Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In seiner Beschwerde, in welcher die belangte Behörde als "Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 13" benannt wurde, bringt der Beschwerdeführer vor, er habe am 12. September 2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 10. Juni 2003 das Rechtsmittel der Berufung, verbunden mit einem Antrag auf Feststellung eingebracht. Als Verfahrensgegenstand wird "Wasserversorgungsanlage" angeführt.
Der Beschwerdeführer bezeichnet die an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde als "Säumnisbeschwerde", verweist in der Begründung seiner Beschwerde aber auf § 73 Abs. 1 AVG und bringt vor, seit dem Einbringen der Berufung seien nunmehr mehr als 7 Monate ohne eine Entscheidung der Oberbehörde vergangen. Er stelle daher "gemäß § 27 VwGG den Devolutionsantrag an den Verwaltungsgerichtshof, die Berufung samt Antrag auf Feststellung vom 28. Juli 2003 ohne unnötigen Aufschub zu erledigen und dem Antragsteller die Kosten dieses Schriftsatzes zuzusprechen."
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht ..., angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen 6 Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (...) über (Devolutionsantrag).
Eine Säumnisbeschwerde kann daher im Anwendungsbereich des AVG zulässig erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.
Über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirkshauptmannschaft entscheidet als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Wasserrechtssachen der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist (Art. 103 Abs. 4 B-VG).
Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indessen nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG, auf den sich der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Säumnisbeschwerde sogar selbst beruft. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG ist in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- und Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (vgl. die hg. Beschlüsse vom 12. Jänner 1993, Zl. 93/07/0071, sowie vom 14. September 1993, Zl. 93/07/0101).
Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG gegenüber dem Landeshauptmann ist in Wasserrechtsangelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Der Beschwerdeführer hat daher den Instanzenzug im Sinne des § 27 VwGG nicht ausgeschöpft (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Juli 1994, Zl. 94/07/0086).
Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2004
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