VwGH 96/18/0226

VwGH96/18/022613.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger, im Beisein des Schriftführers Mag. M. Fellner, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Mag. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Jänner 1996, Zl. SD 642/94, betreffend Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat, den Beschluß gefaßt:

Normen

FlKonv;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
FlKonv;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Jänner 1996 wurde über den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Beschwerdeführer in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, bedroht sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn deshalb aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Anerkennung als Flüchtling gemäß der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls, über die Rechtstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78/1974, verletzt" ("Beschwerdepunkte").

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes (der Beschwerdepunkte) ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, daß es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgend ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet.

Durch den Beschwerdepunkt wird somit der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. den hg. Beschluß vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/1176 mwH). Eine über den Beschwerdepunkt hinausgehende Prüfung dahingehend, ob der Beschwerdeführer allenfalls in anderen Rechten verletzt wurde, ist dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt.

Nach dem ausdrücklichen und unmißverständlich bezeichneten, oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt, der deshalb einer hievon abweichenden Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. den schon zitierten hg. Beschluß, Zl. 95/18/1176 mwH), erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Anerkennung als Flüchtling gemäß der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ... " verletzt. In diesem Recht konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht beeinträchtigt werden.

2. Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

3. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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