Normen
ASRÄG 1997;
B-VG Art7 Abs1;
GSVG 1978 §1;
GSVG 1978 §2 Abs1;
VwRallg;
ASRÄG 1997;
B-VG Art7 Abs1;
GSVG 1978 §1;
GSVG 1978 §2 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein seit 1985 eingetragener Rechtsanwalt, unterliegt auf Grund seiner anwaltlichen Erwerbstätigkeit dem Gruppen-Krankenversicherungsvertrag der Rechtsanwälte und der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer (§ 5 GSVG).
Darüber hinaus unterlag der Beschwerdeführer als ein zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter einer GmbH, die Mitglied der Wirtschaftskammer ist, vom 29. Juni 2000 bis 31. Dezember 2000 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG in der Zeit vom 29. Juni 2000 bis 31. Dezember 2000 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegt. In der Begründung des Bescheides wurde nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens der eingangs dargelegte - unstrittige - Sachverhalt festgestellt. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - aus, es liege keiner der im GSVG taxativ genannten Ausnahmetatbestände von der Pflichtversicherung vor. Der Grundsatz der Mehrfachversicherung habe zur Folge, dass für jedes Beschäftigungsverhältnis - abgesehen von in den Gesetzen eigens vorgesehenen Subsidiaritäten - eine eigene Pflichtversicherung ausgelöst werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 7. Oktober 2002, B 1227/02). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, auf Grund einer bestehenden Pensions- und Krankenversicherung gemäß dem § 4 GSVG von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen zu sein, verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes hält er seinen im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Standpunkt aufrecht. Die belangte Behörde habe das Gesetz unrichtig angewendet, weil sie sich nur auf § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG gestützt habe. Um eine sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidung zwischen Rechtsanwälten und anderen Personen, die mehrere versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben, zu vermeiden, hätte die belangte Behörde § 4 Abs. 3 GSVG analog anwenden müssen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Die mitbeteiligte Partei nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Voraussetzungen der von ihm angesprochenen Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 3 GSVG nicht vorliegen. Für die von ihm gewünschte analoge Anwendung dieser Bestimmung bleibt aber kein Raum: Sowohl im Geltungsbereich des GSPVG (vgl. § 3 Abs. 1 Z. 5 GSPVG in der Fassung des Stammgesetzes BGBl. Nr. 292/1957) als auch des GSVG (vgl. § 4 Abs. 3 Z. 2 GSVG in der Stammfassung BGBl. Nr. 560/1978) bis zu der am 1. Jänner 1980 in Kraft getretenen 2. Novelle zum GSVG (BGBl. Nr. 531/1971) ging der Gesetzgeber grundsätzlich vom Prinzip der Subsidiarität in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem GSPVG bzw. GSVG aus. Die zweite GSVG-Novelle ist ein Teil jener Maßnahmen, die die neue Regelung der Mehrfachversicherung zum Gegenstand hatten. Dabei wurde der Grundsatz der Subsidiarität der Systeme verlassen; jede versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit führt grundsätzlich zu einer Versicherungs- und Beitragspflicht in jenem System, das auf Grund der einzelnen Tätigkeiten hiefür sachlich in Betracht kommt. Ob der Gesetzgeber bei Zusammentreffen zweier oder mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen eine Mehrfachversicherung vorsieht oder ob er nach dem Grundsatz der Subsidiarität bei Bestehen einer Pflichtversicherung in einem anderen Versicherungszweig die Ausnahme von der Pflichtversicherung normiert, liegt in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 2003, Zl. 2000/08/0069, vom 19. März 2003, Zl. 2000/08/0206, und vom 13. August 2003, Zl. 2002/08/0006, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Ausgehend vom Grundsatz der Mehrfachversicherung liegt im Fehlen einer Ausnahmevorschrift für bestimmte Berufsgruppen eine planwidrige Unvollständigkeit, die durch (Gesetzes-)Analogie zu schließen wäre, nicht vor (vgl. hiezu das zitierte Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 2000/08/0069). Soweit der Beschwerdeführer die Unsachlichkeit dieser Rechtslage behauptet, ist er auf die Begründung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die sich aus der Zugehörigkeit einer Person zu mehreren Berufsgruppen ergebende Doppel- oder Mehrfachversicherung im Allgemeinen verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Juni 2004
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