VwGH 2002/02/0087

VwGH2002/02/008719.11.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. Jänner 2002, Zl. UVS- 03/P/45/203/2002/2, betreffend Übertretungen des KFG (mitbeteiligte Partei: ES in A, vertreten durch Dr. Walter Anzböck und Dr. Joachim Brait, Rechtsanwälte in 3430 Tulln, Stiegengasse 8), zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §44a Z1;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §44a Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf, vom 5. Dezember 2001, wurde der Mitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, einer näher genannten Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Tulln (Niederösterreich), und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG hinsichtlich mehrerer Übertretungen des § 103 Abs. 1 (Z. 1) i.V.m. weiteren, näher genannten Bestimmungen des KFG, welche mit einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeug (LKW und Anhänger) am 9. März 2001 an einem näher genannten Ort in Wien begangen wurden, für schuldig erkannt und es wurden über ihn deshalb mehrere Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Jänner 2002 wurde der Berufung Folge gegeben und das Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Erstbehörde aufgehoben. In der Begründung wurde unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, die zu Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften bzw. von anderen Arbeitnehmerschutzbestimmungen ergangen ist, u.a. ausgeführt, es handle sich bei den dem Beschuldigten (Mitbeteiligten) zur Last gelegten Übertretungen des KFG um Unterlassungsdelikte, bei welchen der Tatort dort anzunehmen sei, wo der Täter hätte handeln sollen. Dieser Ort falle dann, wenn solche Unterlassungen i.Z.m. dem Betrieb eines Unternehmens erfolgten, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. Da der Tatort somit (wegen des Sitzes der Zulassungsbesitzerin) im Bundesland Niederösterreich gelegen sei, sei die örtliche Zuständigkeit "des Magistrates der Stadt Wien" (gemeint wohl: der Bundespolizeidirektion Wien) gemäß § 27 Abs. 1 VStG nicht gegeben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 123 Abs. 1 letzter Satz KFG gestützte Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass als Tatort der Ort des "Lenkens" des Fahrzeuges anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 97/02/0042).

Da im Beschwerdefall zum Tatzeitpunkt der Ort des "Lenkens" des Fahrzeugs in Wien war, zeigt daher die beschwerdeführende Partei zu Recht - im Gegensatz zu der von der belangten Behörde zitierten Judikatur betreffend Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften bzw. anderer Arbeitnehmerschutzbestimmungen - das Vorliegen einer inhaltlichen

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Was aber die vom Mitbeteiligten in seiner Gegenschrift zitierte hg. Rechtsprechung anlangt, so ging es dort gleichfalls nicht um die in Rede stehende Bestimmung des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG; vielmehr sieht sich der Gerichtshof dazu veranlasst, in dieser Hinsicht auf die hg. Erkenntnisse vom 8. September 1995, Zlen. 95/02/0238, 0240, sowie vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/02/0489, und die darin enthaltenen näheren Ausführungen zu verweisen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 19. November 2004

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