VwGH 2003/02/0231

VwGH2003/02/023130.1.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des A C in Wien, vertreten durch Dr. Heinrich Nesvadba, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Königsklostergasse 7/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 20. Mai 2003, Zl. Senat-BN-03-1035, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 20. Mai 2003 (zur Vorgeschichte vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2002/02/0228) wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, am 18. Dezember 2000 um 02.00 Uhr im Ortsgebiet von Traiskirchen am Gendarmerieposten die Untersuchung seiner Atemluft auf ihren Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten, von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert zu haben, obwohl er ein Fahrzeug gelenkt hatte und vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe die §§ 5 Abs. 2 und 99 Abs. 1 lit. b StVO übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Nach Ablehnung der dagegen zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde durch diesen mit Beschluss vom 23. September 2003, B 981/03, bekämpft der Beschwerdeführer in seiner durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretenen Beschwerde den Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im erwähnten Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2002/02/0228, dargelegt hat, bestreitet der Beschwerdeführer selbst nicht, dass die einschreitenden Beamten davon ausgehen konnten, er habe ein Kraftfahrzeug gelenkt. Er bestreitet aber, dass die Beamten auf Grund von Alkoholisierungsmerkmalen den (begründeten) Verdacht haben konnten, er habe dies in alkoholisiertem Zustand getan.

In dem soeben erwähnten Erkenntnis vom 20. Dezember 2002 gelangte der Verwaltungsgerichtshof zur Ansicht, die belangte Behörde habe dadurch, dass sie eine vom Beschwerdeführer ausdrücklich auch zu diesem Thema beantragte Zeugin nicht einvernommen habe, den damals angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Die belangte Behörde hat nunmehr in der mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Mai 2003 diese Zeugin einvernommen.

In der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde im (nunmehr) angefochtenen Bescheid.

Ihm ist dabei entgegen zu halten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Die von der belangten Behörde als Zeugen vernommenen Beamten haben nämlich das Vorliegen zumindest eines Alkoholisierungsmerkmales (Atemalkohol) beim Beschwerdeführer bestätigt. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass nach den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausschlaggebend für die beabsichtigte Vornahme des Alkotests der Umstand war, dass dem den Beschwerdeführer nach einem Verkehrsunfall vernehmenden Beamten, Revierinspektor K., bei der Vernehmung aufgefallen war, dass der Beschwerdeführer aus dem Mund deutlich nach alkoholischen Getränken roch. Dies steht nicht in Widerspruch zur Aussage des Beamten, dass er am Unfallsort - wo er im Übrigen die Unfallstelle vermessen hatte und daher wenig Kontakt mit dem Beschwerdeführer hatte - noch keine Alkoholisierungssymptome beim Beschwerdeführer bemerkte. Diese Aussage wird letztendlich durch die Angaben der (nunmehr) vernommenen Zeugin R. nicht entkräftet, wonach diese keine Alkoholisierungssymptome beim Beschwerdeführer habe wahrnehmen können, zumal die Zeugin auch nicht angibt, auf derartige Alkoholisierungssymptome besonders geachtet zu haben.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde hätte sich mit seinem Alkoholkonsum vor dem gegenständlichen Unfall befassen müssen und wäre dabei - der Zeugin R. folgend - zur Ansicht gekommen, er habe - in deren Anwesenheit - keinen Alkohol konsumiert (und daher auch keine Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen), so ist dies nicht entscheidungswesentlich, ist es doch in der Regel nicht ausgeschlossen, dass ein von den (hiezu vernommenen) Zeugen unbeobachteter Alkoholkonsum stattfindet (vgl.

das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2003/02/0077).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet

und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in

Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 30. Jänner 2004

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