 82 ff GehG führte sie hiezu begründend aus:

"Zu A 1

Gem. § 13 GehG wird die Kürzung der Bezüge endgültig, wenn der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird, auch wenn in der Folge keine disziplinäre Verurteilung erfolgt. Nach der Judikatur muss die der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Tat nur in 'sachlichem Zusammenhang' mit dem der Suspendierung zu Grunde liegenden Sachverhalt stehen; völlige Deckungsgleichheit ist nicht erforderlich, weil die Suspendierung ja noch im Verdachtsbereich erfolgt.

Hinsichtlich der gerichtlichen Verurteilung ist zusammenfassend festzustellen, dass die der Verurteilung zu Grunde liegende Amtshandlung - Verbringen der Sparkassenfunktionäre zum Gendarmerieposten - jedenfalls Anlass für die Suspendierung war.

Es ist daher von einem sachlichen Zusammenhang zwischen dem der Suspendierung und dem der gerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Anlass auszugehen. Die Kürzung der Bezüge ist daher bis zur Einstellung des Disziplinarverfahrens, genauer gesagt bis zum Freispruch wegen Verjährung, also bis 1.11.1994 als endgültig anzusehen. Dies hat die Behörde erster Instanz, wenn auch nicht in dieser Deutlichkeit bzw. mit der zeitlichen Einschränkung in der Begründung des Bescheides bereits ausgeführt. In Ihrer Stellungnahme vom 13.11.2003 wurde dies erstmals in Abrede gestellt. Dazu ist anzumerken:

Die Suspendierung war zu keiner Zeit rechtswidrig. Sie wurden wegen des der Suspendierung zu Grunde liegenden Sachverhaltes gerichtlich verurteilt bzw. steht diese Verurteilung in sachlichem Zusammenhang mit dem Suspendierungsgrund. Somit ist § 13 Zif. 1 GehG anzuwenden und wird die Kürzung für diesen Zeitraum endgültig.

Zu A 2

...

Zu A 3

Die Nebengebühren wurden während der Zeit der Suspendierung und in der Folge, weil Sie Ihren Dienst nicht angetreten haben, bis zu Ihrer Versetzung in den Ruhestand (30.9.2002), ruhend gestellt. Sie selbst haben zu keiner Zeit behauptet, Sie hätten eine anspruchsbegründende Leistung erbracht. Es wird nicht in Frage gestellt, dass Sie dienstbereit gewesen wären, doch ist dies ohne Bedeutung, denn zu den Zeiten, wo Sie dienstbereit waren, waren Sie vom Dienst suspendiert. Die Suspendierungen wurden zu keiner Zeit und von keiner Instanz als rechtswidrig erkannt. In Zeiten, zu welchen Sie nach Aufhebung der Suspendierung den Dienst hätten antreten können, haben Sie Urlaub genommen bzw. waren Sie krank.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt bei der Frage, ob die Nebengebühren gem. § 15 Abs. 5 GehG ruhen, auf das Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung - auf eine tatsächlich erbrachte Dienstleistung ab.

Zu B

..."

Gegen den "der Berufung vom 01.07.2003 nicht stattgebenden Teil" dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch "den bekämpften Bescheid" in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen des GehG 1956 sowie des BDG auf den konkreten Anlassfall verletzt".

2. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid insoweit, als dieser der Berufung vom 1. Juli 2003 nicht stattgab. Spruchabschnitt B des angefochtenen Bescheides, der über die Berufung vom (richtig:) 30. Jänner 2003 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 15. Jänner 2003 absprach, kann schon von da her außer Betracht bleiben. Da die belangte Behörde in Spruchabschnitt A. 2. feststellte, dass die Kürzung der Bezüge nicht eintrete und "die Differenz von 10 v.H. ... nachzuzahlen" sei, dh. in diesem Umfang der Berufung Folge gab und die Beschwerde ihren weiteren Ausführungen diesen Spruchabschnitt unberührt lässt, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Spruchabschnitte A. 1. und 3. richtet.

3. Wie eingangs festgehalten, beantragte der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 7. November 2002, die ihm - entsprechend seiner besoldungsrechtlichen Stellung - für den "Bezugszeitraum von 01.11.1994 bis 01.11.2002 zustehenden Bezüge der Höhe nach bescheidmäßig festzustellen".

Die Dienstbehörde erster Instanz sprach nun über das "Bescheidbegehren vom 7. November 2002" mit der Feststellung ab, dass der Beschwerdeführer "für den Bezugszeitraum von 01.01.1994 bis 30.09.2002" Anspruch auf "die in den Beilagen angeführten Monatsbezüge und Zulagen sowie Nebengebühren" hatte. Die belangte Behörde nahm wiederum die dagegen erhobene Berufung zum Anlass - abgesehen von der Nachzahlung von Bezügen für die Zeit vom 1. November 1994 bis 31. August 2001 - über die Endgültigkeit der Kürzung der Bezüge für den Zeitraum vom 1. Juni 1992 bis 31. Oktober 1994 (Spruchabschnitt A. 1.) und über das Ruhen der Nebengebühren für den Zeitraum vom 1. Juni 1992 bis 30. September 2002 (Spruchabschnitt A. 3.) abzusprechen. Damit sprach sie erstmalig über den vor dem 1. Jänner 1994 gelegenen Zeitraum ab, hatte der Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 11. Juni 2003 doch nur den Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis 30. September 2002 umfasst.

Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, über die durch den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz bestimmte Sache des Berufungsverfahren hinauszugehen. Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, in Form einer erstmaligen Sachentscheidung, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und der Berufungsbescheid ist in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2000/12/0315, mwN).

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid erstmals über das in der Stellungnahme vom 13. November 2003 erhobene Begehren betreffend "sämtliche Bezüge für den Zeitraum vom 01.06.1992" bis zum Ende des Jahres 1993 entschied, belastete sie die angefochtenen Teile ihres Bescheides insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, weshalb die angefochtenen Spruchabschnitte A. 1. und 3. im jeweiligen Abspruch über den Zeitraum vom 1. Juni 1992 bis 31. Dezember 1993 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben waren.

4. Die belangte Behörde gründete die Endgültigkeit der Kürzung der Bezüge nach Spruchabschnitt A. 1. des angefochtenen Bescheides - auch für den Zeitraum ab 1. Jänner 1994 - auf § 13 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, in der Fassung des Art. 2 Z. 5 der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87.

Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat nach § 112 Abs. 4 BDG 1979 idF der Novelle BGBl. Nr. 237/1987 grundsätzlich die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten in näher bezeichnetem Ausmaß zur Folge, sofern nicht die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindert oder aufhebt, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.

§ 13 Z. 1 GehG, der dem § 13 Abs. 1 Z. 1 GehG in der Fassung der 35. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 561/1979, entspricht, lautet auszugsweise:

"Bezüge bei Suspendierung

§ 13. Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlass gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

  1. 1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
  2. 2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder

    3. er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

    Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen."

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem funktionalen Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren ("Gefahrenrelevanz") - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren oder zu verhindern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 86/12/0187, mwN).

    Die mit der Suspendierung kraft Gesetzes verbundene Rechtsfolge der Minderung der Bezüge soll einen Ausgleich für das wegen des Verdachtes einer schweren, schuldhaften Pflichtverletzung bedingte Unterbleiben der Dienstleistung schaffen. Mit der gesetzlichen Bezugsminderung soll dem Eindruck entgegengewirkt werden, dass öffentlich-rechtlich Bedienstete, die wegen der Verdachtes einer schweren Dienstpflichtverletzung von der weiteren Dienstleistung durch die Suspendierung ausgeschlossen werden müssen, ohne Dienstleistung weiter die vollen Bezüge erhalten. Dieser Zweck der Bezugskürzung ist mit jeder Suspendierung verbunden, gleichgültig, wie lange sie dauert, also unabhängig davon, ob sie erst mit dem letztmöglichen Zeitpunkt (Beendigung des Disziplinarverfahrens durch rechtskräftigen Abschluss nach § 112 Abs. 5 BDG 1979 oder Einstellung nach § 118 Abs. 2 BDG 1979 ) endet oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt geendet hat, in dem das Disziplinarverfahren (zu sachgleichen Vorwürfen wie sie der Suspendierung zugrunde lagen) noch anhängig ist oder noch gar nicht eingeleitet wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 99/12/0262, mwN; vgl. auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3 (2003), S 400, die dem Gesichtspunkt der Versagung der Gegenleistung mangels Dienstleistung jenen der Sicherung der Lebensgrundlage während des Schwebezustandes der Suspendierung gegenüberstellt).

    § 13 GehG normiert nun einzelne Tatbestände, bei deren Erfüllung die gehaltsrechtliche Folge der Suspendierung, die (vorläufige) Kürzung des Monatsbezuges, endgültig wird, weil die eine Suspendierung samt Kürzung des Monatsbezuges rechtfertigende gefahrenrelevante Verdachtslage - vom Fall des Austrittes aus dem Dienstverhältnis abgesehen - in einem förmlichen Verfahren in maßgeblichem Umfang (zum Fall der strafgerichtlichen Verurteilung vgl. etwa das zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992) ihre Bestätigung erfahren hat (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, das insbesondere auch auf den Fall des Austrittes aus dem Dienstverhältnis nach § 13 Z. 3 GehG eingeht).

    In Anbetracht des Wortlautes und der im Beschwerdefall relevanten Zielrichtung des § 13 Z. 1 GehG - eben die nachträgliche Bestätigung einer gefahrenrelevanten Verdachtslage und damit verbunden die Endgültigkeit der Kürzung der Bezüge - gelangt der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss, dass durch eine strafgerichtliche Verurteilung nur eine schon eingetretene vorläufige Kürzung von Bezügen "endgültig werden" kann. Aus diesem Grund kann § 13 Z. 1 GehG nur solche Bezüge betreffen, die vor der Rechtskraft der Verurteilung abgereift sind und infolge der Suspendierung vorläufig gekürzt waren.

    Das Oberlandesgericht Graz verkündete den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge sein Urteil am 6. Dezember 1993 zwar in Anwesenheit der Verteidiger des Beschwerdeführers, jedoch in dessen Abwesenheit. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde entgegen den obigen Ausführungen davon ausging, eine (rechtskräftige) strafgerichtliche Verurteilung könne - den notwendigen Sachzusammenhang zwischen Suspendierung und Verurteilung im Sinne des zitierten hg. Erkenntnisses vom 19. Februar 1992 vorausgesetzt - eine endgültige Kürzung der Monatsbezüge auch pro futuro begründen, unterließ sie die zur Beurteilung der Rechtskraft notwendigen näheren Feststellungen über die nach § 269 StPO erforderliche Zustellung des genannten Urteiles an den Beschwerdeführer (vgl. etwa Kodek/Foregger/Fabrizy, MKK StPO7, Anm. 1 zu § 269 StPO). Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer wegen aller der ersten Suspendierung (Bescheid der Disziplinarkommission vom 23. April 1992, bestätigt durch den Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 13. August 1992) im Verdachtsbereich zu Grunde gelegten Dienstpflichtverletzungen, die bis zur Zustellung des sie aufhebenden Bescheides der Disziplinarkommission vom 27. September 1994 aufrecht war, freigesprochen wurde (Bescheid der Disziplinarkommission vom 25. Oktober 1994); der Tatbestand des § 13 Z. 2 GehG scheidet daher im Beschwerdefall aus.

    Aus diesen Gründen war daher auch der verbleibende Teil des Spruchabschnittes A. 1. (betreffend den Zeitraum ab 1. Jänner 1994) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

    5. Schließlich gründete die belangte Behörde das Ruhen von Nebengebühren - auch für den Zeitraum ab 1. Jänner 1994 - nach Spruchabschnitt A. 3. des angefochtenen Bescheides auf § 15 Abs. 5 GehG: danach komme es auf das Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung, auf eine tatsächlich erbrachte Dienstleistung an. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit behauptet, eine anspruchsbegründende Leistung erbracht zu haben. Seine Dienstbereitschaft sei ohne Bedeutung.

    Der Beschwerdeführer behauptet auch in der Beschwerde nicht, seit seiner Suspendierung im Jahre 1992 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand jemals wieder tatsächlich seinen Dienst verrichtet zu haben; er sei - so sein Standpunkt - zu jeder Zeit "dienstbereit" gewesen. Während der Suspendierung bis zum 13. August 2001 sei es nicht in seiner Sphäre gelegen, Exekutivdienst zu versehen. Nach dem Ende der Suspendierung habe er seinen Dienst "angetreten", er habe sich jedoch wegen des drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes genötigt gesehen, am 14. August 2001 diesen Urlaub anzutreten. Schließlich regt der Beschwerdeführer eine Prüfung des § 15 Abs. 5 GehG durch den Verfassungsgerichtshof unter dem Aspekt an, dass der Beschwerdeführer ohne sein Zutun über einen Monat vom Dienst abwesend gewesen sei.

    Nach § 15 Abs. 5 GehG idF der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2000/12/0188, betreffend die vergleichbare Bestimmung des § 15 Abs. 5 des OÖ Landes-Gehaltsgesetzes ausführte, besteht die Wirkung der Enthebung vom Dienst (Suspendierung, und zwar gleichgültig, ob diese vorläufig von der Dienstbehörde oder lediglich von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügt worden ist) darin, dass es dem hievon betroffenen Beamten verboten ist, die ihm obliegenden Aufgaben auszuüben. Eine solche Dienstenthebung bewirkt daher eine Dienstabwesenheit "aus einem anderen Grund" im Sinn des § 15 Abs. 5 leg. cit. Die bloße Bereitschaft des Beamten, Dienst zu versehen, ist keinesfalls geeignet, ein Ruhen des Anspruches auf pauschalierte Nebengebühren nach § 15 Abs. 5 zweiter Satz GehG hintan zu halten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zlen. 2002/12/0299, 2002/12/0230, mwN). Vielmehr bedarf es in diesem Fall auch einer - entweder auf Anordnung oder zumindest mit Billigung eines Vertreters des Dienstgebers - vom Beamten tatsächlich erbrachten Dienstverrichtung (in seiner anspruchsbegründenden Verwendung - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 95/12/0267).

    Das kursorische Beschwerdevorbringen ist im Lichte der wiedergegebenen Rechtsprechung zum differenzierenden, sachlich begründeten Regelungsgehalt des § 15 Abs. 5 GehG nicht geeignet, beim Verwaltungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung zu erwecken.

    Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt, der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer seit der Aufhebung der Suspendierung bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand seinen Dienst (wegen Erholungsurlaubes bzw. wegen Abwesenheit vom Dienst infolge Krankheit) tatsächlich nie mehr antrat, versagte die belangte Behörde zu Recht einen Anspruch auf Nebengebühren für den Zeitraum ab 1. Jänner 1994 im Grunde des § 15 Abs. 5 GehG, zumal es dem Beschwerdeführer frei gestanden wäre, nach Aufhebung der Suspendierung zumindest kurzzeitig seinen Dienst (tatsächlich) anzutreten.

    Die Beschwerde gegen den Spruchabschnitt A. 3. betreffend diesen Zeitraum war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

    Wien, am 10. September 2004

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