VwGH 2002/08/0261

VwGH2002/08/026117.11.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Dr. Christian Preschitz und Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neubaugasse 3/10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. September 2002, Zl. GS9-1079/9-2002, betreffend Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Ing. Sch jun. in K), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §35;
AVG §38;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art10 Abs1 Z11;
VwRallg;
ASVG §35;
AVG §38;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art10 Abs1 Z11;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ergibt sich aus dem Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0034: Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daraus noch von Bedeutung, dass der damalige Beschwerdeführer (der Vater des Mitbeteiligten) bis 1998 einen landwirtschaftlichen Betrieb mit der Bezeichnung "Gutsverwaltung Sch." im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeinsam mit seiner Ehefrau geführt hat. Die Genannten haben gemeinsam mit der Sch. GesmbH (in der Folge: GesmbH) im Februar 1998 die Sch.-GesmbH & Co KEG (in der Folge: KEG) gegründet, die am 26. Februar 1998 in das Firmenbuch eingetragen wurde. Persönlich haftende Gesellschafterin dieser KEG ist die GesmbH, deren Geschäftsführer der Mitbeteiligte ist. Kommanditisten der KEG waren ursprünglich die Eltern des Mitbeteiligten.

Mit "Zusammenschlussvertrag - Gesellschaftsvertrag" vom 17. Juli 1998 vereinbarten der Vater des Mitbeteiligten und seine Ehefrau namens der "Gutsverwaltung Sch. in der Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht" einerseits und die KEG andererseits den Zusammenschluss durch Übertragung des Vermögens des landwirtschaftlichen Betriebes "Gutsverwaltung Sch." auf die KEG gemäß Art. IV des Umgründungssteuergesetzes. Mit Notariatsakt vom 18. Juli 1998 (also dem auf den Abschluss des Zusammenschlussvertrages folgenden Tag) trat der Vater des Mitbeteiligten seinen Kommanditanteil an der KEG im Schenkungswege an den Mitbeteiligten ab. Damit schied der Vater des Mitbeteiligten mit 31. August 1998 aus der Pflichtversicherung nach dem BSVG aus (vgl. dazu die nähere Begründung im bereits erwähnten Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0034).

2. Mit Bescheid vom 15. November 1999 hat die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte vom 18. Juli 1998 an "bis laufend" in der Unfallversicherung, vom 1. August 1998 an "bis laufend" in der Pensionsversicherung und vom 1. Jänner 2000 an "bis laufend" in der Krankenversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sei. Die Begründung dieses Bescheides nimmt vom erwähnten Schenkungsvertrag vom 18. Juli 1998 ihren Ausgang: Der Mitbeteiligte sei ab 18. Juli 1998 "zu 50 % Kapitalseigner" der KEG, deren Kommanditisten nur er und seine Mutter seien. Der landwirtschaftliche Betrieb sei bis 17. Juli 1998 in Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eltern des Mitbeteiligten bewirtschaftet worden und mit Zusammenschlussvertrag vom 17. Juli 1998 durch Übertragung des Vermögens der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht auf die KEG als "Gesamtsache ausschließlich zur Fortführung der vorgenannten Gesellschaft nach bürgerlichem Recht im Rahmen der KEG gegen Gewährung der gesetzlich vorgesehenen Gesellschafterrechte" übertragen worden. Dieser Betrieb umfasse die zu dem vormals auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eltern des Mitbeteiligten geführten Betrieb "Gutsverwaltung Sch." gehörigen Eigenflächen von rund 117 ha und Pachtflächen von rund 3 ha. Obwohl der landwirtschaftliche Betrieb ab 17. Juli 1998 in der Rechtsform einer Erwerbskommanditgesellschaft geführt werde, sei die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt nach Prüfung der Sachlage überzeugt, dass die Kommanditisten der KEG tatsächlich Erwerbstätige auf eigene Rechnung und Gefahr in der Land- und Forstwirtschaft seien, "weil sie Unternehmerfunktion ausüben".

Mit Einspruchsbescheid vom 11. November 1999 hat der Landeshauptmann dem Einspruch des Mitbeteiligten gegen den erstinstanzlichen Bescheid insoweit Folge gegeben, als in Abänderung dieses Bescheides festgestellt wurde, dass der Mitbeteiligte vom 1. Jänner 2000 an "bis laufend" nicht in der Krankenversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Im Übrigen hat die Einspruchsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Hinsichtlich der Verneinung des Vorliegens einer Krankenversicherung vertrat die Einspruchsbehörde die Auffassung, dass auf den Mitbeteiligten die Ausnahmebestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG anzuwenden sei. Im Übrigen vertrat die Einspruchsbehörde die Auffassung, der gegenständliche "land(forst)wirtschaftliche Betrieb (werde) ab dem 17.7.1998 auf Rechnung und Gefahr der Sch. ... KEG geführt". Allerdings seien den Kommanditisten der KEG im Gesellschaftsvertrag Rechte eingeräumt, die über die Stellung von Kommanditisten, "wie sie die handelsrechtlichen Vorschriften vorsehen", hinausgehen. Der Mitbeteiligte sei nicht auf die Rolle des Kapitalgebers beschränkt, sondern habe "Mitbestimmungsrechte in der Gesellschaft in einem solchen Ausmaß, dass er als land(forst)wirtschaftlicher Unternehmer anzusehen" sei.

Die vom Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobene Berufung blieb erfolglos: Mit Bescheid vom 29. Mai 2001 bestätigte der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen den Einspruchsbescheid und ging dabei von folgendem, als "unbestritten" bezeichneten Sachverhalt für den Zeitraum seit dem 18. Juli 1998 aus:

"Der (Mitbeteiligte) ist gemeinsam mit seiner Mutter zu gleichen Anteilen Kommanditist einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft, in deren Namen ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, dessen Einheitswert eine Million Schilling übersteigt. Komplementär dieser Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren alleiniger Geschäftsführer der (Mitbeteiligte) ist und deren Gesellschafter der (Mitbeteiligte), seine Eltern und drei weitere Angehörige des (Mitbeteiligten) sind. Im Namen dieser Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird auch ein Handel mit landwirtschaftlichen Produkten betrieben. Der (Mitbeteiligte) ist als Dienstnehmer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse mit einem Entgelt von 14 mal ungefähr öS 10.000,-- (brutto) im Jahr angemeldet. Alle Gesellschafter der beiden Gesellschaften haben ihren Wohnsitz an der selben Adresse, die auch die Geschäftsanschrift der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Lageadresse des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist."

In rechtlicher Hinsicht war die Berufungsbehörde der Ansicht, dass im Falle von Personengesellschaften, die "keine eigene Rechtspersönlichkeit" hätten, sich aus § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG und "der ebenfalls zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu" ergebe, "dass die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes einer Personengesellschaft grundsätzlich den Gesellschaftern selbst zuzurechnen" sei. Eine Zurechnung der Betriebsführung an Kommanditisten sei an sich auszuschließen; die Beteiligung des Mitbeteiligten an der KEG sei jedoch "sehr wohl als Erwerbstätigkeit anzusehen", sodass ihm die Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes dieser Gesellschaft zuzurechnen sei.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof unbekämpft.

3. Mit dem mittels vorliegender Beschwerde angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde als Einspruchsbehörde - gestützt auf den zuletzt erwähnten, die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten bejahenden Berufungsbescheid - in Stattgebung des Einspruches des Mitbeteiligten festgestellt, dass der Beitragsbemessung in der Pensionsversicherung der Bauern gemäß § 23 BSVG der halbe Einheitswert seines landwirtschaftlichen Betriebes zu Grunde zu legen sei. Während die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt dem Mitbeteiligten 90,48 % des Gesamt-Einheitswertes des Betriebes zugerechnet hatte, teilte die belangte Behörde diese Auffassung nicht: Der Mitbeteiligte sei gemeinsam mit seiner Mutter zu gleichen Kapitalanteilen von je 50 % Kommanditist der KEG. Im Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vom 25. Februar 1999 sei u.a. das jeweilige Jahresergebnis derart aufgeteilt worden, dass dem Komplementär (der GesmbH) ein Teilbetrag von 5 %, den Kommanditisten Teilbeträge von je 47,5 % des Jahresergebnisses zukommen würden. Die Kapitalanteile der Gesellschafter seien dadurch aber nicht geändert worden. Des Weiteren stehe rechtskräftig fest, dass die Mutter des Mitbeteiligten seit dem 2. März 1999 in der Pensionsversicherung nach dem BSVG nicht mehr pflichtversichert ist (Hinweis auf den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 29. Mai 2001), der Mitbeteiligte jedoch ab 1. August 1998 "bis laufend" in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Bescheid des genannten Bundesministers vom 29. Mai 2001). Gemäß § 23 Abs. 3 lit. b BSVG sei bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 dann, wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sei, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert zu Grunde zu legen. Da die Mutter des Mitbeteiligten und der Mitbeteiligte unverändert je zur Hälfte Kapitalseigner der KEG seien, und die Mutter seit 2. März 1999 in der Pensionsversicherung nach dem BSVG nicht mehr pflichtversichert sei, sei die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für den Mitbeteiligten entsprechend seinem Kapitalanteil in der Höhe von 50 % des Gesamteinheitswertes des Betriebes zu bemessen.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5.1. Im Verfahren betreffend die Beitragspflicht bildet die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1978, Slg. Nr. 9689/A, sowie die Erkenntnisse vom 6. Februar 1990, Zl. 89/08/0357, vom 16. Mai 1995, Zl. 95/08/0118, uva.). Diese Vorfrage wurde in Ansehung des Mitbeteiligten mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministers vom 29. Mai 2001 auch für den Verwaltungsgerichtshof bindend entschieden. Eine Bindung an einen rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist immer nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gegeben. Die objektive Grenze der Rechtskraft eines Bescheides wiederum ergibt sich aus der damit entschiedenen bestimmten Verwaltungssache. Die Begründung spielt dabei nur insofern eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches des Bescheides heranzuziehen ist (vgl. das Erkenntnis vom 19. Oktober 1988, Zl. 86/01/0062). Der der materiellen Rechtskraft zugängliche Abspruch eines Bescheides besteht also nicht nur aus dem Spruch des Bescheides allein, sondern aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung, soweit sich aus ihr der von der Behörde angenommene maßgebliche, dh. der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt ergibt (vgl. die Erkenntnisse vom 8. Juli 1991, Zl. 90/19/0512, und vom 15. Dezember 1992, Zl. 91/08/0166). Im Zweifel ist der Spruch gesetzeskonform auszulegen (vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 1994, Zl. 94/08/0021, und vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0236, zur Auslegung rechtskräftiger Bescheide vgl. auch das bereits erwähnte Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0034).

5.2. Das Rechtsproblem, vor welches sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gestellt sieht, besteht darin, dass der in der Frage der Versicherungspflicht des Mitbeteiligten bindende Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 29. Mai 2001 an sich rechtswidrig ist:

5.2.1. Die Rechtsauffassung dieser Behörde besteht im Wesentlichen darin, dass dann, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb auf Rechnung und Gefahr der KEG geführt wird, bei dieser Gesellschaftsform in Ermangelung einer Rechtspersönlichkeit stets der Komplementär als versicherungspflichtig anzusehen sei. Der Komplementär der KEG, welcher der Mitbeteiligte als Kommanditist angehört, ist nun zwar eine juristische Person, die Führung des landwirtschaftlichen Betriebes wurde aber dem Mitbeteiligten als Kommanditisten zugerechnet, weil dieser nach Auffassung des Bundesministers - auf das Wesentliche zusammengefasst - durch den Gesellschaftsvertrag in seiner Rechtsstellung einem Komplementär weitgehend angenähert gewesen ist. Die bloße Beteiligung als Kommanditist - so ausdrücklich die weitere Begründung dieses rechtskräftigen Bescheides - sei nicht als Erwerbstätigkeit anzusehen.

5.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings von der - früher von ihm vertretenen - Rechtsauffassung, dass im Falle einer mit beschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personengesellschaft, deren Betrieb stets auf Rechnung und Gefahr der persönlich haftenden Gesellschafter geführt werde (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 20. April 1972, Slg. Nr. 8215/A, sowie vom 17. Februar 1983, Zl. 81/08/0155, und vom 19. Jänner 1984, Zl. 81/08/0025), bereits mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12325/A, zur - insoweit gleich gelagerten - Bestimmung des § 35 ASVG abgegangen. Die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, bestimmt sich vielmehr danach, wer aus den im Betrieb getätigten Rechtsgeschäften berechtigt und verpflichtet wird. Das sind im Falle einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren einzelne Gesellschafter, soweit diese nach außen auch auf Rechnung der übrigen im Rechtsverkehr auftreten (vgl. dazu das Erkenntnis vom 18. Juni 1991, SlgNr. 13457/A), im Falle einer handelsrechtlichen Personengesellschaft ist es aber diese selbst. Diese Rechtsauffassung hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 96/08/0026, im Zusammenhang mit einer Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 3 ASVG bekräftigt und - mit Blick auf diese Bestimmung und insoweit wiederum in Bestätigung der mit dem erwähnten Erkenntnis eines verstärkten Senates begründeten Rechtsprechung - klargestellt, dass daher eine Person nicht schon deshalb als Dienstgeber (bzw. als jene Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt werde) anzusehen sei, weil ihr der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens ganz oder überwiegend zufalle. Diese Rechtsauffassung ist auf die Gesellschaften nach dem Bundesgesetz über eingetragene Erwerbsgesellschaften, die in allen wesentlichen Belangen den Personengesellschaften des HGB nachgebildet sind, zu übertragen.

5.3. Gleichwohl ist der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall an die davon abweichende Rechtsauffassung des Bundesministers gebunden und sieht sich damit vor die Frage gestellt, in welchem Ausmaß der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes in einem solchen Fall für die Bildung der Beitragsgrundlagen eines von zwei Kommanditisten heranzuziehen ist, von dem bindend feststeht, dass der Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr geführt wird, während auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides ebenso bindend feststeht, dass der Betrieb nicht auch auf Rechnung und Gefahr des zweiten Kommanditisten geführt wird.

5.3.1. Der für die Bemessung der Beitragsgrundlagen maßgebende § 23 Abs. 3 BSVG lautet:

"Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen),wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden."

Für die Frage der Aufteilung des steuerlichen Einheitswertes auf mehrere Gesellschafter gemäß § 23 Abs. 3 lit b BSVG kommt es - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - jedenfalls nicht darauf an, wie nach dem Gesellschaftsvertrag die Aufteilung des wirtschaftlichen Ergebnisses der Tätigkeit der Gesellschaft auf die Gesellschafter erfolgen soll. Insoweit ist die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt, die den erstinstanzlichen Bescheid auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung erlassen hat, nicht im Recht.

5.3.2. Es ist vielmehr zunächst - in Beachtung der Bindung an den rechtskräftigen Bescheid über die Versicherungspflicht - davon auszugehen, dass die Qualifikation der Rechtsstellung des Mitbeteiligten - ungeachtet seiner Stellung als Kommanditist - ausdrücklich mit seiner materiell einem Komplementär angenäherten Rechtsstellung begründet wurde. Damit bewegte sich die Behörde auf dem Boden der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der im Falle einer KG nur den persönlich haftenden Gesellschafter als denjenigen angesehen hat, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt werde (vgl. zB das Erkenntnis vom 17. Februar 1983, Zl. 81/08/0155).

5.3.3. Dies schließt es - anders als die belangte Behörde meint - aber auch aus, die Heranziehung der Einheitswerte nach § 23 Abs. 3 BSVG auf Grund der Rechtsverhältnisse der Kommanditisten vorzunehmen: diese sind zwar Gesamthand- (Mit-)eigentümer des Gesellschaftsvermögens (vgl. dazu das Erkenntnis vom 17. März 2004, Zl. 2001/08/0170, unter Hinweis auf SZ 52/112); dem Mitbeteiligten kommt aber - wieder in Beachtung des wiederholt genannten Bescheides - nicht schon deshalb die Stellung desjenigen zu, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, weil ihm in diesem Bescheid die Betriebsführung nicht über das Eigentumsrecht am Gesellschaftsvermögen (das bücherliche Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Liegenschaften kommt nach der Aktenlage der KEG zu) zugerechnet wird, sondern über seine Rechtsposition, wie sie sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt.

5.3.4. Maßgebend für die Beurteilung der im vorliegenden Verfahren zu entscheidenden Rechtsfrage ist daher, ob der land(forst)wirtschaftliche Betrieb nur auf alleinige Rechnung und Gefahr des Mitbeteiligten oder ob er auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit einer zweiten Person (der Komplementär-GesmbH oder der KEG) geführt wurde. Im erstgenannten Fall wäre dem Mitbeteiligten der gesamte Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes zuzurechnen (und der angefochtene Bescheid rechtswidrig), im zweitgenannten Fall (anders als die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt meint) aber nur zur Hälfte:

a) Eine Zurechnung des gesamten Einheitswertes an eine von zwei auf gemeinsame Rechnung und Gefahr betriebsführenden Personen sieht das Gesetz nämlich ausdrücklich nur im Falle der gemeinsamen Betriebsführung durch Ehegatten vor (vgl. § 23 Abs. 3 drittletzter Satz BSVG). Der Umstand, dass Teile des Einheitswertes dadurch "in der Luft hängen" (dh. dass hievon keine Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden), wie dies die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt ausdrückt, ändert daran nichts, da dieser Effekt eben immer dann und insoweit eintritt, als ein solcher Betrieb von einer juristischen Person, von einer OEG oder von einer KEG geführt wird.

b) Da nur natürliche Personen von einem versicherten Risiko wie Alter, Invalidität, Tod, Arbeitsunfall oder Krankheit betroffen sein können und eine Versicherungspflicht ohne Leistungsanspruch vom Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" nicht umfasst wäre (vgl. dazu VfSlg. 16.474/2002), besteht ein Grundsatz des österreichischen Sozialversicherungsrechts, dass juristische Personen nicht versicherbar sind.

c) Es besteht daher keine durch teleologische Interpretation zu schließende Lücke und auch kein Anlass, bei gemeinsamer Betriebsführung eines land(forst) wirtschaftlichen Betriebes durch eine natürliche und eine juristische Person von einer Teilung des Einheitswertes in analoger Anwendung der § 23 Abs. 3 drittletzter Satz BSVG für Ehegatten getroffenen Regelung abzusehen und der allein versicherten natürlichen Person den gesamten Einheitswert des Betriebes zuzurechnen.

5.3.5. Die danach aber entscheidende Frage, ob der Mitbeteiligte den Betrieb allein oder auf gemeinsame Rechnung mit einer zweiten Person führt, ist aus folgenden Gründen im zweitgenannten Sinne zu beantworten:

a) Es besteht weder nach der Aktenlage ein Anhaltspunkt dafür noch wird von der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt behauptet, dass die Vertragsverhältnisse der Gesellschaft so gestaltet worden wären, dass die Führung des land(forst) wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr (dh. im rechtlichen und nicht bloß im faktischen Sinne) von der Eigentümer-KEG (welcher die Betriebsführung auf Grund der Eigentumsverhältnisse in erster Linie zuzurechnen wäre) rechtsgeschäftlich allein dem Mitbeteiligten übertragen worden wäre.

b) Auch wenn man die Rechtsstellung der Komplementär-GesmbH in Betracht zieht, ist dieser in § 5 Z. 1 des Gesellschaftsvertrages - hierin der gesetzlichen Regelung des HGB folgend - die Geschäftsführung und Vertretung, erstere unter Ausschluss nur von Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens hinausgehen, vorbehalten. Sie ist also in ihrer Rechtsstellung innerhalb der KEG in keiner eine Betriebsführung hindernden Weise beschränkt.

5.3.6. Welche Person jene ist, die als zweite mit dem Mitbeteiligten den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führt, kann aber letztlich offen bleiben:

a) In Betracht kommen dafür nach dem bisher Gesagten entweder - auf dem Boden der dem Verwaltungsgerichtshof (nur) in Ansehung des Mitbeteiligten überbundenen Rechtsauffassung, dass im Falle einer KEG deren Betrieb auf Rechnung des Komplementärs (nämlich des Mitbeteiligten als "Quasi-Komplementärs") geführt wird - die Komplementär-GesmbH, oder auf der Grundlage der seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12325/A, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die KEG.

b) Letzterer Lösung stünde die Bindung an den Bescheid über die Versicherungspflicht nicht entgegen, da dieser nur über die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten abgesprochen hat und auch nur absprechen konnte, während die Frage der "Mitbetriebsführung" der Komplementär-GesmbH oder der KEG in diesem Verfahren in Ermangelung der Zuständigkeit einer Behörde zur Hauptfragenentscheidung zwar nicht als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, wohl aber als Tatbestandsmoment bei der Beurteilung des Umfanges der Beitragspflicht des Mitbeteiligten nur in diesem Verfahren (erstmals) maßgeblich ist.

c) In beiden in Betracht kommenden Fällen führt dies aber - unter dem hier allein relevanten Gesichtspunkt der Beitragspflicht des Mitbeteiligten - zum selben Ergebnis: der Mitbeteiligte würde gemeinsam mit einer juristischen Person bzw. einer mit einer juristischen insoweit gleichgestellten Person den Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt haben und es käme zur anteiligen Berücksichtigung des Einheitswertes gemäß § 23 Abs. 3 lit b BSVG.

5.4. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass auf Grund der oben wiedergegebenen Bestimmungen des mit "Zusammenschlussvertrag-Gesellschaftsvertrag" bezeichneten Vertragswerkes auch die Vermutung nahe gelegen wäre, dass nach der ursprünglichen Absicht der Vertragsverfasser die seinerzeitigen Kommanditisten (die Eltern des Mitbeteiligten) im Rahmen der KEG auf den im Eigentum der KEG stehenden land(forst)wirtschaftlichen Flächen den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auch weiterhin in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen wollten; mittlerweile steht aber auf Grund von rechtskräftigen Bescheiden bindend fest, dass der land(forst)wirtschaftliche Betrieb jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum nicht auch auf Rechnung der zweiten Kommanditistin (der Mutter des Mitbeteiligten) geführt wird und dass die Zurechnung der Betriebsführung an den Mitbeteiligten nicht auf Grund dieser Bestimmung des Gesellschaftsvertrages erfolgt ist.

5.5. Der Verwaltungsgerichtshof teilt daher im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, dass dem Mitbeteiligten lediglich die Hälfte des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens der KEG als Beitragsgrundlage zuzurechnen ist.

5.6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. November 2004

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