VwGH 2003/07/0133

VwGH2003/07/013327.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des JM in V, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in 4540 Bad Hall, Hauptplatz 18, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. September 2003, Zl. WA-100145/143-2003- Pan/M, betreffend wasserrechtliches Überprüfungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde V), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §121 Abs1;
AVG §41 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §121 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes (LH) vom 11. Februar 1982 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Genehmigung für das

5. Detailprojekt ihrer Ortswasserkanalisationsanlage erteilt. Teil des bewilligten Projekts ist der Regenwasserentlastungskanal "RE C". Der Regenwasserentlastungskanal sollte ausgehend vom "Hauptsammler I" über das (vormalige) Grundstück Nr. 31/1, KG V, im Eigentum der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers, führen und westlich in den Vorfluter L entwässern.

Am 14. Februar 1986 schlossen der Beschwerdeführer und der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei ein Übereinkommen mit folgendem Inhalt:

"Bei der Kanalbegehung am 4. Februar 1986 wurde zwischen Herrn Bürgermeister (..), als Vertreter der (mitbeteiligten Partei) und Herrn (Beschwerdeführer) als Vertreter der Rechtsnachfolger nach der verstorbenen (Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers), folgende Vereinbarung getroffen:

Im Grundstück Parzelle 31/1, KG V., wird der Regenentlastungskanal im Zuge der Ortskanalisation der (mitbeteiligten Partei), 5. Bauabschnitt, verlegt.

Sollte im Falle einer Bebauung dieses Grundstücks es unbedingt notwendig sein, dass der Kanal, weil er nicht überbaut werden darf, verlegt werden muss, wird die (mitbeteiligte Partei) die Verlegung auf ihre Kosten vornehmen.

Nachsatz:

Auf Grund des Teilungsausweises des Dipl. Ing. M. vom 8. Jänner 1986, kommt der Regenentlastungskanal nunmehr in der Parzelle 48/5, KG V., zu liegen."

Mit Schreiben vom 5. September 2000 suchte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft G (BH) um die wasserrechtliche Überprüfung an und schloss diesem Schreiben das Bestandsoperat "Kanalisation 5. und 10. Detailprojekt" vom August 2000 bei. Im technischen Bericht des Bestandsoperats wird auf Seite 4 unter der Überschrift "Trassenänderungen" (u.a.) ausgeführt, dass der RE C und Entlastungskanal um ca. 20 m nach Süden verschoben worden seien. Gleichzeitig wurde um die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung dieser Änderung angesucht. In den im Bestandsoperat enthaltenen Plänen verläuft der Regenentlastungskanal RE C ausgehend vom Hauptsammler I in westlicher Richtung zur L hin über das Grundstück 48/5.

Mit Kundmachung vom 27. März 2001 wurde von der BH eine mündliche Überprüfungsverhandlung für den 17. April 2001 anberaumt. In der Kundmachung ist unter der Überschrift "Hinweise" ausgeführt, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliere, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde schriftlich oder während der Verhandlung persönlich Einwendungen erhebe. Unter der Überschrift "Beschreibung des Vorhabens" wird ausgeführt, dass mit Bescheiden des LH vom 11. Februar 1982 und vom 26. Februar 1988 der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Ortskanalisation "5. und 10. Detailprojekt" sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen erteilt worden sei.

Der Projektant der mitbeteiligten Partei habe nunmehr namens der mitbeteiligten Partei unter Vorlage von Ausführungsplänen die Fertigstellung der Anlagen angezeigt. Zur Prüfung der Frage, ob die Anlagen in Übereinstimmung mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung und unter Beachtung der behördlichen Bedingungen und Auflagen errichtet worden seien, führe die Wasserrechtsbehörde eine wasserrechtliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung der berührten Parteien und Beteiligten durch. Die näheren technischen Einzelheiten seien in den zur Einsicht aufliegenden Projektsunterlagen dargestellt.

Im Rahmen der Überprüfungsverhandlung werde die Übereinstimmung der fertiggestellten Anlagen mit der erteilten Bewilligung überprüft. Einwendungen könnten sich nur auf die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Anlagen mit dem bewilligten Projekt beziehen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig seien oder denen der Betroffene zustimme, könnten im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 40 bis 42 AVG und die §§ 98 und 121 WRG 1959 angeführt.

Diese Kundmachung bzw. Verständigung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich persönlich zugestellt; er bestätigte den Erhalt der Verständigung mit seiner Unterschrift laut Übernahmsbestätigung am 30. März 2001.

Der Beschwerdeführer nahm an der mündlichen Verhandlung am 17. April 2001 teil.

Auch in der Verhandlungsschrift wurde als Gegenstand die wasserrechtliche Überprüfung der Übereinstimmung der mit Bescheid des LH vom 11. Februar 1982 und vom 26. Februar 1988 wasserrechtlich bewilligten Erweiterung der Ortskanalisation "5. und 10. Detailprojekt" mit der Ausführung bezeichnet.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige gab in der Verhandlung Befund und Gutachten ab und merkte zur Ausführung des 5. Detailprojekts u.a. an, dass die Regenentlastung RE C und der Entlastungskanal um ca. 20 m nach Süden verschoben worden seien, wobei für die geänderte Inanspruchnahme von Privatgrundstücken eine Vereinbarung vom 14. Februar 1986 zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer vorliege.

Abschließend wurde vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass die unter Punkt 1. angeführten geringfügigen Projektsänderungen (darunter u.a. die "geringfügigen Trassenänderungen") aus technischer Sicht nachträglich wasserrechtlich genehmigt werden könnten. Gegen die Erlassung eines positiven wasserrechtlichen Überprüfungsbescheids bestehe aus technischer Sicht kein Einwand.

Der Beschwerdeführer erhob in der Verhandlung Einwendungen, die er zunächst auf einen anderen Projektsabschnitt (B-Straße) als den gegenständlichen bezog, dort Geruchsbelastungen rügte und anfügte, dass ihm klar sei, dass dieser Projektsabschnitt nicht Gegenstand dieser Verhandlung sei.

Zum Entlastungskanal über Grundstück Nr. 48/5 führte er Folgendes aus:

"Derzeit führt entsprechend der Vereinbarung vom 14. Februar 1986 über das Grundstück Nr. 48/5 ein Regenentlastungskanal. Dieser Kanal quert dieses Grundstück von Südosten nach Nordwesten. Dadurch ist eine Bebauung des Grundstücks sehr schwer möglich. Ich möchte daher die (mitbeteiligte Partei) ersuchen, dass sie freiwillig diesen Regenentlastungskanal so verlegt, dass eine Bebauung des Grundstücks Nr. 48/5 möglich ist."

Mit Bescheid vom 21. Jänner 2003 stellte die BH in Spruchpunkt I. (wasserrechtliche Überprüfung) fest, dass die ausgeführten Anlagen mit der erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmten. In Hinsicht auf das Detailprojekt 5. wurden näher bezeichnete geringfügige Abweichungen von der erteilten Bewilligung nachträglich genehmigt. Darunter befand sich auch als "geringfügige Trassenänderung" die Regenentlastung C und der Entlastungskanal, der um ca. 20 m nach Süden verschoben worden sei. In Klammer wurde in diesem Teil des Spruches ergänzend auf die "für die geänderte Inanspruchnahme von Privatgrundstücken von der mitbeteiligten Partei mit dem Beschwerdeführer am 14. Februar 1986 abgeschlossene Vereinbarung" verwiesen.

Der Beschwerdeführer berief. Er brachte in seiner Berufung zusammengefasst vor, dass ihm der Bewilligungsbescheid vom 11. Februar 1982 nicht bekannt sei. In der Verhandlung vom 17. April 2001 habe er das erste Mal erfahren, dass der auf seinem Grundstück verlegte Regenentlastungskanal in direktem Zusammenhang mit der Ortskanalisation stehe. Davon habe er keine Ahnung gehabt, weshalb seine in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen hauptsächlich auf einen nicht verhandlungsgegenständlichen Projektsabschnitt abzielten. Weiters seien über den alten Regenentlastungskanal, welcher sich heute noch etwa 50 m oberhalb des nunmehrigen Kanals befinde, jahrelang direkt Niederschlagswässer auf sein Grundstück geleitet und dort versickert worden.

Am 4. Februar 1986 sei der Beschwerdeführer vor einem bereits vergrabenen, mit Humus bedeckten und begrünten Kanal (sichtbar sei nur ein Kanaldeckel gewesen) gestanden, zu dem es seitens seiner Rechtsvorgänger niemals eine Zustimmung gegeben habe. Es stelle sich für ihn die Frage, ob es 1986 rechtlich überhaupt zulässig gewesen sei, auf fremden Grund Niederschlagswässer abzuleiten. Da er sich bei der Vereinbarung keinesfalls sicher gewesen sei, wie er sich entscheiden sollte, habe er zumindest eine Verlegung im Falle einer Bebauung verlangt, zumal dieses Grundstück Bauland sein solle und von vornherein absehbar gewesen sei, dass es hier zu einer Verlegung des Rohres werde kommen müssen. Der Beschwerdeführer sei erschüttert, dass die mitbeteiligte Partei seit beinahe 20 Jahren über den besagten Regenentlastungskanal - hier liege die Betonung auf "Regen" - Fäkalien und sonstige verunreinigte, kontaminierte Flüssigkeiten direkt ungeklärt in die L leite und dies direkt im Ortszentrum. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Regenentlastungskanal C undicht sei, wodurch es zu Bodenverunreinigungen komme. Die Einleitung von kontaminierten Regenwässern in die L entspreche nicht mehr dem Stand der Technik.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers "keine Folge gegeben". Nach Wiedergabe der Berufung des Beschwerdeführers und der Zitierung des § 42 Abs. 1 und 2 AVG führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, der Bescheid des LH vom 11. Februar 1982 sei dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Aber selbst wenn ihm dieser Bescheid nicht zugestellt worden wäre, hätte dies hier keinen Einfluss, weil die gegenständliche Regenentlastung nicht entsprechend dieser wasserrechtlichen Bewilligung ausgeführt und somit erst im Überprüfungsbescheid der BH einer nachträglichen Genehmigung zugeführt worden sei.

Nach Wiedergabe der Vereinbarung vom 14. Februar 1986 begründete die belangte Behörde ihren Bescheid weiter damit, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens mit Schreiben vom 16. April 2003 um Mitteilung ersucht worden sei, ob der Regenentlastungskanal auf Grundstück Nr. 48/5 aus seiner Sicht lagemäßig der Vereinbarung vom 15. Februar 1986 entspreche. Dieses Schreiben sei in weiterer Folge in Erinnerung gerufen worden und der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass dieses Schreiben an die Rechtsvertretung zum Zwecke der Bearbeitung weiter geleitet werde. Beantwortet sei das Schreiben jedoch nicht worden.

Wie sich aus der Vereinbarung vom 14. Februar 1986 ergebe, sei zur Kanalverlegung auf dem gegenständlichen Grundstück die Zustimmung des Beschwerdeführers eingeholt worden. Bei der am 17. April 2001 durchgeführten Wasserrechtsverhandlung sei vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme betreffend den Entlastungskanal ausgeführt worden, dass durch diesen eine Bebauung des Grundstücks sehr schwer möglich sei. Er ersuche daher die mitbeteiligte Partei, dass sie freiwillig diesen Regenentlastungskanal so verlege, dass eine Bebauung des Grundstücks Nr. 48/5 möglich sei.

Aus Sicht der belangten Behörde existiere grundsätzlich für den Bestand der gegenständlichen Regenentlastung ein Übereinkommen mit dem Beschwerdeführer. In der Wasserrechtsverhandlung sei auch kein Einwand gegen den Bestand des Kanals vorgebracht, sondern nur ersucht worden, dass die mitbeteiligte Partei diesen freiwillig verlege. In der Vereinbarung vom 14. Februar 1986 sei festgeschrieben, dass der Kanal verlegt werden müsse, sollte dies im Fall einer Bebauung des Grundstücks unbedingt notwendig sein. Von einem Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei sei der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass das gegenständliche Grundstück nicht als Bauland gewidmet sei.

Aus Sicht der belangten Behörde sei mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers in der Wasserrechtsverhandlung keine wirksame Einwendung gegen den Bestand des Regenentlastungskanals vorgebracht worden. Das sonstige Vorbringen in der Wasserrechtsverhandlung habe sich auf die B-Straße bezogen, welche nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen sei. Da folglich in der Verhandlung keine rechtswirksame Einwendung vorgebracht worden sei, habe der Beschwerdeführer gemäß § 42 AVG seine Parteistellung verloren. Aus Sicht der belangten Behörde sei die geänderte Ausführung der Regenentlastung zu Recht von der BH gemäß § 121 WRG 1959 nachträglich genehmigt worden, da auf Grund der Vereinbarung vom 14. Februar 1986 Rechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt werden konnten.

Hinsichtlich des Vorwurfs, dass über die gegenständliche Regenentlastung auch Abwässer in die L abgeleitet werden würden, sei zu bemerken, dass eine Regenentlastung eben den Zweck habe, bei Überbelastung des Kanals stark verdünntes Abwasser in einen Vorfluter einzuleiten.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16. April 2003 sei dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Druckprobe übermittelt worden. Die dabei festgestellten Undichtheiten seien laut Mitteilung der mitbeteiligten Partei saniert worden. Es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet wird.

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, die seinerzeit abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung werde in unzulässiger Weise dahingehend missbraucht, dass nicht nur Regenwasser, sondern auch Abwasser aus dem Kanalnetz abgeleitet werde, wozu keine Zustimmung vorliege. Die belangte Behörde hätte sohin die diesbezüglichen Einwände aufgreifen und die Bewilligung versagen müssen, zumal durch behördliche Mitwirkung keine Rechtsbeugung im Sinne einer Ausdehnung oder einer Zustimmung zum Eingriff ins Eigentumsrecht toleriert werden könne. Auch den Bestimmungen des WRG 1959 (§§ 63 ff) sei eine derartige Eigentumseinschränkung fremd.

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die Feststellung der belangten Behörde, wonach das gegenständliche Grundstück nicht als Bauland gewidmet sei, sei aktenwidrig. Diese Unrichtigkeit sei für eine andere Beurteilung der Sache wesentlich, als bei ordnungsgemäßer Beweisaufnahme festgestellt worden wäre, dass der Kanal auch über eine als Bauland gewidmete Fläche führe und dem Beschwerdeführer auf Grund der Lage des Kanals eine zusätzliche - vertraglich zugesicherte - Umwidmung in weiteres Bauland und die Möglichkeit dort zu bauen durch behördliche Maßnahmen untersagt werde. Bei Einhaltung der entsprechenden Vorschriften wäre die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid gekommen.

Der Beschwerde waren Beilagen (Pläne, Baubescheid) angeschlossen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat der Berufung "keine Folge" gegeben. In der Begründung des angefochtenen Bescheids zitiert sie § 42 Abs. 1 und 2 AVG, der die Präklusion bzw. den Verlust der Parteistellung einer Partei regelt; in der Begründung wird unmissverständlich ausgesprochen, dass die belangte Behörde vom Verlust der Parteistellung des Beschwerdeführers ausgeht, wobei allerdings - wenn auch untergeordnet - auch inhaltliche Aussagen zur Rechtsposition des Beschwerdeführers getroffen wurden.

Es ist aber trotz des undeutlichen Bescheidspruches und dieser zusätzlichen Ausführungen davon auszugehen, dass die belangte Behörde, wenn sie der Berufung "nicht stattgab", die Berufung wegen des Verlusts der Parteistellung des Beschwerdeführers zurückweisen wollte. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war daher ausschließlich die Frage, ob diese Zurückweisung der Berufung infolge Verlustes der Parteistellung Rechte des Beschwerdeführers verletzte. Auf das darüber hinaus gehende Beschwerdevorbringen war daher nicht näher einzugehen.

§§ 41 und 42 Abs. 1, 2 und 3 AVG lauten:

"§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs. 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist."

Die Regelungen der §§ 41 und 42 AVG gelten auch im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren. Eine Partei des Überprüfungsverfahrens muss einen innerhalb des Überprüfungsverfahrens erfolgten Eintritt der Präklusion gegen sich gelten lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1999, 98/07/0100, mwN).

Für den Eintritt der Präklusion müssen die Voraussetzungen der §§ 41 und 42 AVG erfüllt sein. Zunächst ist zu prüfen, ob die Kundmachung rechtmäßig erfolgte bzw. ob der Beschwerdeführer ordnungsgemäß und rechtzeitig iSd §§ 41 und 42 AVG zur mündlichen Verhandlung geladen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde persönlich von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung verständigt. Dass die Verständigung nicht rechtzeitig erfolgt sei, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar.

Die Verständigung enthält einen eindeutigen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. Zudem wird auf die Auflage der Projektsunterlagen zur Einsicht ausdrücklich hingewiesen und der Gegenstand der Verhandlung korrekt umschrieben.

Es kann dahin stehen, ob die mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall gemäß § 42 Abs. 1 AVG kundgemacht wurde oder nicht, weil der Beschwerdeführer als rechtzeitig und persönlich zur mündlichen Verhandlung Geladener die Rechtsfolge dieser Bestimmung (bei Nichterhebung von Einwendungen Verlust der Parteistellung) unabhängig davon gegen sich gelten lassen muss.

Die Parteien des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren sind in ihrer Einwendungsbefugnis durch die Zielsetzung dieses Verfahrens beschränkt.

§ 121 Abs. 1 WRG 1959 lautet:

"§ 121. (1) Unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlage hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG. auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheide nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1)."

Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens ergibt sich, welche Einwände von den Parteien vorgebracht werden können, nämlich solche, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind unzulässig (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1997, VwSlg 14.692 A/1997).

Wasserrechtlich geschützte Rechte sind nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird (vgl. das hg. Erk. vom 2. Juli 1998, 98/07/0042, vom 10. Juni 1999, 99/07/0073 u.a.).

Solche Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung - hier eingeschränkt auf den Zweck des Überprüfungsverfahrens - abgeleitet wird (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 1994, 91/07/0139, und vom 24. Oktober 1995, 94/07/0062).

Diesen Erfordernissen wird das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings nicht gerecht.

Zum einen richtet sich ein (Groß-)Teil seines Vorbringens gegen einen nicht den Gegenstand der mündlichen Verhandlung bildenden Projektsabschnitt der Kanalisation (B-Straße), was der Beschwerdeführer in seiner Einwendung von sich aus einräumt. Zum anderen ist auch mit dem übrigen Vorbringens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung eine Behauptung einer möglichen Rechtsverletzung vor dem Hintergrund seines eingeschränkten Mitspracherechts im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens nicht erfolgt.

Zulässigerweise hätte der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nur vorbringen können, dass die im Vergleich zur Genehmigung aus 1982 geänderte Ausführung des RE C nicht gemäß § 121 WRG 1959 nachträglich genehmigt werden dürfte, weil etwa die abweichende Ausführung die im Jahr 1986 dazu erteilte Zustimmung überschreite und damit seine aus dem Grundeigentum erfließenden Rechte verletze.

Der Beschwerdeführer erklärte hingegen während der mündlichen Verhandlung, dass der Regenentlastungskanal "entsprechend" der Vereinbarung aus dem Jahr 1986 über das Grundstück 48/5 führe und dass die Bebauung des Grundstücks erschwert sei, weshalb die Gemeinde ersucht werde, den RE C freiwillig anders zu verlegen.

Der erste Teil dieser Erklärung stellt eine Feststellung der Übereinstimmung der abweichenden Trassenführung mit der der Vereinbarung zu Grunde liegenden Trassenführung dar, beinhaltet also gerade keine Behauptung einer Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigenden Abweichung vom Vereinbarungsinhalt. Auch dem zweiten Teil der Erklärung, nämlich dem "Ersuchen" an die mitbeteiligte Partei um Kanalverlegung - diese Option war auch schon Inhalt der Vereinbarung aus 1986 -, fehlt die Behauptung der Verletzung von Rechten durch die nachträgliche Bewilligung der Abweichung. Der Hinweis auf die allenfalls erschwerte Bebauungsmöglichkeit durch den vereinbarungsgemäßen Verlauf des RE C zeigt keine Verletzung der im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren geschützten Rechte des Beschwerdeführers auf.

Selbst wenn man die Erklärung so verstehen wollte, dass der Beschwerdeführer damit bei der mitbeteiligten Partei die Einhaltung der Vereinbarung (hinsichtlich der Kanalverlegung bei Behinderung der Bauführung) einmahnen wollte, dann weist sie allenfalls einen privatrechtlichen Inhalt auf; auch bei diesem Verständnis ergibt sie aber keine im Überprüfungsverfahren relevante Einwendung im Rechtssinn.

Es erfolgte somit weder vor noch in der mündlichen Verhandlung eine konkrete Behauptung der Verletzung eines wasserrechtlich geschützten subjektiven Rechts des Beschwerdeführers. Die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe daher seine Parteistellung im Überprüfungsverfahren verloren, steht daher im Einklang mit der Rechtslage.

Die Behauptung einer Rechtsverletzung im Rahmen der Berufung erfolgte zu spät.

Verlor der Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz seine Parteistellung, so verlor er damit auch das Recht zur Erhebung einer Berufung. Der angefochtene Bescheid verletzte den Beschwerdeführer daher nicht in seinen Rechten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. Mai 2004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte