Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 11. Juli 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 iVm den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Den Sachverhaltsfeststellungen der Bundespolizeidirektion Linz (der Erstbehörde) zufolge sei der Beschwerdeführer zuletzt bis 31. Oktober 2001 im Besitz eines Aufenthaltstitels für jeglichen Aufenthaltszweck gewesen und habe am 30. Oktober 2001 einen Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei. Am 8. Februar 2002 sei er vom Landesgericht Wels wegen Begehung strafbarer Handlungen nach § 28 Abs. 2 vierter Fall, Abs. 3 zweiter Fall, Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz - SMG, § 12 StGB und § 278 Abs. 1 StBG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt worden, wovon ein Teil von 20 Monaten bedingt nachgesehen worden sei. Weiters schienen bei der Erstbehörde folgende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf:
"1. | S 13.256/99 | EUR | 181,68 | |
§ 102 Abs 5 lit B KfG | EUR | 21,80 | ||
§ 102 Abs 10 KfG | EUR | 43,60 | ||
2. | S 44.528/00 | EUR | 36,34 | |
3. | S 45.087/00 | EUR | 72,67 | |
4. | S 03.766/01 | EUR | 436,04 | |
5. | S 06.278/01 | EUR | 36,34 | |
6. | S 13.237/01 | EUR | 36,34 | |
7. | S 28.246/01 | § 103 Abs 2 KfG | EUR | 218,02 |
8. | S 36.418/01 | EUR | 726,73" |
Eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels vom 2. November 1999 wegen des Verdachts der Körperverletzung sei nicht weiter verfolgt worden (Einstellung am 9. November 1999 gemäß § 90 StPO), ebenso eine Anzeige des Gendarmeriepostens Perg vom 5. März 2002 (Einstellung am 13. März 2002 § 90 StPO).
Mit Schreiben der Erstbehörde vom 25. April 2002 sei dem Beschwerdeführer die Absicht der Behörde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, mitgeteilt worden. In seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2002 habe er - rechtsfreundlich vertreten - ausgeführt, sich seit Ende 1992 in Österreich aufzuhalten. Auch seine übrigen Familienangehörigen, d.h. seine Eltern und seine vier Geschwister, lebten in Österreich. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes würde für ihn gleichsam mit dem Verlust jeglicher verwandtschaftlicher Beziehungen verbunden sein, wozu käme, dass er noch als Jugendlicher sein Geburtsland verlassen hätte und dorthin überhaupt keine persönlichen Verbindungen mehr bestünden. Er befände sich seit etwa zwei Jahren in einer Lebensgemeinschaft. Eine beabsichtigte Heirat wäre bislang lediglich daran gescheitert, dass die notwendige Bestätigung (aus Jugoslawien) darüber, dass seine Lebensgefährtin bislang unverheiratet wäre, noch nicht vorläge. Nach seiner Einreise hätte er zunächst die polytechnische Schule besucht. Danach wäre er lange Zeit ohne Arbeit gewesen, weil für ihn keine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden wäre. Erst am 4. September 2000 wäre für ihn vom AMS Linz für die Zeit vom 1. September 2000 bis 31. August 2001 eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden. Vom 1. September 2000 bis 28. Februar 2001 wäre er als Reinigungskraft für ein näher bezeichnetes Unternehmen beschäftigt gewesen. Dieses Dienstverhältnis hätte durch Kündigung seitens des Dienstgebers geendet. Während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit wäre sein persönlicher Unterhalt auf Grund des familiären Zusammenhalts und der gegenseitigen Unterstützung zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen.
Der Beschwerdeführer habe ferner vorgebracht, er würde keinesfalls die Schwere seiner Tat verkennen und es bestünde auf Grund seines Geständnisses vor Gericht, seiner bisherigen Unbescholtenheit und seines ehrlichen und glaubwürdigen Versprechens, derartige oder ähnliche Straftaten nicht wieder zu begehen, keine konkrete Gefahr durch ihn.
Bezüglich seiner Verurteilung habe die Erstbehörde ausgeführt, dieser wäre zugrunde gelegen, dass er
1. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen zwischen Juni 2001 und 7. September 2001 Suchtgift, nämlich zumindest 11 kg Cannabisharz, ca. 7.000 Stück Ecstasy-Tabletten, ca. 200 g Kokain und ca. 14 g "Speed", teils als Beitrags- bzw. Bestimmungstäter in Verkehr gesetzt hätte, indem er es an Zwischenhändler zum Weiterverkauf übergeben und teils selbst Gewinn bringend veräußert hätte,
2. sich mit dem Vorsatz mit anderen verbunden hätte, dass von einem oder mehreren dieser Verbindung fortgesetzt nach dem SMG strafbare Handlungen ausgeführt würden.
Ferner habe die Erstbehörde ausgeführt, dass er sich seit Ende 1992 in Österreich mit seiner Familie aufhielte und beabsichtigte, seine Lebensgefährtin zu heiraten.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des - das obzitierte Vorbringen im Wesentlichen wiederholenden - Berufungsvorbringens und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiters begründend aus, dass in Anbetracht der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG verwirklicht sei. Er halte sich seit nahezu zehn Jahren in Österreich auf und befinde sich zur Zeit in einer Lebensgemeinschaft. Auch seine engsten Familienangehörigen befänden sich seit Jahren in Österreich. Im Hinblick darauf werde durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in nicht unbeachtlicher Weise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen und sei ihm eine der Dauer dieses Aufenthalts entsprechende Integration zuzubilligen. Im beruflichen Bereich sei ihm eine Integration jedoch noch nicht gelungen, zumal er selbst ausgeführt habe, in Österreich lediglich ca. sechs Monate lang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und nunmehr wiederum erwerbslos zu sein. Das von ihm begangene Verbrechen sei besonders schwer zu gewichten, wenngleich sich der Tatzeitraum nur über einen Zeitraum von zwei Monaten erstreckt habe. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, und auf den Schutz der Gesellschaft, vor allem der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt seien, sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend erforderlich. Es sei daher nicht nur die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern diese Maßnahme auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt. Neben den sonstigen Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers (die keinesfalls bagatellisiert werden dürften) sei auch hervorzustreichen, dass er wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig bestraft worden sei, wobei derartige Verwaltungsübertretungen eine eminente Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bzw. der Verkehrssicherheit darstellten.
Da das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers "doch schwerwiegenderer Art" sei und die Rückfallsgefahr bei Suchtgiftdelikten groß sei, habe mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung nicht das Auslangen gefunden werden können und von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden müssen. Die Rückfallsgefahr sei beim Beschwerdeführer umso größer, als er selbst in seiner Berufungsschrift eingeräumt habe, dass seine wirtschaftliche Situation im Moment nicht rosig wäre und er auf andere Personen angewiesen wäre.
Unter Abwägung aller Tatsachen und im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative "Zukunftsprognose" wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, weshalb das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. Die Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer beantragten Behördenakte erübrige sich insofern, als die belangte Behörde ohnedies davon ausgehe, dass er auf Grund der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen entsprechenden Integrationsgrad aufweise, wobei sich der Umstand, dass man von einer beruflichen Integration bei einer Gesamtarbeitsdauer von ca. sechs Monaten wohl kaum sprechen könne, auch durch die Einsichtnahme in verschiedene Akten nicht ändern werde.
Auf Grund der Schwere des Verbrechens nach dem SMG werde ein zehnjähriger Zeitraum nötig sein, um abschätzen zu können, ob er auf den Weg der Rechtstreue zurückgekehrt sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Wels zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.
2.1. Die Beschwerde bringt indes vor, dass das Landesgericht Wels das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hervorgehoben habe und bei Berücksichtigung des kurzen Tatzeitraums und seines davor gelegenen langjährigen gesetzestreuen Verhaltens kein Grund für eine hohe Gefährlichkeitsprognose bestehe, zumal ihm während seiner Strafhaft klar geworden sei, welche Auswirkungen Suchtgiftstraftaten haben könnten, und er sein Fehlverhalten bereue. Was seine Bestrafung durch die Erstbehörde wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO anlange, so sei zu berücksichtigen, dass bei dieser Verwaltungsübertretung eine Suchtgiftbeeinträchtigung vorgelegen sei. Wenn sich auch der genannte Verwaltungsstraftatbestand von den von ihm verübten Delikten nach dem SMG unterscheide, so sei er in zeitlicher Einheit mit diesen verwirklicht worden und dürfe er deshalb für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht herangezogen werden. Darüber hinaus müssten auf den Beschwerdeführer dieselben Grundsätze wie im hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 98/18/0375, angewendet werden.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Der genannten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers liegt nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zugrunde, dass er zwischen Juni 2001 und 7. September 2001 den bestehenden Vorschriften zuwider 11 kg Cannabis, ca. 7.000 Stück Ecstasy-Tabletten, ca. 200 g Kokain und ca. 14 g Speed, teils als Beitrags- bzw. Bestimmungstäter in Verkehr gesetzt hat, indem er sie an Zwischenhändler zum Weiterverkauf übergeben, teils selbst Gewinn bringend veräußert hat. Bei dieser Suchtgiftmenge handelte es sich um das zumindest 25-fache einer Menge, die geeignet ist, Gewöhnung hervorzurufen und im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen (§ 28 Abs. 4 Z 3 SMG). Darüber hinaus liegt dieser Verurteilung zugrunde, dass er sich mit dem Vorsatz mit anderen verbunden hat, dass von einem oder mehreren dieser Verbindung fortgesetzt nach dem SMG strafbare Handlungen ausgeführt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. April 2001, Zl. 99/18/0454, mwN) handelt es sich - was auch von der Beschwerde zugestanden wird - bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist. Bei Würdigung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung der in Verkehr gesetzten großen Suchtgiftmenge, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Auch lag das besagte Fehlverhalten des Beschwerdeführers, der laut seinem Vorbringen erst im Juli 2002 aus der Strafhaft entlassen wurde, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides keineswegs so lange zurück, um einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.
Die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG wird noch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer u.a. auch wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig bestraft wurde. Laut dem Beschwerdevorbringen wurde er wegen Lenkens eines Pkws in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand bestraft, wobei dieses Fehlverhalten nämlich im zeitlichen Zusammenhang mit seinen Suchtgiftstraftaten, somit im Jahr 2001, gesetzt worden sei. Entgegen der Beschwerdeansicht durfte die belangte Behörde diese Verwaltungsübertretung bei ihrer Beurteilung im Grund des § 36 Abs. 1 FrG miteinbeziehen, stellt doch auch die von alkoholisierten oder durch Suchtgift beeinträchtigen Kraftfahrzeuglenkern ausgehende große Gefährdung des Lebens und der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eine sehr gewichtige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, nämlich der Sicherheit im Straßenverkehr, dar (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 2002, Zl. 2001/18/0182).
Des Weiteren ist mit dem Beschwerdehinweis auf das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 98/18/0375, für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen. Der diesem Erkenntnis zugrundeliegende Beschwerdefall ist mit dem vorliegenden schon deshalb nicht vergleichbar, weil dort der (jugendliche) Beschwerdeführer zu einer verhältnismäßig geringen, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG nicht verwirklichenden Strafe verurteilt wurde und es sich bei dem dieser Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhalten um keine Straftaten nach dem Suchtgiftgesetz bzw. SMG handelte.
3.1. Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die Beurteilung der belangten Behörde im Licht des § 37 FrG und bringt vor, dass der Vater des Beschwerdeführers nach vorangegangenem Aufenthalt in Österreich von 1971 bis 1980 hier seit 1988 aufhältig und seit 1989 erlaubt beschäftigt sei und ein geregeltes Einkommen beziehe. Im Jahr 1989 seien die übrigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers - seine Mutter und seine damals noch minderjährigen vier Geschwister - zu seinem Vater in das Bundesgebiet nachgezogen und seither hier aufhältig. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. März 2001 sei seiner Mutter und seinen Geschwistern die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall ihres Ausscheidens aus dem jugoslawischen Staatsverband zugesichert worden. Weiters weist der Beschwerdeführer in der Beschwerde - wie bereits in der obzitierten Stellungnahme vom 16. Mai 2002 (vgl. I. 1.) - auf die lange Dauer seines inländischen Aufenthaltes seit Jahresende 1992, seinen Schulbesuch, die Gründe für seine lange Arbeitslosigkeit und die Beendigung seiner mehrmonatigen Beschäftigung, das Fehlen von Bindungen ins Ausland und die Absicht, seine Lebensgefährtin zu ehelichen - diese Lebensgemeinschaft bestehe wieder seit seiner Entlassung aus der Strafhaft, seit 5. Juli 2002, und mittlerweile seit etwa drei Jahren - hin. Auch sei nach Erlassung des angefochtenen Bescheides für ihn eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter ausgestellt worden. Er sei somit in privater, familiärer und beruflicher Hinsicht in Österreich integriert, und es habe dem die belangte Behörde ein zu geringes Gewicht beigemessen.
3.2. Soweit die Beschwerde auf eine nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ausgestellte Beschäftigungsbewilligung hinweist, behauptet sie einen Umstand, der von der belangten Behörde aus zeitlichen Gründen nicht hätte berücksichtigt werden können und auf den gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG nicht weiter einzugehen ist.
Auch mit dem übrigen Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat im Hinblick auf den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Ende 1992, seine daraus ableitbare Integration und seine familiären Bindungen zu seinen hier langjährig aufhältigen Eltern und Geschwistern zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat jedoch - unter gebührender Bedachtnahme auf diese Interessenlage - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten und somit zulässig sei, manifestiert sich doch insbesondere in dem vom Beschwerdeführer in Bezug auf eine besonders große Suchtgiftmenge begangenen Verbrechen nach dem SMG die von ihm ausgehende massive Gefahr für die Allgemeinheit, zumal es sich bei der Suchtgiftkriminalität, wie oben bereits dargelegt, um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist.
Im Licht dessen konnte die Interessenabwägung im Grund des § 37 Abs. 2 FrG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Die aus seinem bisherigen Aufenthalt abzuleitende Integration bis zum Juni 2001 hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm begangenen massiven Straftaten nach dem SMG eine wesentliche Minderung erfahren. Von daher gesehen hat die belangte Behörde der durch sein gravierendes Fehlverhalten bewirkten Gefährdung der öffentlichen Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes - selbst wenn man berücksichtigt, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers in Österreich lebt - zutreffend kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes sind von ihm vielmehr im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.
Von daher ist auch die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte - wie vom Beschwerdeführer in seiner Berufung zum Beweis seiner Integration beantragt - die Akten des Einwohner- und Standesamtes Linz, des Landesgerichtes Wels und des AMS und die Akten betreffend die Zusicherung der Staatsbürgerschaft an seine Familienangehörigen beischaffen, seine Familienangehörigen vernehmen sowie ein berufskundliches Gutachten und eine Stellungnahme der fremdenrechtlichen Abteilung des Magistrates Linz einholen müssen, nicht zielführend.
4. Ferner macht die Beschwerde mit den vorzitierten Behauptungen keine Umstände geltend, die eine Ausübung des der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten, und treten auch aus dem angefochtenen Bescheid oder dem übrigen Beschwerdeinhalt keine Aspekte hervor, die zu einer solchen Ermessensübung hätten führen müssen.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 17. September 2002
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