VwGH 2001/12/0198

VwGH2001/12/019819.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 9. August 2001, Zl. 108.006/002-I/2/a/2001, betreffend Abweisung eines als solchen auf Zuordnung eines mit der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 bewerteten Arbeitsplatzes zur Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 gewerteten Antrages gemäß § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §137;
BDG 1979 §137;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundeskanzleramt. Er hat dort den Arbeitsplatz mit der Funktionsbezeichnung "Referent für die Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten des staatlichen Krisenmanagements" inne. Dieser Arbeitsplatz ist der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet. Nach Auffassung des Beschwerdeführers entsprach die Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes jedoch der Funktionsgruppe 4 dieser Verwendungsgruppe. Mit Antrag vom 30. Juni 1999 begehrte der Beschwerdeführer eine entsprechende Aufwertung.

Am 9. August 2001 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Ihrem am 5. Juli 1999 in der Abteilung I/2 des Bundeskanzleramtes eingelangten Antrag auf Zuordnung Ihres mit der Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 2 bewerteten Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A1 mit der Funktionsgruppe 4 wird gemäß § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr.333, i.V.m. § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, nicht stattgegeben."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es zunächst:

"Mit Wirksamkeit vom 1. März 1996 wurden Sie als Beamter der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, vom Bundesministerium für Landesverteidigung der Abteilung I/A/9 des Bundeskanzleramtes für die Dauer von sechs Monaten zugeteilt.

Zum Stichtag 1. September 1996 wurden Sie in den Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes übernommen und gleichzeitig auf eine Planstelle der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe A ernannt, da Sie die hiefür in der Anlage 1 zum BDG 1979 unter Punkt 1.12. i.V.m. 1.13. geforderte Ernennungsvoraussetzung (ein am 23. März 1993 abgeschlossener Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie des Bundes) sowie die unter Punkt 1.20. geforderte Definitivstellungsvoraussetzung (die am 13. Juni 1995) absolvierte Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A) erbracht haben.

Auf Grund Ihrer am 27. November 1996 im Bundeskanzleramt eingelangten Erklärung wurden Sie mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 gemäß § 254 BDG 1979 in die Verwendungsgruppe A2 mit der Funktionsgruppe 6 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes übergeleitet, da der von Ihnen besetzte Arbeitsplatz gemäß § 137 des vorgenannten Gesetzes der Verwendungsgruppe A2 mit der Funktionsgruppe 6 zugeordnet war.

Auf Grund dieser Überleitung gebührte Ihnen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 gemäß § 134 Abs.1 Ziffer 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG), BGBl. Nr.54, in der Verwendungsgruppe A2 die Gehaltsstufe 16 mit n.V. 1. Juli 1997 und gemäß § 30 des vorgenannten Gesetzes die Funktionszulage der Funktionsgruppe 6, Funktionsstufe 3.

Mit Wirksamkeit Ihrer Überstellung in die Verwendungsgruppe A/A1 (1. September 1996) gebührte Ihnen in der Verwendungsgruppe A1 die Gehaltsstufe 15 mit n.V. 1. Juli 1997 und gemäß § 30 GG 1956 die Funktionszulage der Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 2.

Gemäß § 10 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76, wurde Ihnen mit Wirksamkeit vom 1. April 1997 vom Bundeskanzler eine Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung (EsB) nachstehend angeführter Angelegenheit erteilt.

- Erstellen von Einladungen, Protokollen und sonstigen

Veranlassungen im Zusammenhang mit Arbeitsgruppen, die Sie leiten;

- Durchführung des vorbereitenden Schriftverkehrs im

Zusammenhang mit Arbeitsgruppen und Kommissionen, zu denen Sie als

Referent und Vertreter der Abteilung entsandt werden;

- Erledigung von Einlaufstücken, die keiner weiteren

Geschäftsbehandlung bedürfen.

Mit Schreiben vom 30. Juni 1999 beantragten Sie die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit Ihres Arbeitsplatzes sowie die gleichzeitige Anhebung der Wertigkeit Ihres Arbeitsplatzes von A1/2 auf A1/4."

Sodann begründete die belangte Behörde eingehend, weshalb ihres Erachtens der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzliche Bewertung seines Arbeitsplatzes gemäß § 137 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in Verbindung mit der Anlage 1 (insbesondere Ziff. 1.7) samt entsprechenden Bezügen gemäß dem Gehaltsgesetz 1956 durch unrichtige Anwendung des BDG 1979 verletzt. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete mit Verfügung vom 27. September 2001 das Vorverfahren ein und trug der belangten Behörde auf, binnen acht Wochen eine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung einzubringen.

Mit Verfügung vom 24. Jänner 2002, der belangten Behörde zugestellt am 31. Jänner 2002, urgierte der Verwaltungsgerichtshof diese Erledigung und setzte eine Nachfrist von drei Wochen. Die Zustellung dieser Urgenz an die belangte Behörde erfolgte am 31. Jänner 2002.

Eine Aktenvorlage erfolgte bislang nicht. Es war daher gemäß § 38 Abs. 2 VwGG auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers zu erkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall strittige Frage ist die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers in dem mit dem Besoldungsreformgesetz 1994, BGBl. Nr. 550, geschaffenen Funktionszulagenschema.

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand der erste Absatz des § 137 BDG 1979 im Wesentlichen in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, der vierte Absatz im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 (die Bezeichnung "Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport" in beiden Absätzen in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94) in Geltung.

Diese Bestimmungen lauteten:

"§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Kann mit den in der Anlage 1 für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen eine Bewertung und Zuordnung nicht vorgenommen werden, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen zulässig. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe oder innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

...

(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder

Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines

Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind

1. der betreffende Arbeitsplatz und

2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme

betroffenen Arbeitsplätze

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport neuerlich zu

bewerten. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport

hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden

Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen

Vorjahres zu berichten."

Der Beschwerdeführer rügt, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Abweisung seines Feststellungsantrages die Art der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegendenfalls zu treffenden Entscheidung verkenne. Richtigerweise wäre auf Grund seines Antrages die bescheidmäßige Bewertung seines Arbeitsplatzes im Sinne der Zuordnung zu einer Funktionsgruppe vorzunehmen gewesen. Das heißt, es wäre nicht nur auszusprechen gewesen, dass die von ihm beantragte Zuordnung nicht vorzunehmen sei, sondern es wäre die behördlicherseits als richtig angesehene Zuordnung bescheidmäßig feststellend vorzunehmen gewesen.

Schon mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0281, und vom heutigen Tage, Zl. 2001/12/0113, auf deren Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Aus den in diesen Erkenntnissen angestellten Erwägungen erweist sich der von der belangten Behörde gewählte Bescheidspruch (Abweisung des Feststellungsantrages an Stelle Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes) jedenfalls als inhaltlich rechtswidrig.

Wäre - wovon der angefochtene Bescheid ausgeht - vom Beschwerdeführer am 30. Juni 1999 die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes beantragt worden, so wäre auf Grund dieses Antrages eine positive Feststellung im Sinne der beiden vorzitierten Erkenntnisse zu treffen gewesen. Hätte sich der Antrag hingegen bloß auf eine "entsprechende Aufwertung" gerichtet, so wäre er in dieser Form nicht zulässig gewesen. Er wäre dann - allerdings nur nach erfolgloser Durchführung eines erforderlichen Verbesserungsverfahrens (vgl. hiezu die Ausführungen im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001) - zurück-, nicht jedoch abzuweisen gewesen.

Aus den im letztgenannten Erkenntnis angestellten Erwägungen läge aber in jedem Fall eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers durch die vorliegende Antragsabweisung vor.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war mit EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 19. November 2002

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