Normen
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §40 Abs1;
VStG §44a Z1;
KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §40 Abs1;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 3. September 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher genannten Gesellschaft m.b.H. und somit als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG) dieser Gesellschaft, die Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach näher genannten Sattelkraftfahrzeuges ist, zu verantworten, daß bei einer Kontrolle (durch Organwalter der Bundespolizeidirektion Wien) am 26. April 1996 um 07.55 Uhr in Wien an einem näher beschriebenen Ort festgestellt worden sei, daß bei dem von F.D. gelenkten Sattelkraftfahrzeug das höchstzulässige Gesamtgewicht (von 38.000 kg) durch die Beladung um 5.750 kg überschritten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 7a und § 134 Abs. 1 KFG 1967 (in Verbindung mit § 9 VStG) begangen. Es wurde eine von der belangten Behörde herabgesetzte Geldstrafe von S 10.000,-- (herabgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe: zehn Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer wendet im Zusammenhang mit der Rüge der "Unzuständigkeit der belangten Behörde" ein, daß die Überwachung des ordnungsgemäßen Zustandes des genannten Sattelkraftfahrzeuges zum Tatzeitpunkt nur am Tatort in Wien, nicht aber "in Korneuburg" möglich gewesen wäre. Es wären daher für die Bestrafung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang die Bundespolizeidirektion Wien und der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zuständig gewesen.
Nach § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften des KFG und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
§ 51 Abs. 1 VStG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 620/1995 ist gemäß § 66b Abs. 4 VStG am 1. Juli 1995 in Kraft getreten. Nach § 51 Abs. 1 erster Satz VStG in der genannten Fassung steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.
Da das erstinstanzliche Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg erlassen worden war, war die belangte Behörde - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - zur Entscheidung über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers zuständig. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. September 1995, Zlen. 95/02/0238, 0240, ausgeführt hat, ist Tatort einer Übertretung nach § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG - entgegen der von der belangten Behörde im Zuge des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens in der erstatteten Gegenschrift vertretenen Meinung - nicht der Standort (§ 40 Abs. 1 KFG) des Fahrzeugs. Gerade die (unterlassenen) Vorsorgehandlungen werden keineswegs regelmäßig von diesem Ort aus zu treffen sein, weil die verpönte Überladung durchaus erst später zustande kommen kann, sodaß der Gerichtshof als Tatort den Ort des "Lenkens" des (überladenen) Fahrzeuges als rechtsrichtig angesehen hat (vgl. das vorzitierte Erkenntnis vom 8. September 1995).
Auch wenn aufgrund des vorzitierten Erkenntnisses als Tatort Wien anzusehen ist, übersieht der Beschwerdeführer, daß im Beschwerdefall - wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervorgeht - mit Verfügung vom 22. Mai 1995 eine Abtretung nach § 29a VStG von der Bundespolizeidirektion Wien an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg erfolgte. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, an der von der Behörde angeführten Anschrift in S (Bezirk Korneuburg) seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Sinne des § 29a VStG zu haben. Es lag daher auch die gerügte Unzuständigkeit der Strafbehörde erster Instanz im Beschwerdefall nicht vor.
Im Rahmen der Verfahrensrügen wendet der Beschwerdeführer unter anderem ein, die belangte Behörde habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Insbesondere sei er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht verhalten, sein Tatsachenvorbringen hinsichtlich der Darstellung der betrieblichen Maßnahmen zur Verhinderung der Überladung von Fahrzeugen bis ins letzte Detail darzulegen. Dies wäre erst im Zuge der durchzuführenden mündlichen Verhandlung und der beantragten Beweise "noch näher zu konkretisieren und unter Beweis zu stellen" gewesen. Die unterlassene mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugin stelle daher einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels aufzuzeigen: Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stellt die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung (im Sinne des § 51e VStG) grundsätzlich einen Verfahrensmangel dar, der nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch ausreichend konkretisiertes Vorbringen darzutun hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1996, Zl. 96/03/0171, m. w.N.). Solches hat der Beschwerdeführer unterlassen (vgl. auch die nachstehenden Ausführungen zum "wirksamen Kontrollsystem").
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers enthält die "Tatbeschreibung" des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen ist - sehr wohl den Hinweis, daß der Beschwerdeführer "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG)" einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. zur Verantwortung gezogen wurde. Es trifft auch nicht zu, daß die Strafbehörde erster Instanz es unterlassen habe festzustellen, wann und wo der Beschwerdeführer nicht für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG gesorgt habe. Die genannte "Tatbeschreibung" enthält auch diesbezüglich aufgrund der zu einem bestimmten Tatzeitpunkt an einem näher genannten Ort festgestellten Überladung eines Sattelkraftfahrzeuges, dessen Zulassungsbesitzerin eine näher bezeichnete Gesellschaft m.b.H. ist, ausreichende Darlegungen, die den Anforderungen des § 44a VStG im Hinblick auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, VwSlg. 11.894/A genügen.
Die Rüge einer fehlenden Begründung für das Vorliegen eines unzureichenden Kontroll- und Sanktionssystems im Rahmen des erstinstanzlichen Bescheides wäre allenfalls dann beachtlich, wenn sie auch im letztinstanzlichen Bescheid unterlaufen wäre. Der angefochtene Bescheid enthält jedoch - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - unter Bezugnahme auf das Ermittlungsergebnis des Verwaltungsverfahrens eine ausführliche Darlegung, weshalb nach Ansicht der belangten Behörde kein wirksames Kontrollsystem gegeben war. Wie die belangte Behörde zutreffend unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 1991, Zl. 91/03/0224, im angefochtenen Bescheid ausführte, wird mit der Erteilung von Dienstanweisungen allein (insbesondere durch Belehrung und Androhung von dienstrechtlichen Konsequenzen gegenüber den Fahrern) der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG nicht Genüge getan. Die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens dargelegte nachträgliche Kontrolle der Wiegezettel - dies sollte durch den beantragten Zeugenbeweis dargelegt werden - stellt kein (ausreichend) wirksames Kontrollsystem im Sinne des vorzitierten Erkenntnisses dar, weil es eben gerade darauf ankommt, daß die Überladung von vornherein vermieden wird. Diesen zuletzt genannten Anforderungen entspricht jedoch das vom Beschwerdeführer dargelegte Kontrollsystem - wie die belangte Behörde zutreffend feststellte - nicht. Insbesondere scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, daß es DEM ZULASSUNGSBESITZER obliegt, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG "von sich aus konkret" darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0049).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers waren angesichts der von der Behörde - unwidersprochen geblieben - festgestellten Überladung eines Fahrzeugs jener Gesellschaft m. b.H., deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, und der nicht ausreichenden Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems durch den Beschwerdeführer keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde erforderlich, um dem Beschwerdeführer die Begehung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung vorwerfen zu können.
Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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