Normen
B-VG Art7 Abs1;
GSVG 1978 §1;
GSVG 1978 §2 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GSVG 1978 §1;
GSVG 1978 §2 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Seit dem 15. November 1997 ist der Beschwerdeführer persönlich haftender Gesellschafter der SIV. GmbH & Co. OEG. Auf Grund der Gewerbeberechtigung lautend auf "Versicherungsmakler" ist die genannte Gesellschaft ab 18. Februar 1998 Mitglied der Wirtschaftskammer Oberösterreich. Der Beschwerdeführer unterliegt seit dem Jahr 1998 als Dienstnehmer der SIB. GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 GSVG als persönlich haftender Gesellschafter der OEG ab 18. Februar 1998 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und ab 1. Jänner 2000 auch der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung und ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 11. Juni 2002, B 808/02).
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und hat - ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde führt aus, es sei nicht nachvollziehbar, warum jemandem zusätzlich zu einem Pflichtversicherungsverhältnis nach dem ASVG ein Pflichtversicherungsverhältnis nach dem GSVG "auferlegt" werde. Der Beschwerdeführer werde einer "Doppelbelastung unterzogen". § 2 Abs. 1 Z. 2 GSVG könne nicht so ausgelegt werden. Einzelnen Berufsgruppen sei eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, "eine ASVG oder GSVG Versicherung abzuschließen oder sich einer privaten Versicherungsanstalt zu bedienen". Im Übrigen "wäre eine weitergehende Betrachtung in ganz Europa wünschenswert, da in anderen EU-Mitgliedsländern sehr wohl eine Wahlmöglichkeit zwischen der staatlichen Pflichtversicherung und einer privat gewählten Versicherung besteht".
Dem ist entgegen zu halten, dass im österreichischen Sozialversicherungssystem über weite Gebiete der Grundsatz der Mehrfachversicherung besteht, also ein Erwerbstätiger mehrfach versichert ist, wenn er gleichzeitig mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausübt. Ob der Gesetzgeber bei Zusammentreffen zweier oder mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen eine Mehrfachversicherung vorsieht oder ob er nach dem Grundsatz der Subsidiarität bei Bestehen einer Pflichtversicherung in einem anderen Versicherungszweig die Ausnahme von der Pflichtversicherung normiert, liegt in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2003/08/0085, mwN). Auch in der Sozialversicherung nach dem GSVG wurde der Grundsatz der Subsidiarität der Pflichtversicherungssysteme verlassen. Jede versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit führt grundsätzlich zu einer Versicherungs- und Beitragspflicht in jenem System, das auf Grund der einzelnen Tätigkeiten hiefür sachlich in Betracht kommt.
Soweit der Beschwerdeführer die Unsachlichkeit dieser Rechtslage behauptet, ist er auf die Begründung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die sich aus der Zugehörigkeit einer Person zu mehreren Berufsgruppen ergebende Doppel- oder Mehrfachversicherung im Allgemeinen verfassungsrechtlich unbedenklich ist und dem Gesetzgeber in der Frage, welchen Berufsgruppen eine "opting out" -
Möglichkeit in der gesetzlichen Sozialversicherung eröffnet wird, ein - hier nicht überschrittener - rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt ist.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Oktober 2004
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