VwGH 93/07/0071

VwGH93/07/007112.10.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, in der Beschwerdesache des A in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Landeshauptmann von Steiermark, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Wasserrechtssache, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §98 Abs1;
AVG §1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §98 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Bezüglich der behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde in einer Naturschutzsache bleibt die Entscheidung vorbehalten.

Begründung

In seiner Beschwerde, in welcher als belangte Behörde "Amt der Steiermärkischen Landesregierung" benannt wurde, bringt der BF vor, er habe im Sommer 1986 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung eines Kleinkraftwerkes am Authalbach im Gebiete der Gemeinde Bretstein angesucht; dieses Projekt sei naturschutzrechtlich nicht bewilligt worden. Nach eingehenden Erörterungen mit dem damaligen Naturschutzbeauftragten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung habe er am 17. Jänner 1991 ein neues Projekt vorgelegt, das eine ausreichende Restwassermenge berücksichtige; gleichzeitig habe er die Genehmigung nach dem Wasserrechtsgesetz und dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz beantragt.

Bei einer am 6. März 1991 an Ort und Stelle durchgeführten Vorprüfung des Projektes sei dieses als bewilligungswürdig beurteilt worden, die Bewilligung sei jedoch aufgrund politischer Intervention gescheitert. Über den vom BF am 17. Jänner 1991 eingebrachen Antrag sei bis heute nicht entschieden worden.

Über hg. Aufforderung teilte der BF mit, daß er als belangte Behörde den "Landeshauptmann von Steiermark Dr. Josef Krainer, c/o Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 3 zur Verwaltungssache GZ. 3-32 H 35-93" bezeichne.

Der Verwaltungsgerichtshof ist unzuständig:

Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Artikel 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Steiermark geltend. Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Artikel 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

§ 73 Abs. 2 AVG sieht vor, daß auf schriftlichen Antrag der Partei, der innerhalb der sechsmonatigen Frist des Absatzes 1 der Bescheid nicht zugestellt wurde, die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht.

Eine Säumnisbeschwerde kann daher im Anwendungsbereich des AVG zulässig erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, auf die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG ist in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüberhinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- und Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (vgl. den hg. Beschluß vom 14. September 1993, Zl. 93/07/0101, u.a.). Eine Beschränkung des Instanzenzuges (vgl. Artikel 103 Abs. 4 B-VG) hindert den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG nicht (vgl. den hg. Beschluß vom 29. November 1949, Slg. N.F. Nr. 1116/A und das hg. Erkenntnis vom 24. November 1982, Zl. 82/01/0288).

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG gegenüber dem Landeshauptmann ist in Wasserrechtsangelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Aus diesen Erwägungen folgt die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, was gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zur Zurückweisung der Beschwerde zu führen hatte.

Die Entscheidung über die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Naturschutzsache durch die belangte Behörde bleibt dem hiefür nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes zuständigen Senat vorbehalten.

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