Normen
ABGB §365;
AVG §8;
ForstG 1975 §17 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §19 Abs4 Z1 idF 2002/I/059;
ABGB §365;
AVG §8;
ForstG 1975 §17 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §19 Abs4 Z1 idF 2002/I/059;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30. Oktober 2002 der mitbeteiligten Partei zur Durchführung des Bauvorhabens an der Landesstraße L 1302 (Aurachtal Straße), die Bewilligung erteilt,
1) eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 1123, KG Neukirchen, im Ausmaß von 64 m2 dauernd, und
2) eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 213, KG Grasberg, im Ausmaß von 217 m2 vorübergehend,
unter Einhaltung von im Einzelnen genannten Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu roden. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Ansehung der Rodungsfläche auf dem Grundstück Nr. 1123, KG Neukirchen, nicht (mehr) als Partei des Rodungsverfahrens anzusehen, weil rechtskräftige Enteignungsbescheide der Oberösterreichischen Landesregierung (als Straßenbehörde) vom 28. Mai 2001 und vom 4. Juli 2001 vorlägen. Mit dem vorliegenden Vollzug der Enteignung sei das Eigentum auf den Enteigner übergegangen; daran ändere der Umstand, dass der Beschwerdeführer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben und aufschiebende Wirkung beantragt habe, nichts. Verwiesen werde auf einen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 18. Dezember 1974, 5 Ob 311/74, SZ 47/152). Eine Beeinträchtigung der angrenzenden Waldfläche könne ausgeschlossen werden. Im Rodungsverfahren seien nämlich nur Auswirkungen, die sich aus der Rodung selbst ergäben, zu berücksichtigen. Nachteilige Auswirkungen des Rodungsprojektes auf den umgebenden Wald seien jedoch nicht Gegenstand des Rodungsverfahrens. Durch die - infolge der Straßenumlegung - erforderliche Verlegung der Aurach sei die Rodung zur Gestaltung des Uferbereiches notwendig; der dieser Fläche vorgelagerte Böschungsfuß in Form eines schmalen Grünlandstreifens werde beseitigt. Hangrutschungen durch die Abböschung und die Ufergestaltung infolge der Aurachverlegung - wie sie der Beschwerdeführer befürchte - seien ebenso wie die befürchteten hydrologisch nachteiligen Auswirkungen eine Folge des Rodungsprojektes, nicht aber eine Folge der Rodung. Einwendungen betreffend Wind- und Sonnenbrandgefahr (Deckungsschutz) habe der Beschwerdeführer nicht erhoben. Überdies habe der forstfachliche Amtssachverständige festgestellt, dass Hangrutschungen durch die Rodung selbst schon wegen des geringen Eingriffes in die Waldfläche ausgeschlossen werden könnten. In Ansehung der Rodungsfläche auf dem Grundstück Nr. 213, KG Grasberg, sei auszuführen, dass die befristete Rodungsbewilligung der Herstellung einer Straßenböschung diene, die entsprechend den vorgeschriebenen Auflagen wieder aufzuforsten sei. Der Beschwerdeführer habe betreffend diese Fläche weder Gründe vorgebracht, wonach die Behörde der Interessenabwägung ein höheres als das angenommene Walderhaltungsinteresse zugrundelegen müsse, noch habe er eine Beeinträchtigung der angrenzenden Waldflächen geltend gemacht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 59/2002 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann gemäß § 17 Abs. 2 ForstG die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde gemäß § 17 Abs. 3 ForstG eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere (unter anderem) im öffentlichen Straßenverkehr begründet.
Gemäß § 19 Abs. 1 ForstG ist zur Einbringung eines Antrages auf Rodungsbewilligung unter anderem der Waldeigentümer (Z 1) berechtigt.
Gemäß § 19 Abs. 4 ForstG sind Parteien im Sinne des § 8 AVG unter anderem die Antragsberechtigten im Sinne des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes (Z 1), der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte (Z 2) sowie der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3
2. Halbsatz zu berücksichtigen ist (Z 4).
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, das öffentliche Interesse des öffentlichen Straßenverkehrs an der Umlegung und Verbreiterung der Aurachtalstraße überwiege das öffentliche Interesse an der Erhaltung der in Rede stehenden Rodeflächen als Wald, zumal auch im betroffenen Gebiet eine überdurchschnittlich hohe Waldausstattung bestehe und nur eine geringe Waldflächeninanspruchnahme erfolge. Eine Beeinträchtigung benachbarter Waldflächen sei ausgeschlossen.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es werde zwar das öffentliche Interesse am öffentlichen Straßenverkehr durch die dem Straßenbauvorhaben zugrundeliegende Verordnung über den Straßenverlauf dokumentiert, die belangte Behörde sei dadurch aber nicht von der Verpflichtung entbunden, selbst zu beurteilen, ob dieses öffentliche Interesse jenes an der Erhaltung der betroffenen Flächen als Wald überwiege. Die beantragte Rodung lasse ein Abfallen des Waldbestandes unter den Bezirksdurchschnitt befürchten. Im Übrigen hätte die Rodungsbewilligung auch deshalb versagt werden müssen, weil die Gefahr von Hangrutschungen und damit verbunden die Beeinträchtigung benachbarter Waldgrundstücke hervorgerufen werde. Die belangte Behörde habe zu Unrecht eine Einschränkung dieser Prüfungspflicht angenommen. Schließlich sei darauf zu verweisen, dass die im angefochtenen Bescheid zitierte oberstgerichtliche Entscheidung insoferne nicht mehr aktuell sei, als der Oberste Gerichtshof nunmehr die Auffassung vertrete, dass im Falle der Aufhebung eines Enteignungsaktes die Eigentumsübertragung als nicht erfolgt anzusehen sei. Der Enteignungsbescheid falle ex tunc weg; die enteignete Liegenschaft sei demjenigen herauszugeben, der sie bisher besessen habe. Das bedeute, dass dem bisherigen Eigentümer weiterhin ein subjektives Recht hinsichtlich der enteigneten Liegenschaft zukomme.
Dem Eigentümer des von der Rodung betroffenen Waldgrundstückes kommt gemäß § 19 Abs. 4 Z 1 ForstG Parteistellung zu (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1993, Zl. 93/10/0106). Wer (Wald-)Eigentümer ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts, wobei eine Enteignung entsprechend den Verwaltungsvorschriften zum Eigentumsverlust des bisherigen Eigentümers führt (vgl. dazu Spielbüchler in Rummel I3 Rz 2 f zu § 365).
Die Auffassung der belangten Behörde, mit dem vorliegenden Vollzug der Enteignung sei der Beschwerdeführer in Ansehung der Rodungsfläche auf dem Grundstück Nr. 1123, KG Neukirchen, nicht mehr Waldeigentümer und damit nicht Partei des Rodungsverfahrens, ist demnach nicht zu beanstanden.
Mit seinem Vorbringen betreffend die Rechtswirkungen einer Aufhebung des Enteignungsbescheides entfernt sich der Beschwerdeführer von den Annahmen im angefochtenen Bescheid, ohne freilich zu behaupten, die vorgenommene Enteignung sei tatsächlich aufgehoben worden. Die bloße Möglichkeit der Aufhebung des Enteignungsbescheides und damit die Möglichkeit des Beschwerdeführers, sein Eigentumsrecht an der in Rede stehenden Grundfläche wieder zu erlangen, vermittelt ihm allerdings aktuell nicht die Rechtsstellung eines Waldeigentümers.
Die Parteistellung des Eigentümers des von der Rodung betroffenen Waldgrundstückes gibt diesem die Möglichkeit, zur Abwehr von durch die Rodung drohenden Eingriff in sein subjektives Recht auf unversehrten Bestand seines Waldes, im Rahmen der von der Behörde vorzunehmenden Interessenabwägung das mit seinen Interessen verbundene öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 1989, Zl. 88/10/0144, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Als Eigentümer der Rodefläche auf dem Grundstück Nr. 213, KG Grasberg unternimmt der Beschwerdeführer allerdings nicht einmal den Versuch, konkret aufzuzeigen, dass die Beeinträchtigung seiner mit dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung verbundenen Interessen durch die Rodungsbewilligung ein derartiges Gewicht besäße, dass die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse am Rodungszweck zur Versagung der Rodungsbewilligung führen müsse. Vielmehr beschränkt er sich auf die Rüge, das öffentliche Interesse an der Straßenerweiterung beruhe nicht auf "eigenen Erwägungen" der Behörde und er befürchte ein Abfallen der Waldausstattung unter den Bezirksdurchschnitt. Mit diesem Vorbringen wird allerdings nichts aufgezeigt, was dafür sprechen könnte, die belangte Behörde habe das Interesse an der Erhaltung der Rodefläche als Wald unzutreffend beurteilt.
Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen, können im Rodungsverfahren im Rahmen der Interessenabwägung geltend machen, dass durch die Rodung in ihr subjektives Recht auf Erhaltung der ihnen gehörigen nachbarlichen Waldflächen bzw. auf Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingegriffen wird (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 96/10/0125 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Als Eigentümer einer angrenzenden Waldfläche macht der Beschwerdeführer geltend, die Behörde hätte wegen der Beeinträchtigung dieser Grundstücke durch die Gefahr von Hangrutschungen die Rodungsbewilligung versagen müssen. Die belangte Behörde sei zu Unrecht von einer Einschränkung dieser Prüfungspflicht ausgegangen.
Nun hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt, es könne nach dem eingeholten forstfachlichen Gutachten ausgeschlossen werden, dass es durch die Rodung zu Hangrutschungen kommen könne. Hangrutschungen als Folge der Aurachverlegung (Abböschung und Ufergestaltung) wären jedoch nicht durch die Rodung hervorgerufen, sondern durch das Projekt, zu dessen Zweck die Rodung bewilligt werde, sodass darauf im Rodungsverfahren nicht einzugehen sei.
Die belangte Behörde befindet sich mit dieser Auffassung insofern im Einklang mit der hg. Judikatur, als zwar die Auswirkungen der Rodung auf den nachbarlichen Wald Gegenstand des Rodungsverfahrens sind, nicht aber die Auswirkungen des durch die Rodung verwirklichten Projektes (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dass die Auffassung, Hangrutschungen könnten nur als Folge der Aurachverlegung, nicht aber als Folge der Rodung eintreten, unzutreffend wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Mit der Behauptung alleine, es bestehe die Gefahr von Hangrutschungen, zeigt er daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Jänner 2003
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