VwGH 2004/02/0013

VwGH2004/02/001330.1.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des WD in M, vertreten durch Dr. Michael Kinberger und Dr. Alexander Schuberth, Rechtsanwälte in Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 25. Juli 2000, Zl. UVS-3/11223/4-2000, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art90 Abs2;
EMRK Art6 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1998/I/092;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §5 Abs1;
B-VG Art90 Abs2;
EMRK Art6 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1998/I/092;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 2000 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 25. April 1999 in der Zeit von 23.05 bis 23.30 Uhr an einem näher umschriebenen Ort geweigert, seine Atemluft trotz Aufforderung durch besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht untersuchen zu lassen, obwohl auf Grund des Vorhandenseins äußerer Alkoholisierungsmerkmale (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, veränderte Sprache, leichte Rötung der Augenbindehäute) im Zuge der durchgeführten Lenkerkontrolle vermutet habe werden können, dass er sich beim Lenken eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges auf diversen Gemeindestraßen in M., von E. in Richtung nach O., in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, indem er sich geweigert habe, zur nächstgelegenen Dienststelle, dem Gendarmerieposten Z., bei dem sich ein funktionsfähiges Atemluftalkoholmessgerät befunden habe, mitzukommen.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 und 4 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 27. Februar 2001, B 2290/00, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat erwogen:

Soweit sich der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt erachtet, genügt es, auf Art. 133 Z. 1 B-VG zu verweisen, wonach Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören (vgl. dazu Art. 144 Abs. 1 B-VG), von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind. Hiezu wird im Übrigen auf den zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2001 samt der dort zitierten Vorjudikatur dieses Gerichtshof verwiesen (vgl. zu § 5 Abs. 2 i.V.m. dem behaupteten Verstoß gegen das "Anklageprinzip" des Art. 90 Abs. 2 B-VG auch das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/02/0352).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 5 Abs. 4 StVO in der Fassung der 19. StVO-Novelle als eine Ausformung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 leg. cit. anzusehen und stellt die Weigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle (bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet) bringen zu lassen, im Ergebnis eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt dar (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. August 2003, Zl. 2000/02/0089).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die "Vermutung", er habe sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden (§ 5 Abs. 4 StVO) berechtigt war.

Er bringt allerdings vor, er sei nicht verpflichtet gewesen, der Aufforderung zur Verbringung zum Gendarmerieposten zwecks Durchführung des Alkotestes Folge zu leisten, weil er am Ort der Anhaltung "zwei Blasversuche ordnungsgemäß durchgeführt hatte". Der Umstand des "Kollapses des mobilen Messgerätes" in unmittelbarer Folge danach habe den Beschwerdeführer nicht zur weiteren Mitwirkung, nämlich zur Mitfahrt zum Gendarmerieposten verpflichtet; es sei Sache der Exekutive, bei derartigen "planquadratischen Maßnahmen mit ordentlichem Gerät bestückt zu sein".

Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage:

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2002, Zl. 99/03/0458) ist eine Untersuchung mit dem "Alkomaten" erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige "Messergebnisse" vorliegen (dass dies nicht der Fall war, bestreitet der Beschwerdeführer ohnedies nicht). Weiters wird das Ende der diesbezüglichen Amtshandlung - was der Beschwerdeführer selbst erkennt - von den amtshandelnden Personen und nicht vom Betroffenen bestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl. 2003/03/0060). Dass dies zutraf, musste die belangte Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht annehmen. Selbst wenn der einschreitende Gendarmeriebeamte - so der Beschwerdeführer - unmittelbar nach Durchführung des jeweiligen Blasversuches "danke" gesagt haben sollte, ist damit keineswegs gesagt, dass damit das Ende der Amtshandlung zum Ausdruck gebracht wurde, kann doch solches einem geschulten Straßenaufsichtsorgan, welchem keine zwei gültigen Messergebnisse vorlagen, nicht unterstellt werden.

Gerade die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "Abwägung" spricht nicht für seine Auffassung, nach zwei von ihm ordnungsgemäß durchgeführten Blasversuchen sei er nicht (mehr) verpflichtet gewesen, der Aufforderung gemäß § 5 Abs. 4 StVO Folge zu leisten, würde dies doch zu dem mit dem Sinn des Gesetzes nicht in Einklang zu bringenden Ergebnis führen, dass ein nicht funktionsfähiges Gerät die Feststellung der Alkoholisierung eines Fahrzeuglenkers ausschließen würde. Dass dieser Aufforderung auch "mitten in der Nacht" Folge zu leisten war, steht auch unter dem Blickwinkel der "Zumutbarkeit" (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl. 2003/03/0060) außer Zweifel.

Da es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 und sohin des Abs. 4 StVO um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/02/0352) - auch das erkennt der Beschwerdeführer -, war es seine Sache, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte die belangte Behörde allerdings sein Verschulden unter dieser Prämisse bejahen; bei entsprechender Aufmerksamkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. August 1994, Zl. 94/02/0241) hätte dem Beschwerdeführer nämlich zu Bewusstsein kommen müssen, dass die Amtshandlung noch nicht beendet war; im Übrigen müssen einem geprüften Fahrzeuglenker die Bestimmungen der StVO bekannt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2003, Zl. 2000/02/0257).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. Jänner 2004

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