VwGH 2001/18/0100

VwGH2001/18/010028.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des E, geboren 1979, vertreten durch Dr. Anton Waltl, Dr. Peter Krempl und Mag. Manfred Seidl, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Seb. Hörlstraße 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 19. März 2001, Zl. Fr-5/2/01, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §64 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §45 Abs4;
FrG 1997 §56;
SMG 1997;
StGB §107 Abs1;
StGB §107 Abs2;
StGB §83 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §64 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §45 Abs4;
FrG 1997 §56;
SMG 1997;
StGB §107 Abs1;
StGB §107 Abs2;
StGB §83 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 19. März 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der 1979 als Sohn bosnischer Eltern in Saalfelden geborene Beschwerdeführer sei in Bosnien aufgewachsen, wo er auch die Schule besucht habe. Als knapp Dreizehnjähriger sei er 1992 nach Österreich gekommen. Am 11. Juni 1992 sei ihm vorerst ein befristeter Wiedereinreisesichtvermerk und schließlich am 1. Dezember 1992 - auf Grundlage der Sichtvermerke seiner Eltern - ein unbefristeter Wiedereinreisesichtvermerk ausgestellt worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. September 1999 sei der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und wegen gefährlicher Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von ATS 7.000,-- verurteilt worden. Er habe am 1. Jänner 1998 sowie am 6. September 1998 zwei Personen jeweils durch einen Faustschlag ins Gesicht einen Nasenbeinbruch sowie eine Rissquetschwunde an der Ober- und Unterlippe zugefügt. Am 1. Jänner 1998 habe er zudem zwei weitere Personen mit dem Tod bedroht, indem er eine Gaspistole gezogen, diese durchgeladen und auf sie gerichtet habe. Am 16. Dezember 1999 sei er vom Landesgericht Salzburg wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf die vorstehende Verurteilung zu einer Zusatzstrafe in der Höhe von ATS 4.800,-- verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass er am 6. August 1999 zwei Personen durch Faustschläge gegen den Kopf verletzt habe. Am 3. November 1999 sei er wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz angezeigt worden. Er sei geständig, im Zeitraum von 1997 bis April 1999 wiederholt Suchtmittel zum Eigenkonsum angekauft und konsumiert zu haben. Eine gerichtliche Verurteilung liege diesbezüglich noch nicht vor. Am 24. Juni 2000 sei er neuerlich wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen § 27 Suchtmittelgesetz angezeigt worden. Er sei geständig, im April 2000 mindestens 33 Ecstasy-Tabletten gekauft, diese zum Teil unentgeltlich an Dritte weitergegeben und bei einer Fahrt von Salzburg nach Saalfelden als Lenker eines Kraftfahrzeuges selbst konsumiert zu haben.

Bereits am 15. Juni 2000 sei ihm von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See schriftlich mitgeteilt worden, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn beabsichtigt sei. In seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2000 habe er dazu ausgeführt, dass er sich ändern werde. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 7. August 2000 seien ihm die neu eingegangenen, vorhin dargestellten Strafanzeigen zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt worden, dass nach Abschluss der Gerichtsverfahren eine fremdenpolizeiliche Entscheidung ergehen werde. Von der angedrohten fremdenpolizeilichen Maßnahme unbeeindruckt habe er kurze Zeit später am 19. November 2000 wieder massiv gegen die Rechtsordnung verstoßen. In einem Lokal in Zell am See sei er zunächst in einen Raufhandel verwickelt gewesen. Als der Geschäftsführer ihn aus dem Lokal weisen wollte, habe er mit kaum überbietbarer Brutalität einen völlig unbeteiligten Gast auf die Tanzfläche gezerrt, diesen mit einem Faustschlag ins Gesicht zu Boden gestreckt, sich dann auf den am Boden Liegenden gestürzt und sich in dessen Wange verbissen. Dem Geschäftsführer, dem Türsteher und einem Kellner sei es nur mit Mühe möglich gewesen, den Beschwerdeführer von seinem völlig unschuldigen und schwer verletzten Opfer zu trennen. Vor dem Eintreffen der Gendarmerie habe er das Lokal verlassen, sei aber eine halbe Stunde später wieder zurückgekehrt und habe auch noch den Türsteher attackiert. Seine Aggressionshandlungen habe er auch gegen die neuerlich herbeigerufenen Gendarmeriebeamten fortgesetzt, sodass gegen ihn nach mehrmaliger Abmahnung die Festnahme ausgesprochen wurde. Dagegen habe er heftigen Widerstand geleistet und dabei einen Beamten durch mehrere Faustschläge am Kopf sowie einen weiteren Beamten an Stirn und Handgelenk verletzt. Durch seine Widerstandshandlungen seien Uniformteile und die Brille eines Beamten beschädigt worden.

Auf Grund dieses Vorfalls sei am 22. November 2000 die Untersuchungshaft über ihn verhängt worden. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde sei mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 20. Dezember 2000 Folge gegeben und die Untersuchungshaft aufgehoben worden. Das Oberlandesgericht Linz habe ausgeführt, es würde für die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 lit. c StPO an der Voraussetzung der zweimaligen Verurteilung fehlen. Wohl könnte von einer Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 lit. b StPO ausgegangen werden. Es bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen würde, weil er bereits wegen einer solchen strafbaren Handlung verurteilt worden wäre. Jedoch würde die Erduldung des einmonatigen Haftübels eine abhaltende Wirkung erwarten lassen, zumal er sich offenbar unter Einfluss von Drogen und Alkohol äußerst aggressiv verhalten hätte.

Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft - so die belangte Behörde weiter - sei der Beschwerdeführer gleich in Schubhaft genommen worden. Seine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg sei mit Erkenntnis vom 22. Dezember 2000 abgewiesen und die Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft festgestellt worden.

Unter Berücksichtigung des gesamten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, das seine massive Geringschätzung sowie seine gleichgültige Haltung gegenüber strafrechtlichen Normen zum Ausdruck bringe, und im Hinblick auf seinen mit hoher Wiederholungsgefahr verbundenen Suchtgiftmissbrauch und seine außerordentliche Gewaltbereitschaft sei die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 1 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer - dringend geboten. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes werde massiv in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Er sei langjährig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Seine Eltern, sein Bruder und sein Onkel lebten ebenfalls in Österreich. Die aus seinem bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet ableitbare Integration werde jedoch in ihrer sozialen Komponente auf Grund seines Fehlverhaltens erheblich beeinträchtigt. Der durch sein Fehlverhalten bewirkten nachhaltigen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei ungleich mehr Gewicht beizumessen, als den Auswirkungen auf seine Lebenssituation und die seiner Familie.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei zudem im Grund des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG zulässig, weil der Beschwerdeführer zwar in Österreich geboren sei, in der Folge aber als Kleinkind in seine bosnische Heimat zurückgebracht worden sei, dort die Schule besucht habe und erst 1992 als knapp Dreizehnjähriger wieder nach Österreich gekommen sei.

Die ausgesprochene Befristung von fünf Jahren sei angesichts seines Fehlverhaltens ohnedies im untersten Bereich angesiedelt und jedenfalls notwendig, um im Fall einer neuerlichen Niederlassung im Bundesgebiet eine Prognose treffen zu können.

Auf Grund seines Fehlverhaltens und insbesondere auf Grund des letzten Vorfalls vom 19. November 2000 - bei dem er eine außergewöhnliche Brutalität und Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt habe - seien die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß § 45 Abs. 4 FrG gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 FrG nicht gegeben seien. Der Anzeige vom 3. November 1999 zufolge habe er Suchtmittel nur konsumiert bzw. für den Eigenkonsum erworben. Er habe nicht die öffentliche Sicherheit, sondern nur sich selbst gefährdet. Dies sei auch bei dem der Anzeige vom 24. Juni 2000 zu Grunde liegenden Fehlverhalten der Fall. Die belangte Behörde habe unzureichende Feststellungen über die "angebliche Weitergabe an Dritte" getroffen. Bei Suchtgiftdelikten bestehe die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens, wenn sich der Beschwerdeführer etwa einer Therapie unterziehen würde. Das der Anzeige vom 19. November 2000 (richtig: 26. November 2000) zu Grunde liegende Fehlverhalten habe die belangte Behörde zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt, obwohl die Tatsachenfragen strittig seien. Aus dem Akt sei nicht ersichtlich, ob dem Beschwerdeführer die "neuen Anzeigen" zur Kenntnis gebracht worden seien und ob er Gelegenheit bekommen habe, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hätte "Zeugen (insbesondere seinen Bruder) ... namhaft machen können und ... die behaupteten Delikte, insbesondere Körperverletzungen, widerlegen können". Die belangte Behörde gehe von einer Verwirklichung der Delikte aus, obwohl "keinerlei Beweisergebnisse" vorliegen würden. Eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit würde nicht vorliegen, weil sich der angefochtene Bescheid auf Anzeigen, nicht aber auf rechtskräftige Verurteilungen stütze, wie dies § 36 Abs. 2 FrG fordere. Aus diesen Gründen habe die belangte Behörde ihren Ermessensspielraum nach § 36 Abs. 1 FrG überschritten.

1.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, es begegne keinen rechtlichen Bedenken, ein Aufenthaltsverbot ausschließlich auf § 36 Abs. 1 FrG (gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf die §§ 37 und 38 FrG) zu stützen, wenn triftige Gründe vorliegen, die zwar nicht die Voraussetzungen der in § 36 Abs. 2 FrG angeführten Fälle aufweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. April 1999, Zl. 99/18/0085, und vom 13. Oktober 2000, Zl. 2000/18/0013). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Beschwerdeführer hat das den Verurteilungen des Landesgerichtes Salzburg vom 30. September 1999 und vom 6. Dezember 1999 (Zusatzstrafe) zu Grunde liegende Fehlverhalten nicht bestritten. Danach hat er am 1. Jänner 1998 und am 6. September 1998 dem T. und dem H. durch Faustschläge ins Gesicht einen Nasenbeinbruch bzw. eine Rissquetschwunde zugefügt, am 1. Jänner 1998 den G. und den K. unter Verwendung einer Gaspistole mit dem Tod bedroht und am 6. August 1998 zwei Personen durch Faustschläge ins Gesicht bzw. gegen den Kopf verletzt. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, im Zeitraum von 1997 bis April 1999 wiederholt Suchtmittel für den Eigengebrauch angekauft und konsumiert zu haben (Anzeige vom 3. November 1999). Dem Beschwerdeführer wurde von der erstinstanzlichen Behörde am 15. Juni 2000 die Verhängung eines Aufenthaltsverbots angedroht. Mit Schreiben vom 22. Juni 2000 teilte er mit, dass er sich "nach einigen Schlüsselerlebnissen" bereits geändert habe, dass er mit einer Therapie beginnen werde und zu arbeiten beabsichtige. Er habe seinen Freundeskreis gewechselt und wolle beweisen, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe. Der Erstbehörde war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer im April 2000 zumindest 33 Stück Ecstasy-Tabletten angekauft, zum Teil unentgeltlich an Dritte weitergegeben und selbst als Lenker eines Kraftfahrzeuges während einer Fahrt von Salzburg nach Saalfelden Ecstasy konsumiert hat (Anzeige vom 24. Juni 2000). Der Beschwerdeführer hat diese Taten gestanden und im Verwaltungsverfahren nicht bestritten, sodass die Verfahrensrüge betreffend "unzureichende Feststellungen über eine angebliche Weitergabe an Dritte" ins Leere geht. Die Erstbehörde brachte diese neue Anzeige dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2000 zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass über das Aufenthaltsverbot nach dem Abschluss der Gerichtsverfahren entschieden werde. Trotz des drohenden Aufenthaltsverbots hat der Beschwerdeführer am 19. November 2000 in einem durch Drogen beeinträchtigten Zustand einen unbeteiligten Gast eines Lokals mit kaum überbietbarer Brutalität auf die Tanzfläche gezerrt, niedergeschlagen und durch einen Biss in die Wange verletzt. Er setzte seiner Festnahme heftigen Widerstand entgegen und verletzte dabei zwei Gendarmeriebeamte. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde der Beschwerdeführer im Aufenthaltsverbotsverfahren zu diesen Straftaten am 20. November 2000 von der Erstbehörde vernommen (OZl. 159 des Verwaltungsaktes). Er gab dazu an, dass ihm die Straftaten bekannt seien. Auch in der Berufung bestritt der Beschwerdeführer diese Gewaltakte nicht. Er brachte lediglich vor, im Strafverfahren werde ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen eingeholt, um festzustellen, ob er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen sei. Bei dem Beschwerdevorbringen, in dem er die am 19. November 2000 erfolgten Körperverletzungen bestreitet, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).

Der Verwaltungsgerichtshof hegt angesichts des fortgesetzten Suchtgiftmissbrauchs durch den Beschwerdeführer sowie seiner wiederholten Angriffe auf die körperliche Integrität anderer Personen keine Bedenken, dass im Beschwerdefall die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Die Erwägungen des Strafgerichtes im Haftprüfungsverfahren, die der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft zu Grunde lagen, können an diesem Ergebnis nichts ändern, weil die belangte Behörde das Fehlverhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den genannten gerichtlichen Erwägungen zu beurteilen hatte (vgl. die Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom 26. November 2002, Zl. 2002/18/0244, betreffend eine bedingte Entlassung aus der Strafhaft). Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und für andere im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen - hier an der Verhinderung strafbarer Handlungen und dem Schutz der Gesundheit anderer - kommt insbesondere in der von ihm über einen sehr langen Zeitraum geübten, durch Suchtgiftmissbrauch zusätzlich provozierten Gewaltkriminalität sowie darin zum Ausdruck, dass er sich auch durch das ihm zweimal angekündigte Aufenthaltsverbot nicht vom Suchtgiftmissbrauch und weiteren, noch dazu besonders aggressiven Gewalttätigkeiten gegen unbeteiligte Personen bzw. Gendarmeriebeamte abhalten ließ. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme liegt in dem großen öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Suchtgift- und der Gewaltkriminalität begründet (vgl. dazu hg. Erkenntnisse vom 7. Mai 1999, Zl. 99/18/0130, und vom 10. September 2003, Zl. 99/18/0158). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer einen Pkw in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, was eine weitere gewichtige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, nämlich der Sicherheit im Straßenverkehr, darstellt (vgl. dazu hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0188).

2. Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid überdies im Grund des § 37 FrG für rechtswidrig. Auch in diesem Zusammenhang kommt es aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus den genannten Gründen (II. 1.2.) nicht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz im Haftprüfungsverfahren an. Bei der Interessenabwägung (im Sinn dieser Gesetzesbestimmung) hat die belangte Behörde die Dauer des bisherigen rechtmäßigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1992, seine daraus ableitbare Integration und seine familiären Bindungen zu seinen Eltern, seinem Bruder und seinem Onkel berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf seine persönlichen Interessen - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, liegt doch dem Beschwerdeführer - wie schon erwähnt (vgl. oben II. 1.2.) - ein im Licht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgift- und der Gewaltkriminalität verwerfliches Fehlverhalten zur Last, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten erscheinen lässt. Im Licht dessen konnte die Interessenabwägung im Grund des § 37 Abs. 2 FrG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Die Integration des Beschwerdeführers hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch sein wiederholtes und zuletzt gesteigertes Fehlverhalten eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zu Recht der durch seine Straftaten in Österreich bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots kein geringeres Gewicht beigemessen als den obgenannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.

3.1. Schließlich wendet sich die Beschwerde gegen die Bestätigung des Ausspruches der Erstbehörde betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung. Die belangte Behörde sei nicht auf die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 FrG eingegangen.

3.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Vorauszuschicken ist zwar, dass - ungeachtet der Erfolglosigkeit der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot - ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang des Ausspruches über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung zu bejahen ist, weil der Beschwerdeführer nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten (vgl. OZ 249) am 1. März 2001 - somit vor Erlassung des mit 19. März 2001 datierten angefochtenen Bescheides - aus Österreich abgeschoben wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 99/18/0179). Die belangte Behörde wies indes zur Begründung der Bestätigung des von der Erstbehörde ausgesprochenen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den nach § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 FrG ergangenen Aufenthaltsverbotsbescheid zutreffend auf das oben dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers und insbesondere darauf hin, dass er beim letzten Vorfall vom 19. November 2000 eine außergewöhnliche Brutalität und Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt habe. Damit hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der Voraussetzung des § 45 Abs. 4 FrG angenommen, wonach die aufschiebende Wirkung bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, (nur) ausgeschlossen werden darf, wenn die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

4. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. September 2004

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