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§ 113c GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

§ 113c.

(1) Einer Beamtin oder einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, die oder der am 31. März 2017 auf einem Arbeitsplatz mit ADV-Aufgaben (Leiterin oder Leiter einer IT/ADV-Anlage, Cheforganisatorin oder Cheforganisator, Organisatorin oder Organisator, Organisationsassistentin oder Organisationsassistent, Datenerfasserin oder Datenerfasser) verwendet wurde und dafür eine Erschwerniszulage erhielt, gebührt für die Dauer der weiteren Verwendung auf einem dieser Arbeitsplätze ab 1. April 2017 für die mit der dienstlichen Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen und Belastungen anstelle der in § 19a vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.

(2) Bei der Bemessung der Vergütung ist auf die Anforderungen und Belastungen angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Vergütung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:

  1. 1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,
  2. 2. § 15 Abs. 4 und 5,
  3. 3. § 15a Abs. 2.

(4) Wird die anspruchsbegründende Verwendung auf einem Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 beendet, entfällt die Vergütung mit dem auf den Wegfall der Verwendung folgenden Monatsersten oder, wenn der Wegfall der Verwendung an einem Monatsersten eintritt, mit diesem Tag.

(5) Eine für die Verwendung auf einem Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 nach dem 31. März 2017 ausbezahlte Erschwerniszulage gilt ab 1. April 2017 als Vergütung gemäß Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230287

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