VwGH 2003/12/0105

VwGH2003/12/010525.2.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des R in M, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 2003, Zl. A5 - 028890/31 - 02, betreffend Verwendungszulage nach § 30a GehG/Stmk, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
DBR Stmk 2003 §269 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 §2 Abs3 idF 1989/087;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
DBR Stmk 2003 §269 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 idF 1996/076;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;
LBG Stmk 1974 §2 Abs3 idF 1989/087;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachinspektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Er ist seit 1976 bei der Bezirkshauptmannschaft M im Sanitätsreferat als Gesundheitsaufseher und Sachbearbeiter (Verwaltungsfachdienst, Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, Stellenwert: C/I - IV) tätig.

Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2002 wandte sich der Beschwerdeführer an die belangten Behörde und stellte folgendes Ansuchen:

"Ich ersuche um Beförderung in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C, da ich der Meinung bin höherwertige Tätigkeiten zu verrichten. Ich bin Gesundheitsaufseher und Sachbearbeiter im Sanitätsreferat, wobei mir die Bearbeitung und Erledigung sämtlicher neu anfallender Aufgabengebiete, wie Sanitäre Aufsicht in Ambulatorien, TBC- Gesetz-Ausstellung von Bescheiden und Verrechnung, Bearbeiter der Tuberkulosefürsorge, Inspektionen von Blutspendeeinrichtungen gem.

Blutsicherungsgesetz 1999, zukommen."

Diesem Ersuchen lag eine Arbeitsplatzbeschreibung laut Organisationshandbuch bei. Der Bezirkshauptmann von M befürwortete im Dienstweg den Antrag des Beschwerdeführers "um die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30a des Gehaltsgesetzes".

Die belangte Behörde führte daraufhin am 28. November 2002 im Beisein des Beschwerdeführers eine örtliche Stellenanalyse durch.

Mit Schriftsatz vom 31. März 2003 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass auf Grund seines Antrag vom 18. Oktober 2002 um Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30a des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76/1996 (im Folgenden: GehG/Stmk) die wesentlichen Aufgaben, für die der Beschwerdeführer bei Unterstellung unter den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft M verwendet werde, festgestellt worden seien. Nach einer genauen Aufzählung dieser Aufgaben wird von der belangten Behörde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Unterschriftsbefugnis für alle eigenen Erledigungen sowie für Beglaubigungen von schriftlichen Ausfertigungen nach § 18 Abs. 4 AVG besitze und für die Erfüllung seiner Aufgaben die Absolvierung des Sanitätsgehilfenkurses beim Land Steiermark und der Befähigungsnachweis über den Qualitätsklassenkurs erforderlich sei. Es stehe somit nach Auffassung der belangten Behörde fest, dass der Beschwerdeführer einen Dienst verrichte, der von allen Gesundheitsaufsehern im Bereich der Bezirkshauptmannschaften des Landes Steiermark (Beamte der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse I - IV) erwartet werden könne.

Eine Äußerung des Beschwerdeführers zu diesem Vorhalt findet sich in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht.

Am 9. Mai 2003 erließ die belangte Behörde sodann den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Ihrem Antrag vom 18. Oktober 2002 um Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 Gehaltsgesetz 1956 i.d.F. der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, wird nicht stattgegeben."

In der Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen der Inhalt des Schriftsatzes vom 31. März 2003 wiedergegeben und ausgeführt weshalb dem Beschwerdeführer keine Verwendungszulage gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 GehG/Stmk gebühre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 GehG/Stmk verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974 in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33 (im Folgenden: LBG Stmk) sind - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nichts anderes bestimmt ist - auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 3 des LBG Stmk in der Fassung der Landesbeamtengesetznovelle 1989, LGBl. Nr. 87, stehen die in diesen Bundesgesetzen den obersten Organen der Vollziehung des Bundes hinsichtlich der Bundesbeamten zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Landesbeamten der Landesregierung zu.

§ 30a Abs. 1 GehG/Stmk in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, lautete (auszugsweise):

"Verwendungszulage- Verwendungsabgeltung

§ 30a. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige

Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die

einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von

einem Beamten erwartet werden kann, der einen Dienstposten ... der

Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C ... innehat, ohne auf

einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; ...

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung

der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen."

Vorschriften über die Beförderung enthielt § 33 GehG/Stmk (Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 33/1984). Dieser lautete (auszugsweise):

"Beförderung

§ 33. (1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.

(2) Für Beamte der Verwendungsgruppe E, D, C kann eine Beförderung in die Dienstklasse II, für Beamte der Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse III frühestens zwei Jahre vor der Zeitvorrückung erfolgen.

..."

In dem am 25. April 2003 ausgegebenen LGBl. Nr. 29/2003 wurde das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (im Folgenden: Stmk L-DBR) kundgemacht, welches gemäß seinem § 304 am 1. Jänner 2003 in Kraft getreten ist, sodass ab diesem Zeitpunkt für den Anspruch auf Verwendungszulage die in Folge genannten Rechtsvorschriften maßgebend sind.

Nach § 305 Abs. 1 Z 3 Stmk L-DBR trat das gemäß § 2 Abs. 1 LBG Stmk, LGBl. Nr. 124/1974 als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 52/2002, mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 außer Kraft.

Vorschriften bezüglich der Gebührlichkeit einer Verwendungszulage enthält § 269 Abs. 1 Stmk. L-DBR, der sich inhaltlich nur unwesentlich von der Bestimmung des § 30a Abs. 1 GehG/Stmk unterscheidet. § 269 Abs. 1 Stmk. L-DBR lautet (auszugsweise):

"Verwendungszulage - Verwendungsabgeltung

§ 269. (1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung

und in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige

Verwendungszulage, wenn er/sie dauernd

1. in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die

einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von

einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen Dienstposten ... der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C ... innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; ...

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung

der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Beamte/Beamtinnen in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen."

Vorschriften betreffend die Beförderung enthält § 276 Stmk L-DBR, der sich inhaltlich ebenfalls kaum von der entsprechenden Bestimmung des § 33 GehG/Stmk unterscheidet. Ersterer lautet (auszugsweise):

"Beförderung

§ 276. (1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten/ einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung oder des Beamten/ der Beamtin in handwerklicher Verwendung zum Beamten/ zur Beamtin der nächsthöheren Dienstklasse seiner/ ihrer Verwendungsgruppe.

(2) Für Beamte/ Beamtinnen der Verwendungsgruppe E, D, C kann eine Beförderung in die Dienstklasse II, für Beamte/ Beamtinnen der Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse III frühestens zwei Jahre vor der Zeitvorrückung erfolgen.

..."

Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2002 lautet im vorliegendem Fall auf "Beförderung in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C". Diesem Antrag ist eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Beförderung in die Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C anstrebt. Eine Unklarheit oder Undeutlichkeit des Antrages liegt nicht vor, sodass die belangte Behörde - ungeachtet der Frage seiner Zulässigkeit - nicht befugt war, ihn als solchen auf "Zuerkennung" einer Verwendungszulage umzudeuten.

Nur dann, wenn ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht genügend bestimmten Inhalt hat, hat die Behörde den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln, also insbesondere den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1999, Zl. 97/10/0127). Eine Unklarheit oder Unbestimmtheit des Antrages des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2002 besteht jedoch nach dem Vorgesagten nicht.

Nach den Beschwerdebehauptungen hat der Beschwerdeführer zum Vorhalt der belangten Behörde eine Stellungnahme abgegeben. Dies wird von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid jedoch nicht angenommen und in der Gegenschrift auch ausdrücklich bestritten.

Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Stellungnahme eingelangt ist, kann jedoch hier dahinstehen, zumal auch dieser nicht behauptet, dort eine ausdrückliche Änderung des von ihm am 18. Oktober 2002 gestellten Antrages vorgenommen zu haben. Die belangte Behörde hat somit einen gar nicht gestellten Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 30a GehG/Stmk bzw. nach § 269 Stmk. L-DBR abgewiesen.

Nicht verkannt wird, dass es sich bei der Feststellung der Gebührlichkeit oder der Nichtgebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 GehG/Stmk bzw. nach § 269 Abs. 1 Stmk. L-DBR durchaus nicht um einen antragsbedürftigen Abspruch handelt, sodass die belangte Behörde auch von Amts wegen einen Feststellungsbescheid darüber erlassen hätte können. Eine amtswegige Feststellung der fehlenden Gebührlichkeit einer Verwendungszulage erfolgte im vorliegendem Fall jedoch nicht, weil die bloße Abweisung eines auf eine solche Feststellung gerichteten Antrages keine Feststellungswirkung (etwa dahingehend, dass das Gegenteil des Beantragten nunmehr als bindend festgestellt gilt) entfaltet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0113).

Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1997, Zl. 95/19/1019). Wie der Verwaltungsgerichtshof dort weiters ausgesprochen hat, ist die Zurückweisung eines Antrages als unzulässig jedenfalls insofern antragsbedürftig, als sie das Vorliegen eines solchen voraussetzt. Dies hat entsprechend auch für die Abweisung eines Antrages zu gelten, da auch die Abweisung eines Antrages das Vorliegen eines solchen voraussetzt.

Die durch die Abweisung des nicht gestellten Antrages bewirkte Verletzung der Behördenzuständigkeit war vom Verwaltungsgerichtshof ungeachtet einer Möglichkeit der Verletzung sonstiger subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers von Amts wegen wahrzunehmen und führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG (vgl. auch dazu das bereits zuvor zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1997).

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 25. Februar 2004

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