VwGH 2003/03/0168

VwGH2003/03/016819.10.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des MP in W, vertreten durch Dr. Egon Duschek, Rechtsanwalt in 8720 Knittelfeld, Schulgasse 22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25. März 2003, Zl. UVS 30.8-28/2003-9, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;
31999L0047 Nov-31994L0055;
ADR 1973;
EURallg;
GGBG 1998 §2 Abs1 lita idF 1999/I/108;
VStG §44a Z2;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;
31999L0047 Nov-31994L0055;
ADR 1973;
EURallg;
GGBG 1998 §2 Abs1 lita idF 1999/I/108;
VStG §44a Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 30. Jänner 2003 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. Speditions- und Transport GmbH in M. dafür zur Verantwortung gezogen, dass die genannte Firma als Beförderer von Gefahrengut nicht dafür gesorgt habe, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes eingehalten worden seien. Der näher bezeichnete LKW-Zug sei am 6. Juli 2001 um 15.05 Uhr auf der

S 6 in Leoben, auf Höhe Strkm 85,500, Fahrtrichtung St. Michael, von J.P. gelenkt und mit ihm insgesamt 5000 l entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g. UN-1992, Klasse 3 Ziff. 32 c ADR befördert worden.

Im Folgenden lautet Spruchpunkt 1. dieses Straferkenntnisses

wie folgt:

"Es wurde festgestellt, dass

  1. 1.

    Übertretung

  2. 2. die Ladung nicht entsprechend Rn 10.414 ADR geladen war, da weder Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder dgl. verwendet wurden".

    Der Beschwerdeführer habe dadurch § 7 Abs. 2 Z. 4 GGBG verletzt. Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 727,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt.

    Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die nur gegen Spruchpunkt 1. erhobene Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt wie folgt zu lauten habe:

    "Die einzelnen Teile der Ladung mit gefährlichen Gütern nicht so auf dem Fahrzeug verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert, dass sie in ihrer Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können, da weder Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen oder rutschende Unterlagen verwendet wurden."

    In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

    Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zu der im Zeitpunkt der Tat geltenden Rechtslage:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 (GGBG), ist dieses Bundesgesetz auf die Beförderung gefährlicher Güter anzuwenden:

"1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet"

Gemäß § 2 Z. 1 lit. a GGBG i.d.F. BGBl. I Nr. 108/1999 gelten für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1

"a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich:

die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, ABl. Nr. L 319 vom 12. Dezember 1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999, ABl. Nr. L 169 vom 5. Juli 1999, S 1".

Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

"1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 befördert oder ..."

wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 S bis 600 000 S zu bestrafen.

Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 4 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn

"4. die Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften über die Beförderungsart, die Höchstmengen, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung sowie das Reinigen oder Entgiften oder anders Dekontaminieren erfüllt sind."

2.2. Zu der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltenden Rechtslage:

§ 2 Z. 1 GGBG in der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2002 lautet wie folgt:

"§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften:

1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1

a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

b) die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 96/2001, wobei das Wort 'Vertragspartei' durch das Wort 'Mitgliedstaat' ersetzt wird;

... ."

§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 GGBG in der angeführten Fassung sehen

Folgendes vor:

"§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten ... .

(2) Der Beförderer hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere die im 4., 5. und 6. Abschnitt angeführten Pflichten des Beförderers."

Gemäß § 13 Abs. 1a GGBG in der angeführten Fassung hat der

Beförderer im Rahmen des § 7 Abs. 1

"1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen

Güter nach den gemäß § 2 Z. 1 in Betracht kommenden Vorschriften

zur Beförderung zugelassen sind;

2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen

Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;

3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass

die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine

Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile

fehlen usw.;

4. sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen,

Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks,

ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit

mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht

überschritten ist;

5. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;

6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge

vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen

angebracht sind;

7. sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen

Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird.

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.

Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z. 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

... ."

Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG in der angeführten Fassung begeht

eine Verwaltungsübertretung, wer

"1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a, § 23 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 befördert ..."

wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 726,-- bis EUR 43.603,-- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 27 Abs. 2 Z. 15 GGBG in der angeführten Fassung begeht, wer

"15. in sonstiger Weise den in § 2 Z. 1 bis 3 angeführten Vorschriften oder den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt ...",

wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 72,-- bis EUR 3.633,--, im Fall der Z. 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 mit einer Geldstrafe von EUR 363,-- bis EUR 3.633,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

3.1. Im vorliegenden Fall fand eine Beförderung im Sinne des § 2 Z. 1 lit. a GGBG, nämlich innerhalb Österreichs, statt. Es war daher die in dieser Bestimmung genannte Richtlinie in der angeführten Fassung (im Folgenden: Richtlinie/ADR) anzuwenden. Die in § 2 Z. 1 GGBG angeführte Richtlinie 1999/47/EG , mit der eine Änderung der Richtlinie 94/55/EG erfolgt ist, ist jene Richtlinie, mit der die Richtlinie/ADR im Zeitpunkt der Erlassung der Novelle BGBl. I Nr. 108/1999 zuletzt geändert worden war. Vor dieser Änderung war die Richtlinie/ADR auch durch die Richtlinie 96/86/EG geändert worden.

Mit der Richtlinie/ADR wurden die Regelungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR; Stammfassung im BGBl. Nr. 522/1973) in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt (siehe dazu Abs. 2 und Abs. 12 der Einleitung der Richtlinie 94/55/EG) . Da der Inhalt der Richtlinie/ADR mit dem ADR übereinstimmt, wird der Beschwerdeführer nicht dadurch in Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde die inhaltsgleiche Regelung des ADR herangezogen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0342).

3.2. Gemäß § 1 Abs. 1 VStG kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Wenn auch eine ausdrückliche Regelung im VStG für den Fall fehlt, dass ein Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz überhaupt nicht mehr strafbar ist (nicht bloß ein milderes Gesetz), so kann auch ein solches Verhalten nach der hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/03/0094) nicht mehr bestraft werden.

Dem Beschwerdeführer wurde entsprechend den im Zeitpunkt der Tat geltenden Vorschriften des GGBG in der Stammfassung eine Verletzung des § 27 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Z. 4 GGBG vorgeworfen. Nach § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG in der Stammfassung war als Beförderer strafbar, wer gefährliche Güter u.a. entgegen § 7 Abs. 2 befördert. Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 4 GGBG durften gefährliche Güter nur befördert werden, wenn die Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften über die Beförderungsart, die Höchstmengen, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung sowie das Reinigen oder Entgiften oder anders Dekontaminieren erfüllt sind.

Mit der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 31. Jänner 2003 bereits geltenden Novelle zum GGBG, BGBl. I Nr. 86/2002, wurde die im vorliegenden Fall relevante Rechtslage, sowohl was die verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände als auch die normierten Strafen betrifft, geändert. § 7 Abs. 1 zweiter Satz GGBG in der Fassung dieser Novelle enthält zwar für die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die allgemeine Verpflichtung, dass sie jedenfalls die für sie geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten haben. Gemäß dem § 27 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. in dieser Fassung sind - was die Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr betrifft - die in § 13 Abs. 1a leg. cit. angeführten Tatbestände im Rahmen der Verpflichtung des Beförderers gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. strafbar. Eine wortgleiche Verpflichtung, wie sie § 7 Abs. 2 Z. 4 GGBG in der Stammfassung vorgesehen hat, findet sich im § 13 Abs. 1a GGBG in der Fassung der angeführten Novelle nicht. § 13 Abs. 1a Z. 3 GGBG in der Fassung der angeführten Novelle enthält die Verpflichtung des Beförderers, sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass u.a. die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlten. § 27 Abs. 2 Z. 15 GGBG sieht allerdings vor, dass auch strafbar ist, wer in sonstiger Weise den in § 2 Z. 1 bis 3 angeführten Vorschriften zuwiderhandelt. Die belangte Behörde hätte sich daher zunächst damit auseinander zu setzen gehabt, ob die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten auf der Grundlage der mit der Novelle BGBl. I Nr. 86/2002 geänderten Rechtslage nach wie vor strafbar sind (vgl. auch das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl. 2003/03/0094).

Dieser Verfahrensmangel ist auch wesentlich, weil sich erst auf Grund einer entsprechenden Prüfung der neuen Rechtslage die allfällige Zulässigkeit der Bestrafung des Beschwerdeführers nach der geänderten Rechtslage ergibt. Aber selbst wenn das verfahrensgegenständliche Verhalten auch nach der neuen Rechtslage strafbar ist, handelt es sich bei § 27 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 15 GGBG in der angeführten Fassung im Hinblick auf den nunmehr vorgesehenen geringeren Strafrahmen um die günstigeren Strafbestimmungen, die gemäß § 44a Z. 3 VStG anzuwenden gewesen wären.

3.3. Zur Frage, ob der Spruch des verfahrensgegenständlichen Spruchpunktes ausreichend bestimmt im Sinne des § 44a Z. 1 VStG und ob allenfalls Verjährung eingetreten ist, ist Folgendes auszuführen:

In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. November 2001 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen näher bezeichneten LKW-Zug mit der näher bezeichneten Ladung zur Verantwortung dafür herangezogen, dass festgestellt worden sei, dass

"1. Übertretung:

die Ladung nicht entsprechend Rn 10.414 ADR geladen war, da weder Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder dgl. verwendet wurden".

Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 30. Jänner 2003 warf genau dieses Verhalten dem Beschwerdeführer vor.

Die belangte Behörde änderte diesen Spruchpunkt und sprach Folgendes aus:

"Die einzelnen Teile der Ladung mit gefährlichen Gütern nicht so auf dem Fahrzeug verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert, dass sie in ihrer Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können, da weder Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen oder rutschende (richtig wohl: rutschhemmende) Unterlagen verwendet wurden."

(Klammerausdruck nicht im Original)

In Bezug auf das Gebot der ausreichenden Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens gemäß § 44a Z. 1 VStG ergeben sich für den Verwaltungsgerichtshof gegen diese geänderte Formulierung des Spruches keine Bedenken. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund dieser Umschreibung in die Lage versetzt, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und besteht keine Gefahr der Doppelbestrafung. Auf welche Art und Weise die Ladung ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges - über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus - hätte verändern können, muss im Spruch des Verwaltungsstrafbescheides nicht konkretisiert sein.

Es kann dem Beschwerdeführer daher nicht gefolgt werden, wenn er meint, im Hinblick auf den geänderten Tatvorwurf durch die belangte Behörde sei angesichts der im erstinstanzlichen Verfahren vorgeworfenen Tat Verjährung eingetreten.

4. Bei diesem Ergebnis war auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.

5. Der angefochtene Bescheid war - wie dies in Punkt 3.2. näher dargelegt wurde - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Oktober 2004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte