VwGH 2003/02/0077

VwGH2003/02/007729.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde des W L in Wien, vertreten durch Dr. Bernhard Gittler, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Hernalser Hauptstraße 116, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. Dezember 2002, Zl. UVS-03/P/14/9794/2001/20, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1b;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1b;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 16. März 2001 gegen 02.15 Uhr in Wien an einem näher bezeichneten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,4 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,6 mg/l, nämlich 0,46 mg/l betragen habe. Er habe dadurch § 5 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 1b StVO verletzt, weshalb über ihn nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle eine Geldstrafe von S 16.000,--, das entspricht EUR 1.162,77, (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde.

Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das Ergebnis einer am 16. März 2001 um 08.13 Uhr bzw. 08.14 Uhr durchgeführten Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, welche einen Wert von 0,32 mg/l bzw. 0,31 mg/l ergeben habe, sodass zum Zeitpunkt des Lenkens eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne der zitierten Vorschrift bestanden habe. Die belangte Behörde betrachtete die anlässlich der Amtshandlung am 16. März 2001 aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Nachtrunks (ohne Mengen- und Zeitangaben) "nicht als reine Schutzbehauptung", legte aber dann in der Folge die Angaben des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2001 zu Grunde, wonach er nach dem Lenken in einem Zeitraum von ca. zwei Stunden fünf Flaschen Bier getrunken habe. Einer behaupteten Konsumation von zumindest sechs Flaschen Bier als Nachtrunk wie in der Berufung bzw. von fünf oder sechs Flaschen Bier wie in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 22. Oktober 2002 wurde kein Glaube geschenkt. Im Hinblick auf das im Berufungsverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten sei - unter Zugrundelegung der am glaubwürdigsten angesehenen Nachtrunkmengenangaben vom 21. Mai 2001 - als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer im Lenkzeitpunkt einen Wert von 0,46 mg/l Atemluftalkohol gehabt habe; damit sei auch die Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers im Lenkzeitpunkt als erwiesen anzusehen. Den Angaben des Beschwerdeführers betreffend den (geringen) Alkoholkonsum beim Heurigen vor Antritt der gegenständlichen Fahrt, bei der der Beschwerdeführer mit seinem Kraftfahrzeug mehrere abgestellte Kraftfahrzeuge um etwa 02.15 Uhr beschädigte, schenkte die belangte Behörde keinen Glauben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 99/02/0097) ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird.

Weiters hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und Beweise hiezu anzubieten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl. 98/03/0308).

Von da her gesehen ist die obzitierte Annahme der belangten Behörde über die Alkoholisierung des Beschwerdeführers zur Tatzeit nicht als rechtswidrig zu erkennen: Im angefochtenen Bescheid wird zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde angegeben, der einschreitende Polizeibeamte habe ihn nur zum Alkoholkonsum vor dem Unfall befragt und ihm vorgehalten, dass diese Trinkangaben nicht mit dem Messergebnis im Einklang stünden. Er (der Beschwerdeführer) habe jene Mengen angegeben, die er vor dem Unfall getrunken habe. Der einschreitende Polizeibeamte - so im angefochtenen Bescheid weiter - habe angegeben, dass der Beschwerdeführer einen Nachtrunk erwähnt habe, jedoch erst nach erfolgtem Alkomattest.

Diesen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sodass schon davon keine Rede sein kann, der Beschwerdeführer habe auf den Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen (vgl. zu einem analogen Fall das hg. Erkenntnis vom 28. März 2003, Zl. 2001/02/0031).

Wenn der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof weiter noch rügt, die belangte Behörde hätte sich unrichtig (allenfalls aktenwidrig) mit den Angaben der zum Alkoholkonsum (vor dem Unfall) vernommenen Zeugen auseinander gesetzt, so ist dies nicht entscheidungswesentlich; weder legt der Beschwerdeführer genau dar, was die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensfehler hätte feststellen können noch ist es in der Regel ausgeschlossen, dass ein von den (hiezu vernommenen) Zeugen unbeobachteter Alkoholkonsum stattfindet. Besondere Umstände, die ein Abweichen von diesem Erfahrungswert erfordern würden, hat der Beschwerdeführer gleichfalls nicht vorgebracht und sind auch nicht erkennbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2003, Zl. 2001/02/0139).

Ausgehend davon war die Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Alkoholisierung des Beschwerdeführers zur Tatzeit entbehrlich, sodass sich ein Eingehen darauf erübrigt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. April 2003

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