VwGH 93/12/0146

VwGH93/12/014616.12.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in Wien VI, Otto-Bauer Gasse 4/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 19. April 1993, Zl. 5681/3-III 7/93, betreffend Mehrleistungszulage, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs5;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §18;
GehG 1956 §3;
GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs5;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §18;
GehG 1956 §3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand (jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) als Kontrollor (Verwendungsgruppe C) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

In der Zeit vom 25. April 1988 bis 18. August 1991 wurde er beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) als Leiter und Kostenbeamter einer Geschäftsabteilung (in der Folge: Kanzleileiter), in der Zeit seiner (auf Grund der Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgten) Dienstzuteilung zum Bezirksgericht Fünfhaus zunächst ausschließlich, später teilweise im Schreibdienst und schließlich nach Beendigung der Dienstzuteilung in der Zeit vom 19. November 1991 bis 31. Jänner 1992 im besonderen Schreibdienst des ASG Wien verwendet.

Während seiner Verwendung als Kanzleileiter bezog er - ohne bescheidmäßige Zuerkennung - auf Grund von Erlässen des Bundesministers für Justiz eine pauschalierte Mehrleistungszulage gemäß § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956). U.a. in der Zeit seiner Verwendung im besonderen Schreibdienst des ASG Wien erhielt er diese Mehrleistungszulage nicht, wohl aber eine solche nach der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung von Mehrleistungszulagen für Maschinschreibarbeiten (Schreib- und Ansageprämien), BGBl. Nr. 604/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 385/1981.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom 1. April 1992, ihm für die Zeit vom 19. November 1991 bis 31. Jänner 1992 über seinen Anspruch auf Nebengebühren nach der zuletzt genannten Verordnung hinaus eine Mehrleistungszulage gemäß § 18 GG 1956 zuzuerkennen, nicht Folge. Begründet wurde diese Entscheidung nach Darstellung des oben wiedergegebenen Sachverhaltes wie folgt: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 GG 1956, aber auch aus weiteren Bestimmungen des GG 1956, die von der Bemessung der Mehrleistungszulage sprächen (§ 18 Abs. 2) oder unter den Nebengebühren die Mehrleistungszulage anführten (§ 15 Abs. 1 Z. 6), in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß einem Beamten unter dem Titel der eingangs angeführten Gesetzesstelle für denselben Zeitraum stets nur höchstens eine (nämlich "die") Mehrleistungszulage, nicht aber nebeneinander zwei oder mehrere Zulagen gebühren könnten. Rechtsansprüche auf Zuerkennung einer Mehrleistungszulage könnten sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf § 18 GG 1956, nicht jedoch auf Erlässe des Bundesministeriums für Justiz stützen, weil diese lediglich in Form interner Erlässe bestehenden Richtlinien mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine Rechtsquellen darstellten. Auf den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beschwerdeführer fänden in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht ausschließlich die Bestimmungen des BDG 1979 sowie des GG 1956 Anwendung. Gemäß § 36 Abs. 4 BDG sei der Beamte verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehörten, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig sei. Da der Beschwerdeführer in der Zeit vom 19. November 1991 bis 31. Jänner 1992 beim ASG Wien ausschließlich im besonderen Schreibdienst tätig gewesen sei, und er in seinem Ansuchen vom 1. April 1992 durch die Verwendung des Begriffes "Mehrleistungszulage" selbst auf § 18 GG 1956 Bezug genommen habe, komme für ihn für diesen Zeitraum nur die Auszahlung von Schreib- und Ansageprämien im Sinne der zitierten Verordnung in Betracht, nicht jedoch die Zahlung von Mehrleistungszulagen für Bedienstete der Geschäftsstelle bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, zumal er jenem Personenkreis angehörte, für den nach ihrer Verwendung die Gewährung der Nebengebühr nach § 18 GG 1956 ausschließlich und erschöpfend in der im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung des Bundesministers für Justiz geregelt sei. Anspruchsvoraussetzung für eine Nebengebühr nach der zitierten Gesetzesbestimmung sei die Erbringung einer tatsächlichen Mehrleistung. Der Beschwerdeführer habe in der strittigen Zeit die Normalleistung der Herstellung einer Schreibarbeit von drei Maschinschreibseiten innerhalb einer Stunde nicht erreicht, sondern Minusleistungen erbracht, sodaß ihm eine Mehrleistungzulage nicht gebühre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und hilfsweise Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gleichbleibende Bezüge verletzt, soweit durch seine Verwendungsänderung der dreimonatige Zeitraum des § 40 Abs. 4 BDG überschritten worden sei.

Gemäß § 15 Abs.1 GG 1956 (dieses Gesetz jeweils in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) zählt u.a. "die Mehrleistungszulage (§ 18)" zu den Nebengebühren. Nach § 15 Abs. 2 leg. cit. kann u.a. diese Nebengebühr unter bestimmten Voraussetzungen pauschaliert werden. Ein solches Pauschale ist nach § 15 Abs. 3 leg. cit. in einer näher bestimmten Weise festzusetzen. Gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. gebührt dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, eine Mehrleistungszulage. Sie ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung in der dort genannten Weise zu bemessen.

Der Beschwerdeführer wendet gegen die Abweisung seines Antrages ein, er sei nicht nur gegen seinen Willen rechtswidriger Weise (weil ohne dienstliches Interesse) dem Bezirksgericht Fünfhaus dienstzugeteilt, sondern dort und später im ASG Wien auch ohne sein Einverständnis in dem der Verwendungsgruppe D zuzurechnenden Schreibdienst verwendet worden. Gegen die drei Monate übersteigende, im Sinne des § 40 Abs.2 BDG 1979 einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung im ASG Wien habe er schon mit Schreiben vom 20. November 1991 remonstriert, um Bescheidausstellung im Sinne des § 40 BDG 1979 ersucht, aber einen derartigen Bescheid nicht erhalten. Die drei Monate übersteigende Verwendungsänderung sei daher in rechtswidriger Weise durchgeführt worden, ohne daß ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben. Mit dieser rechtswidrigen Verwendungsänderung sei verbunden gewesen, daß er nicht weiterhin in den Genuß der "Mehrdienstzulage" gemäß § 18 GG 1956, die er vorher als Kanzleileiter regelmäßig erhalten habe und die er seit Februar 1992 wieder erhalte, gekommen sei. Das Entgehen jenes Betrags, welcher der Mehrleistungszulage entspreche, habe daher aus einem rechtswidrigen Verhalten seines Dienstgebers resultiert. Die Nachzahlung dieser Zulage habe er demgemäß ausschließlich "aus dem Grund der rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Verwendungsänderung nach dem Ausfallprinzip begehrt, in dem rechtswidrig einseitig von meinem Dienstgeber nicht Maßnahmen getroffen werden durften, welche zu einer Reduktion meiner Bezüge führten."

Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, es hätte ihm aus den genannten Gründen im mehrfach genannten Zeitraum vom 19. November 1991 bis 31. Jänner 1992 die von ihm vorher während seiner Verwendung als Kanzleileiter des ASG Wien bezogene Mehrleistungszulage weiter gebührt, ist unzutreffend:

Bei der Mehrleistungszulage handelt es sich - entgegen der vom Gesetzgeber gewählten Begrifflichkeit - nicht um eine Zulage, sondern um eine Nebengebühr.

Ein Anspruch auf Nebengebühren im Sinne des § 15 Abs. 1 GG 1956 ist nur bei konkreter Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen (Mehrleistung, Erschwernis, Gefährdung, Mehraufwand u. dgl.) gegeben (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 25. Februar 1998, Zlen. 96/12/0018, 96/12/0279, und vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0086). Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden) stehen demgemäß, wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 8. November 1995, Zl. 92/12/0250, vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/12/0178, vom 18. September 1996, Zl. 96/12/0182, und vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0086) an sich verwendungsbezogen zu. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren. Diese Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren besteht auch bei den pauschaliert bemessenen Nebengebühren, wenn dies auch in bestimmten (im Beschwerdefall allerdings nicht vorliegenden) Fällen (vgl. die zu § 15 Abs. 5 GG 1956 ergangenen Erkenntnisse vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0233, vom 8. November 1995, Zl. 92/12/0250, und vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0215) gelockert ist.

Da der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum - auf Grund der (von ihm als rechtswidrig erachteten ) Weisung des Leiters des ASG Wien - unstrittig nicht als Kanzleileiter verwendet wurde, hat die belangte Behörde sein Begehren, das darauf hinausläuft, ihn finanziell so zu stellen, als hätte er tatsächlich jene Mehrleistungen erbracht, derentwegen ihm während seiner Verwendung als Kanzleileiter eine Mehrleistungszulage gewährt worden war (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 18. September 1996, Zl. 96/12/0182) - unabhängig davon, ob im maßgeblichen Zeitraum eine qualifizierte und deshalb mit Bescheid zu verfügende Verwendungsänderung vorlag (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis vom 25. Februar 1998, Zlen. 96/12/0018, 96/12/0279) - im Ergebnis zu Recht abgewiesen (vgl. zu den besoldungsrechtlichen Konsequenzen einer - wenn auch allenfalls rechtswidrigen - Verwendungsänderung oder Suspendierung die schon zitierten Erkenntnisse vom 8. November 1995, Zl. 92/12/0250, und vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/12/0178).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs.1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Dezember 1998

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