VwGH 2000/02/0089

VwGH2000/02/00897.8.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des PT in W, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien I, Biberstraße 26, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 24. Jänner 2000, Zl. Senat-WN-99-402, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1998/I/092;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1998/I/092;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Jänner 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 30. April 1998 um 04.25 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Fahrzeug an einem näher genannten Ort im Gemeindegebiet von Klosterneuburg gelenkt und sich in weiterer Folge im Ortsgebiet von Klosterneuburg, Kierlinger Straße auf Höhe Nr. 47 A, um 04.35 Uhr gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat auf dem Gendarmerieposten Klosterneuburg untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden habe können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 letzter Satz StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 12.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 5 Abs. 4 StVO in der Fassung der 19. StVO-Novelle als eine Ausformung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 leg. cit. anzusehen und stellt die Weigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle (bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet) bringen zu lassen, im Ergebnis eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt dar. Eine derartige Weigerung verletzt § 5 Abs. 2 leg. cit., sodass die bloße Anführung dieser Norm als übertretene Verwaltungsvorschrift nicht dem § 44a Z. 2 VStG widerspricht (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0238).

Der Beschwerdeführer rügt u.a., es genüge nicht, die Aufforderung im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO bloß in Form einer Frage "Fahren wir?" zu richten. Er habe bereits in der Berufung eingehend dargelegt, dass das ihm angelastete Ungehorsamsdelikt nicht vorliege, weil er die Atemluftuntersuchung nicht verweigert habe. Er habe im Gegenteil auf die konkrete Aufforderung zur Durchführung der Atemalkoholuntersuchung "Ja" gesagt. Auf die zeitlich und zwar nach Abschluss der Amtshandlung gestellte, völlig unbestimmte Frage "Fahren wir?", habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass er jetzt nirgendwo mehr hin fahre, zumal sowohl das "Wohin?", als auch der Zweck und das "Womit?" durch die Organe der Straßenaufsicht völlig unbestimmt geblieben sei, obwohl diesen eine für den Beschwerdeführer in der konkreten Situation verständliche Aufforderung zumutbar gewesen sei.

Ein von einem Straßenaufsichtsorgan gemäß § 5 Abs. 2 StVO gestelltes Begehren, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, hat so deutlich zu sein, dass es vom Betroffenen auch als solches verstanden werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1990, Zl. 89/11/0252).

Das Gesetz schreibt nicht vor, in welcher Form ein Begehren im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO zu ergehen hat. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob die Aufforderung mehr in Befehlsform gehalten ist, oder ob sie in Form einer Frage, ob der Betroffene zur Ablegung des Tests bereit ist, zum Ausdruck kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 90/03/0253).

Wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht, ist an ihn die Aufforderung zur Ablegung des Alkomattests ergangen und von ihm auch als solche verstanden worden. Die im Anschluss an die Überprüfung der Lenkberechtigung sowie des Zulassungsscheins - nach Darstellung des Beschwerdeführers - gestellte Frage "Fahren wir?" stand in einem hinreichend klaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der zunächst an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung zur Ablegung des Alkomattests, sodass die vom Beschwerdeführer auf diese Frage gegebene Antwort von der belangten Behörde zutreffend als Verweigerung, sich zum Zwecke der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat zum Gendarmerieposten zu begeben, gewertet werden konnte. Auch die vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Entlastungszeugin L. M. (Zulassungsbesitzerin des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs und Beifahrerin im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Gendarmeriebeamten) bestätigte im Zuge ihrer Aussage vor der belangten Behörde, dass zwischen dem Bejahen des Alkotests durch den Beschwerdeführer und der Frage des Beamten "Fahren wir jetzt?" nur "ein kurzer Zeitraum dazwischen gelegen" war. Es kann daher keine Rede sein, dass die Amtshandlung schon abgeschlossen und für den Beschwerdeführer nicht klar gewesen sei, dass sich die Frage "Fahren wir?" auf die noch durchzuführende Atemalkoholkontrolle bezog. Mit dem Hinweis, nirgendwo hin fahren zu wollen, brachte der Beschwerdeführer auch klar eine Verweigerung, sich zum Zwecke der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zum Gendarmerieposten zu begeben, zum Ausdruck.

Nach der hg. Judikatur genügt bereits das Vorliegen eines Symptoms, das für eine Alkoholbeeinträchtigung typisch ist. Auf welche Ursachen die Symptome, die einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vermuten lassen, tatsächlich zurückzuführen sind, ist nicht von Bedeutung (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl. 2000/03/0111). Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass die einschreitenden Beamten einen unsicheren Gang bzw. gerötete Bindehäute zum Zeitpunkt der Kontrolle wahrnehmen hätten können. Er übersieht dabei, dass die als Zeugen einvernommenen Beamten auch darauf hinwiesen, einen Alkoholgeruch der Atemluft des Beschwerdeführers wahrgenommen zu haben, womit bereits hinreichend der Verdacht des Lenkens des gegenständlichen Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO gegeben war. Es war daher auch nicht wesentlich, dass die belangte Behörde nicht den Verwaltungsstrafakt betreffend die vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Entlastungszeugin beischaffte, zumal es im Hinblick auf den von den Beamten wahrgenommenen Atemalkoholgeruch auf den Zeitpunkt des Konsumierens des Alkohols durch den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO nicht ankam.

Es ist im Zusammenhang mit der zur Last gelegten Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO auch nicht wesentlich, ob die Beamten - wie in der Beschwerde behauptet wird - zutreffend eine entsprechende Erregung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Kontrolle feststellten. Ferner ist es unerheblich, ob sich der Beschwerdeführer mit dem genannten Fahrzeug im Zeitpunkt der Anhaltung bereits auf dem von ihm genannten Parkplatz befand oder - wie die als Zeugen einvernommenen Beamten aussagten - noch zuvor vom Gendarmeriefahrzeug überholt und mittels Stablampe (o.ä.) angehalten wurde. Darüber hinaus ist es für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat unerheblich, ob die kontrollierenden Beamten die Fahrzeugtype sowie die Anzahl der Türen und die Farbe des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs richtig feststellten, zumal das Fahrzeug schon auf Grund des zutreffend wiedergegebenen Kennzeichens hinreichend konkretisiert war. Ebenso ist unerheblich, ob - offenbar auf Grund eines Versehens - die Gruppen der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers in der Anzeige zutreffend angeführt wurden. Die belangte Behörde konnte sich hinsichtlich der Feststellung des Tathergangs in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung auf die übereinstimmenden Aussagen der als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten, aber auch auf die davon nicht wesentlich abweichende Aussage der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Entlastungszeugin stützen.

Der Beschwerdeführer zeigt schließlich mit dem Hinweis auf seine tristen finanziellen Verhältnisse bezüglich der Höhe der über ihn verhängten Geldstrafe keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal sich die Strafhöhe - trotz der von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz festgestellten früheren Übertretungen des KFG und der StVO durch den Beschwerdeführer - im untersten Bereich des Strafrahmens bewegte.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 7. August 2003

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