VwGH 2003/12/0219

VwGH2003/12/021914.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 14. Oktober 2003, Zl. 108.006/002-I/2/a/2003, betreffend Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52 Abs1;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 Anl1 Z1.7.4;
BDG 1979 Anl1 Z1.8.4;
BDG 1979 Anl1 Z1.9.1 lita;
BDG 1979 Anl1 Z1.9.2;
AVG §52 Abs1;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 Anl1 Z1.7.4;
BDG 1979 Anl1 Z1.8.4;
BDG 1979 Anl1 Z1.9.1 lita;
BDG 1979 Anl1 Z1.9.2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Bundeskanzleramt. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid beantragte der Beschwerdeführer am 30. Juni 1999 die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes, wobei er die Auffassung vertrat, diesem komme die Wertigkeit A1/4 und nicht - wie bisher seitens der Dienstbehörde angenommen - A1/2 zu.

Im Übrigen wird zur Vorgeschichte auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0198, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 2001 mit der Begründung aufgehoben, die in diesem Bescheid vorgenommene Abweisung eines Antrages "auf Zuordnung des mit der Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 2 bewerteten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zur Verwendungsgruppe A1 mit der Funktionsgruppe 4" sei unzulässig. Es sei vielmehr eine positive Feststellung der Wertigkeit des in Rede stehenden Arbeitsplatzes zu treffen.

Nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 3. September 2003 rechtliches Gehör zu der von ihr beabsichtigten Erledigung des Antrages. Dieser Vorhalt war weitgehend mit der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides, in Ansehung deren auf die folgenden Ausführungen verwiesen wird, ident.

Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf diesen Vorhalt ist nicht aktenkundig.

Am 14. Oktober 2003 erließ die belangte Behörde den angefochtenen, an den - ausdrücklich als "Ministerialrat i.R."

bezeichneten - Beschwerdeführer adressierten Bescheid , dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:

"Das Präsidium des Bundeskanzleramtes stellt fest, dass gemäß § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, in Verbindung mit § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, der von Ihnen besetzte Arbeitsplatz im Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes-Zentralleitung mit der Arbeitsplatznummer 222 der Verwendungsgruppe A1 mit der Funktionsgruppe 2 zugeordnet ist."

Der Bescheid ist "Für den Bundeskanzler:" gefertigt.

In der Begründung dieses Bescheides wird zunächst der Gang des Verwaltungsverfahrens in gleicher Weise geschildert wie schon im Bescheid vom 9. August 2001 (auch in Ansehung dieser Schilderung wird auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 19. November 2002 verwiesen).

Sodann heißt es, die belangte Behörde habe das (damalige) Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport mit der in Rede stehenden Angelegenheit befasst. Ein Gutachten dieses Bundesministeriums liege vor.

Anschließend gab die belangte Behörde die maßgebliche Rechtslage sowie allgemeine Erwägungen zur Bewertung von Arbeitsplätzen einschließlich der Unterschiede zur Bewertung vor Inkrafttreten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 wieder. Sie führte aus, die Kriterien Wissen, Denkleistung und Verantwortung seien in folgende Untergruppen zu gliedern und die jeweilige Untergruppe durch Zuordnung eines der in Klammer genannten Schlagwörter in Worten gefasst zu bewerten:

"1. Wissen

1.1. Fachwissen (einfache Fähigkeiten und

Fertigkeiten, fachliche Fähigkeiten und Fertigkeiten,

Fachkenntnisse, fortgeschrittene Fachkenntnisse, grundlegende

spezielle Kenntnisse, ausgereifte spezielle Kenntnisse,

Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen)

1.2. Managementwissen (minimal, begrenzt, homogen,

heterogen, breit)

1.3. Umgang mit Menschen (minimal, normal, wichtig,

besonders wichtig, unentbehrlich)

2. Denkleistung

2.1. Denkrahmen (strikte Routine, Routine,

Teilroutine, aufgabenorientiert, operativ-zielgesteuert,

strategisch orientiert, ressortpolitisch orientiert)

2.2. Denkanforderung (wiederholend, ähnlich,

unterschiedlich, adaptiv, neuartig)

3. Verantwortung

3.1. Handlungsfreiheit (detailliert angewiesen,

angewiesen, standardisiert, richtliniengebunden, allgemein

geregelt, funktionsorientiert, strategisch orientiert)

3.2. Messbare Richtgrößen, über die Einfluss auf die

Endergebnisse ausgeübt wird, werden in der Regel die Budgetmittel (Ausgaben) sein. In manchen Bereichen, wie z.B. bei den Kanzleidiensten oder anderen servicierenden Bereichen, werden als Richtgrößen die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen.

3.3. Einfluss auf Endergebnisse (gering, beitragend, anteilig, entscheidend)"

Der Beschwerdeführer sei Referent der Abteilung I/A/9 des Bundeskanzleramtes. Sein Antrag sei am 1. Juli 1999 bei der Dienstbehörde eingelangt. Es sei daher der zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer besetzte Arbeitsplatz nach den Kriterien des § 137 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), hinsichtlich seiner Zuordnung zu Funktionsgruppen zu analysieren.

Sodann schilderte die belangte Behörde eingehend die Aufgaben des Arbeitsplatzes sowie die zeitliche Quantifizierung der dem Beschwerdeführer abverlangten Tätigkeiten.

Mit jeweils näher ausgeführter Begründung gelangte die belangte Behörde in Ansehung des vom Beschwerdeführer inne gehabten Arbeitsplatzes zu folgenden Zuordnungen:

1.1. Fachwissen: zwischen "grundlegend spezielle

Kenntnisse" und "ausgereifte spezielle Kenntnisse"

1.2. Managementwissen: zwischen "begrenzt" und "homogen"

1.3. Umgang mit Menschen: "unentbehrlich"

2.1. Denkrahmen: "operativ, zielgesteuert"

2.2. Denkanforderung: "unterschiedlich"

3.1. Handlungsfreiheit: "richtliniengebunden"

3.2. Dimension: "groß"

3.3. Einfluss auf Endergebnisse: zwischen "gering" und

"beitragend"

In die Bewertung eines Arbeitsplatzes sei stets auch die

organisatorische Position einzubeziehen. Der Arbeitsplatz des

Beschwerdeführers sei hierarchisch mehrfach untergeordnet, und

zwar dem Leiter der Sektion I, dem Leiter der Gruppe A, dem

Abteilungsleiter und dem stellvertretenden Abteilungsleiter. Zu

berücksichtigen sei auch, dass die dem Beschwerdeführer als

Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung bestimmter

Angelegenheiten gemäß § 10 des Bundesministeriengesetzes, BGBl.

Nr. 76/1986 (im Folgenden: BMG), erteilten Approbationsbefugnisse

keine rechtlich oder budgetär bindenden bzw. inhaltlich

bedeutenden oder auf breiter Basis wirksamen Aktivitäten

umfassten. Die Dienstbehörde habe über eine diesbezügliche

Initiative des Beschwerdeführers auch klar zum Ausdruck gebracht,

dass an eine Erweiterung der Ermächtigung des Beschwerdeführers

zur selbstständigen Behandlung nicht gedacht sei.

Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers entspreche daher der Richtverwendung des Punktes 1.9.2. des Richtverwendungskataloges, nämlich der eines "Referenten in einer bedeutenden Abteilung in einer Zentralstelle mit unterschiedlichen Aufgaben".

Demgegenüber sei sein Arbeitsplatz nicht der Richtverwendung unter Punkt 1.7.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 zu unterstellen. Diese setzte nämlich zum einen das Vorliegen einer Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung bestimmter Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 4 BMG voraus; andererseits müsste diese Ermächtigung in einer besonders bedeutenden Abteilung in einer Zentralstelle erteilt worden sein.

Die letztgenannte Bedingung erfülle die Abteilung, welcher der Beschwerdeführer zugehöre, nicht. Dies folge zum einen daraus, dass deren Leiter lediglich in A1/5 und nicht - wie dies bei Leitern von besonders bedeutenden Abteilungen der Fall sei - in A1/6 eingestuft sei. Überdies sei die Abteilung I/A/9 auch deshalb nicht besonders bedeutsam, weil infolge der Gruppengliederung im Rahmen der belangten Behörde eine zusätzliche hierarchische Ebene existiere.

Die zweite Voraussetzung, nämlich eine Ermächtigung gemäß § 10 Abs. 4 BMG, scheine zwar vorzuliegen, sie rechtfertige jedoch im Hinblick auf ihre Qualität und Quantität keinesfalls die begehrte "Aufwertung des Arbeitsplatzes". Die erste Voraussetzung des Punktes 1.7.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 liege nämlich nur dann vor, wenn es sich um einen selbstständigen Referenten, der durch Qualität und Umfang seiner Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung bestimmter Angelegenheiten ein Sachgebiet wie ein Referatsleiter betreue, handle.

Auf Grund der stark eingeschränkten Approbationsbefugnisse könne der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auch nicht der in der Anlage 1 zum BDG 1979 unter 1.8.4. genannten Richtverwendung zugeordnet werden.

Es ergebe sich daher nur die Möglichkeit einer Einstufung unter die Richtverwendung gemäß Punkt 1.9.2. des Richtverwendungskataloges.

Sodann führte die belangte Behörde aus, bundesweit sei "in der Regel" eine Einstufung nach A1/4 mit einer Stellvertretung und/oder einer Referatsleiterfunktion verbunden. Ein Vergleichsarbeitsplatz habe lediglich im Ressortbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, jetzt Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, gefunden werden können. Es handle sich hiebei um die dort für allgemeine und grundsätzliche Angelegenheiten der Europäischen Union zuständige Referentin der dortigen Abteilung III/2. In der Folge wird dieser Vergleichsarbeitsplatz beschrieben und als in seiner Ausprägung typisch für die unter Punkt 1.7.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 genannte Richtverwendung bezeichnet.

Es folgte ein verbaler Vergleich dieses Arbeitsplatzes mit jenem des Beschwerdeführers, welcher insgesamt zum Ergebnis gelangte, dass letzterer die Wertigkeit dieses Vergleichsarbeitsplatzes nicht erreiche.

In der Folge zog die belangte Behörde als Vergleichsarbeitsplatz einen solchen heran, der mit A1/3 bewertet ist, nämlich den "mit umfangreicher Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung ausgestatteten Arbeitsplatz der Personalverwaltung in der Zentralleitung".

Auch dieser Arbeitsplatz wurde näher beschrieben, analysiert und sodann in Worten mit jenem des Beschwerdeführers verglichen. Auch dieser Vergleich gelangte mit näherer Begründung zum Ergebnis, die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers liege unter jener des Vergleichsarbeitsplatzes.

Auf Grund dieser Ergebnisse kam die belangte Behörde schließlich zum Ergebnis, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers weise die Wertigkeit A1/2 auf.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gesetzeskonforme Bewertung seines Arbeitsplatzes gemäß § 137 BDG 1979 in Verbindung mit der Anlage 1 des genannten Gesetzes verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von der Erstellung einer Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautete:

"§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung."

Durch die Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, erhielt § 137 Abs. 1 BDG 1979 folgende Fassung:

"§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung."

Die Novellierung des § 137 Abs. 1 BDG 1979 trat am 1. August 1999 in Kraft. Die wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen blieben sodann bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Ausnahme des Überganges der Zuständigkeit zur (nicht bescheidförmigen) Bewertung der Arbeitsplätze auf den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport (welche Funktion durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 17, unter Übergang der Kompetenzen auf dem Gebiet der allgemeinen Personalangelegenheiten, zu denen auch das Dienst- und Besoldungsrecht gehört, auf den Bundeskanzler wiederum aufgelöst wurde), unverändert.

Punkt 1.7.2. lit. a, 1.7.3. lit. a, 1.7.4., 1.8.2. lit. a, 1.8.4., 1.9.1. lit. a, 1.9.2. und 1.9.3. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994 lauten:

"1.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

...

1.7.2. der Leiter einer Abteilung in einer Zentralstelle

a) im Bundeskanzleramt wie

der Abteilung III/4 (Vergabe-, Budgetierungs- und technische

Herstellungsangelegenheiten),

der Abteilung IV/A/11 (Rechtliche Angelegenheiten der

Nuklearkoordination; Nonproliferation),

...

1.7.3. der Leiter eines besonders bedeutenden

Referates in einer besonders bedeutenden Abteilung in einer

Zentralstelle

a) im Bundeskanzleramt wie

des Referates V/6a (Rechtsinformationssystem),

...

1.7.4. der Referent mit der Ermächtigung zur

selbstständigen Behandlung bestimmter Angelegenheiten gemäß § 10

Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes in einer besonders

bedeutenden Abteilung in einer Zentralstelle, wenn er keinem

Referat zugeteilt ist, mit Aufgaben, für die großes Wissen

erforderlich ist und besonders hohe Anforderungen an die

Denkleistung gestellt werden,

...

1.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

...

1.8.2. der Leiter eines bedeutenden Referates in einer

besonders bedeutenden oder bedeutenden Abteilung in einer

Zentralstelle wie

a) im Bundeskanzleramt wie

des Referates I/3a (Grundsätzliche Angelegenheiten zur Erstellung

des Ressortvoranschlages),

...

1.8.4. der Referent mit der Ermächtigung zur

selbstständigen Behandlung bestimmter Angelegenheiten gemäß § 10

Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes in einer bedeutenden

Abteilung in einer Zentralstelle, wenn er keinem Referat zugeteilt

ist, mit Aufgaben, für die großes Wissen erforderlich ist und hohe

Anforderungen an die Denkleistung gestellt werden,

...

1.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

1.9.1. der Leiter eines Referates in einer

Zentralstelle wie

a) im Bundeskanzleramt wie

des Referates III/3a (Übersetzungsdienst),

...

1.9.2. der Referent in einer bedeutenden Abteilung in

einer Zentralstelle mit unterschiedlichen Aufgaben,

1.9.3. der Referent in einer Zentralstelle mit

unterschiedlichen Aufgaben,

..."

§ 10 Abs. 1 und 4 BMG (Wiederverlautbarung) BGBl. Nr. 76/1986

lauten:

"§ 10. (1) Der Bundesminister kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unbeschadet seiner bundesverfassungsgesetzlich geregelten Verantwortlichkeit und unbeschadet der ihm bundesverfassungsgesetzlich vorbehaltenen Geschäfte den Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- und Referatsleitern bestimmte Gruppen von Angelegenheiten zur selbstständigen Behandlung übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung der einzelnen Angelegenheiten gebührend Bedacht zu nehmen.

...

(4) Soweit die Geschäftsbehandlung ohne die Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheitlichkeit besonders beschleunigt zu werden vermag, kann der Bundesminister nach Anhörung des Sektionsleiters ausnahmsweise geeignete Bedienstete zur selbstständigen Behandlung bestimmter in den Wirkungsbereich einer Abteilung bzw. eines Referates fallender Angelegenheiten ermächtigen. Die Abs. 2 und 3 sind in diesen Fällen sinngemäß anzuwenden."

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit einem am 1. Juli 1999 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes beantragte.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides trifft nun (am 14. Oktober 2003, zugestellt am 16. Oktober 2003) die Feststellung, wonach der "vom Beschwerdeführer besetzte Arbeitsplatz" der Verwendungsgruppe A1 mit der Funktionsgruppe 2 zugeordnet ist. Adressiert ist dieser Bescheid an den Beschwerdeführer unter Anführung des Titels "Ministerialrat i.R.". In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde die Auffassung, sie hätte auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes am 1. Juli 1999 festzustellen gehabt. Dem entspricht der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht.

Richtigerweise wäre auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zeitraumbezogen festzustellen gewesen, und zwar vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführer diesen Arbeitsplatz (hier offenbar in Folge seiner Ruhestandsversetzung) nicht mehr inne gehabt hat.

Das hier gegenständliche Feststellungsverfahren dient der Klärung der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers in dem genannten Zeitraum.

Soweit es um die maßgeblichen materiell-rechtlichen Bestimmungen geht, waren diese zeitraumbezogen anzuwenden (relevante Änderungen in Ansehung der materiellen Rechtslage betreffend die Bewertung von Arbeitsplätzen sind im Beurteilungszeitraum nicht eingetreten). In Ansehung des Verfahrensrechtes (diesem ist insbesondere der zweite Satz des § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 127/1999, sowie jener Teil seines ersten Satzes, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, zuzurechnen) gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen war.

Die bei der Bewertung von Arbeitsplätzen allgemein einzuhaltende Vorgangsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt. Diesen Vorgaben genügt der angefochtene Bescheid in mehrfacher Hinsicht nicht:

Zunächst hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass die Einschätzung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes in Ansehung der jeweiligen (von der belangten Behörde hier durchaus im Einklang mit den Gesetzesmaterialien herangezogenen) Bewertungskriterien eine Fachfrage ist, die auf Grund eines Gutachtens eines Sachverständigen (wofür auch Amtssachverständige in Betracht kommen) zu beantworten ist. Nun nimmt der angefochtene Bescheid zwar auf ein Gutachten des damaligen Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport Bezug, die Einholung eines solchen lässt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten freilich nicht nachvollziehen. Ebenso wenig ist erkennbar, ob und inwieweit die belangte Behörde in Ansehung ihrer Beurteilung einem solchen allenfalls eingeholten Gutachten gefolgt ist.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis zunächst auf die Materialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 verwiesen, wonach für Zwecke der Errechnung der Stellenwerte den zunächst durch in Klammern gesetzte Schlagworte zum Ausdruck gebrachten Beurteilungen für ein Bewertungskriterium Punkte zugeordnet sind. Die Summe der Punkte für die Bewertungskriterien einer Kriteriengruppe führe sodann zu einem Teilergebnis in einer geometrischen Reihe. Die Teilergebnisse für die drei Kriteriengruppen aufsummiert ergäben sodann den in Punkten ausgedrückten Stellenwert eines Arbeitsplatzes. Darauf aufbauend wurde in diesem Erkenntnis sodann ausgesprochen, dass in dem maßgeblichen Gutachten die Einschätzung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes in der in den Gesetzesmaterialien vorgesehenen Form zu erfolgen hat. Dabei ist insbesondere auch darzutun, wie sich die Wertigkeit des Arbeitsplatzes aus den vorliegenden Punkte-Teilergebnissen ergibt bzw. ob das allenfalls aus den Gesetzesmaterialien ableitbare Ergebnis, dass also die Quersumme zu bilden ist, den Methoden dieser Gutachtenserstellung entspricht.

Auch diesem Kriterium genügt im vorliegenden Fall weder die im angefochtenen Bescheid angestellte Analyse des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers noch jene der von der belangten Behörde untersuchten "Vergleichsarbeitsplätze". Insbesondere fehlt eine Darstellung der den verbalen Beurteilungen zu Grunde liegenden Punktewerte sowie der sich hieraus ergebenden Punkteteilergebnisse bzw. der in Punkten ausgedrückten Wertigkeit des jeweils untersuchten Arbeitsplatzes.

In Ansehung der von der belangten Behörde zum Vergleich herangezogenen Richtverwendungen bzw. "Vergleichsarbeitsplätze" ist Folgendes anzumerken:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340, dargetan hat, steht es der Dienstbehörde (bzw. dem von ihr beauftragten Sachverständigen) - abgesehen von der in § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 in der nach dem Vorgesagten hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 127/1999 getroffenen Anordnung, wonach die Bewertung zunächst anhand ressortspezifischer Richtverwendungen vorzunehmen ist - frei, welche Richtverwendungen sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Der Einwand einer "mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben" kann nicht wirksam erhoben werden.

Was in dem zitierten Vorerkenntnis für diesbezügliche Einwendungen des Beamten gilt, gilt umgekehrt auch für die bewertende Behörde. Diese kann daher insbesondere nicht die Anwendung des zweiten Satzes des § 137 Abs. 1 BDG 1979 auf die Annahme stützen, dass in der Anlage 1 für ihr Ressort genannte Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung deshalb nicht zuließen, weil die Arbeitsplatzaufgaben nicht vergleichbar seien. Die Anordnung des zweiten Satzes des § 137 Abs. 1 BDG 1979 bezieht sich vielmehr auf Fälle, in denen die Zuordnung des Arbeitsplatzes eines bestimmten Beamten bei Heranziehung nur der Arbeitsplatzwerte der ressortspezifischen Richtverwendungen nicht eindeutig vorgenommen werden kann (also etwa dann, wenn der Punktewert des Arbeitsplatzes des Beamten zwar unter der geringst bewerteten ressortspezifischen Richtverwendung der höheren Funktionsgruppe, jedoch über der höchst bewerteten ressortspezifischen Richtverwendung der nächst niedrigeren Funktionsgruppe gelegen ist).

Die belangte Behörde hat vorliegendenfalls ihrer Vergleichsbetrachtung die Richtverwendungen nach Punkt 1.7.4.,

1.8.4. und 1.9.2. der Anlage 1 zum BDG 1979 zu Grunde gelegt. Abgesehen davon, dass es zweifelhaft erscheint, ob es sich bei diesen - abstrakt für alle Ressorts umschriebenen - Richtverwendungen um solche handelt, die im Sinne des § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 "für das jeweilige Ressort genannt" sind, ist die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang gepflogene Vorgangsweise aus folgenden Erwägungen rechtswidrig:

Fallen unter die Bezeichnung der Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident sind bzw. waren (maßgebend ist die Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994), dann müssen alle Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfe zur Ermittlung des im Sinne der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden. Ebenso ist für die Ermittlung des gesetzlichen Funktionswertes allgemein umschriebener Richtverwendungen, die eine ganze Gruppe von Arbeitsplätzen erfassen (solche hat die belangte Behörde hier herangezogen), vorzugehen (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. April 2003 mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0080).

Vor dem Hintergrund der Ausführungen in dem zuletzt genannten Erkenntnis sowie im hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0185, war die belangte Behörde daher nicht berechtigt, die Zuordenbarkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zur Funktionsgruppe 3 bzw. 4 der Verwendungsgruppe A1 schon deshalb zu verneinen, weil sich dieser Arbeitsplatz (ihres Erachtens) nicht unter die begriffliche Umschreibung der Richtverwendungen nach Pkt. 1.7.4. bzw. 1.8.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 subsumieren ließ. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht festgestellt ist, dass der aktuell innegehabte Arbeitsplatz des Beamten bereits am 1. Jänner 1994 in gleicher Konfiguration existiert hat, gilt entsprechendes auch für die positive Zuordnung desselben unter eine abstrakt umschriebene Richtverwendung (hier nach Pkt. 1.9.2. der Anlage 1 zum BDG 1979). Die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu einer der von der belangten Behörde zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung hätte - ihre grundsätzliche Zulässigkeit nach § 137 Abs. 1 erster und zweiter Satz BDG 1979 vorausgesetzt - im vorliegenden Fall daher nicht im Wege einer im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vorzunehmenden Subsumtion der konkret beschriebenen Verwendung unter die abstrakte Umschreibung der Richtverwendung zu erfolgen gehabt, sondern vielmehr durch den Vergleich der Wertigkeit des vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes mit Wertigkeiten der von der abstrakt umschriebenen Richtverwendung im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Schaffung (1. Jänner 1994) erfassten Arbeitsplätze. Davon, dass es sich bei einer solchen Zuordnung nicht um einen Subsumtionsvorgang handelt, ging wohl auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, verneinte sie doch die Zuordenbarkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu der unter Punkt 1.8.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendung mit der Begründung, dass seine - unstrittig bestehende - Ermächtigung gemäß § 10 Abs. 4 BMG nicht so weit gehe, wie dies den für diese Verwendung typischen Arbeitsplätzen entspreche.

Zum Zwecke des Vergleichs des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit den in den Punkten 1.7.4., 1.8.4. und 1.9.2. der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen hätte die belangte Behörde daher im Sinne der Vorjudikatur alle am 1. Jänner 1994 von diesen abstrakten Richtverwendungen umschriebenen Arbeitsplätze zu beschreiben und zu analysieren gehabt. Dass dies einen besonders aufwändigen Weg darstellt, die Arbeitsplatzwertigkeit zu ermitteln, braucht nicht weiter betont zu werden. Er kann aber vermieden werden, indem ausdrücklich genannte ressortspezifische Richtverwendungen zum Vergleich herangezogen werden, die lediglich einen einzigen oder ganz wenige Arbeitsplätze umschreiben.

Auf Basis der dargelegten Rechtslage erweist sich die Heranziehung nur des Vergleichsarbeitsplatzes der nach A1/4 eingestuften, im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für allgemeine und grundsätzliche Angelegenheiten der Europäischen Union zuständigen Referentin der dortigen Abteilung III/2 zur Ermittlung der Wertigkeit der Richtverwendung gemäß Punkt 1.7.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 als rechtswidrig. Zum einen deshalb, weil die belangte Behörde weder eine Feststellung darüber getroffen hat, ob dieser Arbeitsplatz am 1. Jänner 1994 überhaupt existierte (dies ist angesichts des Beitritts Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht notorisch), weiters deshalb, weil keine Feststellungen darüber vorliegen, ob von der in Punkt 1.7.4. umschriebenen Richtverwendung am 1. Jänner 1994 nicht auch andere Arbeitsplätze im Bereich des Bundesdienstes erfasst waren, und schließlich deshalb, weil es sich bei dieser Verwendung jedenfalls um eine ressortfremde gehandelt hat, während ressortspezifische Vergleichsarbeitsplätze durchaus zur Verfügung standen (vgl. hiezu die oben wiedergegebenen Richtverwendungen aus dem Bereich des Bundeskanzleramtes sowie die obigen Ausführungen, wonach die Vergleichbarkeit jedenfalls gegeben ist). Ob eine Verletzung allein der Anordnung, (in Ermangelung der Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979) ausschließlich ressortspezifische Richtverwendungen heranzuziehen, einen zur Bescheidaufhebung führenden relevanten Verfahrensmangel begründen würde, kann im Hinblick auf die sonst aufgezeigten Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides hier dahingestellt bleiben (die maßgeblichen Gesetzesmaterialien legen es nämlich durchaus nahe, dass zwei Richtverwendungen, die nach den gesetzlichen Kriterien gleiche Punktewerte aufweisen, im Richtverwendungskatalog auch derselben Funktionsgruppe zugeordnet wurden; für eine diesbezügliche Ungleichbehandlung zwischen den Ressorts gibt es keine Anhaltspunkte).

Das Vorgesagte gilt entsprechend für den von der belangten Behörde als typisch für die unter 1.8.4. genannte Richtverwendung angeführten Arbeitsplatz im Bereich "der Personalverwaltung in der Zentralleitung". Auch hier steht weder fest, ob dieser zum Stichtag existiert hat bzw. ob er der einzige damals existente Arbeitsplatz war, der unter Punkt 1.8.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 gefallen ist. Ebenso wenig lässt der angefochtene Bescheid erkennen, dass es sich bei diesem Arbeitsplatz um einen ressortspezifische Arbeitsplatz gehandelt hat.

In Ansehung der Richtverwendung gemäß Punkt 1.9.2. der Anlage 1 zum BDG 1979 wurden schließlich überhaupt keine konkreten Arbeitsplätze analysiert und bewertet.

Entsprechend den Ausführungen in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 25. April 2003 könnte der Nachweis, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers keiner höheren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 angehört, etwa dadurch geführt werden, dass die diesbezügliche ressortspezifische Verwendung des Leiters des Referates III/3a, Übersetzungsdienst (vgl. Punkt 1.9.1. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979) analysiert und ihr ein konkreter Punktewert zugewiesen wird. Liegt der für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (nach der in dem zitierten Erkenntnis ausführlich geschilderten Methode) ermittelte Punktewert sodann gleich oder niedriger als der Punktewert dieser Richtverwendung, so stünde fest, dass die Arbeitsplatzwertigkeit im Rahmen der Verwendungsgruppe A1 nicht höher als jene der Funktionsgruppe 2 ist.

Indem die belangte Behörde in Verkennung der rechtlichen Bedeutung gesetzlicher Richtverwendungen eine untaugliche Methode zur Ermittlung der Arbeitsplatzwertigkeit des Beschwerdeführers wählte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Dieser war folglich gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf die in der Beschwerde enthaltenen weiteren - die Detailannahmen der Bewertung seines Arbeitsplatzes betreffenden - Rügen einzugehen war. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang lediglich, dass die belangte Behörde nicht berechtigt war, die besondere Bedeutung der Abteilung, welcher der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zugeordnet war, mit der Begründung zu verneinen, dass die Bewertung des Arbeitsplatzes des Abteilungsleiters eine bestimmte Funktionsgruppe nicht übersteigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0087).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. Mai 2004

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