Normen
AVG §13;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1;
BDG 1979 §143 Abs1;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
BDG 1979 Anl1 Z31;
BDG 1979 Anl1 Z32.4;
BDG 1979 Anl1 Z32;
BDG 1979 Anl1;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs1;
AVG §13;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1;
BDG 1979 §143 Abs1;
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
BDG 1979 Anl1 Z31;
BDG 1979 Anl1 Z32.4;
BDG 1979 Anl1 Z32;
BDG 1979 Anl1;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs1;
Spruch:
Der Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1990 in die Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1b, übergeleitet. Damals hatte sie den Arbeitsplatz 7 in der Direktion Linz inne. Sie ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen, wo sie derzeit mit dem Arbeitsplatz "Referent B 4", Verwendungscode 0043, PT 3 DZ 1b, in der Einheit "Regionales Recht Linz" (die organisatorische Zuordnung und die Einstufung dieses Arbeitsplatzes sind strittig) betraut ist.
In ihrer Eingabe vom 12. April 2002, betreffend "Ansuchen um Aufwertung des Arbeitsplatzes Referent B in der Unternehmenszentrale Abteilung GR/Recht, Regionales Recht Linz" brachte sie vor, ihr Arbeitsplatz, der ihr mit 1. August 1984 zugewiesen worden sei, sei mit Dienstanweisung vom 25. September 1998 in das "Vorstandsbüro der Direktion Linz" verlagert worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätten sich auf Grund der Strukturänderungen auch massive Änderungen im Tätigkeitsbereich dieses Arbeitsplatzes ergeben, die in der Beilage zu dieser Eingabe ("Arbeitsplatzbeschreibung") zusammengefasst seien. Die verantwortungsvollen, schwierigen Aufgaben würden eigenverantwortlich ausgeübt, erforderten umfangreiche Kenntnisse und umfassten in rechtlicher, personeller und finanzieller Hinsicht sowohl kontrollierende als auch koordinierende Tätigkeiten. Unter Hinweis auf die aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung ersuche sie auf Grund der mit 1. August 2001 im Zuge der Neuorganisation der Österreichischen Post AG erfolgten Zuteilung der dislozierten Dienststelle "Regionales Recht Linz" zur Unternehmenszentrale, Abteilung GR, "um Aufwertung ihres Arbeitsplatzes Referent B in PT 2/1b, die sich aus der PT-Zuordnungsverordnung 1998 ableiten" lasse. Da sie auch die diesbezüglichen Ernennungserfordernisse erfülle, beantrage sie gleichzeitig die Ernennung auf diesen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe 2, Dienstzulagengruppe 1b, zum nächstmöglichen Termin (1. Juli 2002). Die dieser Eingabe angeschlossene Arbeitsplatzbeschreibung lautet (Hervorhebungen im Original):
"Arbeitsplatzbeschreibung - Referent B/Regionales Richt Linz
1. Außergerichtliche Betreibung von Forderungen
a) Geltendmachung von Schäden, die durch widerrechtliche Handlungen von Dienstnehmern verursacht wurden; Berichterstattung, Erstattung von Strafanzeigen, Abschluss von Zahlungsvereinbarungen, Forderungsanmeldung bei Gericht, Kontaktaufnahme und Schriftverkehr mit den Sicherheitsbehörden, Gerichten und Rechtsanwälten, Evidenzhaltung der Geschäftsfälle bei Ratenvereinbarungen, Vorbereitungen zur Klagseinbringung
b) Geltendmachung von Schäden, die durch Postfremde verursacht wurden (Einbrüche, Raubüberfälle, Betrug, Fälschungen, Fehlauszahlungen, offene NN-Beträge, Nichtbezahlung von Rechnungen, etc.) Erstattung von Strafanzeigen, Abschluss von Zahlungsvereinbarungen, Forderungsanmeldung bei Gericht, Schriftverkehr mit den Sicherheitsbehörden, Gerichten und Schuldnerberatungsstellen, Evidenzhaltung d. Geschäftsfälle bei Ratenvereinbarungen sowie bei Verurteilung der Schuldner zu Freiheitsstrafen, Haftanfragen, Meldeamtsanfragen, Nachforschungen bei Postämter, Vorbereitungen zur Klagseinbringung
c) Rückforderung von Bezugsübergenüssen, Abschluss von Zahlungsvereinbarungen, Ermittlungen zur Bewertung der Einbringlichkeit der Forderung, Aufenthaltsermittlung, Aufbereitung aller Daten zur Klagseinbringung
d) Geltendmachung und Hereinbringung von Personalkosten infolge Dienstunfähigkeit von Bediensteten durch Fremdverschulden, Beurteilung des Sachverhalts, Veranlassungen zur Berechnung d. Personalkosten, Zahlungsaufforderung, Vergleichsverhandlungen und sämtlicher Schriftverkehr mit den Versicherungen, Forderungsanmeldung bei Gericht, Schriftverkehr mit Sicherheitsbehörden u. Rechtsanwälten, Erledigungsentwürfe für das BM f. Finanzen bei Forderungen bzgl. Dienstunfähigkeitspensionen, Berichterstattung an UZ/HC, sämt-Erledigungen bis zum gänzlichen Abschluss d. Geschäftsfälle bzw. Vorbereitungen zur Klagseinbringung
e) Bearbeitung von Geschäftsfällen der Regionalleitungen betreffend Kassenabgänge, Fehlauszahlungen, Umrechnungsfehler, etc., deren Schadenersatz vom Bediensteten nicht anerkannt wird, Beurteilung des Sachverhalts nach dem DHG, Zahlungsvereinbarung, Aufrechnung der Forderung, Vergleichsverhandlungen, Erstattung von Strafanzeigen, Forderungsanmeldung bei Gericht, Vorbereitung zur Klagseinbringung
2. Strafrechtliche Überprüfung von Ermittlungsergebnissen des Sec. Managements und gegebenenfalls Erstattung von Strafanzeigen, Schriftverkehr mit Gerichten, Evidenzhaltung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens
3. Amtshilfeersuchen - auch an ausländische Postverwaltungen sowohl in Englisch und Französisch
4. Konkurs- und Ausgleichsangelegenheiten, Forderungsanmeldung, Evidenzhaltung der Geschäftsfälle bis zum rechtskräftigen Abschluss und abschließende Bereinigung mit dem Reg. Rechnungswesen
5. Reklamationen bei Erlag- und Zahlscheinfälschungen, Erstattung von Strafanzeigen, allf Schadensregulierungen
6. Klärung von Haftungsfragen gem. Weltpostvertrag, Zollbestimmungen, AGB
7. Banknotenfälschungen, Beurteilung der Ersatzvorschreibung, Kontaktaufnahme mit den Sicherheitsbehörden
8. Allgemeine Auskünfte zu Kundenanfragen und an Postdienststellen sowie Bearbeitung von Eingaben
9. Überprüfung und Abstimmung der vierteljährlichen Saldenlisten des Reg. Rechnungswesens, Abschreibung von Forderungen, Meldung der Rückstellungen
Die hervorgehobenen Angaben sind jene Tätigkeiten, die von der Referentin B der Abteilung Juristischer Dienst des Regionalzentrums OÖ seit Zuteilung zu dieser Organisationseinheit mit 25.9.1998 neu zu bearbeiten sind und mit den Tätigkeiten des Arbeitsplatzes Referent B4 der Abteilung 3 der Direktion Linz nicht konform sind."
Der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin, Dr. W., befürwortete in seiner Erledigung vom 15. April 2002 das Ansuchen der Beschwerdeführerin. Seit der Neuorganisation der Post AG habe sich das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht wesentlich geändert. Wie aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehe, habe sie nunmehr beispielsweise Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem Weltpostvertrag und den "AGB" zu beurteilen oder Regressforderungen gegen Bedienstete nach dem DHG hinsichtlich des Verschuldensgrades abzuklären und eigenverantwortlich einer Bereinigung zuzuführen. Weiters melde sie im Insolvenzverfahren Forderungen der Post AG unmittelbar bei Gericht an und bereite diverse Geschäftsfälle "klagsreif" auf. Auch die Korrespondenz mit den Gerichten, insbesondere die Erstattung von Strafanzeigen, erfordere ein sehr qualifiziertes Fachwissen. Da der nunmehrige Arbeitsbereich der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht wesentlich anspruchsvollere Tätigkeiten als in der früheren Betriebsabteilung der Direktion Linz aufzuweisen habe, sei eine "Aufwertung dieses Arbeitsplatzes" gerechtfertigt.
Mangels Entscheidung über diesen Antrag begehrte sie in ihrer Eingabe vom 15. November 2002 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung "an die im Instanzenwege übergeordnete Behörde". Mit Bescheid vom 27. März 2003 sprach die Leiterin des (nachgeordneten) Personalamtes Linz dessen ungeachtet dahingehend ab, dass der Antrag auf Aufwertung des Arbeitsplatzes abgewiesen und festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als Referent/in B/4 in PT 3 DZ 1b verwendet werde, und wies den Antrag auf Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 2 DZ 1b "mangels materiell-rechtlichen Anspruchs" zurück.
In der dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin vorrangig die Unzuständigkeit der Erstbehörde geltend. Weiters brachte sie unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Erstbescheides vor, dass die zentralen Bereiche wie eben der Bereich Recht (juristischer Dienst), in dem sie tätig sei, direkt der Unternehmenszentrale zugeordnet sei. Mit der am 1. August 2001 erfolgten Neuorganisation seien die Mitarbeiter der juristischen Dienste in den Bundesländern auch "im organisatorischen und dienstrechtlichen Sinn Mitarbeiter der Allgemeinen Rechtsabteilung", eben Mitarbeiter der Unternehmenszentrale, sohin aber der Generaldirektion bei der "PTA" geworden. Die Post-Zuordnungsverordnung 2002 (P-ZV 2002) sehe allerdings für Referenten B, die der Unternehmenszentrale angehörten, lediglich die Verwendungs- und Dienstzulagengruppe PT 2, DZ 1b, Referent B in der Unternehmenszentrale (laufende Nummer 21, Code 0026 des § 1 P-ZV 2002) vor. Diese Verwendungszuordnung habe Ausschließlichkeit, weil die P-ZV 2002 bzw. deren § 1 für derartige Referenten B in der Unternehmenszentrale keine andere Verwendungszuordnung, also keine andere gesonderte Einstufung, vorsehe. Allein auf Grund der Legaldefinition des § 1 P-ZV 2002 in Verbindung mit der Zuordnung der Dienststelle der Beschwerdeführerin zur Unternehmenszentrale und ihrer Einstufung als Referent B hätte sich zwangsläufig und ausschließlich die Aufwertung ihres Arbeitsplatzes ergeben.
Unabhängig davon sei die Aufwertung des Arbeitsplatzes allerdings auch sachlich gerechtfertigt. Diesbezüglich werde auf die dem Antrag vom 12. April 2002 angeschlossene Arbeitsplatzbeschreibung verwiesen. Berücksichtige man die in der Arbeitsplatzbeschreibung erfassten allumfassenden Aufgaben der Beschwerdeführerin, werde dieses Aufgabenfeld der Zuordnung "nach PT 2, DZ 1b" mehr als gerecht. Dies werde nicht zuletzt auch durch die "Eingabe des Vorgesetzten der Beschwerdeführerin Herrn Dr. W. vom 15.4.2002", die der Berufung beigeschlossen werde, mehr als verdeutlicht, der zufolge sich im Zuge der Neuorganisation das Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht wesentlich geändert habe. Vor allem oblägen der Beschwerdeführerin regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten. Sie habe nämlich intern mit der Revision, der Personalabteilung, dem regionalen Rechnungswesen, den einzelnen Postämtern etc. sämtliche Vorgangsweisen abzusprechen und entsprechend die weitere Vorgangsweise festzulegen, somit aber schon ohne weiteres die Merkmale der koordinierenden und planenden Tätigkeiten, die auch regelmäßig auszuüben seien, erfüllt. Ebenso oblägen ihr kontrollierende Tätigkeiten, was nicht zuletzt schon allein daraus erhelle, als bereits ihrer bisherigen Verwendungszuordnung gemäß Z. 32.4 (der Anlage 1 zum BDG 1979) derartige kontrollierende Tätigkeiten immanent gewesen seien. Das diesbezügliche Anforderungsprofil sei aber auch nunmehr gestiegen, der Beschwerdeführerin oblägen abgesehen von der Kontrolle von Zahlungseingängen, Ratenvereinbarungen etc., vor allem auch Kontrolltätigkeiten insoweit, als sie Vorgaben der internen Revision auf Rechtmäßigkeitsgesichtspunkte, insbesondere auf weitere strafrechtliche Vorgangsweise hin zu kontrollieren habe. Selbst wenn man also das Merkmal der regelmäßig koordinierenden, planenden und kontrollierenden Tätigkeit heranziehe, entspreche das Anforderungsprofil diesem Erfordernis.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 gab der Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes (die belangte Behörde) der Berufung Folge und behob den Bescheid vom 27. März d.J. zur Gänze. Die Beschwerdeführerin sei Mitarbeiterin in einer nachgeordneten Dienststelle und habe den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren Antrag vom 15. April 2002 an die belangte Behörde gestellt. Nach § 73 Abs. 2 AVG trete der Übergang der Entscheidungszuständigkeit mit dem Einlangen des Devolutionsantrages bei der Oberbehörde ex lege ein. Auf die zusätzlich angeführten Berufungsgründe habe daher nicht mehr eingegangen werden müssen.
Mit einer weiteren Erledigung vom selben Tag teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zusammengefasst mit, wie aus allen Unterlagen (Systemisierungsakt, Reportausgabe aus dem SAP-Organisationsmanagement vom 5. Dezember 2002, Stellungnahme der Leiterin der Abteilung Recht Dr. P. vom 11. Dezember 2002) eindeutig hervorgehe, sei die Einheit Regionales Recht Linz nie eine Einheit in der Unternehmenszentrale gewesen. Es seien im Referat "Zivilrecht/regionale Einheiten" regionale Organisationseinheiten eingerichtet worden, die nur fachlich der Abteilung Recht zugeordnet worden seien. Im gesamten Bereich der Abteilung Recht sei kein Arbeitsplatz "PT 2/1b (VWC 0026)" eingerichtet. Daher lasse sich nicht, wie die Beschwerdeführerin ausführe, ableiten, dass sie seit der Zuordnung zur Unternehmenszentrale nunmehr eine Planstelle PT 2/1b inne habe. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung sei von der Leiterin der Abteilung Recht nie bestätigt worden, vielmehr sei darauf hingewiesen worden (siehe auch die Dienstanweisung vom 8. Juli 2002), dass alle Mitarbeiter nur zur Besorgung jener Aufgaben herangezogen werden dürften, die ihrer dienstrechtlichen Verwendungsgruppe bzw. Dienstzulagengruppe entsprächen. Zur Einhaltung dieser Dienstanweisung sei der unmittelbar Vorgesetzte verantwortlich. Wenn sich für die Beschwerdeführerin subjektiv der Umstand ergebe, dass sie anscheinend Arbeiten verrichte, für die sie früher nicht zuständig gewesen sei, dann führe sie, trotz anders lautender Anordnung ihrer fachvorgesetzten Dienststelle, offensichtlich Tätigkeiten aus, für die sie nicht zuständig sei.
Die von der o.a. Dienststelle verfasste Arbeitsplatzbeschreibung umfasse folgende Tätigkeiten:
"Geltendmachung und Hereinbringung von Schadenersatzforderungen (auf Grund Drittverschulden, Bezugsübergenuss, strafbaren Handlungen) in einfachen Fällen
Führung des Mahnwesens
Vorbereitung von Exekutionsanträgen".
Diese Tätigkeiten entsprächen eindeutig der Einstufung PT 3/1b, die gemäß Z. 32.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 für einen Referenten B4 verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben beinhalteten, die eigenverantwortlich ausgeübt würden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erforderten. Wenn die fachvorgesetzte Dienststelle ausdrücklich anweise, dass alle Mitarbeiter nur zur Besorgung jener Aufgaben herangezogen werden dürften, die ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprächen, könne die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Aufgabenbeschreibung nicht als Grundlage zur Beurteilung ihres Aufgabengebietes herangezogen werden, weil diese Tätigkeiten umfasste, die weder von der Dienstbehörde gewünscht noch erforderlich und darüber hinaus weisungswidrig gewesen seien. Bei der Beurteilung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes sei daher von der von der fachvorgesetzten Dienststelle verfassten Arbeitsplatzbeschreibung auszugehen. Unter diesem Aspekt sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bewertet worden. Da bei der Zuordnung von Verwendungen insbesondere die Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabengebiet eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit sowie die organisatorische Stellung zu berücksichtigen seien, könnten weder eine Zuordnung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin zur Unternehmenszentrale noch eine Änderung der bisherigen Bewertung des Arbeitsplatzes abgeleitet werden.
Weiters nahm die belangte Behörde zum Begehren auf Ernennung Stellung.
Hiezu nahm wiederum die Beschwerdeführerin - zusammengefasst -
dahingehend Stellung, wie sich aus dem von der belangten Behörde genannten Systemisierungsakt ergebe, seien die Mitarbeiter/innen der juristischen Dienste in den Bundesländern auch im organisatorischen und dienstrechtlichen Sinn Mitarbeiter der "Allgemeinen Rechtsabteilung (GR)". Die Abteilung GR, der die Beschwerdeführerin zugeordnet sei, bilde eine Einheit der Unternehmenszentrale, und zwar nicht nur in fachlicher, sondern auch in organisatorischer und dienstrechtlicher Hinsicht. Die P-ZV 2002 sehe allerdings für einen Referenten B, der der Unternehmenszentrale angehöre, lediglich die Verwendungs- und Dienstzulagengruppe PT 2, DZ 1b, vor. Betreffend die Arbeitsplatzbeschreibung der Beschwerdeführerin werde auf ein im Systemisierungsakt enthaltenes Rundschreiben der Generaldirektion vom 4. September 2000 verwiesen, wonach die zentralen Bereiche (Recht etc.) GD Dr. Wais zugeordnet seien. Diese wie auch andere Funktionen seien direkt der Unternehmenszentrale zugeordnet, was konkret bedeute, dass die Mitarbeiter der juristischen Dienste in den Bundesländern nunmehr im organisatorischen und dienstrechtlichen Sinn Mitarbeiter der Allgemeinen Rechtsabteilung seien. Auf Grund des Rundschreibens habe die Beschwerdeführerin die ihrem Antrag beigefügte Arbeitsplatzbeschreibung abgegeben, die kommentarlos entgegen genommen und der in keiner Weise widersprochen worden sei. Tatsächlich habe sie die in der Beschreibung angeführten Tätigkeiten ständig ausgeübt, ohne dass dem von vorgesetzter Stelle widersprochen worden sei. Eine anders lautende Arbeitsplatzbeschreibung, nämlich jene vom 18. Mai 2001 habe die Beschwerdeführerin nie erhalten, diese sei ihr erst im Zuge der Akteneinsicht nach Erlassung des Bescheides vom 27. März 2003 in die Hände gefallen. Diese Beschreibung stehe allerdings mit ihrem tatsächlichen Aufgabenbereich in keinerlei Einklang. Sie habe als pflichtbewusste Mitarbeiterin des Unternehmens weiterhin diese von ihr angegebenen und eben auch unwidersprochen gebliebenen Tätigkeiten ausgeübt. In diesem Sinn habe auch Dr. W. in seinem Schreiben vom 15. April 2002 das Aufwertungsansuchen befürwortet.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:
"Ihr mit Schreiben vom 12. April 2002 gestellter Antrag auf
1. Aufwertung Ihres bisherigen Arbeitsplatzes 'Referent B 4', Verwendungscode 0043, Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1b, in 'Referent B in der Unternehmenszentrale', Verwendungscode 0026, Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1b, wird abgewiesen.
2. Ihr gleichzeitig gestellter Antrag auf Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1b, wird mangels materiell-rechtlichen Anspruchs zurückgewiesen."
Begründend traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges folgende Sachverhaltsfeststellungen:
" Zu a.) Im September 2000 wurde eine neue Organisationsstruktur der Österreichischen Post Aktiengesellschaft erstellt, wodurch es notwendig wurde, bestehende Organisationseinheiten auch in den Regionen zu verändern (begründet durch die Auflösung der ehemaligen Direktionen etc.).
Im Rahmen dieser Neuausrichtung der Österreichischen Post AG wurde ein Systemisierungsverfahren (Akt ...) für die damaligen Juristischen Dienste auch in den Direktionen eingeleitet.
Auf Grund dieser Neuorganisation des ehemaligen juristischen Dienstes wurden mit 1.8.2001 regionale Einheiten in den Regionen eingerichtet:
Regionales Recht Linz mit einer Planstelle PT 2/1 (VWC 0023 - Referent A in der Region), einer Planstelle PT 3/1b (VWC 0043 - Referent B 4) und einer Planstelle PT 6 (VWC 0571 - Mithilfe/administrativer Dienst)
In den o.a. Systemisierungsakten wurden die regionalen Organisationseinheiten als 'disloziert' bezeichnet und in der Abteilung Recht dem Referat Zivilrecht/regionale Angelegenheiten untergeordnet. In den in der Stellungnahme zitierten ... Ausführungen der Systemisierungsabteilung wurde bereits festgehalten, dass die Bewertung des Arbeitsplatzes über das Kriterium der Tätigkeit erfolgt ('es kann daher die Auffassung nicht geteilt werden, dass nur die organisatorische Zuordnung mit gleichbleibenden bzw. ähnlichen regionalen Tätigkeiten bereits zu höherer Bewertung führt'). In einer weiteren Stellungnahme der Systemisierungsabteilung ... wurde weiters festgestellt, dass den regionalen Außenstellen regionale Dienststellenkennzeichen (DKZ) zugeordnet wurden, wodurch im Organisationsmanagement des SAP die regionale Zuordnung durch den Dienstgeber festgelegt wurde.
Es wurde somit zwar durch die Auflösung der Direktionen die organisatorische und fachliche Zuständigkeit der Fachabteilung in der Unternehmenszentrale übertragen, durch das Schaffen von regionalen Einheiten in den Regionen wurde aber keine Veränderung der dienstrechtlichen Zuständigkeit durchgeführt. Die regionalen Organisationseinheiten werden entsprechend dem § 17 Abs. 3 PTSG weiterhin vom jeweils zuständigen regionalen Personalamt in ihrer Funktion als Dienstbehörde betreut.
Wie aus allen Unterlagen (Systemisierungsakt ..., Reportausgabe aus dem SAP-Organisationsmanagement vom 5.12.2002, Stellungsnahme der Leiterin der Abteilung Recht Dr. P. vom 11.12.2002) eindeutig hervorgeht, war diese Einheit nie eine Einheit in der Unternehmenszentrale. Es wurden im Referat 'Zivilrecht/regionale Angelegenheiten' regionale Organisationseinheiten eingerichtet. Im gesamten Bereich der Abteilung Recht wurde kein Arbeitsplatz PT 2/1b (VWC 0026) eingerichtet. Daher lässt sich nicht ableiten, dass Sie seit der Neuorganisation der Abteilung Recht nunmehr eine Planstelle PT 2/1b innehaben.
Zu b.) Die mit dem Antrag auf Aufwertung vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung umreißt Ihr Aufgabengebiet aus Ihrer Sicht. Diese Aufgabenstellungen wurden von der Leiterin der Abteilung Recht nie bestätigt, vielmehr wurde ausdrücklich darauf hingewiesen (siehe auch die Dienstanweisung vom 8. Juli 2002), dass alle Mitarbeiter nur zur Besorgung jener Aufgaben herangezogen werden dürfen, die ihrer dienstrechtlichen Verwendungsgruppe bzw. Dienstzulagengruppe entsprechen. Für die Einhaltung dieser Dienstanweisung ist der unmittelbar Vorgesetzte verantwortlich. Wenn sich subjektiv für Sie der Umstand ergibt, dass sie anscheinend Arbeiten verrichten, für die Sie früher nicht zuständig waren, dann führen Sie, trotz anders lautender Anordnung ihrer fachvorgesetzten Dienststelle, offensichtlich Tätigkeiten aus, für die Sie nicht zuständig sind.
Die von der o.a. Dienststelle verfasste Arbeitsplatzbeschreibung umfasst folgende Tätigkeiten:
Geltendmachung und Hereinbringung von Schadenersatzforderungen (aufgrund Drittverschulden, Bezugsübergenuss, strafbaren Handlungen) in einfachen Fällen Führung des Mahnwesens
Vorbereitung von Exekutionsanträgen"
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, gemäß § 229 Abs. 3 BDG 1979 "i.d.g.F." seien bei der Zuordnung der Verwendung insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt, sei der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin immer ein "regionaler Arbeitsplatz" geblieben. Bei der Beurteilung der Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes sei daher von der von der fachvorgesetzten Dienststelle verfassten Arbeitsplatzbeschreibung auszugehen. Unter diesem Aspekt sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bewertet worden. Die von der vorgesetzten Dienststelle aufgelisteten Tätigkeiten entsprächen eindeutig der Einstufung "PT 3/1b", die gemäß Z. 32.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 für einen Referenten B 4 verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben beinhalteten, die eigenverantwortlich ausgeübt würden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erforderten. Nach § 44 BDG 1979 habe der Bedienstete die Weisungen seines Vorgesetzten zu befolgen. Wenn daher die fachvorgesetzte Dienststelle ausdrückliche anweise, dass alle Mitarbeiter nur zur Besorgung jener Aufgaben herangezogen werden dürften, die ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprächen, könne die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Aufgabenbeschreibung nicht als Grundlage zur Beurteilung ihres Aufgabengebietes herangezogen werden, weil diese Tätigkeiten umfasste, die weder von der Dienstbehörde gewünscht noch erforderlich und darüber hinaus weisungswidrig gewesen seien. Auf Grund dieser Ausführungen stehe eindeutig fest, dass weder ihr Arbeitsplatz zur Unternehmenszentrale zuzuordnen sei noch eine Änderung ihrer bisherigen Bewertung ihres Arbeitsplatzes vorliege.
Weiters begründete die belangte Behörde Spruchabschnitt 2. des angefochtenen Bescheides.
Gegen Spruchabschnitt 1. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Spruchpunktes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Spruchabschnitt "nämlich in ihrem Recht auf Aufwertung ihres Arbeitsplatzes in und sohin auf Besoldung ... 'als Referent B in der Unternehmenszentrale', Verwendungscode 0026, Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1b" verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit Verfügung vom 2. September 2004 ersuchte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere um Darlegung der für die im Beschwerdefall in Betracht kommenden Richtverwendungen für die Zuordnung der Verwendung nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 maßgeblichen Kriterien und der Gründe, weshalb die belangte Behörde im Beschwerdefall von der etwa in den hg. Erkenntnissen vom 21. Februar 2001, Zl. 94/12/0048, vom 21. März 2001, Zl. 96/12/0248, sowie vom 21. November 2001, Zl. 95/12/0230, näher beschriebenen Vorgangsweise zum Vergleich des konkreten Arbeitsplatzes mit den in Betracht kommenden Richtverwendungen Abstand nahm. Hiezu nahm die belangte Behörde in ihrer Erledigung vom 29. September 2004 dahingehend Stellung, dass im Beschwerdefall folgende Richtverwendungen in Betracht kämen:
"a) Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1b:
Referent B für Rechnungswesen in der Generaldirektion, bzw. Referent B für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion
b) Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1b: Referent für Fortbildungswesen in der Direktion der PTA für Wien, NÖ und Burgenland".
Maßgebliche Kriterien für die Richtverwendungen in "PT 2/1b" seien, dass eine bundesweite Zuständigkeit gegeben sein müsse (keine regionale Einschränkung), ein gesamtes Fachgebiet (wie zB Kassenwesen oder Ausbildungs- und Prüfungswesen) zur Bearbeitung vorliege, wobei hier dieses Fachgebiet selbständig zu erledigen sei, die Ausarbeitung für Konzepte das Fachgebiet betreffend erfolge und die Durchführung in den nachgeordneten Dienststellen von dieser Funktion kontrolliert werde. Bei der Richtverwendung "in PT 3/1b" sei zwar auch ein Fachgebiet zu betreuen, wobei hier eine fachliche (zB nur Fortbildungswesen) und regionale (zB für Wien, NÖ und Burgenland) Einschränkung erfolge und die Tätigkeit durch die Vorgabe zur Zentrale beschränkt sei. Zur Vergleichbetrachtung werde auf Ausführungen in der Gegenschrift unter Zugrundelegung der Arbeitsplatzbeschreibung (der belangten Behörde) verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 659/1983 wurde die Besoldungsgruppe "Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung" - im Wesentlichen durch Einfügung eines zusätzlichen 9. Abschnittes im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, und durch Erweiterung der in der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 dieser Besoldungsgruppe - neu geschaffen. Die ErläutRV zu dieser Novelle, 152 BlgNR XVI. GP 11 ff führen hiezu aus:
"Zu § 184 a:
Hier wird die neue Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, die für den Betriebsdienst der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist, von den übrigen Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, dh. vom Verwaltungsdienst, abgegrenzt.
...
Zu § 184 b:
In der neuen Besoldungsgruppe sind neun Verwendungsgruppen (PT 1 bis PT 9) vorgesehen. Für den Aufstieg in höhere PT-Verwendungsgruppen ist in vielen Fällen eine Praxiszeit in einer niedrigeren PT-Verwendungsgruppe erforderlich. § 184 b Abs. 1 und 2 führt nun aus, welche anderen Praxiszeiten in der Post- und Telegraphenverwaltung in gleicher Weise zu berücksichtigen sind.
Die Anlage 1 verlangt zB für die Einstufung in die Verwendungsgruppe PT 4 ...
...
Auch die Einstufung in die verlangte Verwendungsgruppe muss nicht unbedingt vorliegen; es genügt die Ausübung der dieser Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit. Im konkreten Fall wären auch Zeiten, in denen ein Bediensteter zwar mit C-wertigen Aufgaben betraut, als Praxiszeiten zu berücksichtigen (§ 184 b Abs. 2).
Für die neue Besoldungsgruppe wurde ein umfassender Katalog erarbeitet, der sämtliche Verwendungen des Postdienstes, des Postautodienstes und des Fernmeldedienstes den neun PT-Verwendungsgruppen und innerhalb dieser allfälligen Dienstzulagengruppen zuordnet.
Dieser Katalog umfasst über 700 Verwendungen und ist daher zu umfangreich, um in voller Länge in das BDG 1979 übernommen werden zu können. Das Gesetz soll sich daher bei den einzelnen Verwendungsgruppen in der Anlage 1 auf die Anführung aussagekräftiger Richtverwendungen beschränken, während die rechtsverbindliche Zuordnung der übrigen Verwendungen im Verordnungswege erfolgt.
Auf Grund der Ermächtigung des § 184 b Abs. 3 ist durch Verordnung folgendes näher zu regeln:
1. Zuordnung aller jener Katalog-Verwendungen, die nicht schon ohnehin in der Anlage 1 zum BDG 1979 als Richtverwendungen bei den einzelnen Verwendungsgruppen angeführt sind, zu den einzelnen PT-Verwendungsgruppen.
2. Soweit erforderlich, inhaltliche Festlegung der bei der Verwendungsumschreibung in Gesetz und Verordnung verwendeten Organisationsbegriffe, wie zB Abgrenzung des Begriffes 'Postamt
II. Klasse dritter Stufe' vom Begriff 'Postamt II. Klasse vierter Stufe' usw.
..."
Mit der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, wurde (insbesondere) das Laufbahn- und Besoldungsrecht der Beamten der betrieblichen Verwendungen in der Post- und Telegraphenverwaltung - im Wesentlichen durch Einfügung eines IX. Abschnittes im Gehaltsgesetz 1956 mit den neuen § 82a bis 82e sowie durch Überleitungsbestimmungen - neu geregelt. Die ErläutRV zur 41. Gehaltsgesetz-Novelle, 149 BlgNR XVI. GP 18 f, führen hiezu u. a. aus:
"Mit den neuen §§ 82 a bis 82 e werden die für das Besoldungsrecht der neuen Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung maßgebenden Bestimmungen geschaffen.
Die neun PT-Verwendungsgruppen der neuen Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung weisen - im Gegensatz zum Schema der Beamten der Allgemeinen Verwaltung - keine Dienstklassengliederung, sondern in den einzelnen Verwendungsgruppen ein lineares Grundlaufbahn-Schema mit Biennalvorrückung auf. Die Bekleidung höherwertiger Funktionen wird unmittelbar honoriert:
1. Ist die höhere Funktion einer höheren PT-Verwendungsgruppe zugeordnet und erfüllt der Beamte auch die ausbildungs- und zeitmäßigen Erfordernisse hiefür, so wird er in diese höhere PT-Verwendungsgruppe überstellt.
2. Ist die höhere Funktion einer höheren PT-Verwendungsgruppe zugeordnet, erfüllt aber der Beamte hiefür noch nicht die ausbildungs- beziehungsweise zeitgemäßen Erfordernisse, so verbleibt er zwar in seiner bisherigen PT-Verwendungsgruppe, hat aber Anspruch auf eine Verwendungszulage (§ 82 d) im Ausmaß von 50 % der Gehaltsdifferenz.
3. Gehört die höhere Funktion derselben PT-Verwendungsgruppe an, ist nach § 82 c eine Dienstzulage vorgesehen.
Zu § 82 a:
Das Gehaltsschema sieht für alle PT-Verwendungsgruppen eine
lineare Grundlaufbahn mit 17 Gehaltsstufen vor. Die Vorrückung
erfolgt gemäß § 8 im Zweijahresrhythmus.
...
Zu § 82 b:
...
Zu § 82 c:
Mit der im § 82 c vorgesehenen Dienstzulage soll die Ausübung von - im Vergleich zu anderen Verwendungen derselben PT-Verwendungsgruppe - höherwertigen Verwendungen honoriert werden.
Solche Dienstzulagen sind vorgesehen:
1. gemäß Abs. 1 und 2 für bestimmte leitende Funktionen in den Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 5;
2. gemäß Abs. 5 für bestimmte sonstige in Bezug auf Aufgabenumfang und Verantwortung hervorgehobene Funktionen in den Verwendungsgruppen PT 5, PT 7 und PT 8.
In den Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 3, PT 5 und PT 8 sind diese mit Dienstzulage zu honorierenden Funktionen mit unterschiedlichem Verantwortungsumfang ausgestattet, sodass innerhalb dieser Verwendungsgruppen je nach Funktionshöhe eine Differenzierung in drei (PT 1, PT 2 und PT 3) oder zwei (PT 5 und PT 8) Dienstzulagengruppen erforderlich ist. In den Verwendungsgruppen PT 4 und PT 6 wird mit einer Dienstzulagengruppe das Auslangen gefunden. Welche Verwendungen innerhalb einer PT-Verwendungsgruppe derart herausragen, dass für sie eine Dienstzulage gebühren soll, und welcher Dienstzulagengruppe diese Verwendungen zugewiesen werden, ist, ausgehend von den in den Abs. 2 und 5 angeführten Richtverwendungen für die Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 5 durch Verordnung näher zu regeln. Für die Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8 ist die im Abs. 5 enthaltene Verwendungsaufzählung bereits vollständig; eine Gleichstellung weiterer Verwendungen durch Verordnung ist hier nicht erforderlich.
Die Höhe der im Abs. 1 und 2 angeführten Dienstzulagen hängt innerhalb der einzelnen Dienstzulagengruppen von der Zugehörigkeit zu bestimmten Gehaltsstufen ab. Die im Abs. 5 angeführten Dienstzulagen gebühren hingegen in Fixbeträgen.
Die Verordnungsermächtigung der Abs. 3 und 6 ist ähnlich der Verordnungsermächtigung des § 184 b Abs. 3 BDG 1979 gestaltet, wie sie im gleichzeitig eingebrachten Entwurf einer Novelle zum BDG 1979 vorgesehen ist.
Die Dienstzulage entspricht in der Verwendungsgruppe PT 1 vom Anlassfall her der im § 30 a Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Verwendungszulage. Abs. 4 bestimmt daher, dass - ebenso wie bei der Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z 3 - zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen als abgegolten anzusehen sind.
So wie im § 30 a für die vorübergehende Wahrnehmung hervorgehobener Funktionen anstelle einer Verwendungszulage eine Verwendungsabgeltung vorgesehen ist, ist im § 82 c Abs. 7 für die vorübergehende Ausübung einer hervorgehobenen Funktion im neuen Schema eine Dienstabgeltung vorgesehen. Voraussetzung hiefür ist, ebenso wie im § 30 a, dass diese Funktion mindestens während eines Kalendermonates ausgeübt wird.
Werden jedoch Beamte als 'Springer' ständig mit der vorübergehenden Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut, so sieht Abs. 8 eine Zusammenrechnung dieser Zeiträume und eine entsprechend der verschieden hohen Funktionen anteilsmäßige Ermittlung der Dienstabgeltung vor.
...
Während die Dienstzulage Bestandteil des Monatsbezuges und daher der Ermittlung der Sonderzahlung zugrunde zu legen ist, ist die Dienstabgeltung kein Bestandteil des Monatesbezuges und daher auch nicht für die Ermittlung der Sonderzahlung zu berücksichtigen.
Abs. 9 regelt einen Fall, der normalerweise nicht eintreten sollte ...
Zu § 82 d:
Wie bereits in den Erläuterungen zur Anlage 1 des BDG 1979 im gleichzeitig eingebrachten Entwurf einer Novelle zum BDG 1979 ausgeführt, kann es notwendig sein, einem Beamten die Verwendung einer PT-Verwendungsgruppe zu übertragen, für die er die Ausbildungs- beziehungsweise Zeiterfordernisse noch nicht erfüllt. Er bleibt in diesem Fall Angehöriger seiner bisherigen (niedrigeren) PT-Verwendungsgruppe und erhält als Abgeltung für die höherwertige Verwendung gemäß § 82 d eine Verwendungszulage im Ausmaß von 50% der Gehaltsdifferenz.
Während die Verwendungszulage Bestandteil des Monatsbezuges und daher der Ermittlung der Sonderzahlung zugrunde zu legen ist, ist die Verwendungsabgeltung kein Bestandteil des Monatsbezuges und daher auch nicht für die Ermittlung der Sonderzahlung zu berücksichtigen.
Die Ergänzungszulage gemäß § 82 d Abs. 3 soll jede Möglichkeit eines Bezugsabfalles beim Übergang von einer vorübergehenden Ausübung einer höherwertigen Verwendung auf die dauernde Ausübung dieser höherwertigen Verwendung hintanhalten.
Zu § 82 e:
..."
§ 106 GehG betreffend "Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage", seine ersten beiden Absätze in der Fassung durch die 46. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 237/1987, seine Paragraphenbezeichnung (vormals § 82d) durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:
"§ 106. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendung verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Abs. 2 - 50 v.H. des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.
(2) Ist für eine dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 eine niedrigere Dienstzulage als jene, die dem Beamten in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen, so beträgt die ruhegenussfähige Verwendungszulage 50 v.H. des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Gehältern nach Abs. 1 nach Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstzulagenansprüchen der niedrigeren und der höheren Verwendungsgruppe ergibt.
(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten oder eine im § 103 Abs. 5 angeführte Tätigkeit mindestens durch 29 aufeinander folgende Kalendertage ausüben, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, mit der Maßgabe anzuwenden, dass hiefür anstelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Dienstzulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.
..."
Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1988 erhielt u.a. § 184b BDG 1979 die neue Bezeichnung "§ 229"; § 229 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, lautet:
"(3) Für die Beamten im PTA-Bereich ist durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Z. 30 bis 38 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen."
Die Anlage 1 zum BDG 1979 lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:
"Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse
...
31. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 2 und PF 2 Ernennungserfordernisse:
31.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z. 1.12 oder Z. 1.13 und eine in Z. 31.2 angeführte Verwendung.
31.2. Verwendung
...
31.4. Eine in Z. 31.5 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z. 31.6 vorgeschriebenen Erfordernisse.
31.5. Zu den Verwendungen für die in Z. 31.4. angeführten Beamten zählen insbesondere:
...
31.5.3. In der Dienstzulagengruppe 1b
a) im Verwaltungsdienst:
Referent B in der Generaldirektion der PTA,
Referent B 1 in einer Direktion der PTA,
...
31.6.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z. 2.11 oder 2.12,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z. 2.13 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II oder
c) eine achtjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 3, PF 3, PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.
31.7. Die in Z. 31.5.3 lit. a und c angeführten Verwendungen eines Referenten B in der Generaldirektion der PTA oder bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und in rechtlicher, personeller, finanzieller oder technischer Hinsicht regelmäßig koordinierende, planende und kontrollierende Tätigkeiten in einem fachlich eingeschränkten Umfang erfordern. Solche Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule voraus. Solche Verwendungen sind z.B. Referent für Kassenwesen in der Generaldirektion der PTA Referent für Postinspektion und Beförderungsdienste in der Generaldirektion der PTA
Referent für Ausbildungs- und Prüfungswesen in der Generaldirektion der PTA.
31.8. Die in
a) Z. 31.5.3. lit. a und b angeführten Verwendungen eines Referenten B 1 in einer Direktion der PTA ... beinhalten verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und ausschließlich Tätigkeiten der inneren Kontrolle im Direktionsbereich oder in der Geschäftsleitung erfordern. Es sind dies z.B. Postinspektionsbeamter,
Fernmeldeinspektionsbeamter,
...
Die in lit. a bis c angeführten Verwendungen setzen regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine mehrjährige Betriebserfahrung voraus.
...
32. VERWENDUNGSGRUPPEN PT 3 und PF 3 Ernennungserfordernisse:
32.1. Eine in Z. 32.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 oder § 249b Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Z. 32.3 vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse.
32.2. Den Verwendungsgruppen PT 3 oder PF 3 gehören insbesondere folgende Verwendungen an:
...
32.2.2. In der Dienstzulagengruppe 1b
im Verwaltungsdienst
Referent B 4 in einer Direktion der PTA,
...
32.3.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z. 2.11 oder Z. 2.12,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z. 2.13 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II oder
c) eine fünfjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 4 oder PF 4 und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung II.
32.4. Die in Z. 32.2.2 angeführte Verwendung eines Referenten B 4 in einer Direktion der PTA beinhaltet verantwortungsvolle und schwierige Aufgaben, die eigenverantwortlich ausgeübt werden und regelmäßig durchführende und kontrollierende Tätigkeiten im instanziellen Bereich erfordern. Eine solche Verwendung setzt regelmäßig die Absolvierung einer Allgemeinbildenden oder Berufsbildenden Höheren Schule und eine Betriebserfahrung voraus. Solche Verwendungen sind z. B.
Leiter der Hausverwaltung in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fortbildungswesen in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Kurswesen in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Referent für Fernsprechentstördienst in der Direktion der PTA für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
32.5. Durch die in Z. 32.2 angeführten Verwendungen eines Mitarbeiters werden nur besonders qualifizierte und verantwortungsvolle Tätigkeiten erfasst, deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern als die Ausübung einer in Z. 33.2 angeführten Verwendung eines Sachbearbeiters.
..."
Nach der Verfassungsbestimmung des § 17a Abs. 3 Z. 1 des Poststrukturgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 hat der nach § 17 Abs. 2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstandes für die im jeweiligen Unternehmen nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, durch Verordnung zu regeln.
Die nach dieser Bestimmung vom Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktiengesellschaft auf Grund des § 229 Abs. 3 BDG 1979 und des § 17a Abs. 3 des Poststrukturgesetzes erlassene Post-Zuordnungsverordnung 2002 (P-ZV 2002) lautet auszugsweise:
"Zuordnung der Funktionen und Verwendungen
§ 1. Die für Beamte, die der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet:
Lfd.Nr | Code | PT | DZ | Verwendung | Anm. |
... | |||||
20. | 0027 | 2 | 1b | Referent B 1 in der Region | RV |
21. | 0026 | 2 | 1b | Referent B in der Unternehmenszentrale | RV |
22. | 2153 | 2 | 1b | Regionale kaufmännische Steuerung/Distribution | |
23. | 2152 | 2 | 1b | Regionale kaufmännische Steuerung/Logistik | |
24. | 2150 | 2 | 1b | Regionale kaufmännische Steuerung/Schalter | |
... | |||||
86. | 0945 | 3 | 1b | Administrations- und Bilanzdienst/ Postanweisungsgebarungsprüfung | |
87. | 0946 | 3 | 1b | Auslandsabrechnungsdienst/Rechnungswesen | |
88. | 0947 | 3 | 1b | Buchführungsdienst (ausgenommen Anlagen/ Kreditoren | |
89. | 0948 | 3 | 1b | Mängeldienst/Rechnungswesen | |
90. | 3115 | 3 | 1b | Mitarbeiter Reiserechnung/NG/Üst regionale Personaladministration | |
91. | 0043 | 3 | 1b | Referent B 4 | RV |
... |
Abkürzungsverzeichnis
§ 5. Die in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung:
Anm. | Anmerkung |
DZ | Dienstzulagengruppe gemäß Anlage 1 Z 30 bis 35 des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979 bzw. § 105 des Gehaltsgesetzes 1956 |
... | ... |
PT 1 bis PT 9 | Verwendungsgruppe PT 1 bis PT 9 gemäß Anlage 1 Z 30 bis 38 des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979 |
RV | Richtverwendung für Verwendungs- bzw. Dienstzulagengruppe |
..." |
Die vorliegende Beschwerde lässt den Spruchabschnitt 2. des angefochtenen Bescheides - die Zurückweisung des Antrages auf Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1b - unbekämpft. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Spruchabschnitt 1. des Bescheides vom 5. Februar 2004 erkennbar in ihrem Recht auf Besoldung entsprechend ihrer behaupteten höherwertigen Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1b, verletzt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0281 (mwN), ausgesprochen hat, ist ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes (im Funktionszulagenschema) zu erreichen, rechtlich unzulässig. Es gibt kein subjektives Recht des Beamten auf Feststellung einer bestimmten besseren Einstufung, sondern nur ein Recht darauf, im Wege eines Verwaltungsverfahrens die Gesetzmäßigkeit der Einstufung des Arbeitsplatzes überprüfen zu lassen. Ein Antrag, der nur auf eine bestimmte bessere Bewertung gerichtet ist, erweist sich daher von vornherein als rechtlich unzulässig.
Die Beschwerdeführerin hatte ausdrücklich die "Aufwertung" ihres Arbeitsplatzes begehrt. Ein Antrag mit diesem Inhalt findet im Gesetz keine Deckung. Ausgehend von dem aufrechten, seinem Inhalt nach aber unzulässigen Antrag der Beschwerdeführerin wegen behaupteter höherwertiger Verwendung wäre die belangte Behörde nach § 1 Abs. 1 DVG iVm § 13 AVG verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin - nach Aufklärung über ihre rechtlichen Möglichkeiten - Gelegenheit zur Klarstellung ihres Antrags zu geben. Der negative Abspruch in Spruchabschnitt 1. des angefochtenen Bescheid war daher in diesem Verfahrensstadium rechtlich unzulässig, sodass die belangte Behörde den in diesem Umfang angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete und der angefochtene Spruchabschnitt schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001).
Für das weitere Verfahren sei - abgesehen von der besagten Verpflichtung der belangten Behörde zur Anleitung der Beschwerdeführerin über das Recht auf Überprüfung der Einstufung (Wertigkeit) ihres Arbeitsplatzes - noch Folgendes festgehalten:
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin, seit 1. August 1984 ständig auf dem Arbeitsplatz mit dem Verwendungscode 0043 verwendet, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1990 in das PT-Schema übergeleitet wurde. Die Beschwerdeführerin zieht die Rechtmäßigkeit dieser Überleitung, insbesondere die auf Grund dieser Überleitung erfolgte ursprüngliche Einstufung ihres Arbeitsplatzes in die Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1b, nicht in Zweifel; sie vertritt den Standpunkt, dass ihr Arbeitsplatz auf Grund organisatorischer Änderungen seit dem Jahr 2001 der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1b, zuzuordnen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes im "PT-Schema" notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes mit den Richtverwendungen, die nach den im jeweiligen Beschwerdefall in Betracht kommenden Verwendungsgruppen bzw. Dienstzulagen-Gruppen in Betracht kommen, voraus, dass die Dienstbehörde das Wesen der Richtverwendung bezogen auf die dafür maßgebenden gesetzlichen Kriterien herausarbeitet. Die Ermittlung des wesentlichen Inhaltes der gesetzlichen Einstufungsvorgaben (Richtverwendungen) ist als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten. Der mit den Verfahrensergebnissen zu konfrontierende betroffene Beamte wird in der Regel kaum entsprechende Kenntnis vom Inhalt der (maßgebenden) Richtverwendung(en) der zu Grunde liegenden Arbeitsplätze haben. Der Verpflichtung der Dienstbehörde aus § 8 Abs. 1 DVG kommt daher in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Erst wenn dem Beamten die nach den im Gesetz genannten, an Hand der (maßgebenden) Richtverwendung(en) näher herausgearbeiteten Kriterien zur Kenntnis gebracht worden sind, besteht für ihn überhaupt die Möglichkeit einer Nachvollziehbarkeit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 95/12/0230, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Einstufung des Arbeitsplatzes im PT-Schema auch ausgesprochen, dass zur Vorgangsweise (der Einstufung) auch auf die in der Rechtsprechung zum (später eingeführten) Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden könne (vgl. etwa das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, mwN); zur Darstellung der für die Bewertung von Arbeitsplätzen nach §§ 137 und 143 BDG 1979 entwickelten Grundsätze wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG etwa auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, verwiesen.
Die etwa im zuletzt genannten Erkenntnis grundlegend dargestellte Vorgangsweise bei der Bewertung von Arbeitsplätzen an Hand eines auf den konkreten Arbeitsplatz einerseits und die in Betracht kommenden Richtverwendungen andererseits nach Punkten kann jedoch auf den vorliegenden Fall der Einstufung eines Arbeitsplatzes im PT-Schema nicht umgelegt werden, weil die eingangs wiedergegebenen ErläutRV 152 BlgNR 16. GP - anders als die im zitierten hg. Erkenntnis vom 25. April 2003 herangezogenen ErläutRV 1577 BlgNR 18. GP zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 - nicht auf ein Punktebewertungssystem der für die Einstufung des Arbeitsplatzes maßgeblichen Kriterien verweisen und der Gesetzgeber weder das Besoldungsreform-Gesetz 1994 noch spätere Novellen zum Anlass nahm, die für die Bewertung von Arbeitsplätzen im PT-Schema maßgeblichen Kriterien und das bei der Bewertung anzuwendende System an das Funktionszulagenschema anzugleichen.
Darüber hinaus normiert § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 für die Bewertung des Arbeitsplatzes im PT-Schema andere maßgebliche Kriterien als die § 137 Abs. 1 und § 143 Abs. 1 BDG 1979 für das Funktionszulagenschema.
Die Beantwortung der strittigen Frage der Einstufung im PT-Schema setzt demnach zwei Schritte voraus:
a) die Feststellung der mit dem konkreten Arbeitsplatz im maßgebenden Zeitraum verbundenen Aufgaben und
b) die Einstufung in die entsprechende Verwendungsgruppe und Dienstzulagengruppe nach dem PT-Schema anhand der in § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 für dieses Schema vorgegebenen Kriterien und mit Blick auf die in diesem Schema beschwerdefallbezogen in Betracht kommenden Richtverwendungen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 94/12/0048). Für die umfassende Beurteilung aller in § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 aufgezählten Kriterien anhand der fraglichen Richtverwendungen wird sich gemäß § 1 Abs. 1 DVG iVm.
§ 52 Abs. 1 AVG regelmäßig die Beiziehung eines Sachverständigen als notwendig erweisen. Wie auch die auf die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes eingeengte Sicht der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2004, die alle übrigen Kriterien des § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 außer Betracht ließ, verdeutlicht, bedarf es des Fachwissens eines Sachverständigen, um die Einstufungsvoraussetzungen umfassend zu erfassen.
Was nun vorerst die Feststellung der konkreten Aufgaben am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin betrifft, zeigt die Beschwerde zutreffend auf, dass die belangte Behörde ohne nähere Begründung von der von der vorgesetzten Dienststelle verfassten Arbeitsplatzbeschreibung ausging. Soweit die belangte Behörde dieser Arbeitsplatzbeschreibung deshalb den Vorzug gab, weil auf Grund einer Dienstanweisung vom 8. Juli 2002 alle Mitarbeiter nur zur Besorgung jener Aufgaben herangezogen werden durften, die ihrer dienstrechtlichen Verwendungs- bzw. Dienstzulagengruppe entsprachen, übergeht sie damit das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30. Dezember 2003 - wonach diese Beschreibung mit dem tatsächlichen Aufgabenbereich in keinerlei Einklang stehe - und die Stellungnahme von deren unmittelbarem Vorgesetzten vom 15. April 2002. Für den der Arbeitsplatzbewertung zu Grunde liegenden Vergleich sind die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse maßgebend, nicht jedoch Organisationsvorschriften oder gar die Bewertung von (organisationsrechtlich) Vorgesetzten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0087). Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen hat nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0001, mwN).
Schließlich unterließ es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, die für die Einstufung nach § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 maßgeblichen Kriterien bezogen auf den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin einerseits und die in Betracht kommenden Richtverwendungen andererseits umfassend darzustellen. Entgegen der Ansicht beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes nur ein Kriterium von mehreren für dessen Bewertung. Die belangte Behörde wird daher im weiteren Verfahren - unter Beiziehung eines Sachverständigen - insbesondere zu ermitteln haben, welches Bild der Vergleich der nach § 229 Abs. 3 dritter Satz BDG 1979 maßgeblichen Kriterien bezogen auf den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin einerseits und der für den Referenten B 4 genannten Richtverwendungen andererseits ergibt. Sollte der Vergleich ergeben, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin höher zu bewerten ist als diese Richtverwendung, wäre der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sodann mit der nächst höheren Dienstzulagengruppe der Verwendungsgruppe PT 3 zu vergleichen.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Spruchabschnitt 1. des Bescheides vom 5. Februar 2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. Dezember 2004
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