Normen
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art1 Z3;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs7;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art2;
61990CJ0158 Nijs und Transport Vanschoonbeek-Matterne VORAB;
EURallg;
KFG 1967 §134 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art1 Z3;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs7;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art2;
61990CJ0158 Nijs und Transport Vanschoonbeek-Matterne VORAB;
EURallg;
KFG 1967 §134 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, wie dies anlässlich einer Verkehrskontrolle am 5. November 2000 um 14.00 Uhr auf der Tauernautobahn an einem näher angeführten Ort anhand der Schaublätter festgestellt worden sei, dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren sei, nicht vorlegen können. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 134 Abs. 1 KFG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 7 "EGVO 3821/85 " verletzt. Über ihn wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von EUR 109,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 134 Abs. 1 erster Satz KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer (unter anderem) der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 , ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, Seite 12, zuwiderhandelt.
Nach Art. 15 Abs. 7 der genannten Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.
Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof ebenso wie im vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren vor, er sei Pensionist und helfe nur gelegentlich im Betrieb seines Sohnes aus; in der Woche vor der Verkehrskontrolle sei er jedenfalls nicht gefahren.
Zutreffender Weise hat die belangte Behörde - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - die Vorschrift des Art. 15 Abs. 7 der genannten Verordnung auf den Beschwerdeführer grundsätzlich für anwendbar erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2000, Zl. 99/02/0056, dargelegt, dass eine Einschränkung des Anwendungsbereiches dieser Verordnung auf Berufskraftfahrer der Norm nicht entnommen werden kann.
Die belangte Behörde hat jedoch zu Unrecht eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, ein Schaublatt für den angeführten Zeitraum vorzulegen, angenommen: Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-158/90 , Sammlung der Rechtsprechung 1991, Seite I-06035, zur Regelung des Art. 15 Abs. 7 der Verordnung Nr. 3821/85 wie folgt ausgeführt (Randnummer 13):
"Aus dem Zusammenhang der fraglichen Bestimmung und dem Zweck der Regelung, zu der sie gehört, ergibt sich somit als Voraussetzung einer wirksamen Kontrolle, dass der Fahrer ein Schaublatt für den letzten Lenktag der letzten Woche vor der Kontrolle, an dem er gefahren ist, vorlegt, um insbesondere eine Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhezeiten zu ermöglichen. Ist der Fahrer während einer Woche vor der Woche, in der die Kontrolle stattfand, oder am letzten Kalender- oder am letzten Werktag der letzten Woche, in der er gefahren ist, nicht gefahren, so ist es nach dem Zweck der Regelung nicht erforderlich, dass er ein Schaublatt für diese Zeiträume vorlegt."
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung kann daher die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei zur Vorlage eines entsprechenden Schaublattes auch dann verpflichtet, wenn er im entsprechenden Zeitraum nicht gefahren sei, nicht geteilt werden.
Feststellungen dahin, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben im fraglichen Zeitraum doch mit einem entsprechenden Kraftfahrzeug gefahren wäre, hat die belangte Behörde aber nicht getroffen.
Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides offenbar auch auf einen von der Behörde erster Instanz zitierten Erlass des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 21. Dezember 1995 Bezug genommen. Dazu genügt der Hinweis, dass es sich dabei um eine bloße, für den Verwaltungsgerichtshof nicht verbindliche Verwaltungsverordnung handelt.
Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer bereits im Schriftsatzaufwand enthalten ist.
Wien, am 30. Jänner 2004
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