Normen
GehG 1956 §113c Abs1 idF 2003/I/071;
GehG 1956 §32 Abs3 idF 1994/550;
GehG 1956 §113c Abs1 idF 2003/I/071;
GehG 1956 §32 Abs3 idF 1994/550;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1942 geborene Beschwerdeführer steht seit seiner mit 1. September 2003 bewirkten Versetzung in den Ruhestand als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: BMLFUW).
Im Beschwerdefall ist die Ruhegenussbemessung strittig. Zum besseren Verständnis ist folgender dem Beschwerdefall zu Grunde liegender Sachverhalt kurz darzustellen:
Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer im BMLFUW, unbeschadet seiner Funktion als Leiter der damaligen Abteilung II/C/11, zum Leiter der Gruppe II/C bestellt.
Am 10. Juni 1996 wurde die Verwendungszulage des Beschwerdeführers gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550 (im Folgenden: GehG), für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 1996 mit einem Vorrückungsbetrag zuzüglich eines Mehrleistungsanteiles gemäß § 121 Abs. 4a GehG, in der Fassung des Art. 2 Z 52 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Höhe von 85,5 % von 1,5 Vorrückungsbeträgen und ab 1. Jänner 1997 mit einem Vorrückungsbetrag zuzüglich eines Mehrleistungsanteiles gemäß § 121 Abs. 4a GehG in der Fassung des Art. 2 Z 54 des Strukturanpassungsgesetzes in der Höhe von 83 % von 1,5 Vorrückungsbeträgen) bemessen.
Am 10. Februar 1997 wurde diese Verwendungszulage des Beschwerdeführers für die Dauer der Doppelfunktion ab 1. Mai 1995 mit vier Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII festgesetzt, vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 1996 mit zwei Vorrückungsbeträgen als Überstundenvergütung und einem Mehrleistungsanteil in der Höhe von 85,5 % von zwei Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse, sowie ab 1. Jänner 1997 mit zwei Vorrückungsbeträgen als Überstundenvergütung und einem Mehrleistungsanteil der Höhe von 83 % von zwei Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.
Im Jahre 1998 bewirkte der Beschwerdeführer durch Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst", Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 38 und 40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), unbeschadet seiner Funktion als Leiter der damaligen Abteilung II/C/11 (in der Folge II/9) als Gruppenleiter der Gruppe II/C abberufen und mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2002 mit der stellvertretenden Leitung der Sektion II im BMLFUW betraut.
Am 3. September 2003 erließ das Bundespensionsamt einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Es wird festgestellt, dass Ihnen gemäß §§ 3 bis 7, 96 und 88 des Pensionsgesetzes 1956 (PG 1965), BGBl. Nr. 340,
vom 1. September 2003 an
ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 5.588,80 gebührt."
Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass die erstinstanzliche Behörde der Bemessung des Ruhegenusses das Gehalt der Verwendungsgruppe A1, Fixgehalt in der Funktionsgruppe 7 gemäß § 32 Abs. 3 Z 1 lit. d und Abs. 4 GehG, in Höhe von EUR 6.986,00, eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % und eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von zusammen 43 Jahren, 6 Monaten und 13 Tagen zu Grunde gelegt hat.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, der monatliche Ruhegenuss, der sich aus dem in seinem letzten Arbeitsmonat der aktiven Dienstzeit erhaltenen Fixgehalt in der Funktionsgruppe 7 ableite, sei von der erstinstanzlichen Behörde nicht richtig ermittelt worden. Nach § 32 Abs. 3 Z 2 GehG gebühre dem Beamten bei einer Anspruchsdauer von neun Jahren die Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes im vollen Ausmaß. Wie § 32 Abs. 3 Z 1 GehG festlege, sei bei Nichterreichung der neun Jahre - wie im vorliegenden Fall -
der ruhegenussfähige Monatsbezug über den Unterschiedsbetrag zum ruhegenussfähigem Monatsbezug der Vorfunktion zu ermitteln. Da der nach seiner Berechnung ermittelte ruhegenussfähige Monatsbezug der Vorfunktion im August 2003 höher gelegen wäre als der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Fixgehalt, dürfe es nach § 32 Abs. 3 Z 1 GehG zu keinem Abzug kommen, sondern es müsste der höhere ruhegenussfähige Monatsbezug aus der Vorfunktion, zumindest aber der ruhegenussfähige Monatsbezug vom Fixgehalt als Berechnung für den Ruhegenuss herangezogen werden.
Der ruhegenussfähige Monatsbezug aus der Vorfunktion berechne sich wie folgt:
Monatsbezug (da ab 1. Juli 2003 in DAZ) in Höhe von EUR 5.873,10, Verwaltungsdienstzulage in Höhe von EUR 160,90, sowie die Verwendungszulage von 4 Vorrückungsbeträgen (2 Vorrückungsbeträge voll in Höhe von EUR 570,80 und 2 Vorrückungsbeträge im Ausmaß von 83 % somit in Höhe von EUR 473,80) in Höhe von EUR 1.044,60. Sein ruhegenussfähiger Monatsbezug aus der Vorfunktion hätte somit EUR 7.078,60 betragen und wäre höher als der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Fixgehalt in Höhe von EUR 7.063,80.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Jänner 2004 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 3. September 2003 nicht stattgegeben.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges (insbesondere unter Anführung der oben zitierten Festsetzungen der Verwendungszulage vom 10. Juni 1996 und vom 10. Februar 1997) sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seines Übertrittes in den Ruhestand die Doppelfunktion als Abteilungs- und Gruppenleiter nicht mehr ausgeübt und hätte somit auch keinen Anspruch auf die höhere Verwendungszulage gehabt.
Die besoldungsrechtlichen Ansätze der Vorfunktion seien somit wie folgt zu errechnen:
Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 8 seit 1. Juli 1999 in Höhe von EUR 5.445,00, die Dienstalterzulage seit 1. Juli 2003 in Höhe von EUR 428,10 und die Verwendungszulage von 2,5 Vorrückungsbeträgen (ein Vorrückungsbetrag in Höhe von EUR 285,40 und 1,5 Vorrückungsbeträge im Ausmaß von 83 % somit in Höhe von EUR 355,32) in Höhe von EUR 640,70 sowie die Verwaltungsdienstzulage in Höhe von EUR 160,90. Sein fiktives Gehalt aus der Vorfunktion hätte somit EUR 6.674,70 betragen und wäre niedriger als das ihm zuerkannte Fixgehalt in Höhe von EUR 7.063,80.
Somit errechne sich unter Beachtung der Kürzungsbestimmung des § 32 Abs. 3 Z 1 lit. d GehG und der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung (Verwendungsgruppe A1, Fixgehalt - fiktiver Anspruch seit 1. Oktober 1995; somit insgesamt für 7 Jahre und 10 Monate) zum 1. September 2003 gemäß § 5 Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965) ein ruhegenussfähiger Monatsbezug in Höhe von EUR 6.986,00 (Fixgehalt in der Funktionsgruppe 7 gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 lit. b GehG (ab dem 6. Jahr) in Höhe von EUR 7.063,80 - Vorfunktion EUR 6.674,70 ergebe eine Differenz in Höhe von EUR 389,10, davon 20 % seien EUR 77,82 welche von EUR 7.063,80 - Fixgehalt abzuziehen sei, ergebe somit EUR 6.985,98).
Der ruhegenussfähige Monatsbezug betrage demnach EUR 6.986,00; hievon eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % ergebe EUR 5.588,80.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Ruhebezug in gesetzlicher Höhe gemäß den Bestimmungen des PG 1965, insbesondere des § 32 GehG verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 31 GehG, Abs. 1 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 71/2003, wie er am 1. September 2003 in Geltung stand, lautet auszugsweise:
"Fixgehalt
§ 31. (1) Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A1 gebührt an Stelle des Gehaltes nach § 28, einer allfälligen Dienstalterzulage nach § 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.
(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte
1. in der Funktionsgruppe 7
...
b) ab dem sechsten Jahr ............................... 7 063,8 EUR
..."
§ 32 Abs. 1, 3 und 4 GehG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautet auszugsweise:
"Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes
§ 32. (1) In den ersten vier Jahren ist das Fixgehalt nicht ruhegenussfähig. Scheidet der Beamte während dieser Zeit aus dem Dienststand aus, ist der Ruhegenuss nach dem ruhegenussfähigen Monatsbezug zu bemessen, der dem Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hätte, wenn er in der Funktion geblieben wäre, die er unmittelbar vor der Betrauung einer mit einem Fixgehalt ausgestatteten Funktion bekleidet hat.
...
(3) Hat der Beamte im letzten Monat des Aktivstandes Anspruch
auf ein Fixgehalt und besteht dieser Anspruch durch wenigstens
vier Jahre, ist das Fixgehalt ruhegenussfähig
1. bei einer Anspruchsdauer von
a) vier Jahren unter Abzug von 50%
b) fünf Jahren unter Abzug von 40%
c) sechs Jahren unter Abzug von 30%
d) sieben Jahren unter Abzug von 20%
e) acht Jahren unter Abzug von 10%
des Unterschiedsbetrages zwischen dem ruhegenussfähigen Monatsbezug für die Vorfunktion gemäß den Abs. 1 und 2, auf den er beim Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch hätte, einerseits und dem Fixgehalt andererseits und
2. bei einer Anspruchsdauer von neun Jahren im vollen Ausmaß.
(4) In die für das Ausmaß der Ruhegenussfähigkeit maßgebende Zeit sind alle Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte im Bundesdienst in einer Verwendung gestanden ist, die der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet ist oder zuzuordnen wäre."
Durch Art. 2 Z. 8 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, wurde § 32 GehG mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 aufgehoben. Gleichzeitig wurde durch Art. 2 Z 38 dieses Bundesgesetzes die Bestimmung des § 113c eingefügt, die mit 1. Jänner 2003 in Kraft trat. § 113c Abs. 1 GehG in der am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 lautet:
"Ruhegenussfähigkeit von Fixgehältern
§ 113c. (1) Bei der Bemessung des Ruhegenusses eines Beamten sind die dafür maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sowie § 4 Abs. 1, § 5 und § 12 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung an Stelle der §§ 3a und 4 Pensionsgesetz 1965 in der geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn dieser Beamte
1. im Dezember 2002 oder in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 aus dem Dienststand ausscheidet,
2. für wenigstens einen Kalendermonat seiner Laufbahn ein Fixgehalt nach den §§ 31 oder 87 bezogen hat und
3. eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als neun Jahren aufweist."
Zu § 32 Abs. 1 bis 4 GehG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, 1577 der Beilagen NR, XVIII GP., Seite 181 f, Folgendes ausgeführt:
"Um eine Kontinuität bei der Ausübung von Spitzenfunktionen zu erreichen und um zu verhindern, dass sich bei Ernennungen gegen Ende des Dienststandes das Fixgehalt voll auf die Pension auswirkt, soll es erst nach einer Funktionsdauer von neun Jahren voll ruhegenussfähig werden.
Bei einer Funktionsdauer von weniger als vier Jahren ist das Fixgehalt überhaupt nicht ruhegenussfähig. Die Pension bemisst sich in diesem Fall nach Gehalt und Funktionszulage der zuletzt ausgeübten Vorverwendung unter Berücksichtigung möglicher Vorrückungen (= Bemessung nach Vorfunktionsbezug). Der Bemessung des Ruhegenusses sind jedoch mindestens Gehalt und Funktionszulage der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 5 zu Grunde zu legen.
Nach vier Jahren der Funktionsausübung erhöht sich die Bemessungsbasis für die Pension um 50% der Differenz zwischen dem Fixgehalt und dem Vorfunktionsbezug. Nach je einem weiteren Jahr erhöhen sich die 50% um weitere zehn Prozentpunkte und erreichen somit nach insgesamt neun Jahren der Funktionsausübung 100%. Damit wird das volle Fixgehalt Bemessungsbasis für die Pension.
Zeiten in einer anderen (zB niedrigeren) Funktionsgruppe mit Fixgehalt und Zeiten, in denen jemand als Beamter der Allgemeinen Verwaltung eine Funktion ausgeübt hat, für die nunmehr ein Fixgehalt vorgesehen ist, sind in die Ermittlung der nach Abs. 1 bis 3 für die Pensionsbemessung maßgebende Zeit einzurechnen."
Nach den Bescheidannahmen wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1995 unbeschadet seiner Funktion als Leiter der damaligen Abteilung II/C/11 zum Leiter der Gruppe II/C bestellt und erlangte dadurch erstmals eine Verwendung, die der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen wäre. Unstrittig ist, dass mit einer Erledigung vom 10. Februar 1997 (rückwirkend) schon ab 1. Mai 1995 gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 GehG die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage in Höhe von vier Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII festgestellt wurde. Hätte es sich bei dieser Erledigung um einen Bescheid gehandelt, so wäre damit die Gebührlichkeit der Zulage ab 1. Mai 1995 bindend festgestellt. Andernfalls wäre es der belangten Behörde zwar freigestanden, die Frage der Gebührlichkeit schon ab 1. Mai 1995 als Vorfrage zu beurteilen. Dass die erwähnte Zulage vor dem 1. Oktober 1995 rechtens gar nicht gebührt hätte, wurde im angefochtenen Bescheid allerdings nicht dargetan.
Fest steht schließlich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1998 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst", Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7 bewirkte und ihm ab diesem Zeitpunkt ein Fixgehalt nach § 31 Abs. 1 GehG gebührte.
Nach der Bestimmung des § 32 Abs. 4 GehG sind in die für das Ausmaß der Ruhegenussfähigkeit maßgebende Zeit alle Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte im Bundesdienst in einer Verwendung gestanden ist, die der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet ist oder zuzuordnen wäre. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass der für die Ermittlung der Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Stichtag jener der Bestellung des Beschwerdeführers zum Leiter der Gruppe II/C ist, da er ab diesem Zeitpunkt in einer Verwendung stand, die der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen gewesen wäre. Diese Auffassung wäre unter der - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Voraussetzung zutreffend, dass die vor dem 1. Oktober 1995 innegehabte Verwendung einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 7 zuzuordnen gewesen wäre, und zwar ungeachtet dessen, dass für diese Verwendung im Dienstklassenschema schon seit 1. Mai 1995 die Verwendungszulage in der oben beschriebenen Höhe zustand.
Nach § 32 Abs. 3 GehG verringert sich das für die Ruhegenussbemessung heranzuziehende Fixgehalt bei einer Anspruchsdauer von 7 Jahren um 20 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem ruhegenussfähigen Monatsbezug für die Vorfunktion gemäß Abs. 1 und 2, auf den der Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch hätte, einerseits und dem Fixgehalt andererseits. Maßgebend für die Berechnung des Unterschiedsbetrages ist somit die Ermittlung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges für die Vorfunktion. Das ist jener Bezug, der dem Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hätte, wenn er in der Funktion geblieben wäre, die er unmittelbar vor seiner Betrauung mit einer Verwendung, die der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet ist oder zuzuordnen wäre, bekleidet hat. Für die nach § 32 Abs. 3 GehG vorzunehmende Differenzrechnung ist somit der für die - zuletzt ausgeübte - Vorverwendung zustehende Bezug unter Berücksichtigung von Vorrückungen maßgebend, und nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - derjenige Bezug, der dem Beamten auf Grund seiner zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung inne gehabten Funktion gebührt hätte, wenn er im Dienstklassenschema verblieben wäre.
Die Auffassung der belangten Behörde, es sei maßgeblich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Übertrittes in den Ruhestand die Doppelfunktion als Abteilungs- und Gruppenleiter nicht mehr ausgeübt und deshalb auch keinen Anspruch auf eine höhere Verwendungszulage gehabt hätte (wenn er im Dienstklassenschema verblieben wäre), ist somit verfehlt. Für die Ermittlung des Vorfunktionsbezuges ist vielmehr jener Bezug maßgebend, auf den der Beamte bei der Ruhestandsversetzung Anspruch gehabt hätte, wenn er in jener Funktion geblieben wäre, die er unmittelbar vor der Betrauung mit einer Verwendung, die der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet ist oder zuzuordnen wäre, innehatte. Für diese Vorfunktion stand aber nach den Bescheidannahmen im Dienstklassenschema eine Verwendungszulage im Ausmaß von vier Vorrückungsbeträgen zu.
Zu prüfen ist hier freilich noch die Frage, ob der für den Vergleich gemäß § 32 Abs. 3 GehG heranzuziehende Bezug (für den gedachten Fall der Beibehaltung der Vorfunktion) im Schema des Dienstklassensystems oder aber (im Hinblick auf die nach der Betrauung mit einer Funktion, die der Funktionsgruppe 7 zuzuordnen wäre, wirksam gewordene Option) im Funktionszulagenschema zu ermitteln ist. Bei Festlegung der Höhe des "Monatsbezuges für die Vorfunktion, auf den der Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch gehabt hätte", ist nach dem Vorgesagten von der Hypothese auszugehen, der Beamte hätte die Vorfunktion weiterhin bis zur Ruhestandsversetzung innegehabt. Auf Basis dieser Annahme ist sodann - hypothetisch - zu prüfen, wie sich sein Bezug bis zum vorgenannten Zeitpunkt entwickelt hätte (da bei dieser Prüfung von der Beibehaltung der Vorfunktion auszugehen ist, haben dabei Erwägungen darüber, ob sich der Aufgabenbereich des Beamten auch ohne Erlangung der Funktion, die der Funktionsgruppe 7 zuzuordnen wäre, geändert hätte, außer Betracht zu bleiben). Hängt die eben umschriebene Frage nun - wie im vorliegenden Fall - davon ab, ob der Beamte auch dann optiert hätte, wenn er in seiner Vorfunktion verblieben wäre, so ist - in Ermangelung gegenteiliger Hinweise - für die Prüfung des hypothetischen Kausalverlaufes vom wahrscheinlichsten, also auf einem rationalen Kalkül beruhenden Optionsverhalten des Beamten auszugehen. Wäre also der Bezug für die Vorfunktion im Dienstklassenschema höher gewesen als im Funktionszulagenschema, so wäre für den Fall ihrer Beibehaltung wohl vom Unterbleiben der Option auszugehen und der hypothetische Endbezug des Beamten im Dienstklassenschema zu ermitteln (diese Variante liegt auch offenbar dem Beschwerdevorbringen zu Grunde); andernfalls wäre zu prüfen, wie sich im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung der Bezug des Beamten im Funktionszulagenschema bei gedachter Beibehaltung der Vorfunktion dargestellt hätte.
Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 9. Juni 2004
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