VwGH 2003/04/0176

VwGH2003/04/017621.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache der Architekten F & Partner Ziviltechniker GmbH in W, vertreten durch Dr. Bernt Elsner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 29. September 2003, Zl. 11F-29/00-23, betreffend Zurückweisung von Nachprüfungsanträgen (mitbeteiligte Partei: Flughafen Wien AG, vertreten durch Cerha, Hempel, Spiegelfeld, Hlawati, Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2), den Beschluss gefasst:

Normen

BVergG 1997 §113 Abs3;
BVergG 1997 §115;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
BVergG 1997 §113 Abs3;
BVergG 1997 §115;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 29. September 2003 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass der Zuschlag im Vergabeverfahren "städtebauliche Konzeption am Flughafen Wien" wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 1997 (BVergG) nicht dem Bestbieter erteilt worden sei, zurückgewiesen. Weiters wurde der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, das Vergabeverfahren "städtebauliche Konzeption Flughafen Wien und/oder die Zuschlagsentscheidung an die Bietergemeinschaft I. aufzuheben", zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - aus, dass die Mitbeteiligte mit Bekanntmachung vom 10. September 1998 in einem zweistufigen Wettbewerbsverfahren die Erarbeitung von städtebaulichen Konzeptionen für die zukünftige Entwicklung des Flughafens Wien ausgeschrieben habe. Die Beschwerdeführerin habe sich in Bietergemeinschaft mit Arch. DI H. an diesem Wettbewerb beteiligt. Das Projekt dieser Bietergemeinschaft sei gemeinsam mit jenem der Bietergemeinschaft I. zum Sieger gekürt und mit einem Preisgeld von S 1,5 Mio. (EUR 109.009,--) honoriert worden. In der Folge seien die beiden Sieger aufgefordert worden, weitere objektive Kriterien zu erarbeiten. Die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Bietergemeinschaft I. sei der Beschwerdeführerin am 22. März 2000 telefonisch und am 27. März 2000 schriftlich mitgeteilt worden.

Mit Schriftsatz vom 29. März 2000 habe die Beschwerdeführerin bei der Bundesvergabekontrollkommission eine Vermittlung zwischen den Streitteilen beantragt. Diesen Antrag habe sie mit Schriftsatz vom 10. April 2000 ohne Angabe von Gründen zurückgezogen. In der Folge habe die Beschwerdeführerin bis Mitte Oktober 2000 mit der Mitbeteiligten ausschließlich über die finanzielle Abgeltung jenes Aufwandes verhandelt, der durch die Überarbeitung ihres Projektes entstanden sei. Die Möglichkeit der Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin und ihren Partner sei nicht mehr Gegenstand dieser Verhandlungen gewesen.

Der Beschwerdeführerin, die im Schlichtungsverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei, habe klar sein müssen, dass nach Zurückziehung des Schlichtungsantrages die Zuschlagserteilung jederzeit möglich gewesen wäre. Dennoch habe sie von keiner gesetzlichen Möglichkeit (einstweilige Verfügung, Stellen eines Nachprüfungsantrages) Gebrauch gemacht, um die Zuschlagserteilung zu verhindern.

Am 29. November 2000 sei der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass der Zuschlag am 17. November 2000 an die Bietergemeinschaft I. erteilt worden sei.

Aus dem gesamten Verhalten der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen der Zurückziehung des Schlichtungsantrages und der Zuschlagserteilung sei ersichtlich, dass sie an einer Zuschlagserteilung kein ernsthaftes Interesse mehr gehabt habe. Da somit eines der Erfordernisse des § 115 BVergG nicht vorliege, nämlich das Interesse des Antragstellers am Vertragsabschluss, sei die Antragslegitimation zu verneinen und der Antrag zurückzuweisen.

Da die Kompetenz der belangten Behörde nach Erteilung des Zuschlages auf die Feststellung beschränkt sei, dass der Zuschlag wegen eines Vergaberechtsverstoßes nicht dem Bestbieter erteilt worden sei, sei das Eventualbegehren auf Aufhebung des gegenständlichen Vergabeverfahrens und/oder Aufhebung der Zuschlagserteilung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei die Beschwerdeführerin als Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) Folgendes geltend macht:

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem subjektiven Recht auf Feststellung, dass wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 1997 oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag im Vergabeverfahren 'Städtebauliche Konzeption am Flughafen Wien' durch die Auftraggeberin Flughafen Wien AG gemäß § 113 Abs. 3 BVergG 1997 nicht dem Bestbieter erteilt wurde, verletzt."

Die belangte Behörde und die Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften je mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Beschlüsse vom 12. März 2002, Zl. 2001/18/0135, und vom 24. März 2004, Zl. 2001/04/0088).

Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 13. Juni 1996, Zl. 96/18/0226 und 17. September 2002, Zl. 2002/18/0197, mwN).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Nachprüfungsanträge der Beschwerdeführerin mangels Antragslegitimation bzw. wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückgewiesen. Es liegt somit ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem eine Sachentscheidung über den Antrag abgelehnt wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf Sachentscheidung (meritorische Erledigung ihrer Anträge) in Betracht. In einem anderen Recht, wie dem im Beschwerdepunkt (ausdrücklich und unmissverständlich) angeführten Recht auf Feststellung, dass wegen eines Vergaberechtsverstoßes der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt worden sei, konnte somit die Beschwerdeführerin durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (vgl. neben den bereits zitierten Beschlüssen Zl. 2001/18/0135 und Zl. 2002/18/0197 insbesondere den hg. Beschluss vom 26. Juni 2002, Zl. 2002/04/0056 sowie etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2003, Zl. 2003/18/0113, vom 4. September 1997, Zlen. 97/18/0426 bis 0431, und vom 6. November 2001, Zl. 2000/18/0067).

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Ersatz für den Schriftsatzaufwand eine gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.

Wien, am 21. April 2004

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