VwGH 2002/09/0173

VwGH2002/09/017330.6.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rochusgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 11. September 2002, Zl. UVS- 11/10370/4-2002, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen) zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
EGG §1 Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
EGG §1 Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft S, F-Straße, auf welchem sich "F's Wirtshaus" befindet, dessen Pächterin die W KEG ist. Der Beschwerdeführer ist persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft sowie Pächter des Gasthauses "S".

Am 5. Dezember 2001 wurden zwei namentlich genannte Ausländer (ein bosnischer und ein kroatischer Staatsangehöriger) von einem Organ des Arbeitsinspektorates für den 10. Aufsichtsbezirk dabei betreten, wie sie im Innenhof des Gasthauses in der F-Straße Bauschutt in einen Container entsorgten.

Über Aufforderung zur Rechtfertigung verantwortete sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, er habe von der Verwendung der zwei betretenen Ausländer keine Kenntnis gehabt, den Auftrag zur Entfernung des Bauschutts habe er seinem Angestellten N., Hausmeister im Gasthaus "S", erteilt. Dieser habe ohne sein Wissen die beiden Ausländer zur Durchführung des an ihn ergangenen Auftrages herangezogen.

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Landeshauptstadt Salzburg vom 10. April 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Arbeitgeber zu verantworten, dass die zwei namentlich bezeichneten Ausländer vom 4. Dezember 2002 bis 5. Dezember 2002 in S, Baustelle "F's Wirtshaus" beschäftigt worden seien, ohne dass Beschäftigungsbewilligungen, Entsendebewilligungen, Anzeigebestätigungen, "EU-Entsendebestätigungen", Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine vorgelegen seien. Er habe dadurch § 3 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG verletzt und sei wegen dieser Verwaltungsübertretungen mit zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.600,-- nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG samt Kostenbeitrag zu bestrafen gewesen.

Die Behörde erster Instanz führte nach wörtlicher Wiederholung der vom Beschwerdeführer erstatteten Stellungnahme und Darstellung der Rechtslage aus, der Beschwerdeführer habe den vom Organ des Arbeitsinspektorates erhobenen Sachverhalt grundsätzlich nicht bestritten. Zu seiner Rechtfertigung sei festzuhalten, dass am 5. Dezember 2001 im Gasthaus "S" eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer aufgenommen worden sei, anlässlich derer er mitgeteilt habe, dass die beiden Ausländer "heute" als Hilfskräfte gearbeitet hätten um den Schutt von der Baustelle wegzubringen. Dies hätten sie "seit gestern" getan. Als Entlohnung seien 100,-- ATS (EUR 7, 26) pro Stunde ausgemacht worden. Als Hausmeister habe er die beiden aber nie beschäftigt. Die beiden Ausländer seien Kollegen seines Hausmeisters im "S". Auf Grund dieser Aussage sei davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der Beschäftigung der beiden Ausländer gehabt habe und somit als Arbeitgeber anzusehen sei. Er hätte Sorge dafür tragen müssen, dass für diese gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen vorhanden seien. Die Ausländer hätten sich auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu ihm befunden. Im Rahmen der Strafbemessung erachtete die Behörde erster Instanz bei Vorliegen der Schuldform der Fahrlässigkeit das Vorliegen "klassischer Schwarzarbeit" als erschwerend, als mildernd keinen Umstand.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er - unter anderem - geltend machte, er sei bis zu seiner Einvernahme durch das Organ des Arbeitsinspektorates davon ausgegangen, dass sein Hausmeister N. allenfalls noch einen weiteren der Arbeitnehmer des Beschwerdeführers (gemeint: im Gasthaus "S") zur Durchführung der ihm aufgetragenen Arbeiten auf der Baustelle hinzuziehen würde. Da N. in den fünf Jahren seines Dienstverhältnisses zum Beschwerdeführer stets alle Aufträge ordnungsgemäß und gewissenhaft durchgeführt habe, habe er auch keinen Grund gehabt anzunehmen, dieser werde Personen ohne die entsprechenden Bewilligungen auf die Baustelle schicken. Insoweit sei ihm auch keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Die belangte Behörde führte eine mündliche Berufungsverhandlung durch, in der sie sowohl den Beschwerdeführer als auch den Zeugen N. sowie das eingeschrittene Organ des Arbeitsinspektorates vernahm.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Schuldfrage mit der Maßgabe, die Tatzeit habe lediglich auf "5. Dezember 2001" zu lauten, keine Folge, setzte jedoch die verhängten Geldstrafen auf jeweils EUR 1.450,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 48 Stunden) herab.

Sie begründete ihre Entscheidung nach wörtlicher Wiederholung der Aussagen der vernommenen Zeugen damit, der Beschwerdeführer sei Eigentümer des Hauses S, F-Straße und habe dieses Objekt renoviert, um es in der Folge an die W KEG als Gastgewerbebetrieb zu verpachten. Es sei als erwiesen anzusehen, dass er die im Spruch des Erstbescheides angeführten Ausländer anlässlich der Kontrolle auf der Baustelle in S, Ftraße, mit Aufräumarbeiten beschäftigt habe, ohne dass für diese arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen vorgelegen seien. Vom Beschwerdeführer sei unbestritten geblieben, dass die beiden Ausländer bei dem ihm gehörenden Gebäude gearbeitet hätten. Die Ausländer hätten auch unbestrittenermaßen Tätigkeiten durchgeführt, die der Beschuldigte in Auftrag gegeben habe. Fraglich im vorliegenden Zusammenhang sei lediglich gewesen, ob die Arbeiter - wie vom Beschuldigten behauptet - eigenmächtig von seinem Hausmeister N. angeworben worden seien, oder ob die Tätigkeit dieser Ausländer dem Beschuldigten zurechenbar sei. Unbestritten sei weiters geblieben, dass der Beschwerdeführer seinem Hausmeister N. um die Mittagszeit des 4. Dezember 2001 den Auftrag erteilt habe, den Schutt bei der Baustelle F-Straße in den Container zu räumen, weil dieser am nächsten Tag abgeholt habe werden sollen. N. habe bei der Einvernahme vor der belangten Behörde zunächst noch angegeben, dass er gleich darauf hingewiesen habe, dass er Kreuzweh habe und die Arbeit wahrscheinlich nicht allein machen könne, woraufhin der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass er, wenn er "Kollegen" finde, die ihm helfen könnten, ihm das so recht sei. Von Arbeitskollegen im "S" sei dabei nicht konkret die Rede gewesen. Erst nach späterer, eindringlicher Befragung durch den Beschwerdevertreter habe der Zeuge angegeben, dass der Beschwerdeführer von "Kollegen vom 'S'" gesprochen habe. Dieser Angabe sei aus mehreren Gründen kein Glauben zu schenken gewesen. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er um die Tatzeit sehr überlastet gewesen sei und er am Tag ca. 20 Stunden gearbeitet habe, weil er gleichzeitig das Lokal in der A-Straße ("S") führen und die Umbauarbeiten im Haus F-Straße habe organisieren müssen. In dieser Situation sei es verständlich und nachvollziehbar, dass er den Auftrag so erteilt habe, wie es der Zeuge N. zunächst angegeben habe, nämlich dass es ihm egal gewesen sei, wenn dieser kurzfristig Landsleute für diese Arbeiten heranziehe. Gegen die "Schlussversion" des Zeugen N., dass nämlich Arbeitskollegen im "S" gemeint gewesen seien, spreche noch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle gegenüber dem Arbeitsinspektor unumwunden die Beschäftigung der beiden Ausländer ohne Beschäftigungsbewilligung zuzugeben habe, indem er wörtlich gesagt habe, "Was wiegt's, das hat's". Während der Einvernahme sei der Hausmeister im Lokal anwesend gewesen. Es sei während der Aufnahme der Niederschrift zu keinem Zeitpunkt das Gespräch darauf gekommen, dass die genannten Ausländer weisungswidrig vom Hausmeister engagiert worden seien. Dieser hätte sofort darauf angesprochen werden können. Der Beschwerdeführer habe auch nicht dezidiert darauf hingewiesen, dass ihm die Ausländer unbekannt seien bzw. dass er nichts mit ihnen zu tun habe. Bezeichnend sei letztlich gewesen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass für die Ausländer ein Lohn von S 100,-- je Stunde ausgemacht gewesen sei. Eine Vereinbarung über diesen Umstand hätte es aber nicht geben müssen, wenn ohnehin bereits bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer für die Arbeiten vorgesehen gewesen seien, zumal es für diese jedenfalls einen bereits vereinbarten Lohn gegeben habe. So sei davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen habe, dass sich sein Hausmeister "Kollegen", die nicht bereits im Lokal des Beschuldigten beschäftigt gewesen seien, zur Durchführung der Arbeiten suchen würde. Dass N. wegen Kreuzschmerzen diese Arbeiten nicht selbst auszuführen beabsichtigt habe, sei dem Beschwerdeführer ohnehin klar. In diesem Fall hätte er sich aber darum kümmern müssen, dass sein Hausmeister nur Personen heranziehe, für die eine entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nicht gesondert erforderlich sei.

Das Verschulden sei zumindest in Form einer Fahrlässigkeit anzulasten gewesen. Der Beschwerdeführer weise eine einschlägige Vorbeanstandung aus dem Jahr 1999 auf. Über ihn sei sohin eine Geldstrafe nahe an der gesetzlichen Mindeststrafe des zweiten Strafrahmens zu verhängen gewesen. Diese entspreche durchaus dem Unrechtsgehalt der Tat, habe doch die unberechtigte Beschäftigung erhebliche nachteilige Folgen für die Allgemeinheit. Diese reiche von einer Hinterziehung der zu entrichtenden Sozialversicherungsangabe und sonstiger Abgaben bis zur unlauteren Konkurrenzierung anderer Gewerbetreibender. Besonders erschwerende oder mildernde Umstände seien nicht hervorgekommen. Insbesondere hätten sich keine Umstände ergeben, welche die Anwendung der §§ 20 und 21 VStG erforderlich gemacht hätten. So habe es keine Hinweise für ein bloß geringfügiges Verschulden des Beschuldigten im Sinn des § 21 VStG gegeben, zumal die Fahrlässigkeit des Beschuldigten an bedingten Vorsatz grenze. Nicht einmal der Beschwerdevertreter habe Milderungsgründe konkret angeführt, sodass auch beim Nichtvorhandensein von Erschwerungsgründen kein Unterschreiten der Mindeststrafe zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, und legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik zur Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 120/1999, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15 und 4c) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 40.000 S bis zu 240.000 S.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (sogenannte Ungehorsamkeitsdelikte).

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, es sei die gewerberechtliche Geschäftsführerin des Lokals "F's Wirtshaus" als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG anzusehen, ihn treffe die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nicht.

Auch treffe ihn kein Vorwurf einer subjektiven Sorgfaltswidrigkeit, weil die Behörde dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen habe, insbesondere, dass seine Anweisung an N. dahingehend gelautet habe, allenfalls seine "Kollegen" im Gasthof "S", also betriebsinterne Arbeitskräfte, die bereits arbeitsmarktrechtliche Papiere besessen hätten, zur Durchführung der Aufräumarbeiten zu Hilfe zu nehmen, und er bisher keine Veranlassung gehabt habe, anzunehmen, N. würde gegen seine Anweisungen handeln.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Beweiswürdigung sei unschlüssig und fuße auf einem mangelhaft erhobenen Sachverhalt.

Insoweit der Beschwerdeführer seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bestreitet, ist darauf zu verweisen, dass er als Hauseigentümer und unmittelbarer Auftraggeber und nicht etwa als Vertreter einer juristischen Person (W KEG ) belangt wurde. Dass er selbst N. den Auftrag zur Entsorgung des Bauschutts auf seiner Liegenschaft erteilt hat, bestreitet er nicht. Damit ist er aber auch für die Verwendung von Ausländern ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen selbst verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Aber selbst unter Zugrundelegung seiner Behauptung, die Pächterin des Lokals, die W KEG, sei Verfügungsberechtigte, ändert dies nichts an der strafrechtlichen Verantwortung des Beschwerdeführers, ist dieser doch persönlich haftender Gesellschafter der W KEG und damit deren nach außen vertretungsbefugtes Organ. Normadressat der Strafbestimmungen des AuslBG ist nach der auch in Angelegenheiten nach dem AuslBG anzuwendenden allgemeinen Bestimmung des § 9 VStG das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer (Personen- oder Handels-)Gesellschaft. Zu dessen Pflichten gehört es aus diesem Grunde auch, sich über die ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zu informieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zlen. 99/09/0140, 0141). Tut er dies nicht, ist ihm bei Verletzung der Bestimmungen des AuslBG zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen (§ 5 Abs. 1 VStG).

Auch der Hinweis auf eine verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG geht ins Leere, weil weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch sonst aus den vorliegenden Akten zu ersehen ist, dass die von ihm bezeichnete Person zur verantwortlichen Beauftragten bestellt worden wäre und dieser Bestellung auch im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG zugestimmt hätte und diese Zustimmungserklärung gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG dem zuständigen Arbeitsinspektorat übermittelt worden wäre.

Insoweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines ihn treffenden Verschuldens bestreitet, ist Folgendes auszuführen:

Bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0244). Es traf daher den Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Pflicht zur Glaubhaftmachung, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2003, Zl. 2000/09/0170, und die dort zitierten Vorerkenntnisse) entschuldigt die Erteilung von Weisungen, die Rechtsvorschriften (hier: des AuslBG) einzuhalten, den Arbeitgeber (bzw. den zur Vertretung nach außen Berufenen einer juristischen Person) nur dann, wenn er darlegt und glaubhaft gemacht hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat.

Der Beschwerdeführer hatte sich lediglich damit verantwortet, er habe seinen "Hausmeister" N. mit der Verladung des Bauschutts beauftragt und einer allfälligen Zuhilfenahme eines betriebseigenen Dienstnehmers zugestimmt, implizite aber nicht der Zuhilfenahme betriebsfremder Personen. N. habe sich somit weisungswidrig verhalten.

Die belangte Behörde hat die auf eine von ihm nicht zu verhindernde Weisungswidrigkeit seines Dienstnehmers abzielende Verantwortung des Beschwerdeführers als unglaubwürdig eingestuft. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Bedenken gegen die beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde vermögen jedoch deren Schlüssigkeit nicht zu erschüttern.

In der Verhandlung gab der Zeuge N. zu Frage des Wortlauts des an ihn ergangenen Auftrags zunächst an, der Beschwerdeführer sei mit der Zuhilfenahme von "Kollegen" einverstanden gewesen, erst über Befragung durch den Beschwerdevertreter ergänzte er die Aussage dahin gehend, der Beschwerdeführer habe ihm gesagt "nimmst halt einen Kollegen vom 'S' mit, der dir hilft", er selbst habe aber dann im Hinblick auf die Arbeitszeit der in Frage kommenden Kollegen davon Abstand genommen und "bei sich selbst gedacht, 'dann werde ich mir andere Kollegen suchen'". Unter Zugrundelegung der zweiten Version des Zeugen N. hätten auch dem Beschwerdeführer Bedenken kommen müssen, dass - in Anbetracht der Arbeitszeiten seiner im Gasthaus "S" beschäftigten Dienstnehmer - diese am Vormittag des 5. Dezember 2001 möglicherweise gar nicht zur Verfügung stünden. Insoweit erweist es sich als keineswegs unschlüssig, wenn die belangte Behörde davon ausging, es sei dem Beschwerdeführer - gerade auch im Hinblick auf seine berufliche Überlastung - egal gewesen, wer seinem Dienstnehmer N. tatsächlich beim Wegräumen des Bauschutts half.

Daran ändert auch nichts, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung an den Tag gelegte Resignation anlässlich der Konfrontation mit den gegenständlichen verwaltungsstrafrechtlichen Vorwürfen ("was wiegt's, das hat's") als Schuldeingeständnis bewertete, da diesem Argument allein keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt.

Auch die vom erhebenden Organ des Arbeitsinspektorates zugestandene "Verwunderung" des Beschwerdeführers über den festgestellten Mangel arbeitsrechtlicher Bewilligungen für die betretenen Ausländer erscheint nicht geeignet, ein durch den Beschwerdeführer nicht zu verhinderndes weisungswidriges Verhalten des N. glaubhaft zu machen, konnte dieses doch verschiedene Ursachen haben, so dass die vom Beschwerdeführer daraus gezogene Schlussfolgerung nicht die einzig mögliche bleibt. Als Argument für das Vorliegen aller zumutbarer Sicherungen gegen die Verwendung illegaler Arbeiter im Sinne einer Glaubhaftmachung reicht dieser Umstand jedenfalls nicht aus.

Ausgehend von den von der belangten Behörde sohin auf Grund einer mängelfreien Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen vermag der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, er habe nicht gewusst, dass N. zwei fremde Ausländer ohne die entsprechenden arbeitsbehördlichen Bewilligungen für die ihm aufgetragenen Arbeiten zu Hilfe nehmen werde, sein fehlendes Verschulden an diesen Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht darzutun. Im Verfahren har er weder behauptet noch glaubhaft gemacht, er habe Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band II, 2. Auflage 2000, Seite 78f, wiedergegebene hg. Judikatur). In der Annahme zumindest fahrlässigen Verhaltens kann daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt werden

Die Beschwerde war aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. Juni 2004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte